Verwaltungsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 22. Juli 2010
Aktenzeichen: 27 L 1469/09

(VG Düsseldorf: Beschluss v. 22.07.2010, Az.: 27 L 1469/09)

Zum Erlass einer Anordnung zur Untersagung von Werbung für Glücksspiel im Internet gegenüber dem Unternehmen einer Holding, dem zuvor bereits die Veranstaltung von Glücksspiel untersagt worden ist, und das geltend macht, durch konzerninterne Umstrukturierungen die Eigenschaft als Muttergesellschaft verloren und sich aus dem operativen Geschäft zurückgezogen zu haben.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der am 22. September 2009 gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffern 1 und 2 der Untersagungsanordnung der Antragsgegnerin vom 19. August 2009 (Az. 21.03.03.02-c) anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

A. Der Antrag ist zulässig.

Insbesondere ist der gegen die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 19. August 2009 gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Die durch einfache Post übersandte Ordnungsverfügung dürfte der Antragstellerin gegenüber durch Bekanntgabe wirksam geworden sein (§ 43 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW). Die von der Beschwerde geltend gemachte völkerrechtswidrige Bekanntgabe der Ordnungsverfügung liegt nicht vor. Die einfache Bekanntgabe im Ausland ist in allen Staaten unabhängig von ihrer Zustimmung völkerrechtlich zulässig, weil die deutsche Behörde in diesem Fall nicht selbst im Ausland tätig wird. Der Umstand, dass ein Verwaltungsakt im Ausland zugeht, begründet vielmehr lediglich im Inland die Wirksamkeit der Verfügung (vgl. §§ 41, 43 Abs. 1 VwVfG NRW).

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 13 B 958/09 -, juris (Rn. 103); U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz - Kommentar, 7. Aufl., § 41 Rn. 218.

B. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Die Kammer macht von dem ihr durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Ermessen, der Klage aufschiebende Wirkung zu geben, Gebrauch, wenn das Interesse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung des Verwaltungsaktes überwiegt. In diese Interessenabwägung ist insbesondere die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts einzubeziehen, die zugleich im Übrigen die Gewichtung der Interessen zu beeinflussen vermag.

Hinsichtlich der in Ziffern 1 bis 2 der streitgegenständlichen Verfügung vom 19. August 2009 gegenüber der Antragstellerin getroffenen Regelungen,

"1. Das Angebot auf den von Ihnen betriebenen Internetauftritten, insbesondere www.c.com ist so einzuschränken, dass die von Ihnen angebotenen Glücksspiele nicht im Bundesland Nordrhein-Westfalen beworben werden.

2. Die Anordnung zu Ziffern ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieses Bescheides zu erfüllen.",

fällt die Ermessensentscheidung der Kammer zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass sich die Ordnungsverfügung vom 19. August 2009 im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird (I.). Auch im Übrigen lässt sich ein Überwiegen des privaten Aufschubinteresses der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht feststellen (II.).

I. Die in Ziffern 1 und 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung getroffenen Regelungen dürften sich zu dem für die Prüfung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen.

Es spricht Überwiegendes für die formelle (1.) und materielle (2.) Rechtmäßigkeit der Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung.

1. Die formelle Rechtmäßigkeit der Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken.

Die Antragsgegnerin ist für den Erlass der Regelung als landesweite Aufsichtsbehörde für die Überwachung und Untersagung von Glücksspielen im Internet und der Werbung hierfür im Internet örtlich und sachlich zuständig (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeit für die Überwachung von Telemedien nach dem Telemediengesetz und nach § 59 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag - Telemedienzuständigkeitsgesetz - TMZ-Gesetz).

Die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung getroffene Regelung ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Davon ist auszugehen, wenn der Adressat und die mit dem Vollzug befasste Behörde und deren Organe aufgrund der Entscheidungssätze und der Begründung des Verwaltungsakts sowie der sonst für die Betroffenen erkennbaren Umstände ersehen können, was genau durch den Verwaltungsakt gefordert wird und gegebenenfalls zu vollstrecken ist. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. Demnach ist ein Verwaltungsakt nicht schon dann unbestimmt, wenn seine Regelung für eine mit dem Glücksspielsektor nicht vertraute Person nicht ohne Weiteres verständlich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Adressat und die mit dem Vollzug befassten Behörden den Entscheidungsinhalt aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls zutreffend erfassen und ihr künftiges Verhalten danach ausrichten können.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 2010 - 13 B 1809/09 -, juris (Rn. 17 ff.), und vom 3. Dezember 2009 - 13 B 776/09 -, juris (Rn. 31 ff.), jeweils m. w. N.

Diesen Anforderungen genügt die in Ziffer 1 des Bescheidtenors verfügte, ausdrücklich auf Nordrhein-Westfalen bezogene Regelung, die sich angesichts der Überschrift der Verfügung ("Untersagungsanordnung") und der mehrfachen Bezeichnung der Regelung als Untersagung beziehungsweise Verbot in der Begründung des Bescheides als Untersagungsverfügung darstellt und der Antragstellerin keine konkreten Handlungspflichten auferlegt. Die Antragstellerin ist aufgrund des Tenors und vor allem der Begründung der Verfügung auch in die Lage versetzt, zweifelsfrei zu erkennen, was ihr durch den Bescheid untersagt werden soll.

Der Begriff der Werbung lässt sich in Anlehnung an die Definition des § 2 Abs. 2 Nr. 7 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV), auf welche die Antragsgegnerin in der Begründung der Ordnungsverfügung unter Bezugnahme auf die gleichlautende Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 5 RStV a.F. verwiesen hat, ausreichend eingrenzen. Werbung ist danach jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung im Internet abrufbar gemacht wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.

