Verwaltungsgericht Stuttgart:
Beschluss vom 4. Mai 2006
Aktenzeichen: 1 K 1365/06

(VG Stuttgart: Beschluss v. 04.05.2006, Az.: 1 K 1365/06)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In der vorliegenden Gerichtsentscheidung geht es um den Antrag einer Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Zuweisung von Übertragungskapazitäten an einen Plattformbetreiber für das sog. "Handy-TV". Die Antragstellerin beanstandet die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin und macht geltend, dass diese rechtswidrig sei und sie in eigenen subjektiven Rechten verletze. Die Antragsgegnerin (das VG Stuttgart) weist den Antrag der Antragstellerin jedoch zurück.

Zur Einleitung beschreibt die Gerichtsentscheidung den Hintergrund des Falls: Die Antragsgegnerin hatte Übertragungskapazitäten für ein Versuchsprojekt im Bereich des "Handy-TV" ausgeschrieben. Das Pilotprojekt soll Erkenntnisse über die technische Realisierbarkeit, die wirtschaftliche Realisierbarkeit und die Nutzerakzeptanz im Hinblick auf den DMB-Standard liefern. Es haben sich mehrere Anbieter auf die Ausschreibung beworben, darunter auch die Antragstellerin.

Das VG Stuttgart behandelt zunächst die Ermächtigungsgrundlage für das Pilotprojekt und kommt zu dem Schluss, dass §16 des baden-württembergischen Landesmediengesetzes eine ausreichende Grundlage darstellt. Das Gericht erkennt an, dass dem Landesgesetzgeber ein großer Gestaltungsspielraum in Bezug auf das Pilotprojekt zusteht.

Weiterhin prüft das Gericht die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin und kommt zu dem Ergebnis, dass sie nicht zu beanstanden ist. Die Auswahl der Antragsgegnerin basiere auf den in der Ausschreibung festgelegten Projektzielen und sei nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin hat die Bewerber gemäß §21 Abs. 3 des Landesmediengesetzes nach ihren Eignungen für die Verwirklichung der Projektziele beurteilt.

Abschließend stellt das Gericht fest, dass die Zuweisungsentscheidung keine Verletzung der Rechte der Antragstellerin zur Folge hat und weist den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Zuweisung der Übertragungskapazitäten an den Plattformbetreiber zurück. Das Gericht entscheidet auch über die Kosten des Verfahrens und setzt den Streitwert fest.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VG Stuttgart: Beschluss v. 04.05.2006, Az: 1 K 1365/06


Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 175.000,-- € festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.03.2006, mit dem diese der Beigeladenen Übertragungskapazitäten für das sog. €Handy-TV€ zugewiesen hat.

I. Die Antragsgegnerin hatte im Staatsanzeiger Baden-Württemberg Nr. 40 vom 17.10.2005 terrestrische digitale Übertragungskapazitäten zur Durchführung eines Versuchsprojekts mit einem Plattformbetreiber, der Rundfunkdienste zur Nutzung im DMB-Standard (Digital Multimedia Broadcasting) anbietet, ausgeschrieben. Die Ausschreibung orientierte sich an den €Gemeinsamen inhaltlichen Eckpunkten für das Vergabeverfahren der Landesmedienanstalten im Zuge länderübergreifender DMB-Erprobungsprojekte€, die von der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten am 19./20.09.2005 beschlossen worden waren. Danach sollten in jedem Bundesland 864 CU (capacity units) in einem L-Band vergeben werden. Die Übertragungskapazitäten sollten zur Erprobung des Einstiegs in den Regelbetrieb von digitalen terrestrischen Rundfunkdiensten im DMB-Standard länderübergreifend einem privaten oder öffentlich-rechtlichen Anbieter zugewiesen werden, der private und/oder öffentlich-rechtliche Rundfunkdienste anbietet. Ziel der Erprobungsprojekte sollte es sein, Erkenntnisse zu erlangen u.a. über die technische Realisierbarkeit und die mit dem DAB/DMB-Standard verbundene Innovation, die wirtschaftliche Realisierbarkeit, die Nutzerakzeptanz im Hinblick auf die einzelnen Angebotsinhalte, die Endgeräte und die Kostenstrukturen, bundesweit einheitliche Rundfunkprogramm-Strukturen und deren Realisierbarkeit auch hinsichtlich der Erforderlichkeit gesetzgeberischen Handelns.

Neben DMB existieren mit UMTS (Universal Mobile Telecommunications System) und DVB-H (Digital Video Broadcasting for Handhelds ) zwei weitere Übertragungsstandards für Handy-TV. UMTS wird bereits von den Mobilfunkbetreibern Vodafone und T-Mobile für Handy-TV genutzt. DVB-H soll ebenfalls noch zur Fußballweltmeisterschaft starten.

Die Antragstellerin, die Beigeladene sowie zwei weitere Anbieter haben sich fristgerecht bis zum 30.12.2005 auf die Ausschreibung vom 17.10.2005 beworben.

Am 20.02.2006 hat die Gemeinsame Stelle Programm Werbung und Medienkompetenz der Landesmedienanstalten (GSPWM) vorbehaltlich einer neuen Sachlage aufgrund der noch laufenden Ausschreibungen in Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein die Empfehlung ausgesprochen, der Beigeladenen die jeweils ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten für mindestens drei Jahre entsprechend den im September 2005 beschlossenen gemeinsamen inhaltlichen Eckpunkten zuzuweisen.

Mit Bescheid vom 17.03.2006 wies die Antragsgegnerin aufgrund einer entsprechenden Entscheidung ihres Vorstands vom 06.03.2006 der Beigeladenen die ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten zur Durchführung eines Versuchsprojekts als Plattformbetreiber, der Rundfunkdienste im DMB-Standard anbietet, bis zum 31.03.2014 zu und lehnte zugleich die Zuweisungsanträge der Antragstellerin und der übrigen Bewerber ab. Die Beigeladene wurde verpflichtet, der Antragsgegnerin jährlich jeweils zum 1. Oktober einen Erfahrungsbericht vorzulegen. Weiter wurde der Zuweisungsbescheid mit einem Widerrufsvorbehalt versehen. Danach kann die Zuweisung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Versuchsziele nicht in hinreichendem Maße verfolgt werden, der erreichte Versorgungsgrad unter Berücksichtigung der Versuchsziele nicht zufriedenstellend ist, Gründe der Meinungsvielfalt gegen eine Aufrechterhaltung der Zuweisung sprechen oder die Zuweisungsinhaberin den sonstigen medienrechtlichen Anforderungen nicht entspricht.

Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 28.03.2006 Widerspruch ein, der von der Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2006 zurückgewiesen wurde.

Am 29.03.2006 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart um Gewährung von Eilrechtsschutz nachgesucht. Sie macht geltend, eine Klage in der Hauptsache hätte hinreichende Aussicht auf Erfolg, da der Zuweisungsbescheid rechtswidrig sei und die Antragstellerin in eigenen subjektiven Rechten verletze. Die herangezogene Ermächtigungsgrundlage für Pilotprojekte sei vorliegend unzureichend. Pilotprojekte müssten ihrer Natur nach rückholbar und zeitlich eng befristet sein. Hier sei jedoch eine Zuweisung für einen Zeitraum von acht Jahren erfolgt. Dies sei aber genau der Zeitraum, für den eine Zuweisung von Übertragungskapazitäten im Regelbetrieb erteilt werde. Durch die länderübergreifende Veranstaltung von Handy-TV im DMB-Standard entstünden zudem faktische Bindungswirkungen für die Zuweisungsentscheidungen der anderen Landesmedienanstalten. Da es mangels verfügbarer terrestrischer Frequenzen € mit Ausnahme von Berlin € derzeit nur ein länderübergreifendes Versuchsprojekt geben könne, müssten sich die Landesmedienanstalten auf einen Plattformbetreiber einigen. Sonst würden die Ziele der DMB-Eckpunkte für die länderübergreifenden Pilotprojekte verfehlt. Die Mehrzahl der Landesmedienanstalten habe in ihren Ausschreibungen eine Versuchsperiode von drei Jahren festgelegt und ggf. Verlängerungsmöglichkeiten in Aussicht gestellt. Durch die Laufzeit von acht Jahren in Baden-Württemberg würden Zwangspunkte geschaffen. Typischerweise seien Versuchsprojekte auch auf ein bestimmtes Verbreitungsgebiet begrenzt. Ein Pilotprojekt, das auf ein bundesweites Versuchsprojekt hinauslaufe, könne nicht durch § 16 LMedienG legitimiert werden. Für die Zulassung bundesweiten Handy-TVs bedürfe es einer gesonderten Experimentierklausel oder eines eigenen Ordnungsrahmens. Dies gelte auch im Hinblick darauf, dass es an Vorkehrungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt fehle und etwa die Frage, ob die Programmverbreitung durch Handy-TV in den Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten falle und diesen daher Übertragungskapazitäten zugewiesen werden müssten, noch nicht gelöst sei. Für die Antragstellerin bedeute die Zuweisung an die Beigeladene, dass sie auf absehbare Zeit nicht als Plattformbetreiber für DMB-Angebote auftreten könne. Der Plattformbetreiber habe die wichtige Aufgabe, Hörfunk- und Fernsehdienste, die zumeist von anderen gestaltet würden, zusammenzustellen und so ein Gesamtangebot zu präsentieren. Dieses Gesamtangebot habe meinungsbildende Relevanz, die mit der Anzahl der Nutzer proportional ansteige. Die Beigeladene gehe davon aus, dass sie mit ihrem Pay-TV-Refinanzierungs-modell bis 2010 1,5 Mio. Kunden erreichen könne. Die Erwartungen der Antragstellerin lägen deutlich höher, weil sie ein Free-TV-Angebot plane. Die Tätigkeit als Plattformbetreiber sei aufgrund ihrer meinungsbildenden Relevanz von der Rundfunkfreiheit geschützt. Der Antragstellerin werde es verwehrt, von ihrem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit Gebrauch zu machen. Die Abwägung im Rahmen der Zuweisungsentscheidung wäre möglicherweise anders ausgefallen, wenn bei der Ausschreibung zulässige Kriterien insbesondere hinsichtlich der Dauer des Projekts angelegt worden wären. Möglicherweise hätte bei einem kürzer bemessenen Projekt die Antragstellerin die Zuteilung erhalten, da sich dann eher mit ihrem auf schnelle Marktdurchdringung angelegten Free-TV-Geschäftsmodell bessere Erkenntnisse über DMB hätten erzielen lassen können. Die getroffene Auswahlentscheidung sei auch deshalb fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin hinsichtlich der Kontakte der Antragstellerin zu Mobilfunkunternehmen und zu Programmanbietern, der Gewinnerwartung, der Eigenkapitalausstattung, der Erlöserwartungen laut Businessplan, der Personalplanung und der Personalkosten sowie hinsichtlich der Möglichkeit der Änderung des Konzepts von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei. Ein Start des Pilotprojekts mit der Betriebsaufnahme durch die Beigeladene hätte erhebliche Nachteile für die Antragstellerin zur Folge. Die Beigeladene hätte die Gelegenheit, sich mittels des bedeutenden Sportereignisses der Fußballweltmeisterschaft massiv am Markt zu positionieren und damit nahezu unumstößliche Wettbewerbsvorteile zu erreichen. Die Antragstellerin könne sich auch nicht ohne weiteres auf ähnliche Übertragungskapazitäten bewerben. Für ein weiteres länderübergreifendes Projekt im DMB-Standard gebe es keine konkreten Anhaltspunkte.

