Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 17. Dezember 1999
Aktenzeichen: 6 U 51/99

(OLG Köln: Urteil v. 17.12.1999, Az.: 6 U 51/99)

Tenor

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.1.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 564/98 - wird zurückgewiesen.2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4.) Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen: Bei Vollstreckung des Anspruches aufa) Unterlassung 80.000 DM;b) Auskunft 5.000 DM;c) Kostenerstattung 13.400 DM. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen erstinstanzlich angefallener Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 500 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Der Klägerin wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 90.000 DM festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin befaßt sich mit der Produktion und Vermarktung von Bühnenaufführungen von Musicals. Im Jahre 1994 produzierte sie das Musical "The Journey". Die Beklagte ist eine Konzertagentur und veranstaltete für die Klägerin in den Jahren 1994-1996 eine Tournee mit dem Musical "The Journey". Dabei traten die von der Klägerin eingesetzten Künstler unter der Bezeichnung "The Sikulu Company" auf. Inzwischen führt die Beklagte eine Tournee mit dem nicht von der Klägerin produzierten Musical "Oh Africa" durch. Dazu verwendet sie zum einen die Bezeichnung "Sikulu" und zum anderen Fotos, die auch im Rahmen der Zusammenarbeit der Parteien bereits verwendet worden waren. Hierauf beziehen sich das Unterlassungsbegehren der Klägerin und die darüberhinaus im vorliegenden Rechtsstreit geltendgemachten Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz. Die Beklagte beruft sich auf ältere angeblich abgeleitete Rechte. Dem liegt im einzelnen folgendes zugrunde:

Im Jahre 1989 brachte die damalige P. P. Promotions Ltd. (im Folgenden: "P. P.") in Johannesburg in Südafrika das von einer B.E. komponierte Musical "Ipi Tombi II" heraus. Das Stück ist auch unter den Bezeichnungen "Ipi Tombi - The New Generation" und "The Warrior" aufgeführt worden. Ab dem Jahre 1991 führte die P. P. mit dem Musical eine Europa-Tournee durch. Zu diesem Zweck wurde aus für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblichen Gründen der Name des Stückes geändert und dieses in Europa - wie z.B. aus dem als lose Anlage K 11 bei den Akten befindlichen Prospekt zu ersehen ist - unter dem Titel "SIKULU" aufgeführt. An der Europa Tournee war - wie aus dem erwähnten Prospekt (letzte Innenseite) ersichtlich ist - eine "T. W. Holland" beteiligt. Gegen Ende des Jahres 1992 kam es auf Veranstalterseite nach angeblichen Unregelmäßigkeiten des Inhabers von P. P., D.M., zu finanziellen Schwierigkeiten. In diesem Zusammenhang ist die T. W. Holland in Konkurs geraten. Deren Geschäftsführer P.U. gründete sodann als Auffanggesellschaft die Klägerin. Auch die ursprüngliche P. P. existiert nicht mehr. Allerdings gründete deren früherer Inhaber D.M. in Kanada eine P. P. Promotions Inc.

Ab dem Jahre 1992 präsentierte die unter der Bezeichnung "euro stage" auftretende Klägerin das eingangs erwähnte Musical "The Journey", das indes mit dem Musical "Sikulu" nicht identisch ist. In den Jahren der Zusammenarbeit der Parteien, nämlich von 1994-1996, veranstaltete die Beklagte als Konzertagentur aufgrund der aus dem gesondert gehefteten Anlagenkonvolut K 5 ersichtlichen Verträge die Tourneen von "The Journey" in Deutschland und Österreich. Für diese Tourneen hatte die Klägerin die Sänger und Tänzer engagiert. Die Künstler wurden in dem damals verwendeten Werbematerial - wie beispielsweise in dem als Anlage K 19 vorgelegten Prospekt - als "The SIKULU Company" oder - z.B. in dem als Anlage K 20 vorgelegten Prospekt auf S.3) als "South African Musical Company SIKULU" oder auch - in den als Anlage K 3 vorgelegten Tourneelisten - einfach als "SIKULU" bezeichnet.