Die vom Werbeverbot erfassten Glücksspiele werden zwar nicht im Einzelnen aufgezählt. Erwähnt wird beispielhaft lediglich der Internetauftritt unter www.c.com. Aus dem Gesamtinhalt der Verfügung und den auch der Antragstellerin bekannten rechtlichen Rahmenbedingungen ergibt sich jedoch, dass das Gebot ausschließlich und umfassend die vom Anwendungsbereich des Staatsvertrags zum Glückspielwesen in Deutschland (GlüStV) erfassten Glücksspiele (vgl. § 2 GlüStV) betrifft. Hierzu zählen neben Lotterien gemäß § 3 Abs. 3 GlüStV auch Sportwetten nach § 21 GlüStV, nicht jedoch Pferdewetten, die als Sonderform des Sportwettens vom Bundesgesetzgeber im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes (GG) durch das Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) geregelt wurden.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, juris.

Einer Aufzählung der Arten der betreffenden Glücksspiele im Einzelnen bedarf es - entgegen der Einschätzung der Antragstellerin - nicht. Es obliegt dem Anbieter öffentlichen Glücksspiels, der auf dem deutschen Markt tätig werden will, eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass das Glücksspielangebot die Grenzen des Erlaubten nicht überschreitet.

Konkret wird der Antragstellerin in der Begründung erläutert, aus welchen Gründen die Werbung für Glücksspiele auf www.c.com - und auch jegliche Werbung für andere Glücksspielangebote - unzulässig ist. Zur Erklärung wird darauf hingewiesen, dass damit für einen Veranstalter von öffentlichen Glücksspielen geworben wird, der über keine Erlaubnis für die Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen verfügt und dass diese Werbung gemäß § 284 Abs. 4 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar ist. Mit Blick darauf ist für die Antragstellerin - selbst wenn unterstellt würde, sie bzw. ihre Vertreter seien nicht hinreichend mit dem Glücksspielsektor vertraut - klar und unzweideutig erkennbar, dass ihr untersagt wird, auf von ihr betriebenen Internetseiten durch entsprechende Werbebanner für das unter der Domain www.c.com vorgehaltene Glücksspielangebot - sowie auch jegliche unter dieser oder anderen Domains vorgehaltene Glücksspielangebote - zu werben.

2. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes für die materielle Rechtmäßigkeit des in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung angeordneten Werbeverbotes.

Die in Ziffer 1 des Bescheides vom 19. August 2009 getroffene Regelung ist durch die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 GlüStV gedeckt.

Die Voraussetzungen für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten gemäß § 9 Abs. 1 GlüStV sind erfüllt. Nach dieser Norm hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlichrechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben (Satz 1 der Vorschrift). Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen (Satz 2). Sie kann insbesondere die in Satz 3 Ziffern 1 bis 5 der Vorschrift aufgeführten Maßnahmen ergreifen, wozu nach Ziffer 3 die Untersagung der Veranstaltung, der Durchführung und der Vermittlung unerlaubter Glücksspiele sowie der Werbung hierfür zählt.

Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei nicht dazu befugt, eine Ordnungsverfügung an ein britisches Unternehmen zu erlassen, mit deren Inhalt Auslandssachverhalte jenseits des eigenen Hoheitsgebietes in Nordrhein-Westfalen geregelt werden sollen, greift nicht durch. Der damit geltend gemachte Verstoß gegen Grundsätze des Völkerrechts, liegt nicht vor. Berührt ist vorliegend insoweit ausschließlich die Frage nach der Regelungsgewalt der Antragsgegnerin, nicht hingegen nach dem von der Regelungsgewalt abzugrenzenden, unzweifelhaft ohne Genehmigung des Fremdstaates unzulässigen Vollzug durch die Ausübung von Hoheitsgewalt im Ausland.

Aus dem Völkerrecht ergibt sich im Grundsatz keine Beschränkung der Regelungsgewalt eines Nationalstaats auf sein Hoheitsgebiet.

Vgl. Ohler, Die Kollisionsordnung des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2005, S. 327, m. w. N.; Epping / Gloria, in: Ipsen, Völkerrecht, 5. Auflage (2004), § 23 Rn. 87, m. w. N.

Die Erstreckung der Regelungsgewalt auf einen Auslandssachverhalt setzt im Kern ausschließlich einen Anknüpfungspunkt des Auslandssachverhaltes an einen Inlandssachverhalt und die Hoheitsgewalt des die Regelung setzenden Staates voraus.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 1983 - 2 BvR 475/78 -, juris (Rn. 95 ff.); Ohler, a. a. O. S. 328; Epping / Gloria, a. a. O., § 23 Rn. 88, m. w. N.

Ein ausreichender Anknüpfungspunkt im Hinblick auf die Werbung für die Veranstaltung von Glücksspiel im Internet durch die Antragstellerin ergibt sich aus dem im Völkerrecht anerkannten und im Kartell- und Wettbewerbsrecht verwurzelten Wirkungsprinzip. Dieses Prinzip knüpft an die Auswirkung einer vom Ausland ausgehenden Handlung im Inland an.

Vgl. Ohler, a. a. O., S. 339, m. w. N.

Offen gelassen werden kann, welche Anforderungen im Einzelnen zur Eingrenzung des Wirkungsprinzips an die Qualität der Auswirkung im Inland zu stellen sind. Denn diese sind unzweifelhaft erfüllt, wenn aus dem Ausland - wie mit der Website www.c.com - zielgerichtet auf Märkte im Inland eingewirkt wird. Diese Wertung spiegelt sich in dem vom Bundesgerichtshof im Bereich des Wettbewerbsrechts aufgestellten Marktortprinzip wieder. Auf dieses zurückgreifend geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass bei Wettbewerbsverletzungen im Internet die Wettbewerbsregelungen des Staates Anwendung finden, in welchem sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auswirken soll.

Vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 24/03 -, juris (Rn. 25).

