Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 25. Februar 2015
Aktenzeichen: 21 K 1228/ 13

(VG Köln: Urteil v. 25.02.2015, Az.: 21 K 1228/ 13)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Klage wurde abgewiesen. In dem Verfahren ging es darum, dass die Beigeladene von der Klägerin Entgelte für die Bereitstellung und Überlassung von ICAs (Interconnection-Anschlüsse) in der Variante "Customer Sited" gefordert hat. Die Klägerin argumentierte, dass sie nach dem Interconnection-Standardvertrag der Beigeladenen keine Entgelte für diese Leistungen zu zahlen habe. Die Beklagte (das Gericht) stellte fest, dass die Entgeltgenehmigung der Beigeladenen nur für Intra-Building-Abschnitte (also für Leistungen am Vermittlungsstandort der Beigeladenen) gilt, nicht aber für ICAs Customer Sited. Die Klägerin hatte somit kein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage, da sie keine Entgelte für ICAs Customer Sited zahlen musste. Außerdem fehlte es an einem Feststellungsinteresse für die Feststellungsklage, da die Klägerin bereits wusste, dass die Genehmigung sich nicht auf ICAs Customer Sited erstreckte. Die Klage wurde daher als unzulässig abgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VG Köln: Urteil v. 25.02.2015, Az: 21 K 1228/ 13


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Tatbestand

Die Klägerin und die Beigeladene betreiben öffentliche Telekommunikationsnetze an festen Standorten. Ihre Netze sind zusammengeschaltet; die Beigeladene erbringt gegenüber der Klägerin Leistungen der Anrufzustellung (Terminierung) in ihrem Netz.

Grundlage der Zusammenschaltung ist ein Standard-Zusammenschaltungsvertrag (Interconnection-Vertrag) der Klägerin. Nach diesem Vertrag bietet die Klägerin Interconnection-Anschlüsse (ICAs) in den Varianten "Customer Sited" (Typ I) und "Physical colocation" (Typ II) an. Die ICAs "Customer Sited" werden am Vermittlungsstandort des Zugangsnachfragers realisiert; sie bestehen dementsprechend aus einem Inter-Building-Abschnitt - eine Carrier Festverbindung zum Standort des Zugangsnachfragers - und einem Intra-Building-Abschnitt. Bei den ICAs "Physical colocation" wird der Inter-Building-Abschnitt vom Zugangsnachfrager eigenständig realisiert; sie bestehen demnach (nur) aus einem Intra-Building-Abschnitt.

Mit Regulierungsverfügung vom 19. November 2013 (BK 3g-12/041) wurde die Beigeladene rückwirkend mit Wirkung vom 01. Dezember 2012 u.a. dazu verpflichtet, Betreibern von öffentlichen Telefonnetzen die Zusammenschaltung mit ihrem öffentlichen Telefonnetz am Vermittlungsstandort zu ermöglichen (Ziff. I.1), über die Zusammenschaltung Verbindungen in ihr Netz zu terminieren (Ziff. I.2) und zum Zwecke der Zusammenschaltung und Terminierung Kollokation sowie im Rahmen dessen Nachfragern bzw. deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen zu gewähren (Ziff. I.3). Die Entgelte für diese Zugänge wurden der Genehmigung nach § 31 TKG (Ziff. I.7) unterworfen. Dieser Regulierungsverfügung ging eine vorläufige Regulierungsverfügung vom 05. September 2012 voraus, die insoweit inhaltsgleiche Anordnungen enthielt.

In der genannten Regulierungsverfügung vom 19. November 2013 heißt es:

"Eine Zusammenschaltung setzt ... die Verbindung zweier Telekommunikationsnetze voraus. Die Verbindung kann theoretisch durch die Betroffene [Anm.: die Beigeladene], den Wettbewerber oder durch beide Parteien gemeinsam erbracht werden. Aufzuerlegen ist jedoch nur die entbündelte Zusammenschaltung am Standort der Betroffenen. Anders als im Fall der Antragstellerin [Anm.: die Klägerin] nicht aufzuerlegen ist eine gebündelte Zusammenschaltung am Standort des Vorleistungsnachfragers, bei der die Betroffene zusätzlich einen Übertragungsweg zu ihrem eigenen Netz bereitstellen müsste. Denn weder verfügt die Betroffene über ein bundesweites Mietleitungsnetz, das ihr dies problemlos ermöglichen würde, noch ist dies erforderlich, um anderen Wettbewerbern den sukzessiven Ausbau ihrer eigenen Infrastruktur zu ermöglichen, denn sie hat ihnen gegenüber nicht den Vorteil, ihre Marktstellung zu Zeiten eines sie begünstigenden Monopols aufgebaut zu haben".

