Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. April 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 238/00

(BPatG: Beschluss v. 04.04.2001, Az.: 32 W (pat) 238/00)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 vom 29. Juli 1999 und vom 26. Mai 2000 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge Odeon Entertainmentfür die Waren und Dienstleistungen Bespielte und unbespielte Ton-, Bild- und Datenträger aller Art, insbesondere Schallplatten, Compact-Discs, CD-ROMs, CD-RWs, Digital Versatile Discs (DVD), Ton- und Dat-Bändern, Tonkassetten (Kompaktkassetten), Videoplatten (Laser-Disc, Bildplatten), -kassetten und -bänder, Disketten; belichtete Filme; Videospiele (Computerspiele) in Form von auf Datenträger jeglicher Art gespeicherten Computerprogrammen; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Radio- und Rechengeräte; Computer sowie sonstige Apparate und Instrumente für die elektronische Datenverarbeitung einschließlich hierfür bestimmter Peripheriegeräte; Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten.

Papierwaren, nämlich Schreibpapier, Umschläge, Notizpapier und -blocks, Einwickelpapier, Einbindepapier, Packpapier, Bastelpapier, Kreppapier für Dekorations- und Bastelzwecke, Papiertischdecken und -untersetzer, Papierservietten und -handtücher, Toilettenpapier; Verpackungstüten und -behälter aus Papier und Pappe; Drucksachen, Briefpapier, Druckschriften, Zeitungen, Bücher, Schreibgeräte, Poster, Abzeichen, Aufkleber aus Papier zum Aufbügeln; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), nämlich Kinderbücher, Magazine und Informationsblätter, Malbücher, Bastelbücher, Markier- und Buntstifte, Malsets für Kinder, Tafeln und Tafelkreide, Bucheinbände, Lesezeichen, Kalender, Haftaufkleber, Schreibunterlagen; Fotographien, Dekorationen für Partyzwecke aus Papier; Spielkarten; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, nämlich Hüllen, Beutel und Folien; Büroartikel, nämlich nichtelektrische Bürogeräte.

Textilwaren, nämlich Textilstoffe, Gardinen, Rollos, Haushaltswäsche, Tisch- und Bettwäsche, Taschentücher aus textilem Material.

Spiele, Spielzeug, Puppen, Turn- und Sportgeräte; Christbaumschmuck; elektrische und elektronische Spiele, auch solche mit Fernseh-/PC- Bildschirm oder Displays.

Milchprodukte, Salatsaucen, Konfitüren.

Kaffee, Tee, Kakao, Speiseeis, Salz, Senf, Saucen (ausgenommen Salatsaucen), feine Back- und Konditorwaren.

Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.

Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere).

Unternehmens- und Organisationsberatung; Marketing; Marktforschung und Marktanalysen; Vermittlung und Abschluß von Handelsgeschäften für Andere; Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Waren; Werbeforschung; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Werbemittlung; Werbung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Printwerbung; Werbevermarktung in vorgenannten Medien auch in Form von Product Placement, Bartering und Sponsorship.

Sendung und Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie per Internet, Intranet, Videotext, On-Line-Systemen und ähnlichen technischen Einrichtungen; Sammeln und Liefern von Nachrichten und allgemeinen Informationen.

Dienstleistungen auf den Gebieten der Erziehung, Unterhaltung, sportlichen und kulturellen Aktivitäten, nämlich Produktion, Gestaltung und Auswertung von Kino- und Fernsehspielfilmen, Dokumentarfilmen sowie von Fernseh- und Rundfunksendungen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art; Veranstaltung und Darbietung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen zur Aufzeichnung oder Livesendung in Rundfunk, PC-Online, Internet oder Fernsehen; Produktion von Fernseh- und Rundfunkwerbesendungen einschließlich entsprechender Gewinnspielsendungen; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterhaltungs-, Kultur- und Sportbereich; Veranstaltung von Fernkursen; Künstler- und Verlagsvermittlung; Musikdarbietungen; Produktion sowie Ton- und Bildaufnahmen auf Filmen, Videogrammen und Tonträgern in Kassetten-, Bänder-, Compact-Disc-, CD-ROM-, CD-RW-, DVD-, Disketten- und Schallplattenform; Produktion und Reproduktion, Vermietung, Verleih von Filmen, Videos, CD-ROMS, CD-RWs, DVDs und sonstigen Bild- und Tonträgern jeglicher Art; Theateraufführungen; Dienstleistungen eines Vergnügungs- und Freizeitparks; Veröffentlichung, Herausgabe, Vermietung und Verleih von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Vermittlung von Buch- und Zeitschriftenabonnements.

