Landgericht Düsseldorf:
vom 25. März 2004
Aktenzeichen: 4a O 331/02

(LG Düsseldorf: v. 25.03.2004, Az.: 4a O 331/02)

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

dem Kläger darüber Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie

im Jahre 1997 die dem deutschen Patent X zugrundeliegende Erfin-dung betreffend eine Gummimischung für dynamisch und thermisch hoch beanspruchte Bauteile sowie Verfahren zu ihrer Herstellung sowie deren Verwendung

selbst oder durch Lizenzvergabe an Dritte genutzt hat, und zwar unter Angabe der hergestellten und in Verkehr gebrachten Erzeugnisse, wo-bei die Angaben in einem geordneten Verzeichnis zu erfolgen haben unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und Herstellungsstätten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, und -preisen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

c) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,

d) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus einer Lizenzvergabe,

sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Geschäfts- bzw. Kalenderjahren,

sowie zusätzlich unter Angabe

e) etwaiger paralleler Auslandsschutzrechte.

II.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Der Kläger, der Diplom-Ingenieur ist, wurde 1984 bei der Beklagten als Gruppenleiter angestellt. Im Jahre 1996 war er Entwicklungsleiter der Abteilung Schwingungstechnik/Kurbelwelle. Zwischenzeitlich schied er aus den Diensten der Beklagten aus.

Die Beklagte befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Gummi-Produkten. Dazu gehören auch sogenannte Schwingungstilger für die Automobilindustrie. Derartige Tilger werden als Kurbelwellendrehschwingungstilger eingesetzt. Sie bestehen aus einer Nabe, die frontal an die Kurbelwelle schnell laufender Verbrennungsmotoren montiert wird, und einem Schwungring, der über einen beispielsweise eingepressten Gummiring als Systemfeder mit der Nabe verbunden ist. Sowohl Nabe als auch Schwungring können wahlweise eine sogenannte Poly-V-Rillenkontur tragen, die den Antriebsriemen für die Nebenaggregate antreibt.

Zu den Großkunden der Beklagten zählt die X.

Am 7.5.1996 meldete der Kläger zusammen mit seinen damaligen Kollegen, den Zeugen X und X schriftlich bei der Beklagten eine kostengünstige nitrosaminfreie satzfeste und hochtemperaturbeständige Gummiqualität mit hoher Werkstoffdämpfung als Erfindung an. Mit Schreiben vom 2.9.1996 teilte die Beklagte gegenüber den Anmeldern mit, dass sie die Erfindung unbeschränkt in Anspruch nehme. Mit Wissen der Beklagten befand sich der Kläger von Anfang September 1996 bis zum 26.9.1996 im Erholungsurlaub. Nach seiner Rückkehr in den Betrieb fand er die Inanspruchnahmeerklärung der Beklagten in seinem Posteingangskorb vor. Den Zeugen X und X ging die Inanspruchnahmeerklärung am 4.9.1996 zu.

Mit Schreiben vom 17.12.1996 führte die Beklagte unter Bezugnahme auf ihre Inanspruchnahmeerklärung gegenüber dem Kläger unter anderem aus, dass man nach Rücksprache mit ihrem Patentanwalt und den Miterfindern, den Herren X und X, gemeinsam der Auffassung sei, dass der Anstoß zu der Erfindung zwar aus der Herstellung von Schwingungstilgern herrührt, dass die Erfindung selbst jedoch ausschließlich in der Bereitstellung einer neuartigen Gummimischung zu sehen sei. Der Anteil des Klägers am gesamten Erfindungswert betrage 33,33 %.

Der Gegenstand der Mitteilung wurde von der Beklagten am 21.12.1996 als deutsches Patent (Streitpatent) angemeldet. Die Veröffentlichung der Patenterteilung unter der Registernummer X erfolgte am 10.6.1998. Als Erfinder sind sowohl der Kläger als auch die Zeugen X und X benannt und eingetragen worden. Durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8.8.2001 wurde das Streitpatent im Einspruchsverfahren beschränkt aufrecht erhalten. Beschwerde wurde gegen den Beschluss nicht erhoben.