Nach der Trennung der Parteien ging die Beklagte, und zwar in Zusammenarbeit mit P. P. Promotion, mit dem Musical "Oh Africa" auf Tournee. Dabei verwendete sie - wie aus ihrem als Anlage K 8 vorgelegten Verzeichnis ersichtlich ist - für die auftretende Truppe die herausgehobene Bezeichnung SIKULU sowie die aus derselben Anlage ersichtlichen Fotos. Alle fünf Fotos finden sich auch in der englisch- bzw. deutschsprachigen Broschüre der Klägerin (Anlagen K 1 und K 2). Die Verwendung der Fotos sowie der Bezeichnung "Sikulu" durch die Beklagte sind Gegenstand des Verfahrens.

Die Klägerin hat behauptet, die Bezeichnung "Sikulu" sei im Rahmen der Aufführung des Musicals "The Journey" nicht etwa eine eigenständige Bezeichnung einer Künstlergruppe, sondern ihre Bezeichnung für die von ihr einzeln und unabhängig voneinander engagierten Künstler gewesen. Die Fotos habe in ihrem Auftrag der hierfür benannte niederländische Zeuge B. gefertigt. Die Rechte an den Bildern habe der Zeuge ihr übertragen.

Bezüglich der Verwendung der Bezeichnung hat sie firmenrechtliche sowie Ansprüche aus UWG geltend gemacht und sich hinsichtlich der Fotos auf Urheberrecht gestützt.

Die Klägerin hat b e a n t r a g t,

die Beklagte zu verurteilen,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM zu unterlassen, ein Musical unter Verwendung der Bezeichnung "SIKULU" und von Fotografien, die ihr von ihr, der Klägerin, zur Verfügung gestellt worden sind, zu bewerben wie nachstehend wiedergegeben:

(Es folgten die beiden aus S.4 und 5 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Ablichtungen.)

Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen nach vorstehender Ziffer 1 in der Bundesrepublik Deutschland begangen hat, und zwar unter Aufschlüsselung nach Werbeträgern, Werbungsadressaten, gegebenenfalls durchgeführten Tourneen unter Angabe der Veranstaltungsorte sowie der dabei erzielten Umsätze.

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr all den Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen nach vorstehender Ziffer I 1) entstanden ist und/oder künftig noch entstehen wird.

Die Beklagte hat b e a n t r a g t,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, die Rechte an dem Werktitel Sikulu habe die Autorin und Komponistin B.E., wie sich aus dem als Anlage B 3 (= Bl.40) vorgelegten englischsprachigen Schriftstück ergebe, "an die P. P. weitergegeben". Diese habe das Musical auch allein produziert, während das T. W. Holland nur für die Organisation der Tournee verantwortlich gewesen sei. Nach der Trennung der Parteien habe die Klägerin - was unstreitig ist - Ende 1996 einmal das Musical "SIKULU - The Journey" selbständig zur Aufführung gebracht. Nachdem die Produzentin P. P. gegen die Titelführung in den Niederlanden Klage erhoben habe, habe die Klägerin das Stück in "The Journey" umbenannt. Vor diesem Hintergrund stünden ihr Titelrechte an "Sikulu" nicht zu.

An den Bildern habe die Klägerin ebenfalls keine Rechte. Es handele sich um solche, die der Klägerin von P. P. überlassen worden seien. Dementsprechend habe die Klägerin mit dem als Anlage B 7 (= Bl.45) vorgelegten Schreiben vom 28.6.1995 bestätigt, daß es sich um Fotos aus der Show "The Warrior" handele und sie diese Fotos nicht mehr verwenden werde. Im übrigen ergebe sich aus dem als Anlage B 14 vorgelegten Zeitungsausschnitt vom 6./7.7.1991, daß das dort wiedergegebene streitgegenständliche Bild bereits früher entstanden sei, als die Klägerin dies behaupte. Außerdem habe die Klägerin mit dem als Anlage B 15 (= Bl.75) wiedergegebenen Schreiben eine rechtliche Bindung der Fotos dargelegt, die es ausschließe, daß es sich um ihre, der Klägerin, Fotos handele.