Verpflegung, Bewirtung und Beherbergung von Gästen; Betrieb von Hotel-, Restaurant-, Cafe-, Bistro-, Diskothek- und Spielhallenbetrieben sowie von Filmtheatern, Kabaretts und Kleinkunstbühnen; Verwaltung und Verwertung von Urheber-/Leistungsschutzrechten sowie sonstiger gewerblicher Schutzrechte insbesondere in Form des Merchandising; Fotographieren.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung im Erstbeschluß teilweise, nämlich für die Waren

"Drucksachen, Druckschriften, Zeitungen, Bücher; Lehr- und Unterrichtsmittel, nämlich Magazine und Informationsblätter; Fotografien, Werbeforschung; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Werbemittlung; Werbung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Printwerbung; Werbevermarktung in vorgenannten Medien auch in Form von Product Placement, Bartering und Sponsorships; Sendung und Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie per Internet, Intranet, Videotext, Online-Systeme und ähnlichen technischen Einrichtungen; Sammeln und Liefern von Nachrichten und allgemeinen Informationen; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten, nämlich Produktion, Gestaltung und Auswertung von Kino- und Fernsehspielfilmen, Dokumentarfilmen sowie von Fernseh- und Rundfunksendungen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art; Veranstaltung und Darbietung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen zur Aufzeichnung oder Livesendung in Rundfunk, PC- Online, Internet oder Fernsehen; Produktion von Fernseh- und Rundfunkwerbesendungen einschließlich entsprechender Gewinnspielsendungen; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterhaltungs-, Kulturbereich; Künstler- und Verlagsvermittlung; Musikdarbietungen; Produktion sowie Ton- und Bildaufnahme auf Filmen, Videogrammen und Tonträgern in Kassetten-, Bänder-, Compact-Disc-, CD-Rom-, CD-RW-, DVD-, Disketten- und Schallplattenform; Produktion und Reproduktion, Vermietung, Verleih von Filmen, Videos, CD-Roms, CD-RWs, DVDs und sonstigen Bild- und Tonträgern jeglicher Art; Theateraufführungen; Dienstleistungen eines Vergnügungs- und Freizeitparks; Veröffentlichung, Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Betrieb von Filmtheatern, Kabaretts und Kleinkunstbühnen; Verwaltung und Verwertung von Urheber-/Leistungsschutzrechten sowie sonstiger gewerblicher Schutzrechte, insbesondere in Form des Merchandising; Fotografieren; bespielte Ton-, Bild- und Datenträger aller Art, insbesondere Schallplatten, Compact-Discs, CD-ROMs, CD-RWs, Digital Versatile Discs (DVD), Ton- und Dat-Bändern, Tonkassetten (Kompaktkassetten), Videoplatten (Laser-Disc, Bildplatten), -kassetten und -bänder, Disketten; belichtete Filme; Videospiele (Computerspiele) in Form von auf Datenträger jeglicher Art gespeicherten Computerprogrammen"

zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Erinnerung hatte zum Teil Erfolg; die Zurückweisung bestätigt wurde jedoch hinsichtlich der Dienstleistungen

"Dienstleistungen auf dem Gebiet der Unterhaltung; Musikdarbietungen; Theateraufführungen; Betrieb von Filmtheatern, Kabaretts und Kleinkunstbühnen".