Patentansprüche 1, 15 und 16 des Streitpatents haben in der Fassung des Beschlusses vom 8.8.2001 folgenden Wortlaut:

1. Gummimischung für dynamisch und thermisch hochbeanspruchte Bauteile, insbesondere für ungebundene, vorgespannte Drehschwingungsdämpfer, enthaltend Ethylen-Acrylat-Kautschuk als Elastomer, einen peroxidischen und/oder aminischen Vernetzer sowie gegebenenfalls weitere Hilfsstoffe, wobei die Gummimischung nach der Vernetzung einer thermischen Behandlung unterzogen wird, dadurch gekennzeichnet, dass die thermische Behandlung bei 160° C für eine Dauer von mindestens 24 Stunden oder bei höheren Temperaturen für eine entsprechend kürzere Dauer erfolgt.

15. Verwendung einer Gummimischung nach einem der Ansprüche 1 bis 14 zur Herstellung von schwingungsdämpfenden, insbesondere drehschwingungsdämpfenden Bauteilen.

16. Verfahren zur Herstellung von Gummimischungen aus Ethylen-Acrylat-Kautschuk als Elastomer, einem peroxidischen und/oder aminischen Vernetzer sowie gegebenenfalls weiteren Hilfsstoffen, wobei die Gummimischung nach der Vernetzung einer thermischen Behandlung unterworfen wird, dadurch gekennzeichnet, dass die thermische Behandlung bei 160° C für eine Dauer von mindestens 24 Stunden oder bei höheren Temperaturen für eine entsprechend kürzere Dauer erfolgt.

Mit Schreiben vom 7.1.2000 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Pauschalvergütung in Höhe von 726,74 DM fest. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 31.1.2000.

Der Kläger verlangt im Wege der Stufenklage Rechnungslegung und Auskunftserteilung sowie Zahlung eines Miterfinderausgleichs. Er behauptet, er habe bereits 1995 den für die Dieselmotorenentwicklung (Sachbereich Kurbelwelle) verantwortlichen Mitarbeiter der X auf die Notwendigkeit hingewiesen, statt der bis zu diesem Zeitpunkt bei Kurbelwellenschwingungstilgern in X-Dieselmotoren verwendeten Elastomermischungen (CR bzw. NBR), die nur bis 115° C bzw. 125° C beständig seien, wegen der zu erwartenden Wärmebelastung von ( 150° C eine Gummiqualität zu entwickeln, die dauerhaft bis 170° C belastbar sei. Überdies solle die neue Tilgergeneration auch im vorgespannten Zustand aufgrund eines geringen Druckverformungsrests in hoch belasteten Tilgern für TDI-Diesel-Triebwerke wie auch bei zukünftigen sogenannten Pumpe-Düse-Einspritzverfahren in Dauerlauf und Feldversuch einsetzbar sein. Dies beruhe auf dem Umstand dass die seinerzeit bekannten Tilger mit vorgespannter Gummispur die bei modernen Diesel-Triebwerken auftretenden hohen Temperaturen nicht mehr verkraften. Er, der Kläger, habe daraufhin ein Lastenheft für den gesamten Tilger entwickelt, das sich an den vorstehend beschriebenen neuen Anforderungen orientiert habe. Hierzu hätten u.a. die notwendige Festigkeit und Dämpfung des Elastomers wie auch dessen Setzverhalten unter 40% Vorspannung und Beaufschlagung mit bis zu 170° C Temperatur unter dynamischer Beanspruchung gezählt. Ebenso habe der Kläger festgelegt, wie unter Verwendung bestimmter gummifreundlicher Weichmacher als Gleitmittel die Gummiringe in den Tilger unter Vorspannung einzubringen seien.