Mit Schreiben vom 13. November 2012 - präzisiert mit Schreiben vom 14. Januar 2013 und vom 18. Januar 2013 - beantragte die Beigeladene mit Wirkung ab dem 01. Dezember 2012 die Genehmigung von Entgelten "für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Terminierungsleistungen B.1 für Zusammenschaltungen mit PSTN/ISDN Netzen". Im Einzelnen handelte es sich dabei um einmalige Bereitstellungsentgelte und jährliche Überlassungsentgelte für den Intra-Building-Abschnitt, jährliche Überlassungsentgelte für einen Zentralen Zeichengabekanal (ZZK), einmalige Bereitstellungsentgelte für Auftrags- und Fakturierungsabwicklung und Entgelte für Entstörungsmaßnahmen. Im Schreiben vom 13. November 2012 wird darauf hingewiesen, dass Entgelte für nicht im Antrag genannte Leistungen "(z.B. von O. GmbH realisierte Inter-Building-Abschnitte, Kollokationen o.ä.) entsprechend separater Vereinbarung" in Rechnung gestellt würden. Auf Nachfrage teilte die Beigeladene der Beklagten mit Schreiben vom 14. Januar 2013 mit, dass sie noch kein diesbezügliches Standardangebot ausgearbeitet habe. Die Leistungen, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung von ICAs im Rahmen einer Zusammenschaltung mit einem anderen Netzbetreiber erbracht würden, entsprächen aber grundsätzlich denen, die in dem Standardvertrag der Klägerin beschrieben würden. Deswegen werde hinsichtlich der Leistungsbeschreibungen auf diesen Standardvertrag Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 23. Januar 2013 (BK3d-12-129) - der Klägerin zugestellt am 29. Januar 2013 - genehmigte die Beklagte für die Zeit vom 01. Dezember 2012 bis zum 30. November 2014 einmalige Bereitstellungsentgelte und jährliche Überlassungsentgelte für Intra-Building-Abschnitte (Ziff. 1), jährliche Überlassungsentgelte für Zentrale Zeichengabekanäle (Ziff. 2) und Entgelte für die Störungsbearbeitung in zwischen den Beteiligten unstreitiger Höhe. In der Begründung des Beschlusses heißt es u.a.:

"Kein Bescheidungsinteresse bestand an der Genehmigung von Bereitstellungs- und Überlassungsentgelten für Inter-Building-Abschnitte, weil die Antragstellerin [Anm: die Beigeladene] nicht zur Zusammenschaltung am Vermittlungsstandort des Zugangsnachfragers verpflichtet ist und diese Leistungen somit nicht der Entgeltgenehmigungspflicht unterliegen.

...

Die Genehmigungspflicht umfasst nicht die Verbindung vom Standort der Antragstellerin zur Vermittlungsstelle des Zugangsnachfragers (ICAs Customer Sited). Die Antragstellerin ist durch die vorläufige Regulierungsverfügung nur zur Zugangsgewährung am Standort ihrer eigenen Vermittlungsstelle verpflichtet (Physical Colocation). Dies bedeutet allerdings, dass die Entgelte für den Intra-Building-Abschnitt und den Zentralen Zeichengabekanal an der Vermittlungsstelle der Antragstellerin immer der Genehmigungspflicht unterliegen, gleichgültig ob sie im Rahmen einer Kollokation am Vermittlungsstellenstandort der Antragstellerin oder eines Dritten bereitgestellt werden."

