Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 15. September 2009
Aktenzeichen: 35 O 77/08

(LG Düsseldorf: Urteil v. 15.09.2009, Az.: 35 O 77/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Kläger haben in dieser Gerichtsentscheidung gegen Beschlüsse geklagt, die in der Hauptversammlung der Beklagten gefasst wurden. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob diese Beschlüsse rechtmäßig sind. Die Einladung zur Hauptversammlung hatte als Stichtag für den Nachweis des Aktienbesitzes den 12.05.2008 angegeben, was von den Klägern als fehlerhaft angesehen wurde, da es sich dabei um einen Feiertag handelte. Das Gericht entschied jedoch, dass dieser Stichtag auch an einem Feiertag gültig ist. Außerdem argumentieren die Kläger, dass die Form der Vollmachtserteilung nicht ordnungsgemäß angegeben wurde. Das Gericht hält jedoch fest, dass die Angaben der Beklagten diesbezüglich korrekt waren. Zudem bemängeln die Kläger, dass der Bericht des Aufsichtsrats zwar auf den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers eingeht, diesen aber nicht wörtlich wiedergibt. Das Gericht urteilt jedoch, dass die Beklagte den Bestätigungsvermerk vollständig im Geschäftsbericht abgedruckt hat. Insgesamt kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die angegriffenen Beschlüsse weder nichtig noch anfechtbar sind. Die Klage wird daher abgewiesen. Die Kläger müssen die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert beträgt 200.000,00 €.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Düsseldorf: Urteil v. 15.09.2009, Az: 35 O 77/08


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu je 1/6 zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen Beschlüsse, die in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 02.06.2008 gefasst wurden.

In ihrer Einladung zur Hauptversammlung erklärte die Beklagte wörtlich:

€Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind gemäß § 17 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens am siebten Tag vor der Hauptversammlung, mithin bis Montag, 26. Mai 2008, bei der Gesellschaft angemeldet und der Gesellschaft ihren Aktienbesitz, bezogen auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, mithin auf den Montag, 12. Mai 2008, 00:00 Uhr, nachgewiesen haben.€

Und weiter:

€Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen schriftlich Bevollmächtigten oder ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von

Aktionären oder sonstige geschäftsmäßig handelnde Stimmrechtsvertreter

ausüben lassen.€ (Bl. 16 d.A. zu (a))

Zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 2 bis 8 stand an:

TOP 2:

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres

2007.

TOP 3:

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das

Geschäftsjahr 2007.

TOP 4:

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007.

TOP 5:

Beschlussfassung über die Änderung von § 1 Absatz (1) der Satzung (Firma der Gesellschaft).

TOP 6:

Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten Kapitals sowie die

Aufhebung von § 4 Absatz (2) und (3) der Satzung.

TOP 7:

Beschlussfassung über die Schaffung von Genehmigten Kapitalien I und II sowie über die entsprechende Änderung der Satzung.

TOP 8:

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2008.

Die Hauptversammlung fasste die Beschlüsse zu den TOP 2 bis 8 wie vorgeschlagen.

Der dem Beschluss zu TOP 4 zugrunde liegende Bericht des Aufsichtsrats (Bl. 24 d.A. zu (d)) ging zwar auf den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers ein, gab ihn jedoch nicht wörtlich wieder, weil ein Abdruck desselben sich ohnehin auf der vorherigen Doppelseite des Geschäftsberichts fand. In TOP 7 wurde der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäreauszuschließen, €wenn die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital weder insgesamt zehn vom Hundert des zum Zeitpunkt der Eintragung dieses Genehmigten Kapitals bestehenden Grundkapitals noch insgesamt zehn vom Hundert des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals übersteigt [...]€(S. 12 d. Anlage KE 1 d.A. zu (a)).

Für die Kläger nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 5) an derHauptversammlung teil und erklärte zu den TOP 2 bis 8 Widerspruch zur Niederschrift.