Der Internetauftritt des C-Konzerns ist gezielt (auch) auf Kunden aus Deutschland ausgerichtet. Dies wird bereits daran deutlich, dass auch eine Einstiegsseite mit einer deutschen Top-Level-Domain (www.c.de) existiert, die mit der Website www.c.com verlinkt ist, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

abrufbar unter: http://www.c.com/de/aboutUs/Terms.and.Conditions -

spezielle Informationen für deutsche Kunden enthalten sind und unter "Hilfe" - "Kontakt" eine Telefon-Hotline speziell für Kunden aus Deutschland angeboten wird.

Für den Erlass des Werbeverbots in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung steht dem Land Nordrhein-Westfalen und damit der für das Land handelnden Antragsgegnerin die territoriale Hoheitsgewalt (Verbandskompetenz) zu. Die Hoheitsgewalt eines Landes bezieht sich auf das dieser Gebietskörperschaft zugehörige Territorium. Grundsätzlich ist sie auch darauf beschränkt.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 15. März 1960 - 2 BvG 1/57 -, juris (Rn. 40); BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2002 - 9 A 20/01 -, juris (Rn. 74); Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. November 2008 - 10 CS 08.2399 -, juris (Rn. 40); Isensee, in: ders. / Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Auflage (2008), § 126 Rn. 35.

Die Regelung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung hält sich in den Grenzen der Verbandskompetenz des Landes Nordrhein-Westfalen. Das Land Nordrhein-Westfalen ist berufen, ein auf sein Landesgebiet beschränktes Verbot der im Internet räumlich unbeschränkt verbreiteten Werbung für die ebenfalls im Internet räumlich unbeschränkt verbreitete Veranstaltung von Glücksspiel anzuordnen. Bei der grenzüberschreitenden Regelung von Sachverhalten reicht nach völkerrechtlichen Grundsätzen zur Begründung der Regelungskompetenz eines Staates - wie dargelegt - ein Anknüpfungspunkt im Inland aus. Dieser Grundsatz ist mangels Regelung im Staatsrecht auf das Hoheitsgefüge der Bundesländer übertragbar.

Vgl. zur Berücksichtigung völkerrechtlicher Regeln im Rahmen der Binnenbeziehung der Gliedstaaten: Isensee, a. a. O., § 126 Rn. 34 f.

Ein hinreichender Anknüpfungspunkt liegt hier vor. Das Internetangebot unter www.c.com ist in Nordrhein-Westfalen abrufbar. Es richtet sich an Nutzer in der gesamten Bundesrepublik Deutschland und damit bestimmungsgemäß auch an solche in Nordrhein-Westfalen.

Die weiteren Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 1 GlüStV liegen ebenfalls vor. Es besteht Anlass zu einem aufsichtsbehördlichen Einschreiten in Bezug auf die unter www.c.com zu findende Werbung für unerlaubte öffentliche Glücksspiele im Internet, die nicht nur nach § 5 Abs. 3 GlüStV (Werbung für öffentliches Glücksspiel unter anderem im Internet), sondern auch nach § 5 Abs. 4 GlüStV (Werbung für unerlaubtes Glücksspiel) verboten ist. Denn nach § 4 Abs. 1 GlüStV dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sind verboten.

Unter www.c.com wird Glücksspiel veranstaltet. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV liegt Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Dies ist jedenfalls bei den unter der Domain www.c.com veranstalteten Sportwetten und Casino- sowie Pokerspielen der Fall. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiel (§ 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV).

Unerlaubt ist das Glücksspielangebot unter www.c.com, weil keines der Unternehmen des C-Konzerns über die nach § 4 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des GlüStV (GlüStV Ausführungsgesetz NRW - GlüStV AG NRW) erforderliche Erlaubnis für die Veranstaltung von Glücksspielen an Spieler im Bundesland Nordrhein-Westfalen verfügt.

Die Antragsgegnerin richtet ihre Verfügung zur Untersagung der Werbung für Glücksspiele in Nordrhein-Westfalen über das Internet insbesondere auf der Seite www.c.com auch zu Recht gegen die Antragstellerin, die am 4. Mai 1999 als erste Gesellschaft des Konzerns gegründet worden ist

vgl. Angaben zur Antragstellerin (Company No. 03770548) im britischen Handelsregister unter: http://wck2.companieshouse.gov.uk -

und im Juni 2000 die Wettplattform C im Internet eröffnet hat.

Vgl. The Sporting Exchange Limited, Annual Report 2004, abrufbar unter: http://corporate.c.com/keydata/companyreports.html, S. 10.

Die Kammer hat im vorangegangenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren hinsichtlich der die Veranstaltung von Glücksspiel durch die Antragstellerin betreffenden Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2008 festgestellt, dass bei einer Gesamtschau aller dem Gericht damals vorliegenden Erkenntnisse Vieles dafür spricht, dass (auch) die Antragstellerin Veranstalterin von Glücksspiel für Spieler in Nordrhein-Westfalen ist.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 27 L 1131/08 -, juris (Rn. 66 ff.).

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat diese Entscheidung noch nach Erlass des hier streitbefangenen Bescheides vom 19. August 2009 bestätigt und ausgeführt:

"Die Antragstellerin veranstaltet unter ihrer Domain www.c.com (auch) in Nordrhein-Westfalen Glücksspiele i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV. Die ausführlich begründete Auffassung der Beschwerde, die Antragstellerin sei für die in Rede stehende Glücksspielveranstaltung nicht verantwortlich, teilt der Senat nicht. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur gebotenen und möglichen summarischen Prüfung spricht vielmehr alles dafür, dass nicht (nur) die in Rede stehenden Tochtergesellschaften der Antragstellerin, sondern (auch) die Antragstellerin als Muttergesellschaft selbst verantwortliche (Mit-)Veranstalterin der streitigen Glücksspiele ist. Aus den Angaben, die die Antragstellerin auf ihren Internetseiten und im gerichtlichen Verfahren gemacht hat, ergibt sich, dass der Zweck der gesamten Unternehmensgruppe und damit auch und gerade der Antragstellerin als Muttergesellschaft die Veranstaltung von Glücksspiel ist. In diesem Sinne beschreibt die Antragstellerin die "C Unternehmensgruppe" im Internet ("Über uns - Was ist C") dahingehend, dass sie "weltweit Glücksspielprodukte und - dienstleistungen" anbiete und als "Glücksspiel-Anbieter über Lizenzen" u. a. in Deutschland verfüge. Hiermit und mit den weiteren - vom Verwaltungsgericht eingehend wie überzeugend gewürdigten Webinhalten - bringt die Antragstellerin hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass sie auf ihre Tochtergesellschaften, derer sie sich bei der Geschäftsabwicklung (Zahlungsabwicklung, Vertragsabschluss im Außenverhältnis mit Kunden, Einholung von Genehmigungen usw.) bedient, faktisch einen beherrschenden Einfluss ausübt und dass sich dieser beherrschende Einfluss auch auf das operative Geschäft bezieht. Bei dieser Sachlage hatte und hat die Antragsgegnerin ungeachtet der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen der einzelnen Gesellschaften allen Anlass, (auch) gegen die Antragstellerin als (Mit-)Veranstalterin der dargebotenen Internetglücksspiele vorzugehen."

OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 13 B 958/09 -, juris (Rn. 41).

Mit ihrer Eigenschaft als Veranstalterin von Glücksspiel insbesondere unter www.c.com geht eine Verantwortlichkeit der Antragstellerin für Werbung für Glücksspiel auf dieser Website einher, wie sie in der Form der Eigenwerbung sowohl bei Erlass der Untersagungsverfügung vom 3. Juni 2008

vgl. Screenshot (http://www.c.com) vom 3. Juni 2008 mit einem Banner: "French Open 2008 bei C Kvitova - Kanepi >> Wetten Sie jetzt", Bl. 8 des zum diesbezüglichen Hauptsacheverfahren 27 K 4865/08 beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin (dortige Beiakte Heft 1) -

als auch kurz vor Erlass der Untersagungsverfügung vom 19. August 2009

vgl. Screenshot (http://www.c.de) vom 6. August 2009 mit einem Banner: "Gewinnen Sie durchschnittlich 20 % mehr - Mehr als 2 Millionen Kunden! ( Zur Homepage" und Screenshot (http://betting.c.com/de/zuendstoff) vom 6. August 2009 mit einem Banner: "€20 Gratiswette Go Sichern Sie sich ihre €20 Gratiswette...", Bl. 35 f. des zum diesbezüglichen Hauptsacheverfahren 27 K 6080/09 beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin (dortige Beiakte Heft 1) -

dort betrieben wurde. Dass die Antragstellerin diese glücksspielrechtliche Verantwortlichkeit, hier hinsichtlich der Werbung für Glücksspiel im Internet, verloren hat, ist von ihr weder plausibel dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

Vgl. zur Darlegungs- und Beweislast in einem ähnlichen Fall: Hessischer VGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 8 B 2939/09 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks.

Sie hat zwar - wie bereits im vorangegangenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Veranstaltung von Glücksspiel, insbesondere im dortigen Beschwerdeverfahren (vgl. Schriftsatz vom 27. Juli 2009) - vorgetragen, dass schon im Zuge einer Umstrukturierung der C-Gruppe im Jahre 2005 das gesamte operative Geschäft auf die C Ltd. übertragen und sie bei einer weiteren Umstrukturierung in der ersten Hälfte des Jahres 2008 als Muttergesellschaft durch die C Group Ltd. ersetzt worden sei. Während Ersteres im Wesentlichen von den Feststellungen in den testierten Finanzabschlüssen des Unternehmens für das am 30. April 2005 beendete Geschäftsjahr gestützt wird, wie sie in der mit der Antragsbegründung vorgelegten Stellungnahme der L vom 24. Juli 2009 wiedergegeben werden, fehlt es für die Feststellung des Verlustes der Eigenschaft der Antragstellerin als Muttergesellschaft des Konzerns einschließlich des damit typischerweise verbundenen beherrschenden Einflusses

vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2010 - 13 B 645/10 -, juris (Rn. 23 ff.); VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 27 L 28/10 -, juris (Rn. 47 ff.) -

an einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage. Die Antragstellerin selbst belegt diese Feststellung in der Antragsbegründung nicht. Die L stellt unter dem 24. Juli 2009 insoweit lediglich fest, dass in den testierten Finanzabschlüssen des Unternehmens für das am 30. April 2008 beendete Geschäftsjahr die ausgewiesene Geschäftstätigkeit des Unternehmens diejenige einer Investment und Holding Gesellschaft ist und dieser Bericht bestätigt, dass das Unternehmen weder im laufenden noch im vergangenen Jahr Arbeitnehmer angestellt hat. Auch die Feststellung im Jahresbericht des C-Konzerns für das Jahr 2008, dass die Holdingstruktur der Gruppe verbessert worden sei, so dass ein Investment in C nunmehr von der C Group Ltd. gehalten werde,

vgl. C Annual Review 2008, abrufbar unter: http://corporate.c.com/keydata/companyreports.html, S. 3 -

lässt noch keinen hinreichenden Rückschluss auf die Beteiligungsverhältnisse innerhalb des Konzerns zu. Darüber hinaus sind zwar - nach Angaben der Antragstellerin im Sommer 2009, das heißt nach Erlass des Kammerbeschlusses vom 24. Juni 2009, aber noch vor Erlass des Beschlusses des OVG NRW vom 8. Dezember 2009 - die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Glücksspiele unter www.c.com geändert worden.

Abrufbar unter: http://www.c.com/de/aboutUs/Terms.and.Conditions.