Die Antragstellerin beantragt € sachdienlich gefasst €,

die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen die Zuweisung von Übertragungskapazitäten an die Beigeladene im Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.03.2006 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin führt aus, die dem Zuweisungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften des Landesmediengesetzes seien verfassungsgemäß. Es sei nicht zu beanstanden, dass für Pilotprojekte keine zeitliche Höchstgrenze vorgesehen sei. Es handele sich bei dem von der Antragsgegnerin ausgeschriebenen Projekt nicht um ein von § 16 LMedienG nicht erfasstes bundesweites Versuchsprojekt. Dem Wortlaut der DMB-Eckpunkte der Landesmedienanstalten und der Empfehlung der GSPWM könne deutlich entnommen werden, dass es sich nur um rechtlich unverbindliche Empfehlungen handele. Die Zuweisung an einen Plattformbetreiber sei nach dem Landesmediengesetz zulässig. Die Antragsgegnerin habe das ihr hinsichtlich der Zuweisungsdauer zukommende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Es gebe auch keine faktischen Bindungswirkungen für die Zuweisungsentscheidung in anderen Ländern. Der drittschützende Charakter der die Zuweisungsdauer regelnden Vorschrift des § 21 Abs. 6 S. 2 LMedienG sei fraglich. Gegen den drittschützenden Charakter spreche, dass die Antragsgegnerin die Frist völlig unabhängig vom konkreten Bewerber, seiner Bewerbung und der konkreten Auswahlentscheidung festgesetzt habe. Die Frist sei also unter keinem Gesichtspunkt relevant für die Auswahl oder die Ablehnung eines bestimmten Bewerbers gewesen. Der Sendestart vor Beginn der Fußballweltmeisterschaft liege in einem hohen öffentlichen und auch im privaten Interesse der Beigeladenen. Die Planungen der Antragsgegnerin, aller anderen Landesmedienanstalten, der Bundesnetzagentur und auch der Bewerber sowie sonst interessierter Marktteilnehmer seien von Anfang an darauf ausgerichtet gewesen, zur deutschen Markteinführung von Handy-TV mit DMB-Standard dieses herausragende Ereignis unter Marketinggesichtspunkten möglichst zu nutzen. Demgegenüber stehe das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin schon deshalb deutlich zurück, weil allein die Aussetzung der Entscheidung nicht dazu führen könne, dass sie selbst noch rechtzeitig auf Sendung gehen könne, sondern nur zur Folge hätte, dass es überhaupt keinen Sendestart zum geplanten Termin geben würde.

Die Beigeladene macht geltend, für Handy-TV im DMB-Standard gebe es nur bei einem Start im ersten Halbjahr 2006 eine realistische Marktchance. Dann habe es einen kleinen Vorsprung vor der konkurrierenden Technik DVB-H, die zunächst nur in drei Bundesländern an den Start gehe. DMB könne auch noch mit UMTS konkurrieren, weil es eine bessere Übertragungsqualität biete und als Rundfunkdienst für den Nutzer kostengünstiger sei. Die Zuweisungsdauer von acht Jahren sei nicht zu beanstanden. Eine kürzere Laufzeit würde zu einem unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Risiko für den Pilotprojektbetreiber führen. Es sei auch nicht zu befürchten, dass eine irreversible Kundenbindung entstehe. Das Geschäftsmodell der Antragstellerin sei als Free-TV angelegt und daher nicht auf eine stabile Kundenbeziehung angewiesen. Es sei davon auszugehen, dass die Verbraucher jederzeit bereit seien, von einem Pay-TV- auf ein Free-TV-Angebot zu wechseln. Die Bundesländer würden auch schrittweise weitere Übertragungskapazitäten zur Verfügung stellen, auf die die Antragstellerin sich bewerben könne. An der sofortigen Vollziehbarkeit der Zuweisungsentscheidung bestehe ein öffentliches wie auch ein privates Interesse. Die Beigeladene brauche Planungssicherheit, um ihr beantragtes Vorhaben umsetzen zu können. Dies gelte nicht nur hinsichtlich der bevorstehenden Investitionsentscheidungen und Vertragsabschlüsse mit investiver Wirkung, sondern auch für die anstehenden Personalentscheidungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefallene Gerichtsakte sowie auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten verwiesen.

II . Der Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz bleibt ohne Erfolg.

Der durch die Kammer gemäß §§ 86, 88 VwGO sachdienlich ausgelegte Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer noch zu erhebenden Klage gegen die in Nr. 1 des angegriffenen Bescheids der Antragsgegnerin vom 17.03.2006 zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten zur Durchführung eines Versuchsprojekts als Plattformbetreiber, der Rundfunkdienste im DMB-Standard anbietet, ist gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 33 Abs. 2 Landesmediengesetz - LMedienG - statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass nach Zustellung des Widerspruchsbescheids noch keine Klage in der Hauptsache erhoben wurde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn. 139).

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Das Interesse der Allgemeinheit und dasjenige der Beigeladenen an der - gesetzlich angeordneten - sofortigen Vollziehung der angefochtenen Zuweisungsentscheidung überwiegt das gegenläufige Interesse der Antragstellerin, die Vollziehung dieser Entscheidung jedenfalls bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Hauptsacheentscheidung zu verhindern. Dies folgt aus dem Umstand, dass bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nach vorläufiger Einschätzung der Kammer mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die angefochtene Zuweisungsentscheidung rechtmäßig ist und daher die Antragstellerin nicht in eigenen Rechten verletzt.

Die Kammer vermag bei Anlegung des oben bezeichneten Prüfungsmaßstabs nicht festzustellen, dass die angefochtene Zuweisungsentscheidung gegen die Interessen der Antragstellerin schützendes formelles Recht verstößt. Verfahrensmängel sind nicht ersichtlich. Insbesondere dürfte der Umstand, dass die Antragsgegnerin über die Zuweisung der streitgegenständlichen Übertragungsfrequenzen entschieden hat, ohne die Antragstellerin zuvor förmlich anzuhören, kaum als - die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nach sich ziehender - Verfahrensmangel zu würdigen sein. Einer solchen Anhörung bedarf es nach der Rechtsprechung der Kammer im Verfahren um die Zuweisung von Übertragungskapazitäten im Regelfall nicht (vgl. eingehend VG Stuttgart, Beschl. v. 18.10.2002 - 1 K 2802/02 -). Ebensowenig liegt ein Verfahrensfehler darin, dass dem Medienrat der Antragsgegnerin lediglich von dem Verfahren berichtet wurde (Bl. 391 der Verwaltungsakten). Eine Zustimmung des Medienrates ist nämlich nach § 20 Abs. 5 LMedienG bei der Kapazitätszuweisung zur Durchführung von Projekten nach § 16 LMedienG nicht erforderlich.

Die Zuweisungsentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen dürfte bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im Verhältnis zur Antragstellerin auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden sein. Nach vorläufiger Einschätzung der Kammer bietet § 16 LMedienG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für das vorliegende Pilotprojekt (1.). Die nach § 21 Abs. 3 LMedienG getroffene Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen dürfte nicht zu beanstanden sein. Die Antragsgegnerin dürfte hierbei insbesondere nicht von einem unzutreffenden oder unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sein (2.).