Die Kläger sind der Ansicht, die Beschlüsse seien rechtswidrig gefasst worden. Dies insbesondere deshalb, weil in der Einladung zur Hauptversammlung als Stichtag für den Nachweis des Aktienbesitzes der 12.05.2008, mithin ein Feiertag, nämlich Pfingstmontag, angegeben wurde. Weiterhin sei auf die Form der Vollmachtserteilung nicht ordnungsgemäß hingewiesen worden (Bl. 5 d.A.). Der Entlastungsbeschluss zu TOP 4 sei darüber hinaus rechtswidrig, weil der Bestätigungsvermerk im Rahmen des Aufsichtsratsberichts nicht wörtlich wiedergegeben wurde (Bl. 10 ff. d.A. zu (d)). Schließlich folge die Rechtswidrigkeit des Beschlusses zu TOP 7 auch daraus, dass durch die Wahl von zwei Bezugspunkten eine Art €revolvierende Erhöhung€ eingeführt

worden sei (Bl. 4 d.A. zu (c)).

Die Kläger beantragen,

die Unwirksam- oder Nichtigkeit der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 02.06.2008 gefassten Beschlüsse festzustellen, hilfsweise diese Beschlüsse für nichtig zu erklären, und zwar

der Kläger zu 1) hinsichtlich der zu den TOP 2 bis 4 und 8 gefassten Beschlüsse,

die Klägerin zu 2) und der Kläger zu 3) hinsichtlich der zu den TOP 2 bis 8 gefassten Beschlüsse,

die Klägerin zu 4) hinsichtlich des zu dem TOP 7 gefassten Beschlusses,

der Kläger zu 5) hinsichtlich der zu den TOP 4, 5 und 7 gefassten Beschlüsse und

der Kläger zu 6) hinsichtlich der zu den TOP 2 bis 7 gefassten Beschlüsse.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Beschlüsse seien rechtmäßig gefasst worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Die angegriffenen Beschlüsse sind weder nichtig, noch anfechtbar. Sie leiden an keinem die Nichtigkeit (§ 241 AktG) oder die Anfechtbarkeit (§ 243 AktG) begründenden Mangel.

(I.) Die Nichtigkeit folgt zunächst nicht, wie die Kläger meinen, aus §§ 241 Nr. 1, 121 ff. AktG. Denn die Beklagte hat ihre Hauptversammlung zum 02.06.2008 ordnungsgemäß einberufen.

(1.) Den Stichtag zum Nachweis des Aktienbesitzes (record date) hat sie zutreffendangegeben. Record date ist nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG der Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, hier mithin der 26.05.2008 um 0:00 Uhr. Diesen Zeitpunkt wies die Einladung als maßgeblich aus. Entgegen der Auffassung der Kläger ist es unschädlich, dass der 26.05.2008 ein

Feiertag, nämlich Pfingstmontag war. § 123 Abs. 4 AktG, der für Fristen bestimmt, dass an die Stelle eines Sonn- oder Feiertages der vorhergehende Werktag tritt, ist auf das record date nicht anzuwenden (Hüffer, AktG, § 123 Rn. 12 m.w.N.). Denn das record date ist keine Frist. Unter Fristen sind abgegrenzte Zeiträume zu verstehen, innerhalb derer bei Vornahme oder Nichtvornahme einer Handlung Rechtswirkungen eintreten oder ausbleiben (Heinrichs, Palandt, BGB, § 186, Rn. 4). Nur für diesen Fall, sieht das Gesetz verschiedentlich, so eben auch in § 123 Abs. 4 AktG vor, dass der nächstliegende Werktag zur Fristwahrung genügt. Dies deshalb, weil gerade im geschäftlichen Verkehr an Sonn- und Feiertagen die Vornahme der fristwahrenden Handlung nicht zumutbar oder zumindest wesentlich erschwert wäre. Im Unterschied zum durch den Gesetzgeber aufgegebenen Erfordernis der Hinterlegung bedarf es indes keiner Handlungsvornahme mehr. Vielmehr genügt, dass der Aktionär zum record date im Aktienbesitz ist, wobei er den Nachweis auch noch nach dessen Ablauf zu erbringen vermag.