Schließlich hat sie sich bezüglich wettbewerbsrechtlicher Ansprüche auf Verjährung berufen, weil das Programmheft schon Ende August 1997 zuletzt versandt worden sei und die Klägerin nach Abmahnung vom Oktober 1997 erst im Juli 1997 die Klage eingereicht habe.

Das L a n d g e r i c h t hat - unter redaktioneller Änderung des Unterlassungsantrages - der Klage im wesentlichen stattgegeben und sie lediglich bezüglich der Annexansprüche teilweise abgewiesen.

Der Unterlassungsanspruch sei bezüglich der Verwendung der Bezeichnung SIKULU aus §§ 5 Abs.1 und 2, 15 Abs.2 und 4 MarkenG begründet. Die Klägerin habe durch die Verwendung der Bezeichnung "The SIKULU Company" originär Rechte an dieser besonderen Geschäftsbezeichnung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen erworben. Es handele sich bei dieser Bezeichnung nicht um eine solche der Künstlergruppe, sondern um die Kennzeichnung eines abgrenzbaren, hinreichend selbständigen Unternehmensbereiches, dessen Trägerin die Klägerin sei. Es bestehe auch Verwechslungsgefahr zwischen "The SIKULU Company" und "SIKULU". Schließlich stünden der Beklagten keine älteren Rechte zu. Die Beklagte habe schon nicht vorgetragen, daß die P. P. oder deren Inhaber M. ihr die Benutzung von SIKULU gestattet habe. Das Gegenteil ergebe sich vielmehr aus dessen als Anlage K 24 vorgelegtem Schreiben vom 1.7.1998. Auch aus dem als Anlage B 2 (= Bl.38) vorgelegten weiteren Schreiben von Herrn M. gehe eine Gestattung nicht hervor, weil darin gerade ein anderes Musical angesprochen sei.

Diesbezüglich seien die Annexansprüche - wenn auch begrenzt auf die Zeit nach der ersten unstreitigen Verletzungshandlung - begründet.

Bezüglich der Fotos ergebe sich der Unterlassungsanspruch aus §§ 1,3 UWG. Die Fotos, die der Beklagten von der Klägerin zur Bewerbung von "The Journey" überlassen worden seien, seien sämtlich in den jenes Musical betreffenden Programmheften eingesetzt gewesen und daher den interessierten Verkehrskreisen bekannt. Ihre Übernahme in die Ankündigung der Musicalproduktion "Oh Afrika" der P. P. sei aus diesem Grunde grob irreführend und aus § 3 UWG unzulässig. Zugleich liege darin eine gem. § 1 UWG unzulässige Ausnutzung der Werbung der Klägerin für ihr eigenes Konkurrenzangebot. Der Anspruch sei auch nicht verjährt, weil durch das Berühmen der Beklagten im Prozeß eine nicht verjährte neue Erstbegehungsgefahr entstanden sei.

Demgegenüber greife der Verjährungseinwand gegen die die Fotos betreffenden Annexansprüche durch. Nicht verjährte Ansprüche aus Urheberrecht bestünden nicht. Hinsichtlich des schon 1991 in der Presse erschienen Fotos sei schon die Urheberschaft der Klägerin nicht ersichtlich und im übrigen ergebe der Vortrag der Klägerin nicht, daß die ausweislich der als Anlagen K 23 vorgelegten Rechnungen von dem Zeugen B. für jeweils nur 2 Jahre der Klägerin übertragenen Rechte noch bei dieser lägen.

Ihre gegen dieses Urteil gerichtete B e r u f u n g begründet die Beklagte wie folgt:

Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehe der Klägerin nicht das Recht zu, von ihr die Unterlassung der Verwendung von SIKULU zu verlangen. Das ergebe sich daraus, daß der Zeuge D.M. beide Musicals produziert habe und mit der Verwendung der Bezeichnung durch sie einverstanden sei.