Danach tritt die Antragstellerin heute unabhängig vom Ort der Registrierung des Kunden nicht mehr ausdrücklich als Vertragspartner oder Inhaber von spielbezogenen Gestaltungsrechten nach außen in Erscheinung. Eine entsprechende Veränderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen allein entlässt die Antragstellerin jedoch nicht aus ihrer glücksspielrechtlichen Verantwortlichkeit. Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang, ob sie auch ihren beherrschenden Einfluss auf das operative Geschäft verloren hat. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Umstrukturierung des Konzerns insbesondere im Jahre 2008 als Scheingeschäft zur bewussten Umgehung der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit darstellt.

Vgl. zu diesem Ansatz: Hessischer VGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 8 B 2939/09 -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks.

Jedenfalls ist eine tatsächliche Aufgabe der beherrschenden Stellung der Antragstellerin nicht ersichtlich. Auffällig ist insoweit, dass in den "C Developers Program Terms & Conditions" die Antragstellerin weiterhin als die Muttergesellschaft der C Ltd., das heißt des Konzernunternehmens, das nach eigenen Angaben das gesamte operative Geschäft ausübt, bezeichnet wird.

Vgl. den 4. Absatz der unter: http://bdp.c.com/index.php€option=com_memjoin&task=Games&subscriptionType=Personal abrufbaren Bedingungen.

Für den Fortbestand der beherrschenden Stellung der Antragstellerin spricht, dass diese - wie sich etwa aus Ziffer 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Wetten sowie Ziffer 13 der C-Gaming Nutzungsbedingungen ergibt - weiterhin Eigentümerin beziehungsweise Inhaberin aller Copyrights oder verwandten Rechte an und auf der Website www.c.com, aller Rechte an Marken an und für C und des C-Logos, des Domänennamens www.c.com sowie der Patente ist, die sich im Besitz der C-Unternehmensgruppe befinden. Dieses geistige Eigentum stellt zu einem nicht unerheblichen Teil den wirtschaftlichen Wert des Konzerns dar. Dies legt bereits der Umstand nahe, dass eine exklusive Lizenz zur Verwendung dieses geistigen Eigentums im Jahre 2005 für £ 440 Mio. an eine andere Konzerntochter vergeben worden ist,

vgl. The Sporting Exchange Limited, Annual Report 2005, abrufbar unter: http://corporate.c.com/keydata/companyreports.html, S. 24 -

das heißt zu einem Preis, der bezogen auf das Jahre 2009 den Ertrag des gesamten Konzerns vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) in Höhe von gut £ 70 Mio. bei weitem und selbst den Gesamtumsatz von gut £ 300 Mio. noch deutlich übersteigt.

Vgl. C Annual Review 2009, abrufbar unter: http://corporate.c.com/keydata/companyreports.html, S. 3 und 8 ff.

Ob die Antragstellerin fortlaufend weitere Einnahmen aus der Bereitstellung dieser Lizenzen erzielt, lässt sich derzeit nicht abschließend feststellen. Jedenfalls stellt dieses geistige Eigentum der Antragstellerin die Grundlage der gesamten Geschäftstätigkeit des Konzerns dar. Ohne die Bereitstellung entsprechender Lizenzen an die The T Ltd. und von dieser an die letztlich operativ tätigen Konzernunternehmen ist die Veranstaltung von Glücksspiel und auch die Werbung hierfür in der derzeitigen Form nicht denkbar. Der tatsächliche Beitrag der Antragstellerin zur Veranstaltung von und Werbung für öffentliches Glücksspiel unter www.c.com ist damit essentiell.

Zudem bestehen auch noch Zweifel am vollständigen Rückzug der Antragstellerin aus dem operativen Geschäft. Denn nach Ziffer 36 der C Gaming Nutzungsbedingungen

abrufbar unter: http://www.c.com/de/aboutUs/Terms.and.Conditions -

besitzt und betreibt die Antragstellerin noch selbst die Software für die "Exchange Games" und lizensiert sie selbst an C, während es hinsichtlich des Casinospiels und der "Arcade Games" unklar heißt, dass "verschiedene Unternehmen (die Software) besitzen und betreiben ..." (Ziffer 30 und 33 der Spiele-AGB).

Das Werbeverbot ist auch ermessensfehlerfrei erlassen worden. Die Antragsgegnerin hat von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten (§ 114 Satz 1 VwGO). Insbesondere ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt.

Die Untersagung dürfte geeignet sein, das gesetzliche Verbot der Werbung für unerlaubte Glücksspiele sowie der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet in Nordrhein-Westfalen im Internet durchzusetzen. Etwas tatsächlich oder rechtlich Unmögliches wird mit der auf das Land Nordrhein-Westfalen beschränkten Untersagung, im Internet für Glücksspiele nach dem Glücksspielstaatsvertrag zu werben, von der Antragstellerin nicht verlangt.

Denn die Antragstellerin kann dem auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen bezogenen Werbeverbot jedenfalls dadurch nachkommen, dass sie den betreffenden Internetinhalt ganz, das heißt mit weltweiter Wirkung, aus dem Netz entfernt und damit die Werbung für Glücksspiel im Internet ganz unterlässt. Ob die Ergreifung einer derartigen (weitreichenden) Maßnahme zur Erfüllung des Gebots erwartet werden kann, ist keine Frage der Unmöglichkeit, sondern eine Frage der Angemessenheit.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 2010 - 13 B 1809/09 -, juris (Rn. 29), und vom 12. November 2009 - 13 B 959/09 -, juris (Rn. 32); Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. November 2008 - 10 CS 08.2399 -, juris (Rn. 44 f.); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2009 - 1 S 224.08 -, juris (Rn. 19).

Das der Antragstellerin unter Ziffer 1 der Verfügung aufgegebene Unterlassungsgebot ist ferner ein taugliches Mittel zu dem mit der Verfügung verfolgten Zweck, die Werbung für Glücksspiel im Internet in Nordrhein-Westfalen zu unterbinden. Es genügt insoweit, dass das angeordnete Mittel "ein Schritt in die richtige Richtung ist",

vgl. Rachor, in: Lisken / Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. (2007), Kap. F Rn. 211; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 14. Aufl. (2008), § 11 Rn. 21 -

die Maßnahme also zur Erreichung des Zwecks objektiv beiträgt.