Er, der Kläger, habe auf der Grundlage seiner Gespräche mit Kunden der Beklagten zuallererst die Notwendigkeit einer Gummimischung mit speziellen Merkmalen an den Miterfinder und Zeugen X herangetragen und diesem die technischen Zusammenhänge erläutert, die sich bei der Verwendung von Tilgern in modernen Dieselmotoren ("TDI") ergeben hätten. Ebenso habe er konstruktive Vorgaben für den in Rede stehenden Tilger erarbeitet ("Lastenheft"). Ein weiterer Beitrag zu der Erfindung liege in der Vorgabe, wie die geschützte Gummimischung in den Schwingungstilger eingebracht werde. Ohne die Vorrichtung, die zur Aufnahme der Gummimischung bestimmt sei, könne der Tilger überhaupt nicht genutzt werden.

Der Kläger beantragt in der ersten Stufe,

wie zuerkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

von der vorläufigen Vollstreckbarkeit abzusehen oder ihr, der Beklagten zu gestatten, die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft abzuwenden.

Sie stellt die Miterfinderstellung des Klägers in Abrede. Die der Erfindung zugrunde liegende schöpferische Leistung bestehe ausschließlich in der Zusammensetzung der Gummimischung, mit der der Kläger dienstlich nichts zu tun gehabt habe. Der Kläger sei vielmehr ausschließlich mit der Entwicklung der Tilger befasst gewesen, ohne dass er einen Anteil an der Entwicklung der Gummimischung gehabt habe. Deren Entwicklung sei allein die Aufgabe des Zeugen X gewesen. Aus dem behaupteten und von ihr - der Beklagten - in Abrede gestellten Anstoß des Klägers zur Verwendung der Gummimischung für Schwingungsdämpfungsvorrichtung könne kein schöpferischer Beitrag hergeleitet werden, weil die Bestimmung der Mischung von Anfang an klar gewesen sei; sie sei nicht zuletzt dem Kundenwunsch gefolgt. Dem Kläger sei allein die Anwendung und Umsetzung der erfindungsgemäßen Lehre obgelegen und er sei somit rein mit konstruktiven Beiträgen befasst gewesen. Der Beitrag des Klägers habe allein darin gelegen, ein von dem Zeugen X gewünschtes Ausführungsbeispiel konstruktiv auszuführen, eine Miterfinderschaft sei damit aber nicht begründet worden. Soweit vorprozessual gegenüber dem Kläger ein ihm zukommender Miterfinderanteil verlautbar geworden sei beruhe dies auf einer Fehlinformation bzw. auf einem Missverständnis, das auf Äußerungen des Zeugen X zurückzuführen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X und X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 10.2.2004 (Bl. 108 ff. GA) verwiesen.

Gründe

Die Klage ist in der ersten Stufe zulässig und hat insoweit auch in der Sache Erfolg.

I.

Dem Kläger steht als Miterfinder an dem Streitpatent der geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gegenüber der Beklagten als weiterer Miterfinderin zu, §§ 259, 242 BGB.

1.

Das Streitpatent betrifft eine Gummimischung für dynamisch und thermisch hochbeanspruchte Bauteile, insbesondere für ungebundene Drehschwingungsdämpfer.

Drehschwingungsdämpfer bestehen - wie im Streitpatent erläutert wird - aus einer Nabe und einem diese umgebenden Schwungring, wobei Nabe und Schwungring mit einer vorgespannten Gummifeder verbunden sind. Das Gummimaterial soll eine extrem hohe Satzfestigkeit, mithin keine plastische Verformung auch nach langandauernder Druckbeaufschlagung, sowohl bei niedrigen als auch bei hohen Temperaturen aufweisen. Zudem wird eine hohe Werkstoffdämpfung mit geringer Temperaturabhängigkeit im gesamten Einsatztemperaturbereich und eine gute Zugfestigkeit, Bruchdehnung, Weiterreißfestigkeit und Lebensdauertüchtigkeit auch unter dynamischen Beanspruchungen gefordert. Ferner ist eine extrem hohe Alterungsbeständigkeit zu gewährleisten. Des weiteren sind die Anforderungen hinsichtlich Ozonbeständigkeit und Kälteresistenz bzw. Ölbeständigkeit der Gummimischung zu berücksichtigen. Diese Anforderungen sollen bei zunehmend hohen Temperaturen erfüllt werden.