Zur Begründung wurde angeführt, daß der angemeldeten Wortfolge jegliche Unterscheidungskraft fehle. "Odeon" stamme aus dem Französischen und bedeute "Musiksaal". Dieser Begriff habe als Bezeichnung für einen größeren Bau, der besonders für Filmvorführungen und Tanzveranstaltungen geeignet sei, Eingang in den deutschen bildungssprachlichen Gebrauch gefunden. Der weitere Markenbestandteil "Entertainment" sei Englisch, bedeute Unterhaltung und sei breitesten Verkehrskreisen bekannt. Auch der Gesamtbegriff sei allgemein verständlich, weshalb ihm die Eignung fehle, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist darauf hin, daß "Odeon" in seiner inhaltlichen Bedeutung von den betroffenen Verkehrskreisen gerade nicht verstanden werde. Aus diesem Grunde sei der beanspruchte Begriff durchaus unterscheidungskräftig und werde auch von den Wettbewerbern nicht benötigt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der begehrten Eintragung von "Odeon Entertainment" in das Markenregister steht auch für die noch beanspruchten Dienstleistungen weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das eines bestehenden Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen. Der angemeldeten Marke fehlt für keine dieser Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (BGH WRP 2000, 741 - Logo mwNachw). Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht dabei aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache XII/6 581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft S 64). Diese Unterscheidungseignung kann dem beanspruchten Begriff nicht abgesprochen werden, denn ihm kommt für die beanspruchten Dienstleistungen kein beschreibender Begriffsinhalt zu. Lediglich der Markenbestandteil "Entertainment" stellt für die beanspruchten Dienstleistungen einen Sachbezug her. Der Bestandteil "Odeon" wird von den angesprochenen allgemeinen Verkehrskreisen in seiner lexikalischen Bedeutung nicht mehr ohne weiteres erkannt werden. Schließlich nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (BGH, BlPMZ 2000, 190, 191-St. Pauli Girl). So ergab eine stichprobenartige Eingabe des Begriffs in die Suchmaschine ... am 18. Dezember 2000 rund 10 000 Treffer, von de- nen 99 ausgewertet wurden. Am nächsten kam dabei die "Gesellschaft der Freunde des Münchner Odeon". Das Münchner Odeon ist als Odeon nicht mehr existent. Soweit es vom Krieg verschont wurde, beherbergt es das Bayerische Finanzministerium.

Die angemeldete Wortfolge besteht auch nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Da der Sinngehalt von "Odeon" vom maßgeblichen Teil der angesprochenen Verbraucher nicht erkannt werden wird, besteht auch kein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an der Freihaltung von "Odeon Entertainment" für die noch beanspruchten Dienstleistungen, da diese Bezeichnung nicht geeignet ist, unmissverständlich auf die in Rede stehenden Dienstleistungen hinzuweisen (BGH, GRUR 1995, 269, 270-U-Key).

Winkler Dr. Albrecht Sekretaruk Na






BPatG:
Beschluss v. 04.04.2001
Az: 32 W (pat) 238/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0662dea7058a/BPatG_Beschluss_vom_4-April-2001_Az_32-W-pat-238-00


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft

Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland


Tel.: +49 (0) 511 60 49 81 27
Fax: +49 (0) 511 67 43 24 73

service@admody.com
www.admody.com

Kontaktformular
Rückrufbitte



Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



Justitia

 


Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Markenrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht


Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Google+ Social Share Facebook Social Share








Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft



Jetzt Kontakt aufnehmen:

Per Telefon: +49 (0) 511 60 49 81 27.

Per E-Mail: service@admody.com.

Zum Kontaktformular.





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 04.04.2001, Az.: 32 W (pat) 238/00] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

30.11.2023 - 15:59 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 20. November 2008, Az.: 25 W (pat) 49/08LG Frankfurt am Main, Urteil vom 18. Juli 2012, Az.: 2-06 S 3/12Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Juli 2009, Az.: 7 BV 08.254OLG Köln, Beschluss vom 14. Februar 2002, Az.: 17 W 38/02BGH, Beschluss vom 16. August 2012, Az.: I ZR 199/11BPatG, Beschluss vom 17. Februar 2004, Az.: 33 W (pat) 268/03LG Berlin, Beschluss vom 8. Januar 2010, Az.: 16 O 458/10KG, Beschluss vom 22. August 2014, Az.: 5 W 254/14KG, Beschluss vom 25. Oktober 2004, Az.: 3 WF 211/04, 3 WF 212/04BPatG, Beschluss vom 8. Juni 2009, Az.: 20 W (pat) 350/04