Der Zeuge habe den Auftrag gehabt, für den Betrag von etwa 100.000 DM ein Musical zu schaffen, das in der Tradition des ersten erfolgreichen SIKULU-Musicals stehe. Das daraufhin geschaffene Musical "The Journey" sei ebenfalls - wie sich aus dem Deckblatt des Prospektes (Anlage K 19) ergebe - als Produktion der P. P. des Zeugen M. in Kooperation mit der Klägerin präsentiert worden. Der Zeuge M. habe in diesem Zusammenhang der Klägerin die Verwendung der Bezeichnung SIKULU zwar ausdrücklich erlaubt, ihr darüber hinausgehende Rechte aber nicht eingeräumt. Die Präsentation des Musicals "The Journey" sei dann in Anlehnung an das erste Musical "The Warrior", nämlich - wie sich aus dem als Anlage B 25 (Bl.241) vorgelegten Schreiben ergebe - sozusagen als dessen Fortsetzung erfolgt. Parallel zu dessen Vermarktung seien noch Aufführungen von SIKULU The Warrior erfolgt und habe sie CDs u.a. mit dieser Bezeichnung vertrieben. Auch dies sei mit dem Zeugen D.M. abgesprochen gewesen. Soweit das Landgericht seine Entscheidung auf das Schreiben des Zeugen M. vom 1.7.1998 (Anlage K 24) gestützt habe, sei zu berücksichtigen, daß dieses auf Grund der unrichtigen Behauptung des Geschäftsführers der Klägerin geschrieben worden sei, sie, d.h. ihr Geschäftsführer, berühme sich des Rechtes u.a. an dem Logo SIKULU. Dies ergebe sich aus dem Schreiben des Zeugen M. vom 16.11.1998, das sich als (unfoliiert hinter Bl.81 geheftete) Anlage B 18 bei den Akten befinde. Im übrigen belege das Schreiben vom 1.7.1998 (Anlage K 24), daß auch die Klägerin davon ausgehe, eine Gestattung des Zeugen D.M. für die Verwendung von SIKULU zu benötigen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts handele es sich bei der Bezeichnung "The SIKULU Company" um die Bezeichnung der namentlich aufgeführten Musiker. Dies werde aus dem als Anlage K 19 vorgelegten Prospekt deutlich. Überdies habe die Klägerin an SIKULU auch deswegen keine originären Rechte erwerben können, weil die Bezeichnung mit dem ursprünglichen Titel "SIKULU The Warrior" verbunden sei.

Es treffe auch nicht zu, daß die streitgegenständlichen Fotos von der Klägerin stammten. Tatsächlich handele es sich um Fotos, die anläßlich von Aufführungen des ersten Musicals SIKULU The Warrior aufgenommen worden seien. Deren Verwendung für die Produktion "Oh Africa" habe ihr der Zeuge D.M. gestattet.

Die Beklagte b e a n t r a g t sinngemäß,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.1.1999 - 31 O 564/98 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin b e a n t r a g t,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt weiter die Auffassung, die Bezeichnung "The sikulu company" sei als Unternehmenskennzeichen für sie geschützt. Es existiere nicht etwa in Südafrika eine Gruppe, die unter dieser Bezeichnung auftrete, sondern sie bringe das Stück mit von ihr einzeln engagierten Künstlern zur Aufführung. Sie habe seit dem Jahre 1992 unter der Bezeichnung SIKULU selbständig Tourneen durchgeführt. Die Behauptung der Beklagten, der Zeuge M. habe ihr, der Klägerin, irgendwelche Rechte an der Bezeichnung SIKULU eingeräumt, stehe im übrigen im Widerspruch zu dem Inhalt der zwischen den Parteien abgeschlossenen und mit dem Anlagenkonvolut K 5 vorgelegten Verträge, in deren Ziffer 2 ausdrücklich festgehalten sei, daß der Klägerin alle Rechte an dem Stück zustünden. Es treffe auch nicht zu, daß die Beklagte die behaupteten CDs vertrieben habe. Aus den schon von der Kammer dargelegten Gründen habe die Beklagte auch nicht etwa die besseren Rechte an der Bezeichnung. Es fehle an der Darlegung einer lückenlosen Rechtekette.