Insbesondere sogenannte ungebundene Drehschwingungsdämpfer, die üblicherweise aus NBR-Kautschuk, seltener aus Polychoropren (CR) bestehen, erfüllen die genannten Anforderungen bei Temperaturen oberhalb von 100° C insbesondere hinsichtlich der Satzfestigkeit nur unzulänglich. In diesem Temperaturbereich werden daher üblicherweise Schwingungsdämpfer eingesetzt, bei denen Nabe und Schwungring mit der Gummifeder über Haftvermittlersysteme ohne Verspannung verbunden sind, so dass eine nur geringe Satzfestigkeit ausreichend ist bzw. keine Rolle spielt. Die Herstellung derartiger Drehschwingungstilger, die zumeist aus Ethylen-Acrylat-Kautschuk bestehen, ist jedoch sehr aufwendig und entsprechend kostenintensiv.

Der Erfindung liegt daher das Problem (die Aufgabe) zugrunde, eine Gummimischung für dynamisch und thermisch hoch beanspruchte Bauteile zu schaffen, die auch bei hohen Temperaturen eine sehr hohe Satzfestigkeit in Verbindung mit guten dynamischen Eigenschaften und hoher Lebensdauer aufweist.

Nach Anspruch 1 des Streitpatents soll dies wie folgt erreicht werden:

1. Gummimischung für dynamisch und thermisch hochbeanspruchte Bauteile, insbesondere für ungebundene, vorgespannte Drehschwingungsdämpfer, enthaltend:

a) Ethylen-Acrylat-Kautschuk als Elastomer

b) einen peroxidischen und/oder aminischen Vernetzer sowie

c) gegebenenfalls weitere Hilfsstoffe,

wobei

2. die Gummimischung nach der Vernetzung einer thermischen Behandlung unterzogen wird

und

3. die thermische Behandlung

a) bei 160° C

b) für eine Dauer von mindestens 24 Stunden

oder bei höheren Temperaturen für eine entsprechend kürzere Dauer

erfolgt.

Anspruch 15 sieht die Verwendung einer Gummimischung nach einem der Ansprüche 1 zur Herstellung von schwingungsdämpfenden, insbesondere drehschwingungsdämpfenden Bauteilen vor.

2.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger Miterfinder an der in dem Streitpatent unter Schutz gestellten Erfindung ist, § 6 PatG.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist derjenige Miterfinder, der einen schöpferischen Beitrag zu der gemeinschaftlichen Erfindung geleistet hat. Hingegen reicht eine lediglich konstruktive Mithilfe an der Erfindung nicht aus. Der Beitrag des Miterfinders braucht allerdings nicht selbständig erfinderisch zu sein; es ist nicht erforderlich, dass er für sich allein betrachtet alle Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung erfüllt. Vielmehr begründen nur solche Beiträge die den Gesamterfolg nicht beeinflusst haben, also unwesentlich in Bezug auf die Lösung sind, sowie solche, die auf Weisung eines Erfinders oder eines Dritten geschaffen worden sind, keine Miterfinderschaft (BGH, GRUR 2001, 226, 227 - Rollenantriebseinheit; GRUR 2004, 50, 51 - Verkranzungsverfahren, jeweils mit weitern Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Nach diesen Grundätzen stellt sich der Beitrag des Klägers an der in dem Streitpatent unter Schutz gestellten Erfindung nicht nur als eine unwesentliche Mithilfe, sondern als ein Betrag, der den Gesamterfolg mit beeinflusst hat. Wie bereits aus der Beschreibung des Streitpatents zum Stand der Technik hervorgeht und durch die Aussagen der Zeugen X und X bestätigt wird, bestand das Problem, dass die vor Anmeldung des Streitpatents bekannten und verwendeten Gummimischungen mit NBR-Kautschuk oder Polychoropren für ungebundene (eingeschlossene) Drehschwingungstilger nicht mehr den Anforderungen an die Temperaturbeständigkeit genügten. Vor diesem Hintergrund kam - wie sich weiterhin aus dem Bekunden der beiden Zeugen ergibt - bei der Beklagten die Idee auf, Ethylen-Acrylat-Kautschuk, der unter der Produktbezeichnung "X" vertrieben und bis dahin nur für gebundene (gehaftete) Drehschwingungstilger verwendet wurde, auch bei ungebundenen Drehschwingungstilgern einzusetzen. Dadurch sollte eine Gummimischung entstehen, die neben einer hohen Temperaturbeständigkeit insbesondere auch eine hohe Kompressibilität (Satzfestigkeit) aufwies.