Vgl. Drews / Wacke / Vogel / Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. (1986), S. 420.

Dies ist hier - ungeachtet der Tatsache, dass Dritte weiterhin auf in Nordrhein-Westfalen abrufbaren Internetseiten für Glücksspiel werben - der Fall, da die Störung der öffentlichen Sicherheit jedenfalls durch die gegenüber der Antragstellerin ergangene Verfügung verringert wird.

Die Anordnung ist auch erforderlich, um das gesetzliche Verbot der Werbung für Glücksspiel im Internet in Nordrhein-Westfalen durchzusetzen. Ein milderes, ebenso geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Zweckes ist nicht ersichtlich.

Schließlich stellt sich das Werbeverbot in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung auch als angemessen dar. Die mit einer Befolgung dieser Anordnung verbundenen praktischen Auswirkungen stehen nicht außer Verhältnis zu dem hiermit verfolgten Zweck.

Einen Weg zur Befolgung ihrer Untersagungsanordnung gibt die Antragsgegnerin der Antragstellerin nicht vor, sie überlässt es vielmehr - was ordnungsrechtlich nicht zu beanstanden ist -

vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1968 - I C 29.67 -, juris (Rn. 11); Drews / Wacke / Vogel / Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. (1986), S. 428 -

der Entscheidungsfreiheit der Antragstellerin, welchen sie wählt.

Es kann offenbleiben, ob eine vollständige Einstellung der Werbung für Glücksspiele über das Internet zur Umsetzung der Untersagung von der Antragstellerin hinzunehmen ist. Wenn die Antragstellerin andere Wege zur Unterlassung der Werbung nicht für gangbar erachtet, verpflichtet dies die Ordnungsbehörden grundsätzlich nicht dazu, von einer Umsetzung des in § 5 Abs. 4 GlüStV verbindlich vorgegebenen (und strafrechtlich über § 284 StGB abgesicherten) Werbeverbots abzusehen und die in Rede stehenden Gefahren damit in geringerem Umfang zu bekämpfen, als dies nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlich ist. Es liegt vielmehr allein im Verantwortungsbereich der Antragstellerin als Werberin für Internetglücksspiel, dass die fraglichen Inhalte hier in Nordrhein-Westfalen nicht mehr erreichbar sind.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2010 - 13 B 1809/09 -, juris (Rn. 32); Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. März 2010 - 10 CS 09.1734 -, juris (Rn. 25); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Juli 2009 - 6 S 1565/09 -, juris (Rn. 30); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 S 213.08 -, juris (Rn. 18).

Bei der Bewertung, ob die vollständige Entfernung der beanstandeten Werbung aus dem Netz mit gleichsam weltweiter Wirkung ein angemessenes Mittel zur Erfüllung des auf Nordrhein-Westfalen bezogenen Werbeverbots ist, mag allerdings zu berücksichtigen sein, in welchem Maße die Adressatin eines entsprechenden Verbotes auch in solchen anderen Ländern über Kunden verfügt, in denen Glücksspielwerbung zulässig ist.

Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. November 2008 - 10 CS 08.2399 -, juris (Rn. 50); VG Ansbach, Beschlüsse vom 27. Oktober 2009 - AN 4 S 09.01870 und 01887 -, juris (Rn. 29 bzw. 26).

Konkrete Erkenntnisse zur Herkunft der Kunden der Antragstellerin liegen nicht vor. Im aktuellen Geschäftsbericht des Konzerns wird lediglich festgestellt, dass inzwischen 49% des gesamten Umsatzes von Kunden außerhalb Großbritanniens stammen.

Vgl. C Annual Review 2009, abrufbar unter: http://corporate.c.com/keydata/companyreports.html, S. 3.

Jedenfalls ist es der Antragstellerin aber tatsächlich möglich und zumutbar, das auf Nordrhein-Westfalen beschränkte Werbeverbot durch einen auf das Bundesgebiet bezogenen Einsatz der Geolokalisationstechnik zu erfüllen. Eine Zuordnung von Spielinteressenten zu einem europäischen Land dürfte mittels der Methode der Geolokalisation mit einer Treffsicherheit von 99 % möglich

vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. November 2008 - 10 CS 08.2399 -, juris (Rn. 47 ff.); VG Ansbach, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - AN 4 S 09.01870 -, juris (Rn. 30); offenlassend: OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2009 - 1 S 224.08 -, juris (Rn. 19) -

und die Fehlerquote damit bei wertender Betrachtung zu vernachlässigen sein.

Vgl. ständige Rechtsprechung der Kammer, zum Beispiel VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 27 L 190/09 -, juris (Rn. 81 ff.)

Diese Einschätzung wird auch durch die Ergebnisse der von der Antragstellerin im September 2008 und Juli 2009 vom Standort L1 aus durchgeführten Tests mit den entsprechenden Geolokalisations-Angeboten von acht verschiedenen Unternehmen nicht in Frage gestellt, da bei keinem der betreffenden Anfragen ein Standort außerhalb Deutschlands, lediglich bei einer Anfrage kein Ergebnis ermittelt wurde.

Schließlich greift auch der Einwand der Antragstellerin, dass die Geolokalisationsmethoden mit relativ geringem technischem Aufwand, insbesondere mittels IP-Spoofing, VPN-Servern oder sogenannten Anonymisierungsdiensten umgangen werden können, nicht durch. Zum einen sind einzelne Umgehungstechniken tatsächlich mit nicht unerheblichem - den Durchschnittsnutzer typischerweise abschreckenden - Aufwand verbunden, zeitlich begrenzt oder aber nur entgeltlich verfügbar. Zum anderen dürften die damit in der Praxis verbundenen Genauigkeitsverluste insgesamt noch hinnehmbar sein.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 13 B 676/10 -, nordrheinwestfälische Rechtsprechungsdatenbank NRWE, erreichbar unter: www.nrwe.de (Rn. 60 ff. i.V.m. 47).