Auch hinsichtlich der Fotografien wiederholt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die einschließlich der mit ihnen überreichten Anlagen sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie den ihr gem. §§ 283, 523 ZPO nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 18.11.1999 Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Denn die Klage ist in dem von dem Landgericht zuerkannten Umfange begründet. Das ergibt sich bereits aus den Gründen der landgerichtlichen Entscheidung, auf die deswegen zunächst gem. § 543 Abs.2 ZPO Bezug genommen wird. Mit Blick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten ist lediglich bezüglich der Unterlassungsansprüche folgendes zu ergänzen:

Zu Recht hat das Landgericht die Bezeichnung "SIKULU" als besondere Geschäftsbezeichnung der Klägerin angesehen und ihr einen Unterlassungsanspruch aus §§ 5 Abs.2 S.1, 3.Alt, 15 MarkenG zuerkannt. Das gilt auch angesichts des Umstandes, daß die Präsentation des Musicals "The Journey" z.B. durch den als Anlage K 19 vorgelegten Prospekt so verstanden werden kann, als handele es sich nicht um eine Geschäftsbezeichnung der Klägerin, sondern werde eine besondere Gruppe, die sich als "The SIKULU Company" bezeichne, beworben. Denn dies trifft auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Beklagten tatsächlich nicht zu.

Schutz aus den genannten Vorschriften besteht dann, wenn es sich bei der betreffenden Bezeichnung um eine - von der Firma des Inhabers verschiedene - besondere Bezeichnung des von einem Unternehmen betriebenen Geschäftes handelt. Die Geschäftsbezeichnung benennt damit nicht wie die Firma die Person des Inhabers, sondern das von diesem betriebene Geschäft. Der Schutz besteht auch dann, wenn die Bezeichnung nicht das ganze Geschäft, sondern nur einen abgrenzbaren Teil des Geschäftes betrifft (vgl. z.B. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 16 UWG RZ 101 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Bezeichnung "The SIKULU Company" durch die Klägerin vor.

Die Klägerin hat nach ihrem Vortrag seit 1994 Sänger und Tänzer, die bis dahin keine irgendwie bezeichnete Gruppe gebildet hatten, nicht als Gruppe, sondern einzeln engagiert und als Veranstalterin mit ihnen das Musical "The Journey" aufgeführt. Damit hat die Klägerin die Künstler in ihren Geschäftsbetrieb integriert. Durch die Bezeichnung "The SIKULU Company" hat sie vor diesem Hintergrund nicht eine externe, so benannte Gruppe präsentiert, sondern denjenigen künstlerischen Teil ihres Geschäftsbetriebes bezeichnet, der sich mit der Aufführung des Musicals befaßte. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin zugleich auch bereits die Bezeichnung "Euro stage" verwendet hat, weil es sich dabei nicht um eine besondere Geschäftsbezeichnung, sondern um ihren niederländischen Handelsnamen handelt. Ebenso ist es ohne Bedeutung, daß die Aufmachung des Werbematerials auch so verstanden werden kann, als handele es sich bei "The SIKULU Company" um die Bezeichnung einer von der Klägerin unabhängigen selbständigen Gruppe. Die Bezeichnung "The SIKULU Company" ist als Geschäftsbezeichnung verwendet worden und die deswegen entstandene Schutzwirkung kann damit nur dem tatsächlich hinter ihr stehenden Namensträger, also der Klägerin, und nicht einer tatsächlich gar nicht existenten Gruppe zukommen.

