Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Mai 2002
Aktenzeichen: 26 W (pat) 92/01

(BPatG: Beschluss v. 08.05.2002, Az.: 26 W (pat) 92/01)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Dezember 2000 und 18. April 2001 aufgehoben.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung Funeral Fairfür die Waren und Dienstleistungen EDV-Systeme für Bestatter Fahrzeuge, insbesondere Fahrzeuge für Bestatter Särge sowie Waren aus Holz aller Art für Bestatter; Urnen Pietätswäsche, insbesondere Totendecken (soweit in Klasse 24 enthalten)

Pietätswäsche, insbesondere Totenbekleidungsstücke (soweit in Klasse 25 enthalten)

Veranstaltung von Seminaren für Bestatter, Thanatologen und Embalmer Dienstleistungen eines Bestattungsunternehmens, insbesondere Seebestattungen, Handel mit Produkten für den Bestattungsbereich; Erstellen von EDV-Systemen für Bestatter; Veranstaltung von Kongressen für Bestatter, Thanatologen und Embalmerzur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß der angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehle; zudem bestehe sie aus beschreibenden, freihaltebedürftigen Angaben (§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG). Sie sei nämlich eine Kombination aus Angaben über den Verkaufs-, Angebots- bzw Vorstellungsort (Fair) mit Sachangaben über die Thematik (Funeral) und gebe so verkehrswesentliche Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienste wieder. Je nach den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen wirke die angemeldete Bezeichnung wie eine deskriptive Sachangabe oder ein gegenstandsbeschreibender Titel.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Die angemeldete Bezeichnung sei für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht konkret beschreibend. Sie setze sich aus englischsprachigen Begriffen zusammen, die keinen Eingang in die deutsche Sprache gefunden hätten. Auch von Mitbewerbern werde sie nicht verwendet. Die von der Markenstelle unterlegten Bedeutungsgehalte seien Interpretationen, die ohne Hinzufügung weiterer sinntragender Wörter nicht gemacht werden könnten. Dies dürfe nicht zur Schutzversagung führen. Zudem sei ein konkretes aktuelles oder künftiges Freihaltebedürfnis nicht nachgewiesen worden. Auch an der Unterscheidungskraft könne nach der herrschenden Rechtsprechung des BGH nicht gezweifelt werden, weil der angemeldeten Bezeichnung weder ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden könne noch es sich bei ihr um eine gebräuchliche Wortfolge der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handle.

Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht hat die Anmelderin auf die Dienstleistung "Veranstaltung von Kongressen für Bestatter, Thanatologen und Embalmer" verzichtet.

Sie beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Dezember 2000 und 18. April 2001 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Jedenfalls im Umfang der nunmehr noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen stehen der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

Die angemeldete Bezeichnung bedeutet im Deutschen soviel wie "Beerdigungs-Messe/-Ausstellung". Damit ist sie unter Umständen als Bezeichnung von Messen oder Ausstellungen, die sich mit dem Thema "Beerdigung" befassen, beschreibend und freihaltebedürftig. Dies gilt jedoch gerade nicht für die nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses noch verbliebenen Waren und Dienstleistungen. Für diese ist die angemeldete Bezeichnung nämlich keine Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen kann (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Zu den nach dieser Vorschrift vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die dort ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr oder die Erbringung von Dienstleistungen wichtige und die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen selbst beschreiben (BGH GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE; BlPMZ 1999, 410, 411 - FOR YOU) und die entweder bereits als Sachaussage benutzt werden oder deren Benutzung als Sachaussage aufgrund konkret feststellbarer tatsächlicher Umstände in Zukunft zu erwarten ist (BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Eine solche konkret und unmittelbar waren- und dienstleistungsbeschreibende Angabe ist der angemeldeten Bezeichnung jedoch nicht zu entnehmen.

Zwischen der Bedeutung der angemeldeten Marke und den nunmehr beanspruchten Waren und Dienstleistungen besteht nämlich kein beschreibender, unmittelbarer Sachzusammenhang. Diese werden nämlich von dem Bedeutungsgehalt der angemeldeten Marke im Sinne von "Beerdigungsmessen oder -ausstellungen" nicht umfaßt. Nach der Entscheidung HOUSE OF BLUES des BGH (PMZ 1999, 365, 366) ist bei der Prüfung eines Freihaltebedürfnisses (an einer Verkaufsstätte o ä) ausdrücklich zu berücksichtigen, daß eine Bezeichnung, die der Beschreibung eines kaufmännischen Betriebes dienen kann, nicht notwendig auch der Bezeichnung der in einem solchen Betrieb veräußerten Waren dienen muß. Das Bedürfnis, eine solche Bezeichnung für bestimmte Herstellungs- oder Verkaufsstätten freizuhalten, rechtfertigt es nicht, die Eintragung des Zeichens auch für dort hergestellte oder verkaufte Waren zu versagen (BGH aaO). Entsprechendes gilt nach Ansicht des Senats auch für die Bezeichnung von bestimmten Messen oder Ausstellungen. Auch hier rechtfertigt es die Bezeichnung der Messe als solcher nicht, dort angebotene Waren oder Dienstleistungen von der Benennung mit der angemeldeten Marke auszuschließen. Insoweit stellt die angemeldete Angabe keine beschreibende Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe oder eine sonst irgendwie für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bedeutsame beschreibende Angabe dar.

Der angemeldeten Bezeichnung kann nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft besitzt eine Marke dann, wenn sie geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dabei reicht nach der Formulierung des Gesetzes jede wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft aus, um das Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft zu überwinden. Einer Marke kann aber dann nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, wenn ihr kein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH BlPMZ 1999, 408 - YES).

Die angemeldete Marke ist jedoch, wie bereits festgestellt, nicht unmittelbar beschreibend. Der Senat hat auch keine Feststellungen zu treffen vermocht, die die angemeldete Bezeichnung als gebräuchliche Wortfolge der Alltagssprache ausweist, die vom Verkehr allein und stets als solche aufgenommen und nur in ihrem Ursprungssinn verstanden wird. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß der Verkehr erfahrungsgemäß wenig geneigt ist, eine Waren- oder Dienstleistungsbezeichnung begrifflich zu analysieren und eine solche Bezeichnung in der Regel so annimmt, wie sie ihm entgegentritt (BGH GRUR 1992, 515 - Vamos; aaO - PROTECH), wenn sie markenmäßig verwendet wird (BGH BlPMZ 2000, 53, 55 - FÜNFER).

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Beschluss v. 08.05.2002
Az: 26 W (pat) 92/01


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