Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. März 2000
Aktenzeichen: 29 W (pat) 57/99

(BPatG: Beschluss v. 01.03.2000, Az.: 29 W (pat) 57/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wortmarke

"Teamwork"

soll für die Waren

"Datenbanken für wissenschaftliche Fachliteratur, insbesondere für Zahnmedizin und Zahntechnik; wissenschaftliche Fachliteratur auf Datenträgern, insbesondere für Zahnmedizin und Zahntechnik; wissenschaftliche Fachzeitschriften, insbesondere für Zahnmedizin und Zahntechnik"

in das Markenregister eingetragen werden. Hilfsweise sollen im Warenverzeichnis jeweils die Wörter "insbesondere" gestrichen werden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die - noch unter der Firma "C... GmbH" erfolgte - Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehe für die angemeldeten Waren ein Freihaltungsbedürfnis entgegen. Außerdem fehle der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft. Bei dem angemeldeten Wort handele es sich um eine sprachüblich gebildete beschreibende Angabe, die lediglich auf den Inhalt der Waren hinweise oder darauf, daß die Waren in Teamwork hergestellt würden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der Verkehr gelange bei der angemeldeten Wortneubildung höchstens durch verwickelte Überlegungen zu einer beschreibenden Interpretation. Insbesondere in bezug auf wissenschaftliche Fachliteratur und Datenbanken werde der fachkundige Verkehr die angemeldete Marke für einen Betriebshinweis halten, wenn diese Waren auf den zahnärztlichen Bereich beschränkt würden. Auch sei die gleichnamige Zeitschrift den angesprochenen Fachkreisen bekannt und genieße Titelschutz.

Die Anmelderin beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und die Amtsakte 397 24 046.5 Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, insbesondere ist insoweit die erfolgte Firmenänderung ohne Bedeutung. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Der Eintragbarkeit der angemeldeten Marke steht sowohl in der angemeldeten als auch in der hilfsweisen Fassung des Warenverzeichnisses für große Teile des Warenverzeichnisses ein Freihaltungsbedürfnis entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), und insgesamt fehlt ihr die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Die Ermittlungen des Senats haben ergeben, daß es sich bei "Teamwork" um ein in Deutschland gebräuchliches und viel verwendetes Wort handelt, das in seiner Hauptbedeutung eine bestimmte Art und Weise der Arbeitsorganisation und der Zusammenarbeit mehrerer Personen beschreibt (s. etwa Brockhaus Die Enzyklopädie, 20. Aufl.; Gabler Wirtschaftslexikon, 13. Aufl., jeweils Stichwort "Teamwork"). Zahlreiche Veröffentlichungen haben "Teams" oder "Teamwork" zum Gegenstand. Darüber hinaus wird auf allen Waren- und Dienstleistungsgebieten häufig damit geworben, daß die Arbeit durch ein Team oder im Teamwork erbracht wird. Die Organisationsform des Teamworks ist geradezu ein Schlagwort für moderne Arbeitsorganisation in der Privatwirtschaft wie im Öffentlichen Dienst geworden, die Effektivität, Flexibilität, hohen Einsatz und Motivation sowie Ausnutzung von Synergieeffekten suggerieren soll und als werbemäßiger (indirekter) Hinweis auf die Qualität der im betreffenden Betrieb hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen eingesetzt wird. Es liegt darum nahe, daß sich wissenschaftliche Veröffentlichungen damit beschäftigen, wie in bestimmten Bereichen - auch Zahnarztpraxen - die Arbeit als (rationelles) Teamwork organisiert werden kann. Gerade bei Zahnarztpraxen kommt es auf eine gute (arbeitsteilige) Zusammenarbeit eines Teams von Mitarbeitern an, daß etwa der Zahnarzt bohrt, während eine Hilfskraft absaugt und eine weitere die Füllung vorbereitet. Auch gehört zur Zusammenarbeit in einer Zahnarztpraxis oder in einem Betrieb eines Zahntechnikers eine gut funktionierende Buchhaltung, Terminüberwachung etc., die sorgfältig ausgewählt, organisiert und mit der Durchführung der übrigen Tätigkeiten personell und organisatorisch koordiniert werden muß. Der Begriff "Teamwork" macht deshalb auch auf diesem Bereich als schlagwortartige Inhaltsangabe für Fachliteratur, Zeitschriften oder Datenbanken Sinn. Im übrigen liegt weiterhin - da, wie oben näher ausgeführt, viele Betriebe auf allen Warengebieten damit werben, daß ein Team tätig wird - für die angesprochenen Verkehrskreise der Gedanke nahe, daß die Waren von einem Team, d.h. im Teamwork, hergestellt und vertrieben werden und daher besonders hochwertig sind. Besonders im Bereich der Zahnärzte und Zahntechniker ist eine enge Zusammenarbeit sowie ein andauernder Meinungs- und Datenaustausch und die Abstimmung zwischen behandelndem Arzt und dem Zahntechniker erforderlich, der die erforderlichen Prothesen fertigt. Auch ist derjenige, der eine Datenbank bereitstellt, auf eine enge Zusammenarbeit und auf eine Rückkoppelung mit den Datenbankbenutzern angewiesen, also auf eine Zusammenarbeit quasi als "Team", um die Datenbank stets aktuell zu halten und den Bedürfnissen und Wünschen der Kunden anzupassen.