Der Entscheidung ist der vorstehend geschilderte Vortrag der Klägerin über das Engagement der einzelnen Künstler auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Beklagten zugrundezulegen. Diese behauptet nunmehr zwar, es handele sich um die Bezeichnung für eine Künstlergruppe, die Richtigkeit dieser Behauptung ergibt sich indes auch bei Zugrundelegung ihres eigenen Vorbringens nicht. Die Beklagte trägt nicht vor, wann und mit wem ein etwaiger Vertrag zwischen der Klägerin und einer so bezeichneten Gruppe geschlossen worden sein soll, und meint lediglich, daß dies aus dem Prospekt K 19 deutlich werde. Der Prospekt und seine Aufmachung sind indes aus den dargelegten Gründen nicht geeignet, auf die Existenz einer eigenständigen Künstlergruppe mit dem Namen SIKULU oder The SIKULU Company und auf Vertragsbeziehungen zwischen dieser und der Klägerin zu schließen. Soweit die Beklagte darauf verweist, daß die Klägerin nicht ausschließlich unter Verwendung der Bezeichnung SIKULU die Musicals produziert habe, besteht kein Anlaß dem nachzugehen. Denn auch wenn dem so gewesen sein sollte, ändert dies nichts daran, daß die Klägerin in den übrigen Fällen aus den dargelegten Gründen denjenigen ihrer Geschäftsbereiche, der mit der Aufführung der Musicals befaßt war, als SIKULU bzw. The SIKULU Company bezeichnet hat. Dies gilt um so eher, als die streitgegenständliche Bezeichnung ausweislich der als Anlagen K 3, K 19 und K 20 vorgelegten Tourneelisten und Prospekte zumindest in der weit überwiegenden Zahl der Fälle von der Klägerin verwendet worden ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Umstand, daß der Begriff "Sikulu" früher als Bezeichnung eines (anderen) Musicals verwendet worden ist, dem Schutz von SIKULU als besondere Geschäftsbezeichnung der Klägerin nicht entgegen. Denn zum einen beseitigt eine etwaige Verwechslungsgefahr mit einer Drittbezeichnung nicht von vorneherein die Schutzfähigkeit einer besonderen Geschäftsbezeichung und zum anderen handelte es sich auch nicht um eine besonderen Geschäftsbezeichung, sondern um den Werktitel des damaligen Stückes.

Der aus den vorstehenden Gründen entstandene Schutz der Geschäftsbezeichnung SIKULU für die Klägerin besteht auch fort. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Klägerin etwa ernsthaft und endgültig die Verwendung der Bezeichnung SIKULU aufgegeben hätte. Insbesondere reicht hierfür der bloße Umstand nicht aus, daß sie nicht ausdrücklich vorgetragen hat, derzeit und zukünftig weiterhin unter der streitgegenständlichen Bezeichnung Musicals zu präsentieren. Dies bedarf keiner näheren Ausführungen, weil auch die Beklagte sich nicht darauf beruft, ein einmal entstandener firmenrechtlicher Schutz sei inzwischen in Wegfall geraten.

Es unterliegt auch keinem Zweifel, daß die in Rede stehenden Bezeichnungen "SIKULU" und "The SIKULU Company" aus den von dem Landgericht angeführten Gründen verwechslungsfähig sind.

Zu Recht hat daher das Landgericht die Entscheidung davon abhängig gemacht, ob der Beklagten ältere Rechte an der Bezeichnung SIKULU zustehen. Ebenso zutreffend hat die Kammer diese Frage verneint.

Insoweit kommt nur der abgeleitete Erwerb eines älteren Namensrechtes in Betracht, weil die Beklagte selbst nicht vorträgt, originär Rechte an der Bezeichnung SIKULU erworben zu haben. Einen derartigen abgeleiteten Rechtserwerb hat die Beklagte indes auch im Berufungsverfahren nicht schlüssig vorgetragen. Ihrem Vortrag liegt die Annahme zugrunde, die Rechte an der Bezeichnung SIKULU lägen bei dem Zeugen M.. Schon das ist indes - worauf bereits das Landgericht (auf S.15 der Entscheidung) hingewiesen hat - nicht hinreichend dargetan. Allein der Umstand, daß das Stück in den Jahren 1991 und 1992 auf einer von P. P. durchgeführten Europatournee so bezeichnet worden ist, belegt nicht, daß der Inhaber von P. P., der Zeuge M., Träger der Rechte an der Bezeichnung war. Das ist deswegen zweifelhaft, weil das Stück nicht von ihm, sondern einer Frau B.E. komponiert worden ist, der damit - was auch ohne abschließende Prüfung der Frage, welche nationalen Vorschriften insoweit anzuwenden sind, anzunehmen ist - auch die Namensrechte an dem Stück zustehen dürften. Spricht dies schon dagegen, daß der Zeuge M. überhaupt berechtigt gewesen sein könnte, der Beklagten die Benutzung der Bezeichnung SIKULU