An der Lösung dieses Problems war nicht allein der Zeuge X beteiligt, sondern auch der Kläger und der Zeuge X. Zwar hat nach Bekunden des Zeugen X weder er, der Zeuge X, noch der Kläger chemisch etwas zur Entwicklung der erfindungsgemäßen Gummimischung beigetragen. Insbesondere sei es hinsichtlich des Temperns des Gummirings so gewesen, dass der Zeuge X Vorgaben unter Laborbedingungen hinsichtlich der Temperaturen und der Zeit gemacht habe, was durch das Bekunden des Zeugen X bestätigt wird, dass er als Chemiker die streitpatentgegenständliche Gummimischung im Labor allein ohne Mitwirkung des Klägers entwickelt habe.

In diesem Beitrag erschöpft sich die in Anspruch 1 des Streitpatents unter Schutz gestellte Erfindung jedoch nicht. Denn dessen Gegenstand ist keine Gummimischung, der ein näherer Verwendungszweck fehlt und die deshalb losgelöst von äußeren Bedingungen und ohne praktische Erprobung allein in einem chemischen Labor entwickelt werden konnte, sondern vielmehr eine Gummimischung für dynamisch und thermisch hochbeanspruchte Bauteile, insbesondere für ungebundene, vorgespannte Drehschwingungsdämpfer. Entsprechend ist in Anspruch 15 des Streitpatents auch die Verwendung einer Gummimischung nach einem der Ansprüche 1 bis 14 zur Herstellung von schwingungsdämpfenden, insbesondere drehschwingungsdämpfenden Bauteilen unter Schutz gestellt. Insofern kommt es für die Problemlösung neben der chemischen Zusammensetzung und thermischen Behandlung auch auf Erkenntnisse über den praktischen Einsatz der Gummimischung an. Unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich aus der auch insoweit widerspruchsfreien und überzeugenden Aussage des Zeugen X, dass der Kläger Vorgaben hinsichtlich des Schwingungstilgers, die von dem Kunden (X) gekommen seien, weiter präzisiert habe, wobei diese Vorgaben vor allem auch den - erfindungsgemäß mit der Gummimischung angestrebten (vgl. Streitpatent, Sp. 1, Z. 13 ff., 40 ff., 50 ff.) - Kompressionsset betroffen habe. Der Kläger und er, der Zeuge X, hätten die physikalischen Vorgaben gemacht und der Zeuge X habe dies dann chemisch hinsichtlich der Gummimischungen umgesetzt. Entsprechend hat der Zeuge X bestätigt, dass er das als Anlage L 12 vorgelegte Lastenheft kenne und auf Fragen des Gerichts, ob die darin genannte minimale Originalzugfestigkeit von 30 Megapascal der Zugfestigkeit von X entspreche, geantwortet, dass diese Angabe zu hoch angesetzt sei, dies jedoch der Wert gewesen sei, den man habe erreichen wollen. Außerdem hat der Zeuge X bekundet, dass er auf der Grundlage der unter Laborbedingungen entwickelten Vorgaben des Zeugen X Gummiringe hergestellt und erprobt habe und anschließend die Ergebnisse von dem Kläger, dem Zeugen X und ihm, dem Zeugen X, diskutiert worden seien. Auch habe der Zeuge X, nachdem er die Mischungen im Labor getestet habe, sie dem Kläger vorgestellt, damit dieser sie aufgrund seiner großen Erfahrung mit Schwingungstilgern beurteilen konnte.