1. § 16 LMedienG bietet voraussichtlich eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für das vorliegende Pilotprojekt.

a) Die sog. Versuchsklausel in § 16 Abs. 1 S. 1 LMedienG erklärt die Durchführung von inhaltlichen und technischen Pilotprojekten und Betriebsversuchen im Bereich von Rundfunk und Mediendiensten für zulässig. Mit der Ermöglichung solcher befristeter Versuche will der Gesetzgeber den Entwicklungsbedürfnissen privater Veranstalter und Anbieter und der verfassungsrechtlichen Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk Rechnung tragen (Birkert/Reiter/Scherer, LMedienG, 2. Aufl., § 16 Rn. 1). Der Landesanstalt kommt bei der Durchführung der Versuche insgesamt ein weiter Beurteilungsspielraum zu (VG Stuttgart, Beschl. v. 24.09.1997 - 1 K 4025/97 -, ZUM 1998, 177 <178>). Bei inhaltsbezogenen Versuchen kommen als Versuchsziele insbesondere die Klärung von Akzeptanz- und Wirtschaftlichkeitsfragen sowie Aspekte der Medienkompetenz, der Meinungsvielfalt und des Jugendschutzes, aber auch Fragen der rechtlichen Einordnung und Handhabung bestimmter Inhalte in Betracht (Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O. Rn. 3). Weitere, Pilotprojekte betreffende und ausdrücklich auf § 16 LMedienG Bezug nehmende Vorschriften finden sich insbesondere in § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Abs. 5 und in § 21 Abs. 3 LMedienG. Im Übrigen stellt § 16 Abs. 1 S. 2 LMedienG klar, dass unter Berücksichtigung der versuchsbedingten Sondersituation die übrigen Vorschriften des Landesmediengesetzes und damit auch der Rundfunkstaatsvertrag sowie der Mediendienstestaatsvertrag entsprechend zur Anwendung kommen (vgl. § 1 Abs. 1 LMedienG).

Der damit vom Landesgesetzgeber geschaffene Ordnungsrahmen dürfte mit höherrangigem Recht in Einklang stehen. Der Gesetzgeber dürfte mit den genannten Vorschriften die wesentlichen Fragen des rundfunkrechtlichen Ordnungsrahmens auch für Pilotprojekte und Betriebsversuche in ausreichendem Maße geregelt haben, ohne den ihm nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insoweit zukommenden, großen Gestaltungsspielraum (BVerfG, Urt. v. 16.06.1981 - 1 BvL 89/78 - BVerfGE 57, 295 <324> unter Bezugnahme auf BVerfGE 54, 173 <202>) zu überschreiten.

b) Auch das Pilotprojekt in seiner konkreten Ausgestaltung dürfte sich im dargestellten rechtlichen Rahmen halten.

aa) Der länderübergreifende Charakter des Versuchs steht seiner Zulässigkeit auf der Grundlage des baden-württembergischen Landesmediengesetzes nicht entgegen. Die Antragsgegnerin hat gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LMedienG lediglich in Baden-Württemberg verfügbare DMB-Übertragungskapazitäten ausgewiesen (vgl. § 9 Abs. 2 i.V.m. Anlage 13 der Nutzungsplanverordnung der Antragsgegnerin vom 15.11.1999 in der durch VO vom 26.09.2005 [GBl. S. 646] geänderten Fassung) und diese sodann ausgeschrieben und zugewiesen. Der länderübergreifende Charakter des Projekts ergibt sich nicht aus bundeseinheitlichen rechtlichen Vorgaben, sondern allein aus einer im Rahmen der föderalen Ordnung zulässigen und im Rundfunkstaatsvertrag für den Bereich des bundesweiten Fernsehens ausdrücklich vorgesehenen Koordinierung der zuständigen Landesmedienanstalten. Die Landesmedienanstalten sind im Bereich des bundesweit verbreiteten Fernsehens zur Zusammenarbeit verpflichtet. So sollen sie gemeinsame Verfahrensgrundsätze vereinbaren, um eine ländereinheitliche Handhabung gleicher Sachverhalte zu erreichen (vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Rundfunkstaatsvertrag <Stand: Januar 2006> B 5 Ziff. 1 und Ziff. 5). § 38 Abs. 2 RStV bestimmt ausdrücklich, dass die Landesmedienanstalten gemeinsame Stellen bilden sollen, um Vorarbeiten bei Einzelfallentscheidungen zu leisten. Das in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommende Prinzip des kooperativen Föderalismus, welches auch hier zum Tragen kommt, führt nicht zu einer Aufhebung der Kompetenzen der jeweils im Einzelfall zuständigen Landesmedienanstalt. Dementsprechend wird in den gemeinsam erarbeiteten DMB-Eckpunkten der Landesmedienanstalten und in der Beschlussfassung der GSPWM vom 20.02.2006 die Eigenständigkeit der Vergabeverfahren und die uneingeschränkte Geltung des jeweiligen Landesrechts mehrfach betont. Eine rechtliche Bindung, für die es für das vorliegende Pilotprojekt weder in den Landesmediengesetzen noch im Rundfunkstaatsvertrag eine Rechtsgrundlage gäbe, war nicht beabsichtigt und ist auch, wie die unterschiedliche Ausschreibungspraxis in den Ländern belegt, von den Landesmedienanstalten nicht angenommen worden. Während die Antragsgegnerin den Plattformbetreiber lizenziert, verlangt z.B. die schleswig-holsteinische Medienanstalt die Zulassung als Rundfunkveranstalter. Auch die Auswahlkriterien waren nicht einheitlich. So forderte z.B. die Bayerische Landesanstalt für neue Medien als einzige Anstalt einen angemessenen Anteil an kirchlichen Inhalten. Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein verlangten als Zuweisungsvoraussetzung die Berücksichtigung auch landesbezogener bzw. regionaler Inhalte. Aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen mussten die Bewerber auch 14 individuelle, auf das jeweilige Landesrecht abgestimmte Anträge einreichen. Die von der Antragsgegnerin getroffene Zuweisungsentscheidung basiert allein auf dem maßgeblichen baden-württembergischen Landesrecht. Es handelt sich um eine in jeder Hinsicht rechtlich eigenständige Entscheidung, die nicht durch die Empfehlung der GSPWM präjudiziert wurde und die auch ihrerseits keinerlei Bindungswirkung für die Entscheidungen der übrigen Landesmedienanstalten entfaltet. So hat sich etwa die Landesmedienanstalt Berlin-Brandenburg bei ihrer Ausschreibung überhaupt nicht an den empfohlenen Eckpunkten orientiert, sondern eine Demonstration während der Fußball-WM, einen weiteren Test bis zur Internationalen Funkausstellung 2007 und danach eine reguläre Zuweisung für eine Nutzungsdauer von bis zu sieben Jahren ausgeschrieben. Da nach alledem das jeweilige Landesrecht Rechtsgrundlage für die Zuweisungsentscheidungen bleibt, bedarf es keiner gesonderten Experimentierklausel oder eines eigenen Ordnungsrahmens.

bb) Der Versuchscharakter des Pilotprojekts wird durch die der Regelzuweisungsdauer von acht Jahren nach § 21 Abs. 6 S. 1 LMedienG entsprechende Laufzeit nicht in Frage gestellt.