Mit Schreiben vom 11. Juli 2013 teilte die Beklagte der Beigeladenen unter Bezugnahme auf die oben wiedergegebene Passage in der Begründung des Beschlusses vom 23. Januar 2013 mit, dass die Auffassung, wonach es für die Genehmigungspflicht der Entgelte gleichgültig sei, ob der Intra-Bulding-Abschnitt und der ZZK im Rahmen einer Kollokation am Vermittlungsstandort der Beigeladenen oder eines Dritten bereitgestellt werde, nicht mehr aufrecht erhalten werde. Es werde klargestellt, dass sich die mit dem Beschluss vom 23. Januar 2013 (BK3d-12/129) ausgesprochene Genehmigung eines Bereitstellungs- und eines Überlassungsentgelts nur auf solche Intra-Building-Abschnitte beziehe, die bei der Zusammenschaltung am Vermittlungsstandort der Beigeladenen bereitgestellt werden. Nach der Terminologie des Standardvertrages der Klägerin sei dies nur bei der Zusammenschaltung "Customer Sited" der Fall. Aus Gründen der Rechtsklarheit sei deswegen beabsichtigt, den Tenor des Beschlusses entsprechend neu zu fassen; hierzu werde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zu der angekündigten Neufassung des Beschlusses kam es jedoch nicht.

Die Klägerin hat am 21. Februar 2013 die vorliegende Klage erhoben. Sie hält die Entgeltgenehmigung vom 23. Januar 2013 insoweit für rechtswidrig, als sich diese auch auf Entgelte für den Intra-Building-Abschnitt und den ZZK eines ICAs Customer Sited beziehe. Sie trägt vor, auf der Grundlage der Regulierungsverfügung vom 19. November 2013 unterliege nur die Realisierung der Zusammenschaltung am Vermittlungsstellenstandort der Beigeladenen der Zugangspflicht und nur die hierfür erhobenen Entgelte seien genehmigungspflichtig. Aus der Begründung des Beschlusses vom 23. Januar 2013 ergebe sich jedoch, dass die Entgeltgenehmigung sowohl für den Intra-Building-Abschnitt und den ZZK eines ICAs Physical colocation als auch eines ICAs Customer Sited der Beigeladenen gelte. Entsprechend habe die Beigeladene auch die genehmigten Entgelte für den Intra-Building-Abschnitt und den ZZK der von ihr realisierten ICAs Customer Sited in Rechnung gestellt.

Ihre Klagebefugnis ergebe sich daraus, dass sie von der streitgegenständlichen Entgeltgenehmigung für ICAs Customer Sited zumindest potentiell betroffen sei - auch wenn sie derzeit nicht dazu verpflichtet sei, ein solches Entgelt zu entrichten, weil es insoweit an einer Entgeltpflicht nach dem Interconnection Standardvertrag fehle. Sie habe ein berechtigtes Interesse an der begehrten Beseitigung des von der Genehmigung ausgehenden Rechtsscheins. Zumindest sei die Klage in der Gestalt einer Feststellungsklage zulässig und begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nach dem Interconnection Standardvertrag die Bereitstellung bzw. Überlassung des Intra-Building-Abschnitts und des ZZK durch die Beigeladene als unentgeltliche Mitwirkungspflicht ausgestaltet. Durch die Aufrechterhaltung der Entgeltgenehmigung erzeuge die Beklagte aber den Rechtsschein, dass die Beigeladene dafür ein Entgelt erheben dürfe.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beschluss der Beklagten vom 23. Januar 2013 aufzuheben, soweit hierin auch Entgelte für den Intra-Building-Abschnitt und den ZZK eines ICAs Customer Sited (Ziffer 1.1, 1.2 und 2.1 in Ziffer 1. des Tenors) genehmigt worden sind;

2. hilfsweise zu 1. für den Fall der Unteilbarkeit des Beschlusses vom 23. Januar 2013: den Beschluss der Beklagten vom 23. Januar 2013 aufzuheben;