Zusammenfassend stellt sich also die Entwicklung der streitpatentgegenständlichen Gummimischung nach der Aussage des Zeugen X als Teamarbeit der Zeugen X und X sowie des Klägers dar. Dabei hat der Zeuge X zwar die Zusammensetzung und die thermische Behandlung festgelegt, worin zweifelsfrei ein wesentlicher Beitrag zu der Erfindung liegt. Dies geschah aber auf der Grundlage der physikalischen Vorgaben, die durch den Kläger gesetzt wurden, und wurde durch die praktische Erprobung und Bewertung des Klägers und des Zeugen X mit beeinflusst. Darin liegt zwar kein selbständig erfinderischer Beitrag, wohl aber eine geistige Mitarbeit bei der Problemlösung, die es nach den oben dargelegten Grundsätzen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits rechtfertigt, den Kläger als Miterfinder anzusehen.

Der Aussage des Zeugen X steht das Bekunden des Zeugen X nicht entgegen. Vielmehr hat auch der Zeuge X bestätigt, dass der Kläger, der in der Konstruktion beschäftigt gewesen sei, sich zwar nicht in Fragen betreffend die Mischung eingemischt habe, diese vielmehr einschließlich der Bedingungen für das Termpern allein von ihm, dem Zeugen X bestimmt und im Labor erprobt worden seien, er, der Zeuge X aber mit dem Kläger über Tilger gesprochen habe, wobei der Kläger gesagt habe, dass dies oder jenes schlecht gewesen sei. Er, der Zeuge X, habe dem Kläger Laborergebnisse und Materialprüfungen vorgelegt, die von diesem zur Kenntnis genommen worden seien. Der Kläger habe dann veranlasst, dass die Gummimischung eingesetzt werden konnte.

Auch dem Bekunden des Zeugen X ist demnach zu entnehmen, dass er, der Zeuge X, zwar die Zusammensetzung der Gummimischung und deren thermischen Behandlung ohne Mitwirkung des Klägers bestimmt und im Labor erprobt hat. Die Laborergebnisse und Materialprüfungen hat der Zeuge X jedoch auch nach seiner Aussage mit dem Kläger besprochen, wobei der Kläger als damaliger Entwicklungsleiter der Abteilung Schwingungstechnik der Beklagten die Ergebnisse einer eigenen Beurteilung im Hinblick auf die Verwendung der Gummimischung für Drehschwingungsdämpfer unterzogen hat. Darin ist ein geistiger Beitrag zur Problemlösung zu sehen, der zwar nicht selbständig erfinderisch gewesen ist, wohl aber bereits eine Miterfinderschaft des Klägers begründet.

3.

Als Miterfinder steht dem Kläger gegenüber der Beklagten als weiterer Miterfinderin der geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zu.

a) Die Parteien bilden eine Erfindergemeinschaft, § 6 PatG, weil die Beklagte - was zwischen den Parteien unstreitig ist - zwar die in dem Streitpatent unter Schutz gestellte Erfindung gegenüber den Zeugen X und X, nicht aber gegenüber dem Kläger innerhalb der in § 6 Abs. 2 ArbErfG vorgesehenen Frist von vier Monaten wirksam in Anspruch genommen hat, wodurch die Erfindung gegenüber dem Kläger frei geworden ist, § 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbErfG.

b) Eine Erfindergemeinschaft kann als Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB oder als Gesamthandsgemeinschaft gem. §§ 705 BGB bestehen. Haben die Beteiligten - wie hier - keine besondere Vereinbarung getroffen, stehen die Beteiligten aufgrund der bloßen Tatsache der gemeinsamen erfinderischen Tätigkeit in einem Gemeinschaftsverhältnis nach §§ 741 ff. BGB (BGH, GRUR 2001, 226, 227 - Rollenantriebseinheit, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Besteht eine Gemeinschaft, darf jeder der Teilhaber die geschützte Erfindung selbst benutzen, indem er beispielsweise das geschützte Erzeugnis herstellt und vertreibt. Im Gegenzug gebührt aber jedem der anderen Teilhaber im Umfang seiner Berechtigung ein Anteil an den Früchten des gemeinsamen Rechts, § 743 Abs. 1 BGB und an den Gebrauchsvorteilen. Die Gebrauchsvorteilen, die ein Teilhaber über seinen Anteil hinaus durch die Benutzung der Erfindung nach dem gemeinsamen Recht erlangt hat, hat er den anderen Teilhabern durch eine Geldleistung auszugleichen. Da der eine Teilnehmer regelmäßig nicht X, ob und, wenn ja, in welchem Umfang die anderen Teilnehmer die geschützte Erfindung benutzt haben, steht jedem Teilhaber zur Vorbereitung des Ausgleichsanspruchs ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung über die von den anderen Teilhabern vorgenommene Benutzung der Erfindung zu (OLG München, Urt. v. 23.10.2003, Az. 6 U 2393/03, Umdruck, Seite 14 f., Anlage L 13; Benkard/Bruchhausen, PatG, 9. Aufl., § 6 PatG, Rn. 35; Bernhardt/Kraßer, Patentrecht, 4. Aufl., S. 208; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 6 PatG, Rn. 40).