Über die Laufzeit von Zuweisungen für die Durchführung von Pilotprojekten entscheidet die Landesanstalt gemäß § 21 Abs. 6 S. 2 LMedienG nach pflichtgemäßem Ermessen. Weitere Vorgaben enthält das Gesetz nicht. Nach Auffassung der Kammer muss sich die Ermessensentscheidung über die Laufzeit bei einem Pilotprojekt in erster Linie an den Versuchszielen orientieren. Neben den Versuchszielen ist erheblich, in welchem Maße das konkrete Pilotprojekt einer Regulierung unterliegt. Dabei ist zunächst die Gesetzeslage in den Blick zu nehmen. Daneben sind aber auch die Vorkehrungen von Bedeutung, die die Landesanstalt getroffen hat, um auf das Pilotprojekt einzuwirken und ggf. nachzusteuern. Ganz wesentlich ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Pilotprojekt vorzeitig beendet werden kann. Sind im Gesetz und/oder im Zuweisungsbescheid wirksame Mechanismen verankert, die eine Rückholung des Projekts vor Fristablauf ermöglichen, kann, wenn die Versuchsziele dies erfordern, eher eine längere Laufzeit hingenommen werden als wenn dies nicht der Fall ist. Welche Laufzeit angemessen ist und sich im Rahmen des der Antragsgegnerin zustehenden Ermessensspielraums hält, kann stets nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wird man danach nicht fordern können, dass Modellversuche in jedem Fall zeitlich erheblich enger als eine gewöhnliche Zulassung bzw. Kapazitätszuweisung befristet sein müssen. Vielmehr kann die Frage der zulässigen Befristung nicht unabhängig vom Maß der Regulierung des jeweiligen Pilotprojekts betrachtet werden. Insofern dürften Modellversuche, die einer geringeren Regulierung als eine normale Rundfunkveranstaltung unterliegen, verfassungsrechtlich in der Tat nur dann unbedenklich sein, wenn sie zeitlich eng befristet sind (so Hoffmann-Riem, in: Hoffmann-Riem/Schulz, Hamburgisches Medienrecht, 1997, S. 89). Demgegenüber erlaubt ein stärkeres Maß an Regulierung auch eine längere Laufzeit. Schließlich dürfen auch die wirtschaftlichen Interessen der Bewerber in die Ermessensentscheidung einfließen.

Daran gemessen dürfte die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden sein. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass die in der Ausschreibung genannten Versuchsziele zeitlich unterschiedliche Realisierungs- und Ergebnischancen haben, um die geplanten Erkenntnisse zu erlangen. Dabei sind die technische Realisierbarkeit, der Test der Entwicklung bundesweiter Programmstrukturen und die rechtliche Einordnung des Angebots Aspekte, zu denen durchaus auch in einer kürzeren Laufzeit verwertbare Erkenntnisse erlangt werden könnten. Die Überprüfung der wirtschaftlichen Realisierbarkeit, die damit zusammenhängende Nutzerakzeptanz und sonstige kommunikationswissenschaftliche Fragestellungen, wie z.B. die Konvergenz von Medienangeboten (Fernsehen, Radio, Mediendienste) auf der DMB-Plattform und deren Verknüpfung über das Handy als Endgerät mit Mobilfunknetzen und dem Internet, sowie die Auswirkungen dieser Angebote auf den Alltag und die Kommunikationsstruktur einer Gesellschaft sind indessen Fragestellungen, die nur in einer sehr viel längeren Versuchsphase zu fundierten Erkenntnissen führen dürften. Auch die wirtschaftlichen Interessen der Plattformbetreiber durften bei der Ermessensentscheidung über die Laufzeit berücksichtigt werden. Selbst wenn es sich nur um ein Pilotprojekt handelt, sind diese gezwungen, erhebliche Mittel für den Aufbau der Netzinfrastruktur und der Teilnehmerverwaltung sowie für die Programmbeschaffung aufzuwenden. Zudem müssen sie langfristige vertragliche Verpflichtungen mit dem Netzbetreiber eingehen. Die Beigeladene hat darauf hingewiesen, dass dieser in der Regel eine Laufzeit der Anbieter-Verträge von acht bis zehn Jahren verlangt, um seine Investitionen in Sendeanlagen und Leitungswege refinanzieren zu können. Dafür, dass dieser Aspekt von der Antragstellerin ähnlich beurteilt wird, spricht die Tatsache, dass diese gegen die bereits in der Ausschreibung in Aussicht gestellte Zuweisung von acht bis zehn Jahren vor Ergehen der Zuweisungsentscheidung keine Einwände erhoben hat. Sprechen danach jedenfalls einige der verfolgten Versuchsziele wie auch die aufgrund des hohen zu tätigenden Investitionsvolumens schützenswerte Planungs- und Investitionssicherheit der Beigeladenen für die festgesetzte Laufzeit von acht Jahren, so erfordert eine solche Laufzeit, um den Charakter als Pilotprojekt im Sinne des § 16 LMedienG zu wahren, wirksame Einwirkungs- und Nachsteuerungsmöglichkeiten, die erforderlichenfalls auch den Abbruch des Projekts ermöglichen. Hierzu hat die Antragsgegnerin im Zuweisungsbescheid die notwendigen Vorkehrungen getroffen. Die Beigeladene ist nicht nur verpflichtet, jährlich zum 1. Oktober einen Erfahrungsbericht und zum 01.10.2014 einen Abschlussbericht mit einer Auswertung hinsichtlich der Versuchsziele vorzulegen. Die Antragsgegnerin hat in Ziff. 6 des Zuweisungsbescheides darüber hinaus einen Widerrufsvorbehalt aufgenommen, der gegenüber der für reguläre Zulassungs- und Zuweisungsentscheidungen geltenden gesetzlichen Regelung in § 33 Abs. 1 LMedienG deutlich erweiterte Widerrufsmöglichkeiten enthält. Insoweit unterliegt die Beigeladene einer stärkeren Regulierung als ein Veranstalter oder Anbieter mit einer regulären Zulassung und/oder Kapazitätszuweisung. Die Zuweisung kann auf der Grundlage des Widerrufsvorbehalts widerrufen werden, wenn die Versuchsziele nicht in hinreichendem Maße verfolgt werden. Danach ist das Widerrufsermessen der Antragsgegnerin etwa auch für den Fall eröffnet, dass andere Landesmedienanstalten nach Ablauf ihrer kürzeren Zuweisungsfristen die Kapazitäten nicht mehr der Beigeladenen zuweisen sollten. Denn dann wäre davon auszugehen, dass mit der Beigeladenen nicht mehr in gleichem Maße die Versuchsziele, insbesondere das Ziel der Erprobung bundesweiter Rundfunkprogrammstrukturen, erreicht werden können. Insoweit ist auch die Auffassung der Antragstellerin, durch die Zuweisung auf acht Jahre in Baden-Württemberg würden Zwangspunkte für mögliche, von anderen Landesmedienanstalten nach drei oder fünf Jahren zu treffende Entscheidungen über eine Verlängerung der dortigen Zuweisungen geschaffen, nicht zutreffend. Ein Widerruf auf der Grundlage dieses Widerrufsvorbehalts dürfte weiter in Betracht kommen, wenn das von der Beigeladenen verfolgte Pay-TV-Konzept mangels Nutzerakzeptanz scheitern und sie nicht bereit sein sollte, ihr Konzept zu ändern und ggf. auf ein Free-TV-Konzept umzusteigen, falls sich während des Versuchs herausstellen sollte, dass dieses einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn im Hinblick auf die Versuchsziele verspricht. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin fehlt es auch nicht an Vorkehrungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt. Der Widerruf ist auch möglich, wenn Gründe der Meinungsvielfalt gegen die Aufrechterhaltung der Zuweisung sprechen. Des weiteren ist das Widerrufsermessen der Antragsgegnerin eröffnet, wenn der erreichte Versorgungsgrad unter Berücksichtigung der Versuchsziele insgesamt nicht zufriedenstellend ist. Damit ist eine Widerrufsmöglichkeit für den Fall gegeben, dass die Beigeladene die Netzinfrastruktur nicht in dem vorgesehenen und zur Erreichung der Versuchsziele erforderlichen Maße ausbauen sollte.