Eine entsprechende Sperrung aller Nutzer, die von Deutschland aus auf die betreffende Website zugreifen, würde auch nicht zu unzumutbaren Nachteilen führen. Denn die Werbung für Glücksspiel im Internet ist nach dem flächendeckend in den Ländern ratifizierten Glücksspielstaatsvertrag im gesamten Bundesgebiet verboten.

Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. November 2008 - 10 CS 08.2399 -, juris (Rn. 50); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Juli 2009 - 6 S 1565/09 -, juris (Rn. 30); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 S 213.08 -, juris (Rn. 18).

Rechtlich gehindert ist die Antragstellerin an dem Einsatz der Geolokalisationstechnik nicht. Dieser dürfte insbesondere keinen datenschutzrechtlichen Bedenken begegnen. Bei IP-Adressen dürfte es sich nur dann um personenbezogene Daten handeln, wenn der Dienstanbieter, der die IP-Adresse verwendet, einen Personenbezug herstellen kann, das Datum also für ihn im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bestimmbar ist. Soweit sich der Dienstanbieter auf die Geolokalisation beschränkt, ohne zuvor oder nachgehend weitere Daten zu erheben, dürfte er diesen Personenbezug nicht herstellen können.

Vgl. Heckmann, Internetrecht, Saarbrücken 2007, Kapitel 1.12 Rn. 25 f. m. w. N.

Ob und wann es sich bei IP-Adressen um personenbezogene Daten handelt, kann im Ergebnis jedoch offen gelassen werden, da deren Erhebung und Verwendung zur Ermöglichung des (im Einklang mit den Vorgaben des GlüStV stehenden) Abrufes der Internetinhalte im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 des Telemediengesetzes (TMG) notwendig und somit ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig ist.

Vgl. Heckmann, a. a. O., Kapitel 1.15 Rdn. 12; vgl. zu alledem OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 13 B 676/10 -, NRWE (Rn.63); VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 27 L 180/09 -, S. 11 f. des Entscheidungsabdrucks.

Der Verweis auf die Möglichkeit eines bundesweiten Ausschlusses der Abrufbarkeit der Werbung bedeutet auch keine Überschreitung der Regelungskompetenz durch die Antragsgegnerin.

So aber wohl Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 3. April 2009 - 11 ME 399/08 -, juris (Rn. 57), und VG Ansbach, Beschluss vom 15. August 2008 - AN 4 S 08.01112 - juris (Rn. 34 ff.).

Vielmehr ist das Werbeverbot auf das Gebiet Nordrhein-Westfalens begrenzt. Der Ausschluss der Werbung in anderen Bundesländern ist allein die faktische Folge dessen, dass die Antragstellerin aufgrund der technischen Gegebenheiten im Internet die räumliche Auswirkung der von ihm verursachten Gefahr nicht beherrscht.

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2009 - 1 S 224.08 -, juris (Rn. 19).

Für diese Fallkonstellation findet sich auch keine die Regelungskompetenz eines einzelnen Bundeslandes bezogen auf sein Territorium ausschließende spezielle Norm in § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV.

Anders wohl Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 3. April 2009 - 11 ME 399/08 -, juris (Rn. 57 ff.).

Denn die in dieser Vorschrift eröffnete Möglichkeit der Ermächtigung eines Bundeslandes, auch mit Wirkung für die ermächtigenden anderen Bundesländer tätig zu werden, dürfte lediglich der Entlastung der Aufsichtsbehörden in Fällen der Veranstaltung oder Vermittlung unerlaubten Glücksspiels in mehreren Ländern oder der Werbung hierfür in mehreren Ländern dienen, indem parallele Verwaltungsverfahren vermieden werden können. Für dieses "Wahlrecht" der Länder hinsichtlich ihrer Vorgehensweise sprechen auch die Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag,

vgl. LT-Drs. 14/4849, Anlage "Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland", Erläuterungen S. 41 -

die darauf verweisen, dass mit § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV die Befugnisse der einzelnen Länder "ergänzt" werden um die Möglichkeit der gegenseitigen Ermächtigung.

Vgl. insgesamt zur Frage der Verhältnismäßigkeit einer Untersagung der Werbung für Glücksspiel im Internet im Einzelnen die ständige Rechtsprechung der Kammer, zum Beispiel VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 27 L 190/09 -, juris (Rn. 64 ff.).

Schließlich dürfte auch die Frist, die der Antragstellerin in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 19. August 2009 zur Erfüllung des Werbeverbotes gesetzt worden ist ("Die Anordnung zu Ziffern [Anmerkung der Kammer: Insoweit dürfte es sich um einen Tippfehler handeln, gemeint ist offensichtlich Ziffer 1] ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieses Bescheides zu erfüllen."), noch angemessen sein.

Vgl. mit dem gegenteiligen Ergebnis im Falle einer Frist von vier Tagen: VG Ansbach, Beschlüsse vom 27. Oktober 2009 - AN 4 S 09.01870 und 01887 -, juris (Rn. 32 bzw. 30); auf die Beschwerde zum erstgenannten Beschluss hat der Bayerische VGH im Beschluss vom 19. Mai 2010 - 10 CS 09.2672, juris (Rn. 25) für die gegebenenfalls erforderliche Anschaffung, Erprobung und endgültige Implementierung einer Geolokalisation eine Frist von vier Wochen für angemessen erklärt.

Die Antragstellerin hat die Ordnungsverfügung ausweislich ihres Eingangsstempels am 8. September 2009 erhalten. Sie wusste seit ihrer Anhörung vom 6. August 2009 davon, dass die Antragsgegnerin von ihr die Unterlassung der Werbung für Glücksspielangebote unter www.c.com in Nordrhein-Westfalen erwartet.