3. hilfsweise zu 1. und 2., festzustellen, dass der Beschluss vom 23. Januar 2013 keine privatrechtsgestaltende Wirkung im Rahmen des zwischen der Klägerin und der Beigeladenen bestehenden Interconnection-Standardvertrages entfaltet oder entfalten kann, soweit hierin Entgelte für die Bereitstellung und Überlassung des Intra-Building-Abschnitts und des ZZK eines ICAs Customer Sited (Ziffer 1.1, 1.2 und 2.1 in Ziffer 1 des Tenors) genehmigt worden sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass es für den Genehmigungszeitraum im Interconnection Standardvertrag keine Entgeltregelung für die Nutzung des Intra-Building-Abschnitts und des ZZK für ICAs Customer Sited der Beigeladenen gebe, so dass insoweit auch keine Entgeltpflicht entstanden sei. Zudem habe sie - die Beklagte - sowohl in der Begründung der streitigen Entgeltgenehmigung als auch mit Schreiben vom 11. Juli 2013 klargestellt, dass sich die Genehmigung nur auf solche Intra-Building-Abschnitte beziehe, die bei der Zusammenschaltung am Vermittlungsstandort der Beigeladenen bereitgestellt werden. Auch in dem den nachfolgenden Genehmigungszeitraum betreffenden Beschluss vom 14. Mai 2014 (BK3g-13/122) sei dies nochmals ausdrücklich klargestellt worden. Angesichts dessen sei die Klage unzulässig, weil der Klägerin sowohl die Klagebefugnis als auch das Rechtsschutzbedürfnis fehlten. Da die Entgeltgenehmigung ICAs in der Variante Customer Sited nicht umfasse, könne sie insoweit auch nicht aufgehoben werden. Auch ein entsprechender Rechtsschein müsse nicht beseitigt werden, weil für den Genehmigungszeitraum eine Entgeltschuld mangels entsprechender Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen nicht bestehe. Für die Feststellungsklage fehle es an einem Feststellungsinteresse. Insbesondere bestehe keine Wiederholungsgefahr, weil die Nachfolgegenehmigung genauer gefasst sei und keine Zweifel hinsichtlich ihrer Reichweite erlaube. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Dass die Entgeltgenehmigung sich nicht auf ICAs Customer Sited erstrecke, ergebe sich neben ihrer Begründung auch aus dem Umstand, dass nur ein Entgelt genehmigt worden sei, obwohl die Kosten für die Varianten Physical colocation und Customer Sited unterschiedlich seien.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist mit allen Anträgen unzulässig. Für die geltend gemachten Anfechtungsbegehren (Anträge zu 1. und zu 2.) steht der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis nicht zur Seite (1). Für die hilfsweise erhobene Feststellungsklage mangelt es an einem Feststellungsinteresse der Klägerin (2).

(1) Durch die mit den Anträgen zu 1. und zu 2. begehrte gerichtliche (Teil-) Aufhebung der Entgeltgenehmigung vom 23. Januar 2013 kann die Klägerin ihre Rechtsstellung unter keinen denkbaren Gesichtspunkten verbessern. Ihr fehlt damit das für die Zulässigkeit ihrer Klage erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Im Genehmigungszeitraum sind von der Klägerin an die Beklagte keine Entgelte für ICAs Customer Sited zu entrichten gewesen. Die begehrte Aufhebung der Entgeltgenehmigung - soweit diese nach Auffassung der Klägerin auch Entgelte für ICAs Customer Sited betrifft - kann der Klägerin tatsächliche Vorteile also nicht verschaffen; die Rechtsverfolgung erweist sich damit für sie als nutzlos.

Das Zusammenschaltungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen wird ausschließlich auf der Grundlage des zwischen ihnen bestehenden Interconnection Standardvertrages der Klägerin gestaltet. Danach unterliegen - wie höchstrichterlich rechtskräftig entschieden ist - die Entgelte für die Bereitstellung der für die Zusammenschaltung auf Seiten des Interconnection-Partners (ICP) der Klägerin erforderlichen technischen Infrastruktur nicht der zivilrechtlichen Entgeltpflicht,

BGH, Urteil vom 26. Juni 2014 - III ZR 299/13 - juris .