cc) Schließlich steht der Zulässigkeit des Pilotprojekts nicht entgegen, dass nicht alle im Zusammenhang mit dem Projekt sich möglicherweise stellenden Rechtsfragen bereits abschließend geklärt sind. So kann sich eventuell während der Versuchslaufzeit, wenn ein hoher Versorgungsgrad der Bevölkerung erreicht werden sollte und die Nutzung der Rundfunkangebote auf dem Handy sich im Alltag durchsetzen sollte, die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage stellen, ob die Programmverbreitung durch Handy-TV in den Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten fällt und diesen daher Übertragungskapazitäten zugewiesen werden müssen. Diese Frage wird vom Gesetzgeber zu gegebener Zeit zu beantworten sein. Es ist gerade auch ein Ziel des Pilotprojekts, Erkenntnisse über die Erforderlichkeit gesetzgeberischen Handelns zu gewinnen. Insbesondere bei neuartigen Erscheinungsformen des Rundfunks müssen Fragen der rechtlichen Einordnung und Handhabung bestimmter Inhalte nicht bereits bei Versuchsbeginn geklärt sein, sie dürfen vielmehr gerade auch Gegenstand des Versuchs sein (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, LMedienG, 2. Aufl., § 16 Rn. 3). Der Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dürfte die Antragsgegnerin hinreichend Rechnung getragen haben, indem sie die Ausschreibung auch an mögliche öffentlich-rechtliche Bewerber gerichtet hat.

2. Gemäß § 21 Abs. 3 LMedienG werden die nach § 20 Abs. 1 S. 2 LMedienG im Nutzungsplan ausgewiesenen Kapazitäten für die Durchführung von Projekten nach § 16 LMedienG ganz oder teilweise denjenigen Antragstellern zugewiesen, die am besten geeignet erscheinen, zur Verwirklichung der Projektziele beizutragen. Antragsteller im Sinne des § 21 Abs. 3 LMedienG muss nicht der Veranstalter sein, der unter eigener inhaltlicher Verantwortung Rundfunkprogramme verbreitet (vgl. § 2 Nr. 10 LMedienG). Vielmehr nehmen § 16 und § 18 Abs. 1 LMedienG auch den Anbieter in Bezug, der Programme und Dienste, die in digitaler Technik unter einem elektronischen Programmführer verbreitet werden, bündelt oder eigene oder fremde Mediendienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt (§ 2 Nr. 9 LMedienG). Für die Auswahl der Teilnehmer an einem Pilotprojekt ist in erster Linie die Prognose der Landesanstalt im Hinblick auf die Verwirklichung der von ihr selbst auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 LMedienG definierten Projektziele maßgeblich, um eine zielorientierte Durchführung des Versuchs zu gewährleisten. Hierbei kommt der Landesanstalt ein weiter Beurteilungsspielraum zu (VG Stuttgart, Beschl. v. 24.09.1997 - 1 K 4025/97 -, ZUM 1998, 177 <178> m. Anm. Mayer/Motz, ZUM 1998, 133). Der Entwicklungsgarantie der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <91>), zu der die Teilhabe an neuen rundfunktechnischen Möglichkeiten zur Herstellung und Verbreitung von Rundfunkprogrammen sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk gehört, ist auch bei der Zuweisungsentscheidung zur Durchführung von Pilotprojekten Rechnung zu tragen (Birkert/Reiter/Scherer, LMedienG, 2. Aufl., § 21 Rn. 21). Das Gericht überprüft die getroffene Auswahlentscheidung nur dahingehend, ob die Landesanstalt in dem für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die gesetzlichen Beurteilungsmaßstäbe richtig angewandt hat und sich nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.12.1988 - 10 S 2426/88 -, VBlBW 1989, 211 = NJW 1990, 340 <341>).

a) Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin auf der Grundlage eines unzutreffend oder unvollständig ermittelten Sachverhalts getroffen worden ist. Die insoweit erhobenen Rügen stützen sich überwiegend darauf, dass die Antragsgegnerin nach Ablauf der Ausschreibungsfrist gegenüber anderen Landesmedienanstalten ergänztes Vorbringen der Antragstellerin nicht berücksichtigt habe. Dies ist indessen rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Ausschreibungsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.02.1992 - 10 S 278/91 -, ESVGH 42, 185 = ZUM 1992, 562). Nachträgliche Antragsergänzungen sind aus Gründen der Chancengleichheit nur insoweit berücksichtigungsfähig, als damit keine entscheidungserheblichen Änderungen des ursprünglichen Antrags verbunden sind (Birkert/Reiter/Scherer, LMedienG, 2. Aufl., § 20 Rn. 9). Die Antragsgegnerin war daher auch nicht gehalten, gegenüber der Antragstellerin auf eine Antragsergänzung hinzuwirken und ihr Nachbesserungsmöglichkeiten einzuräumen. Mit Blick auf die Vorwirkungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und den hieraus abzuleitenden Grundsatz der Chancengleichheit der Bewerber im Zuweisungsverfahren nach §§ 18, 20 LMedienG (vgl. hierzu Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O.; zum Verfassungsgebot chancengleichen Zugangs im Rundfunkrecht vgl. BVerfG, Urt. v. 16.06.1981 - 1 BvL 89/78 -, BVerfGE 57, 295 <327>; Urt. v. 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 -, BVerfGE 73, 118 <191 ff.>) dürfte im Gegenteil davon auszugehen sein, dass die Antragsgegnerin im Verfahren der Ausschreibung von Übertragungskapazitäten Zurückhaltung bei der Betreuung einzelner Bewerber zu üben hat. Insbesondere darf sie nicht einen €ihr genehmen€ Bewerber so lange zur Nachbesserung der Angaben zu seinem Programmkonzept anhalten, bis es das überarbeitete Konzept rechtfertigt, ihm die ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten zuzuweisen (VG Stuttgart, Beschl. v. 18.10.2002 - 1 K 2802/02 -). Im Einzelnen:

aa) Die Darstellungen im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Kontakte zu Mobilfunkunternehmen zielten auf Vermarktungskontakte mit beim Endkunden bekannten und damit für den Endgerätemarkt relevanten Mobilfunkunternehmen ab. Derartige Kontakte hat die Antragstellerin innerhalb der Ausschlussfrist nicht nachgewiesen. Nach der - gerichtlich nicht überprüfbaren - Einschätzung des Vorstands der Antragsgegnerin reicht es mit Blick auf die Umsetzungswahrscheinlichkeit der Konzeption nicht in gleichem Maße aus, dass mit der net mobile AG auch ein - zumindest beim Endkunden - unbekannteres Unternehmen der Mobilfunkbranche an der Antragstellerin beteiligt ist. Das Schreiben der Antragstellerin an die bayerische Landesmedienanstalt vom 17.02.2006 mit einem €letter of intent€ betreffend €The Phone House€ konnte von der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt werden, weil es ihr nicht vorlag. Es hätte auch im Hinblick auf die obigen Ausführungen zum Grundsatz der Chancengleichheit der Bewerber im Zuweisungsverfahren wohl nicht berücksichtigt werden dürfen.

bb) Entgegen der Behauptung der Antragstellerin ist die Antragsgegnerin von korrekten Zahlen bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung ausgegangen. Der von der Antragstellerin prognostizierte Gewinn im Jahr 2008 führt angesichts der zuvor aufgelaufenen Verluste noch nicht dazu, dass das Unternehmen insgesamt die Gewinnzone, also den sog. €Break-Even-Punkt€, erreicht. Dieser wird erst überschritten, wenn die kumulierten Gewinne die kumulierten Verluste erreichen. Das ist nach den Planungen der Antragstellerin erst 2009 der Fall. Die Darstellung im angefochtenen Bescheid ist daher zutreffend.

cc) Zutreffend sind auch die Darstellungen im angefochtenen Bescheid zur Eigenkapitalausstattung der Antragstellerin. Innerhalb der Ausschreibungsfrist wurden der Antragsgegnerin nur Nachweise in Höhe von 1.300.000 € (1.100.000 € Stammkapital plus 200.000 € Aufgeld) vorgelegt. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht vollständig, wie die Anfangsverluste von insgesamt 9.020.000 € refinanziert werden sollen. Der korrekt ermittelte Sachverhalt trägt somit auch die von der Antragsgegnerin getroffene Bewertung, dass Unsicherheiten bei den Anlaufverlusten bestehen.

dd) Auch die Darstellungen hinsichtlich der Kontakte der Antragstellerin zu Programmanbietern sind nicht zu beanstanden. Auch bei den nachgereichten Unterlagen handelt es sich weitgehend um unverbindliche Interessebekundungen, während die Beigeladene bereits im Antrag Vorverträge mit nahezu allen eingeplanten Inhalteanbietern vorgelegt hatte.

ee) Soweit die Antragsgegnerin die Erlöserwartungen der Antragstellerin als €nicht eindeutig ersichtlich€ bezeichnet hat, handelt es sich um eine Bewertung, die sich nach der im Schriftsatz vom 02.05.2006 gegebenen Erläuterung darauf bezieht, dass in dem Antrag nicht deutlich wird, wie die von den Mobilfunkanbietern zu erbringende Vertriebsleistung konkret aussehen soll und wie sie wirtschaftlich zu bewerten ist. Von unrichtigen Tatsachen ist die Antragsgegnerin insoweit nicht ausgegangen. Sie hat auch den Zuweisungsantrag der Antragstellerin auf der Basis der Freischaltgebühr von 4,20 € als insgesamt schlüssig und nachvollziehbar bewertet. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass dieser Aspekt bei der Gesamtbewertung eine Rolle gespielt haben könnte.