Der - auch von der Beklagten vertretenen - Gegenansicht, wonach sich aus § 743 Abs. 2 BGB ergeben soll, dass ein Teilhaber, der von dem gemeinschaftlichen Gegenstand in größerem als dem seinem eigenen Anteil entsprechendem Umfang Gebrauch macht, denjenigen, die ihn nicht oder weniger als ihrem Anteil entspräche, nutzen, zu keinem Ausgleich verpflichtet sei, kann für den hier zu entscheidenden Fall einer Bruchteilsgemeinschaft an einer patentrechtlich geschützten Erfindung nicht gefolgt werden (Lüdecke, Erfindungsgemeinschaften, 1962, S. 211, zitiert nach Bernhardt/Kraßer, a.a.O., S. 208, Fußnote 66). Als zeitlich befristetem Schutzrecht, das überdies auch während seiner Laufzeit technisch überholt oder wirtschaftlich nicht mehr nachgefragt werden kann, stellt sich das Patent überhaupt nur in dem Maße als Wirtschaftsgut dar, in dem es durch Eigennutzung oder Lizenzierung verwertet wird. In dem Gebrauch einer patentierten Erfindung liegt daher stets auch der Verbrauch eines Stücks von ihrem wirtschaftlichen Wert; ein Gebrauch, der im Zeitraum erfolgversprechender Verwertbarkeit unterbleibt, kann später nicht mehr nachgeholt werden (vgl. Benkard/Kraßer, a.a.O). Insofern unterscheidet sich der Fall einer Bruchteilsgemeinschaft an einer Erfindung von der Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück (anderer Ansicht jedoch das OLG München, a.a.O., Seite 14), für die der BGH entschieden hat, dass ein Mitinhaber gegen einen anderen nur dann Anspruch auf Ausgleichung unterschiedlicher Nutzungen erheben kann, wenn entweder der den Anspruch erhebende Teilhaber mit den anderen Teilhabern einen Vertrag abgeschlossen hat, der ihm diesen Ausgleich zubilligt, oder wenn der Teilhaber von den anderen hartnäckig an der eigenen Nutzung gehindert wird, so dass er Schadensersatz geltend machen kann, weil ihm die Ziehung eigener Nutzungen unmöglich gemacht wurde (BGH, NJW 1966, 1708). Im Ergebnis ist es daher gerechtfertigt, bei einer Bruchteilsgemeinschaft an einer Erfindung den nicht selbst nutzenden Teilhabern eine angemessene Beteiligung an dem durch einen der Teilhaber realisierten wirtschaftlichen Wert der Erfindung einzuräumen.

c) Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ist auch im geltend gemachten Umfang begründet, weil der Kläger der eingeforderten Angaben bedarf, um den ihm gegenüber der Beklagten zustehenden Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen zu können.

Feststellungen zur Höhe des Miterfinderanteils des Klägers bedarf es auf der Stufe des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs noch nicht. .

II.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 108, 709 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Der Antrag der Beklagten, ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, ist nicht begründet, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 712 ZPO weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden sind.

Streitwert 1. Stufe: 10.000,-- Euro.






LG Düsseldorf:
v. 25.03.2004
Az: 4a O 331/02


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