zu gestatten, so ist von entscheidender Bedeutung, daß die Beklagte an keiner Stelle darlegt, wann und durch welche Erklärung der Zeuge M. ihr das Recht tatsächlich eingeräumt haben soll, für das Stück "Oh Africa" ihrerseits die Bezeichnung SIKULU zu verwenden. Es kommt hinzu, daß der Zeuge mit dem als Anlage K 24 vorgelegten Schreiben im Gegenteil sogar erklärt hat, der Beklagten keine Rechte an dem Logo SIKULU eingeräumt zu haben. Dabei ist es entgegen ihrer Auffassung unerheblich, ob die Klägerin vorher dem Zeugen M. gegenüber behauptet hatte, daß sie, die Beklagte, sich (zu Unrecht) entsprechender Rechte berühmt habe. Denn jedenfalls kommt in dem Schreiben eindeutig zum Ausdruck, daß der Zeuge M. die Benutzung des Logos SIKULU, also diese Bezeichnung, in dem Musical "Oh Africa" gerade nicht dulde. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, auch während der Aufführung von "The Journey" ohne Beanstandung noch das alte Stück "SIKULU The Warrior" aufgeführt und CDs mit der Musik aus diesem Musical vertrieben zu haben, besagt das nicht, daß der Zeuge M. auch mit der Verwendung von SIKULU für die Bewerbung und Aufführung des neuen Stückes "Oh Afrika" einverstanden war. Es kommt schließlich hinzu, daß der Zeuge M. - wie die Beklagte ausdrücklich einräumt - sogar der Klägerin gestattet hatte, auch für das Stück "The Journey" die streitgegenständliche Bezeichnung SIKULU zu benutzen.

Ebenfalls mit zutreffender Begründung hat das Landgericht (auf S.16 f des angefochtenen Urteils) auch die zukünftige Verwendung der streitgegenständlichen Fotos untersagt. Auch unter Berücksichtigung des - im Gegensatz zu ihrem erstinstanzlichen Vortrag stehenden - Berufungsvorbringens der Beklagten, wonach sie die Fotos nicht von der Klägerin, sondern von dem Zeugen M. erhalten haben will und dieser ihr die Verwendung gestattet haben soll, stellt sich die Bewerbung des Musicals "Oh Africa" durch die Beklagte als gem. §§ 1 und 3 UWG wettbewerbswidrig dar. Unabhängig davon, wer die Fotos gemacht hat, und ob der Zeuge M. berechtigterweise der Beklagen die Verwendung gestattet hat, ist der Beklagten die angegriffene Benutzung für das Musical "Oh Afrika" nämlich deswegen zu untersagen, weil durch die Verwendung derselben Bilder, die bereits die Klägerin verwendet hatte, bei dem interessierten Publikum der unzutreffende Eindruck entsteht, es handele sich wenn nicht um dasselbe, so doch um ein Musical, das die Fortsetzung des ersten und damit eine Nachfolgeproduktion desselben Veranstalters darstelle.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird unter nachfolgender Differenzierung endgültig auf 90.000 DM festgesetzt:

Der Senat schätzt das gem. §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO für die Wertfestsetzung maßgebliche Interesse der Klägerin auf die vorstehenden Beträge. Sie entsprechen den von dem Landgericht im Rahmen der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit unangefochten festgelegten Beträgen sowie in der Summe dem ebenfalls unangefochten gebliebenen Senatsbeschluß vom 7.6.1999.






OLG Köln:
Urteil v. 17.12.1999
Az: 6 U 51/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/07f0a82f9bec/OLG-Koeln_Urteil_vom_17-Dezember-1999_Az_6-U-51-99




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