Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 30. Januar 2008
Aktenzeichen: X ZR 1/07

(BGH: Beschluss v. 30.01.2008, Az.: X ZR 1/07)

Tenor

Dem Patentrechercheur G. V. wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 1/07 gewährt mit Ausnahme der Seiten 5 - 10 des zu den Akten des Bundespatentgerichts gereichten Schriftsatzes der Patentanwälte T. vom 25. April 2006 nebst Anlagen T 13, T 14 und T 16 sowie mit Ausnahme der Anlage B 4 des zu den Akten des Bundespatentgerichts gereichten Schriftsatzes der Patentanwälte K. vom 12. Oktober 2006.

Gründe

Dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Akteneinsicht in das vorliegende Patentnichtigkeitsverfahren ist mit der ausgesprochenen Einschränkung zu entsprechen.

Die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens ist grundsätzlich frei. Es bedarf in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses seitens des Antragstellers noch der Darlegung, für wen um Akteneinsicht nachgesucht wird (Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV).

Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, durch die Gewährung von Akteneinsicht könnten Dritte Einblick in die im Beschlusstenor genannten Anlagen erhalten und sich bei öffentlichen Ausschreibungen von Kommunen und Gemeinden einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschaffen, steht der Umstand, dass ein Verletzungsverfahren geführt wird, der Gewährung von Akteneinsicht nicht schlechthin entgegen. Hinweise auf ein laufendes Verletzungsverfahren sowie Kopien von Aktenteilen eines Verletzungsprozesses, die von den Parteien im Nichtigkeitsverfahren eingereicht worden sind, unterliegen grundsätzlich der freien Akteneinsicht (Sen.Beschl. v. 27.6.2007 - X ZR 56/05, Akteneinsicht XVIII, GRUR 2007, 133). Die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens können jedoch ein berechtigtes Interesse daran haben, dass eine im Verletzungsprozess angegriffene und dort technisch näher erläuterte Ausführungsform einem Wettbewerber nicht durch eine uneingeschränkte Akteneinsicht offenbart wird; untrennbar damit verbundene Ausführungen zum Schutzumfang des Klagepatents können ebenfalls von der Akteneinsicht ausgenommen werden (vgl. Benkard/Schäfers, PatG u. GebrMG, 10. Aufl., § 99 PatG Rdn. 18; Busse/Schuster/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 99 PatG Rdn. 38 jeweils m.w.N.). Wie die Beklagte dargelegt hat, handelt es sich bei den Ausführungen in dem von der Akteneinsicht ausgenommenen Schriftsatz und den genannten Anlagen um eine Sonderform eines Schachtbauelements, so dass dem Interesse, die Ausführungen in dem Schriftsatz und die Zeichnungen der genannten Anlagen von der Akteneinsicht auszunehmen, die Berechtigung nicht abgesprochen werden kann (vgl. auch Sen.Beschl. v. 27.6.2006, aaO).

Melullis Keukenschrijver Meier-Beck Asendorf Gröning Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 02.11.2006 - 3 Ni 31/05 -






BGH:
Beschluss v. 30.01.2008
Az: X ZR 1/07


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