Vgl. insoweit ebenfalls auf die Anhörung abstellend: OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2010 - 13 B 646/10 -, juris (Rn. 43).

Außerdem war der Antragstellerin bereits aus dem ersten, die Veranstaltung von Glücksspiel betreffenden Untersagungsverfahren aus dem Jahre 2008 bekannt, dass die Antragsgegnerin das unter www.c.com angebotene Glücksspiel für ihn Nordrhein-Westfalen unzulässig erachtet und in der Geolokalisation eine geeignete Methode der Beseitigung eines glücksspielrechtlichen Verstoßes sieht. Dass es der Antragstellerin trotz entsprechender Bemühungen nicht möglich war, bis zum 15. September 2009 geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dem Werbeverbot in Nordrhein-Westfalen zu entsprechen, hat sie nicht substantiiert dargelegt. Sie hat lediglich behauptet, dass eine Frist von einer Woche zu kurz bemessen sei, um die notwendigen technischen und sonstigen Maßnahmen (wie Befragung/Einholung von Einwilligungen der Nutzer, Abschluss von Verträgen mit Dienstleistern zur Standortbestimmung, Einrichtung eines Geolokalisationssystems etc.) umzusetzen. Selbst wenn diese Maßnahmen tatsächlich nicht bis zum 15. September 2009 hätte erfolgen können, wäre es der Antragstellerin jedenfalls bis dahin möglich und auch zumutbar gewesen, die betreffende Werbung zumindest vorübergehend ganz aus dem Netz zu nehmen.

Im Hinblick auf die Ausführungen der Antragstellerin zum Verfassungs- und Europarecht wird auf die ständige Rechtsprechung der Kammer

vgl. exemplarisch Beschlüsse der Kammer vom 18. Mai 2009 - 27 L 1139/08, 27 L 190/09 und 27 L 1607/08 -, 26. Mai 2009 - 27 L 1147/08 -, 24. Juni 2009 - 27 L 1131/08 - und 22. Juli 2009 - 27 L 1050/09 - (NRWE = Juris) -

und die Rechtsprechung des OVG NRW

vgl. OVG NRW, Beschlüsse 30. Oktober 2009 - 13 B 744/09 und 13 B 736/09 -, 3. November 2009 - 13 B 804/09, 13 B 716/09 und 13 B 715/09 -, 5. November 2009 - 13 B 892/09 -, 13 B 1148/09 und 13 B 724/09 -, 6. November 2009 - 13 B 723/09 -, 9. November 2009 - 13 B 991/09 -, 12. November 2009 - 13 B 959/09 -, 3. Dezember 2009 - 13 B 776/09 und 13 B 775/09 -, 8. Dezember 2009 - 13 B 819/09 und 13 B 958/09 -, 21. Dezember 2009 - 13 B 725/09 -, 28. Dezember 2009 - 13 B 903/09 - und 22. Februar 2010 - 13 B 1809/09 - (NRWE = Juris) -

verwiesen. Das Werbeverbot dürfte wie das Veranstaltungs- und Vermittlungsverbot von Glücksspielen im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) mit dem Grundgesetz und dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein. Der Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dürfte verfassungsrechtlich gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig sein. Zugleich dürften das Veranstaltungs- und Vermittlungsverbot von Glücksspielen im Internet sowie das diesbezügliche Werbeverbot nicht gegen die (ausschließlich in Rede stehende) durch Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU) gewährleistete Dienstleistungsfreiheit und die Notifizierungspflicht nach der Richtlinie 98/34/EG verstoßen. Die Rechtsprechung der Kammer und des OVG NRW sieht sich in Hinsicht auf die wiederholt gerügte Kohärenz zwischenzeitlich in den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 4. März 2010 in den Rechtssachen C-316/07, C-358/07, C-359/07, C-360/07, C-409/07 und C-410/07 sowie C-46/08

abrufbar unter http://curia.europa.eu/jcms/jcms/j_6 -

bekräftigt, wenn in diesen zur Klarstellung mehrfach ausgeführt wird, dass sich das Kohärenzgebot ausschließlich auf den jeweiligen Ordnungsbereich (Glücksspielsektor) erstrecke.

II. Auch im Übrigen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Regelungen in den Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung vom 19. August 2009 das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der (vorläufigen) Fortsetzung der ihr untersagten Tätigkeit muss hinter dem öffentlichen Interesse, die von dieser Tätigkeit ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit (insbesondere Suchtgefahren und Gefahren für den Jugendschutz) zu unterbinden, zurücktreten.

Vgl. zur Gefährlichkeit der Glücksspielvermittlung OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 4 B 2056/07 -, juris.

Nur so können die mit der Untersagung verfolgten Schutzzwecke sichergestellt werden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, juris.

Diese Schutzzwecke sind im Hinblick auf die grundsätzliche Vereinbarkeit des Verbots der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspiel im Internet und der Werbung hierfür mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen als legitim anzusehen und zugleich geeignet, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung zu begründen, mit der dieses Verbot durchgesetzt wird.

Zur sofortigen Vollziehbarkeit des Verbots unerlaubter Sportwettvermittlung vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, juris.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). In Anlehnung an Ziffer 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen

(NVwZ 2004, 1327; im Folgenden: Streitwertkatalog 2004) geht die Kammer im Hauptsacheverfahren im Hinblick auf das Werbeverbot von einem Streitwert in Höhe von 20.000,00 Euro aus, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anwendung von Ziffer 1.5 Satz 1 Streitwertkatalog 2004 halbiert wird.






VG Düsseldorf:
Beschluss v. 22.07.2010
Az: 27 L 1469/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/07d5852bce93/VG-Duesseldorf_Beschluss_vom_22-Juli-2010_Az_27-L-1469-09




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