Damit schuldet die Klägerin der Beigeladenen auf der Grundlage dieses Vertrages auch keine Entgelte für den Intra-Building-Abschnitt und den ZZK von ICAs Customer Sited. Die Entgeltgenehmigung vom 23. Januar 2013 bezieht sich auf Entgelte, die die Beigeladene für die Gewährung von an sie gerichteten Zugangsansprüchen erhebt. Die Klägerin hat im Genehmigungszeitraum bei der Beigeladenen aber keine ICAs - zumal in der hier in Rede stehenden Variante Customer Sited - bestellt und abgenommen. Angesichts dessen würde auch die Beseitigung eines von der streitgegenständlichen Genehmigung ausgehenden "Rechtsscheins" der Klägerin keine irgendwie gearteten Vorteile verschaffen können. Selbst wenn der Genehmigung - im Wege eines Rechtsscheins - entnommen werden könnte, dass sie sich auch auf ICAs Customer Sited, zu deren Bereitstellung die Beigeladene nach der zu Grunde liegenden Regulierungsverfügung vom 19. November 2013 nicht verpflichtet worden ist, bezieht, so könnte dieser Rechtsschein auch nur im Hinblick auf von der Beigeladenen auf entsprechende Nachfragen anderer Unternehmen realisierte ICAs entstehen. Dass die Beigeladene nach dem Vortrag der Klägerin mit Rechnungen vom 29. Juli 2013 Entgelte für Intra-Building-Abschnitte und ZZK von ICAs Customer Sited in Rechnung gestellt und mit weiteren Schreiben vom 07. Mai 2014 nochmals zur Zahlung aufgefordert hat, kann angesichts dessen zu keinem anderen Ergebnis führen.

(2) Für die von der Klägerin hilfsweise begehrte Feststellung, dass der Beschluss vom 23. Januar 2013 keine privatrechtsgestaltende Wirkung im Rahmen des zwischen der Klägerin und der Beigeladenen bestehenden Interconnection-Standardvertrages entfaltet oder entfalten kann, soweit hierin Entgelte für die Bereitstellung und Überlassung des Intra-Building-Abschnitts und des ZZK eines ICAs Customer Sited genehmigt worden sind, fehlt der Klägerin das nach § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzte berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung. Dass die Entgeltgenehmigung vom 23. Januar 2013 Intra-Building-Abschnitte und ZZK von ICAs Customer Sited nicht umfasst und somit insoweit auch keine privatrechtsgestaltende Wirkungen entfalten kann, ist zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht streitig. Die Beklagte hat dies deutlich in ihrem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 11. Juli 2013 zum Ausdruck gebracht und durch ihren Vortrag im vorliegenden Verfahren bekräftigt. In dieser Situation kann offen bleiben, ob die Klägerin ein entsprechendes Feststellungsinteresse gegenüber der Beigeladenen hat - etwa weil diese einen anderen Standpunkt vertritt und sich der Klägerin gegenüber auf eine privatrechtsgestaltende Wirkung der Genehmigung auch für ICAs Customer Sited beruft. Zwar können Gegenstand eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO grundsätzlich auch Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und einem Dritten sein. Das Feststellungsinteresse muss jedoch gerade gegenüber der Beklagten bestehen. Dass es gegenüber der Beigeladenen besteht, reicht nicht aus, weil eine an sich unzulässige Klage durch eine Beiladung nicht zulässig werden kann,

vgl. BVerwG, Urteil vom 06. November 1991 - 8 C 10.90 -, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1997 - 8 C 23.96 -, juris Rn. 17 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09. November 1989- 5 S 2156/89 - Leitsatz 2 -, juris; Sodan in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 79 m.w.N..

Ein Feststellungsinteresse gegenüber der Beklagten kann auch nicht auf mögliche, durch den Beschluss vom 23. Januar 2013 hervorgerufene anhaltende abträgliche Wirkungen - etwa in Gestalt einer Wiederholungsgefahr - gestützt werden. Die Beklagte hat nämlich in einem der streitgegenständlichen Entgeltgenehmigung folgenden Beschluss vom 14. Mai 2014 (BK3g-13/112, S. 7 f) einen Entgeltgenehmigungsantrag der Beigeladenen u.a. auch mit der Begründung abgelehnt, dass Entgelte für die Bereitstellung und Überlassung von Intra-Building-Abschnitten in der Zusammenschaltungsvariante "Customer Sited" am Netz des Zugangsnachfragers nicht der Genehmigungspflicht unterfallen. Es steht damit nicht zu erwarten, dass die Beklagte unter im wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen in der Zukunft auf einen Antrag der Beigeladenen Entgelte für die Bereitstellung und Überlassung von ICAs Customer Sited genehmigen wird.