Der abweichenden Ansicht des LG Frankfurt a.M. (NZG 2008, 112; nicht rechtskräftig), auf das sich die Kläger hier unbehelflich berufen, kann nicht gefolgt werden. Das LG macht insoweit die Begründung zum Regierungsentwurf des UMAG (BT-Drs. 15/5092, S. 14) fruchtbar. Hier wird der Nachweisstichtag in einer Reihe mit dem Anmeldetag, dem Zugangstag der Anmeldung und der sich aus dem Anmeldetag errechnende Einberufungstag genannt und sodann festgestellt, dass der Tag der Hauptversammlung in allen Rückrechnungsfällen nicht mitzählt. Ob dem der gesetzgeberische Wille zu entnehmen ist, das record date auch der Regelung des § 123 Abs. 4 AktG im Übrigen zu unterstellen, erscheint fraglich. Denn im Weiteren geht die Begründung davon aus, dass an dem vorhergehenden Werktag, der an die Stelle des Sonn- oder Feiertags treten soll, eine Handlung vorzunehmen ist, so etwa im angeführten Beispiel die Anmeldung zur Hauptversammlung. Diesenfalls mag aus Gründen des Aktionärsschutzes freilich die Notwendigkeit gesehen werden, dem Aktionär seine Anmeldung zu vereinfachen, indem man die Anmeldefrist nicht an einem Sonn- oder Feiertag verstreichen lässt. Eine solche Notwendigkeit besteht aus den vorgenannten Gründen beim record date jedoch nicht. In Anbetracht des eindeutigen Gesetzeswortlauts vermag die entgegenstehende Ansicht des LG daher nicht zu überzeugen. Ohnehin steht zu erwarten, dass das LG seine Ansicht, wie inzwischen

auch Hüffer (a.a.O.), auf den sich das LG noch stützt, aufgeben wird

(2.) Die Beklagte hat in ihrer Einladung zutreffend die Bedingungen der Teilnahme angegeben, § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG. Die umstrittene Frage, ob darunter überhaupt die Form der Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern zu verstehen ist, mag hier offen bleiben. Denn auch die dahingehenden Angaben der Beklagten sind zutreffend. Nach § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen, wenn die Satzung der Gesellschaft keine Erleichterungen bestimmt. Letzteres ist klägerseits nicht vorgetragen. Sofern der Kläger zu 1) mit seinem Verweis auf die Y-Entscheidung des LG Frankfurt a.M. (NZG 2008, 792 = ZIP 2008, 1723) darauf abheben will, dass die die Beklagte in ihrer Einladung die schriftliche Vollmachtserteilung auch für privilegierte Stimmrechtsvertreter im Sinne des § 135 AktG fordert, so verkennt er, dass der Wortlaut gerade diese Differenzierung hergibt. Der Zusatz €schriftlich€ bezieht sich nur auf Bevollmächtigte, die € abgegrenzt durch eine €oder€-Verknüpfung € nicht Kreditinstitute, eine Vereinigung von Aktionären oder sonstige geschäftsmäßig handelnde Stimmrechtsvertreter sind.

(II.) Die Beschlüsse sind auch nicht anfechtbar. Denn es liegt kein Verstoß gegen Gesetz oder Satzung vor, § 243 AktG.

(1.) Der Entlastungsbeschluss zu TOP 4 ist wirksam gefasst worden. Ein Entlastungsbeschluss unterliegt nach herrschender Auffassung in der Rechtssprechung zwar auch dann der Anfechtung, wenn bei der Entlastungsentscheidung die Teilnahmeund Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre durch einen Verstoß gegen Rechnungslegungs-, Rechenschafts- und Auskunftspflichten verletzt werden (vgl. nur BGH, NJW 2003, 1032). Das ist vorliegend jedoch entgegen der Ansicht des Klägers zu 5) nicht der Fall.

Nach § 314 Abs. 2 Satz 3 AktG ist der vom Abschlussprüfer erteilte Bestätigungsvermerk in den Bericht des Aufsichtsrats aufzunehmen. Umstritten ist

insoweit die Frage, ob es einer wörtlichen Wiedergabe bedarf oder, ob die Wiedergabe dem wesentlichen Inhalt nach genügt. Letztere ist hier erfolgt. Das darüber hinaus gehende Erfordernis der wörtlichen Wiedergabe begründet die erste Auffassung damit, dass der Hauptversammlung, wenn sie schon nicht Einsicht in den Prüfungsbericht selbst erhält, wenigstens der genaue Wortlaut des Prüfungsergebnisses bekannt gemacht werden soll (Hüffer, AktG, § 134, Rn. 5). Dies deshalb, weil der Aktionär seine Entscheidung über einen etwaigen Antrag auf Sonderprüfung nach § 315 AktG maßgeblich darauf stützen wird, ihm mithin ein besonderes Interesse an der unverfälschten Inkenntnissetzung zukommt. Dieser Zweck ist vorliegend erreicht. Denn