Die angemeldete Marke nimmt damit auf eine konkrete vorteilhafte Eigenschaft der Waren Bezug (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU") und beschreibt die Eigenschaften eines Großteils der angemeldeten Waren unmittelbar oder kommt einer unmittelbar beschreibenden Angabe sehr nahe.

Indessen liegen solche konkret beschreibenden Zusammenhänge für einige Waren weniger nahe, so daß insofern ein ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis jedenfalls zweifelhaft ist. Insbesondere bei der Fassung des Warenverzeichnisses im Hilfsantrag erfordert die Interpretation des Zeichenwortes hinsichtlich wissenschaftlicher Fachliteratur und Datenbanken auf zahnmedizinischem Gebiet einen gewissen gedanklichen Aufwand, so daß man daran zweifeln kann, ob noch eine unmittelbare Beschreibung für diese angemeldeten Waren vorliegt. Wie oben festgestellt wurde, handelt es sich bei der angemeldeten Marke jedoch um ein Wort des allgemeinen Sprachgebrauchs, das häufig als schlagwortartig herausgestellte Eigenschaftsangabe mit einem deutlich anpreisenden Charakter verwendet wird. Der Verkehr wird dieses Wort, das einen deutlichen Sachbezug zu allen angemeldeten Waren und Dienstleistungen aufweist, wegen seines im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts nicht nur für die Waren und Dienstleistungen, die es unmittelbar beschreibt, sondern für sämtliche angemeldete Waren nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel auffassen, nicht aber als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES").

Ein derart klar verständliches, für Zeitschriften und Fachliteratur in gedruckter Form wie in Form von CDs als rein anpreisende Sachangabe wirkendes Wort ohne besondere Originalität mag sich noch als Werktitel eignen und entsprechenden Titelschutz i. S . v. § 5 Abs. 3 MarkenG erlangen können, es ist aber nicht unterscheidungskräftig i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Für den Titelschutz sind an die Unterscheidungskraft wesentlich geringere Anforderungen zu stellen als für den Markenschutz. Es besteht kein Grund, unter Geltung des Markengesetzes die Schutzvoraussetzungen für Marken in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung den minderen Schutzvoraussetzungen des Titelschutzes anzugleichen. Dagegen spricht schon die Systematik des Markengesetzes, aber auch die Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes (vgl. dazu BPatG GRUR 1998, 145, 146 "Klassentreffen").

2. Der Senat sieht keinen Anlaß, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Weder war eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Vielmehr beruht die Entscheidung des Senats auf anerkannten Grundsätzen zur Beurteilung des Freihaltungsbedürfnisses und der Unterscheidungskraft; die Problematik des vorliegenden Falls liegt auf tatsächlicher Ebene.

Meinhardt Dr. Vogel von Falckenstein Guth Cl/Na






BPatG:
Beschluss v. 01.03.2000
Az: 29 W (pat) 57/99


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