Ungeachtet dessen sind die mit den Anträgen zu 1. und zu 2. erhobenen Anfechtungsklagen auch unbegründet. Aus den von der Klägerin geltend gemachten Gründen ist die Entgeltgenehmigung vom 23. Januar 2013 nicht rechtwidrig; sie verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Eine Auslegung des streitgegenständlichen Beschlusses unter Berücksichtigung seines Tenors, seiner Begründungen und der sonstigen, den Beteiligten bekannten Umständen ergibt, dass mit ihm Entgelte für die Bereitstellung und Überlassung von ICAs Customer Sited (d.h. am Standort des Zugangsnachfragers) nicht genehmigt wurden. Der Beschluss verletzt die Klägerin deshalb auch nicht in ihrem vom Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG umfassten Recht, den Inhalt von vertraglichen Vereinbarungen, die sich auf ICAs in der Variante "Customer Sited" beziehen, mit der Gegenseite frei von staatlichen Bindungen auszuhandeln.

Dafür, dass sich die Entgeltgenehmigung nur auf Entgelte für ICAs in der Variante "physical colocation" bezieht, spricht bereits entscheidend ihr Tenor unter Ziffer 1, mit dem Entgelte ausschließlich für Intra-Building-Abschnitte genehmigt werden. Die Beigeladene, die sich hinsichtlich der zu Grunde liegenden Leistungsbeschreibung auf den Standardvertrag der Klägerin bezogen hat, hat sich damit an die von der Klägerin in ihren vertraglichen Vereinbarungen mit ICP verwendete Terminologie angelehnt. Nach diesem Standardvertrag (Anlage B, Teil 2, Typ I, Ziffer 1.2) untergliedert sich ein ICA Customer Sited in einen Inter-Building-Abschnitt und einen Intra-Building-Abschnitt, während ein ICA physical colocation (nur) aus einem Intra-Building-Abschnitt besteht (Anlage B, Teil 2, Typ II, Ziffer 1.2). Die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Beschlusses erfolgte Beschränkung auf Entgelte für Intra-Building-Abschnitte ist damit ein deutliches Indiz dafür, dass die zusätzlich einen Inter-Building-Abschnitt umfassenden ICAs Customer Sited von der Genehmigung nicht erfasst werden.

Mit der so gefassten Genehmigung wird insoweit auch dem von der Beigeladenen beschränkt gestellten Entgeltgenehmigungsantrag entsprochen. Mit diesem im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlichten und damit grundsätzlich in die Auslegung der Entgeltgenehmigung einzubeziehenden Antrag wurden Entgelte ausdrücklich beantragt nur für Intra-Building-Abschnitte der Beigeladenen, während ansonsten darauf hingewiesen wurde, dass von der Beigeladenen realisierte Inter-Building-Abschnitte entsprechend separater Vereinbarungen in Rechnung gestellt werden würden, also dem gestellten Genehmigungsantrag nicht unterfallen. Dieses Verständnis hat die Beschlusskammer in der Begründung des Beschlusses auch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Unter Ziff. 3 ("Bescheidungsinteresse und Bestimmtheit") setzt sie sich nämlich mit dem im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwand der Klägerin auseinander, der darauf hinausläuft, dass nach dem zwischen der Klägerin und der Beigeladenen abgeschlossenen Interconnection Standardvertrag die Bereitstellung von ICAs als Leistung der Klägerin, nicht der Beigeladenen ausgestaltet sei und dass der Beigeladenen deshalb dafür auch kein Entgelt genehmigt werden dürfe. Im Hinblick darauf führt die Beklagte aus, dass die Bereitstellung von Intra-Building-Abschnitten an der eigenen Vermittlungsstelle der Beigeladenen, d.h. in der Variante "physical colocation", aus Sicht der Beschlusskammer eine Leistung der Beigeladenen darstelle. Sie führt dann weiter aus, dass ein Bescheidungsinteresse für Inter-Building-Abschnitte hingegen nicht bestanden habe, weil die Beigeladene nicht zur Zusammenschaltung am Vermittlungsstellenstandort des Zugangsnachfragers verpflichtet sei und diese Leistungen somit nicht der Entgeltgenehmigungspflicht unterlägen (Beschlussausfertigung S. 8). Dies lässt nur den Schluss zu, dass sich die Genehmigung nach dem ihr von der Beschlusskammer zu Grunde gelegten Verständnis nur auf ICAs am Vermittlungsstellenstandort der Beigeladenen, d.h. in der Variante "physical colocation", erstreckt.