ff) Zur Personalplanung hat die Antragstellerin erst mit Schreiben vom 09.02.2006 gegenüber der nordrhein-westfälischen Landesanstalt für Medien im dortigen Verwaltungsverfahren ergänzende Ausführungen gemacht, die vorliegend nicht zu berücksichtigen waren. Die Personalplanung war zudem nur im Rahmen der Prüfung der Zuweisungsvoraussetzungen, nicht aber bei der eigentlichen Auswahlentscheidung relevant. Das Vorliegen der Zuweisungsvoraussetzungen wurde aber auch im Fall der Antragstellerin bejaht.

gg) Hinsichtlich der Möglichkeiten der Änderung des Konzepts rügt die Antragstellerin die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bewertung, dass es im Rahmen des Pilotprojekts leichter sei, von einem Pay-TV-Konzept auf ein Free-TV-Konzept umzusteigen als umgekehrt. Hierbei handelt es sich um keine Tatsachenfrage. Dass die Antragsgegnerin ihre Bewertung auf einer unrichtigen Tatsachengrundlage getroffen hätte, ist nicht ersichtlich.

b) Eine unrichtige Anwendung der gesetzlichen Beurteilungsmaßstäbe lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Die Antragsgegnerin hat entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in § 21 Abs. 3 LMedienG die in der Ausschreibung definierten Projektziele zur Richtschnur und Leitlinie ihrer Auswahlentscheidung gemacht. Mit Blick auf das Projektziel der Erlangung von Erkenntnissen über die wirtschaftliche Realisierbarkeit hat die Antragsgegnerin das Geschäftsmodell der Beigeladenen als besser geeignet bewertet mit der Begründung, dass zur Zeit nicht gesagt werden könne, ob ein Pay- oder ein Free-Ansatz erfolgreicher ist und es grundsätzlich einfacher erscheine, den Kunden einen ursprünglich kostenpflichtigen Dienst frei anzubieten als umgekehrt. Hinsichtlich des Projektziels der Nutzerakzeptanz hat die Antragsgegnerin ebenfalls dem Angebot der Beigeladenen den Vorzug gegeben, da deren Antrag in der Konkretisierung der Programmangebote und den daraus ableitbaren Fragestellungen für das Nutzerverhalten im Kontext der Programmrezeption und -finanzierung präziser und deutlicher sei als der Antrag der Antragstellerin. Diese Einzelbewertungen sind ebenso wie die Gesamtbewertung, die zur Auswahl der Beigeladenen geführt hat, nachvollziehbar. Sie halten sich im Rahmen des der Antragsgegnerin zustehenden Beurteilungsspielraums. Die von der Antragstellerin getroffene gegenteilige Bewertung, die auch mit dem Argument der schnelleren Marktdurchdringung ihr Free-TV-Angebot für besser geeignet hält, ist jedenfalls nicht eindeutig vorzugswürdig. Beide Konzepte sind mit Unsicherheiten behaftet und die Frage, welches der Konzepte besser refinanzierbar ist, wird sich erst in der Praxis erweisen. Allein die von der Antragstellerin für ihr Konzept prognostizierte schnellere Marktdurchdringung kann daher auch nicht dazu führen, dass ihrem Modell im Hinblick auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit der Vorrang eingeräumt werden müsste. Nachdem die Zuweisungsdauer von acht Jahren nicht zu beanstanden ist, kommt es auch nicht darauf an, ob bei einer kürzeren Projektdauer die Auswahlentscheidung möglicherweise anders ausgefallen wäre. Die Antragsgegnerin hat zudem deutlich gemacht, dass die Projektdauer bei der Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern keine Rolle gespielt hat.

c) Weiter liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin sich von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen.

d) Sonstige Umstände, die darauf schließen lassen, dass die Antragstellerin durch die angefochtene Zuweisungsentscheidung in eigenen Rechten verletzt worden ist, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Frage, ob die Antragsgegnerin der Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hinreichend Rechnung getragen hat, berührt keine Rechte der Antragstellerin. Sie dürfte im Übrigen zu bejahen sein, da die Ausschreibung sich auch an mögliche öffentlich-rechtliche Bewerber gerichtet hat.

e) Dass die Zuweisung an einen Plattformbetreiber erfolgt ist, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Der von der Antragsgegnerin gewählte Begriff des Plattformbetreibers entspricht nach der Terminologie des Landesmediengesetzes dem des Anbieters (vgl. § 2 Nr. 9 LMedienG).

f) Die Zuweisungsentscheidung im Rahmen des Pilotprojekts entfaltet keine Präjudizwirkung für einen möglicherweise nachfolgenden Regelbetrieb. Selbst im Falle von achtjährigen regulären Zuweisungen z.B. im Bereich des regionalen und lokalen kommerziellen Hörfunks nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 6 S. 1 LMedienG gibt es kein Präjudiz zugunsten der bisher lizenzierten Veranstalter für eine nachfolgende Lizenzperiode.

g) Die vorliegende Zuweisungsentscheidung hat auch nicht zur Folge, dass die Antragstellerin auf absehbare Zeit nicht als Plattformbetreiber für DMB-Angebote auftreten könnte. Die der Beigeladenen zugewiesene Frequenz beschränkt sich auf einen Block im sog. L-Band. In Berlin-Brandenburg hat die Antragstellerin ebenfalls einen Block im L-Band erhalten. Daneben stehen in den Bundesländern schrittweise weitere Übertragungskapazitäten in anderen Blöcken des L-Bandes und im sog. Band III zur Verfügung. So hat z.B. der Medienrat der sächsischen Landesmedienanstalt in seiner Sitzung am 20.03.2006 beschlossen, weitere Frequenzen für DMB auszuschreiben. Dies plant auch die Hamburgische Landesmedienanstalt. Außerdem hat die Antragstellerin die Möglichkeit, sich auf Übertragungskapazitäten im DVB-H-Standard zu bewerben.

Nach alledem war der Antrag zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen eigenen Sachantrag gestellt und daher das Kostenrisiko des Verfahrens mitgetragen hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i.V.m. Nr. 37.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. bei Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14). Die wirtschaftliche Bedeutung der Zuweisung von Übertragungskapazitäten an einen Plattformbetreiber dürfte in etwa der der Erteilung einer Fernsehkonzession entsprechen. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs war der Streitwert im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.






VG Stuttgart:
Beschluss v. 04.05.2006
Az: 1 K 1365/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/063d9628172b/VG-Stuttgart_Beschluss_vom_4-Mai-2006_Az_1-K-1365-06




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