die Beklagte hat den Bestätigungsvermerk in ihrem Geschäftsbericht vollumfänglich abgedruckt, und zwar auf der dem Aufsichtsratsbericht vorausgehenden Doppelseite. Den Aktionären war es folglich ohne Weiteres möglich, sich über den genauen Inhalt des Bestätigungsvermerks zu informieren. Zwar kann es nicht zureichen, dass der Abdruck an beliebiger Stelle im Geschäftsbericht erfolgt, weil es nicht Aufgabe des Aktionärs ist, sich willkürlich verteilte Informationen zusammenzusuchen. Das ist hier aber gerade nicht der Fall. Es wäre bloße Förmelei, hätte die Beklagte den Bestätigungsvermerk auf drei aufeinanderfolgenden Seiten gleich zweimal abgedruckt3.

(2.) Auch der die Kapitalerhöhung betreffende Beschluss zu TOP 7 ist ordnungsgemäß gefasst. Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 4) sind die Voraussetzungen der §§ 203, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG eingehalten. Danach ist ein Ausschluss des Bezugsrecht insbesondere dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt, wobei die bei Eintragung des genehmigten Kapitals in das Handelsregister bestehende Kapitalziffer maßgeblich ist (Hüffer, AktG, § 203, Rn. 10A m.w.N.). Hierauf stellt die Beschlussregelung zutreffend ab. Unschädlich ist, dass desweiteren auch der Zeitpunkt der Aktienausgabe maßgeblich sein soll. Denn die Verknüpfung ist dergestalt vorgenommen, dass ein Ausschluss des Bezugsrechts nur dann in Betracht kommt, wenn weder die eine, noch die andere Obergrenze überschritten ist. Daraus ergibt sich keine €revolvierende Erhöhung€ des Grundkapitals, sondern vielmehr eine zusätzliche Absicherung der Aktionäre. Denn die Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss greift keinesfalls bei Überschreiten der 10 %-Grenze hinsichtlich des Grundkapitals im Zeitpunkt der Eintragung und nur darüber hinaus auch dann nicht, wenn die 10 %-Grenze hinsichtlich des Grundkapitals im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien überschritten wird.

Im Übrigen sind Nichtigkeits- oder Anfechtungsgründe nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Der Streitwert beträgt 200.000,00 €. Gem. § 247 I AktG ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen festzusetzen. Gegenstand der von dem Kläger verfolgten Anfechtungsklage waren die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2000, der Beschluß über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien sowie den Sonderbeschluß der Vorzugsaktionäre vom 24.08.2001, durch den dem Beschluß der Hauptversammlung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zugestimmt wurde. Was die Anfechtung der Entlastungsbeschlüsse anbelangt, ist zu berücksichtigen, daß der mit der Nichtigerklärung verbundene Wegfall der Entlastung der Geschäftsorgane der Beklagten für die Gesellschaft nicht nur mit dem Eintritt geschäftlichen Schadens, sondern vor allem mit einer Beeinträchtigung ihres geschäftlichen Ansehens verbunden (OLG Hamburg, AG 1964, 160; OLG Düsseldorf, AG 1958, 12; LG Bonn, AG 1968, 26). Unter diesem Blickwinkel erscheint der Kammer die festgesetzten Streitwerte von 50.000,00 € für angemessen. Der Klageantrag zu 3, eigene Aktien bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben, betrifft ein erhebliches wirtschaftliches Intersse der Beklagten wie auch ihre Aktionäre. Der Käger hat insoweit selbst darauf verwiesen, daß die Beklagte über ein Eigenkapital von 117.000.000,00 DM verfüge. Mithin bläuft sich der Wert der zu erwerbenden Aktien auf 11.700.000,00 DM. Von daher ist das Interesse der Aktiengesellschaft an der Aufrechterhaltung des angefochtenen Beschlusses als sehr hoch einzuschätzen Dieser Umstand kommt für die Bemessung des Streitwertes einer besonderen bedeutung zu (vgl. OLG München, AG 1962, 346 (347). Daher hält die Kammer es für angemessen, den Streitwert auf 200.000,00 € festzusetzen.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 15.09.2009
Az: 35 O 77/08


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