Dieses Verständnis wird zunächst weiter durch die Ausführungen im dritten Absatz auf Seite 9 des streitgegenständlichen Beschlusses gestützt. Hier führt die Beschlusskammer zusammenfassend erneut aus, dass sich die Genehmigungspflicht nicht auf ICAs Custumer Sited erstreckt, sondern eine Verpflichtung nur zur Zugangsgewährung am Standort der eigenen Vermittlungsstelle der Beigeladenen (physical colocation) bestehe. Zwar mag der nachfolgende Satz

"Dies bedeutet allerdings, dass die Entgelte für den Intra-Building-Abschnitt und den Zentralen Zeichengabekanal an der Vermittlungsstelle der Antragstellerin [Anm.: der Beigeladenen] immer der Genehmigungspflicht unterliegen, gleichgültig ob sie im Rahmen einer Kollokation am Vermittlungsstellenstandort der Antragstellerin oder eines Dritten bereitgestellt werden."

bei oberflächlicher Betrachtung Anlass zu der Annahme geben, dass auch Kollokationen an anderen Orten als dem der Vermittlungsstelle der Beigeladenen von der Genehmigung erfasst werden. Er lässt hingegen in Anbetracht der genannten eindeutig anderslautenden Ausführungen in der Beschlussbegründung nicht den Schluss zu, dass Kollokationen am Vermittlungsstellenstandort der Klägerin, d.h. - aus der Sicht der Beigeladenen - ICAs Customer Sited, von der Genehmigungspflicht erfasst werden. Das folgt schon daraus, dass sich der genannte Satz in der Beschlussbegründung neben den Vermittlungsstellenstandorten der Beigeladenen nur auf Vermittlungsstellenstandorte "eines Dritten" bezieht, aber weder die Klägerin (in der Diktion des Beschlusses: die Beigeladene) noch die Beigeladene (in der Diktion des Beschlusses: die Antragstellerin) als "Dritte" im Sinne des Beschlusses angesehen werden können. Eine Möglichkeit der Auslegung dahingehend, dass damit auch Kollokationen an Vermittlungsstellenstandorten der Klägerin, d.h. ICAs Customer Sited, von der Genehmigung erfasst werden, eröffnet dieser Satz nicht.

Zu Recht weist die Beklagte auch darauf hin, dass die Beigeladene Entgelte beantragt hatte, die der Höhe nach denen der Klägerin für die entsprechenden Leistungen bei ICAs physical colocation entsprachen, nicht aber den abweichenden Entgelten für ICAs Customer Sited. Dies war auch der Klägerin bekannt, die vor diesem Hintergrund auch daraus, dass nur dieses eine Entgelt genehmigt wurde, erkennen konnte (und musste), dass sich die streitgegenständliche Entgeltgenehmigung nur auf die ihren eigenen ICAs physical colocation entsprechenden ICAs der Beigeladenen erstreckte.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit i.S. von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in die Erstattung einzubeziehen, weil die Beigeladene einen Antrag nicht gestellt und sich damit am Kostenrisiko im vorliegenden Verfahren auch nicht beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 135 Satz 2 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2 VwGO nicht vorliegen.






VG Köln:
Urteil v. 25.02.2015
Az: 21 K 1228/ 13


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