Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Juni 2000
Aktenzeichen: 27 W (pat) 21/00

(BPatG: Beschluss v. 06.06.2000, Az.: 27 W (pat) 21/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 6. Juni 2000 entschieden, dass die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Markenanmeldung zurückgewiesen wird. Die Klägerin hatte die Wortmarke "DIRECT-AIR-FLOW" für Textilmaschinen angemeldet, jedoch wurde die Anmeldung von der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes abgelehnt. Die Begründung lautete, dass die angemeldete Marke lediglich die Beschaffenheit der beanspruchten Waren beschreibe und somit keine Unterscheidungskraft habe. Es handele sich um ein Synonym für die Düsenbelüftung bei Spannrahmen, wie es im Textillexikon von Koch/Satlow beschrieben sei. Die Verkehrskreise könnten die englische Wortfolge ohne Probleme übersetzen und der Begriff "air flow" sei ihnen bekannt aufgrund der Air-Flow-Methode zur Messung der Faserstärke. Die Klägerin legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, in der sie argumentierte, dass der Luftstrom lediglich ein Arbeitsmittel für die Maschinen sei und daher nicht die Beschaffenheit der Waren beschreibe. Sie führte an, dass es auch keinen Zusammenhang zu einem Air-Flow-Verfahren zur Messung der Faserstärke gebe. Das Bundespatentgericht entschied jedoch, dass die angemeldete Bezeichnung als beschreibende Angabe freihaltebedürftig und nicht unterscheidungskräftig sei und daher nicht eingetragen werden könne. Die Wortfolge "DIRECT-AIR-FLOW" könnten die Verkehrskreise aufgrund des beschreibenden Inhalts eindeutig verstehen und sie als Hinweis darauf betrachten, dass es sich bei den gekennzeichneten Spannrahmen um solche handelt, die mit einem direkten Luftstrom arbeiten. Die Marke weise somit keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen auf. Das Gericht führte weiter aus, dass die Zurückweisung einer Anmeldung aufgrund ihres beschreibenden Charakters nicht erfordere, dass die Bezeichnung die Ware in allen Merkmalen erschöpfend beschreibt. Die Beschwerde wurde daher zurückgewiesen. (Textlänge: 411 Wörter, Inhaltsangabe: 170 Wörter)




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 06.06.2000, Az: 27 W (pat) 21/00


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung als Wortmarke für "Textilmaschinen, nämlich Spannrahmen" angemeldet ist DIRECT-AIR-FLOW Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Marke bezeichne lediglich die Beschaffenheit der beanspruchten Waren, denn ihr sei zu entnehmen, daß diese mit einem direkten Luftstrom ausgestattet seien. Spannrahmen dienten zum Spannen von Gewebe auf die erforderliche Breite und Länge. Dabei werde das Gewebe von unten her mit Dampf befeuchtet und anschließend getrocknet. Zum Trocknen könne hierbei ein direkter, also unmittelbar auf das Gewebe gerichteter Luftstrom verwendet werden. Im wesentlichen handele es sich bei der angemeldeten Marke um ein Synonym für die bei Spannrahmen übliche Düsenbelüftung, wie dem Großen Textillexikon von Koch/Satlow zu entnehmen sei. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Bedeutung der englischsprachigen Wortfolge ohne weiteres, da das Wort "direct" dem deutschen Wort "direkt" äußerst ähnlich und der Ausdruck "air flow" ihnen bekannt sei, weil eine bekannte Methode zur Messung der Faserstärke die "Air-Flow-Methode" sei, wie sich dem Textil-Fachwörterbuch von Kießling/Matthes entnehmen lasse.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, auch wenn die angemeldeten Waren, bei denen es sich um komplexe Maschinenanlagen handele, mit einem direkten oder indirekten Luftstrom arbeiteten, so bilde dieser Luftstrom doch lediglich ein Arbeitsmittel für die angemeldeten Waren (wie zB beim Auto das Benzin) und könne daher nicht zur Bezeichnung ihrer Beschaffenheit dienen. Mit einem "Air-Flow-Verfahren" zur Messung der Faserstärke bestehe kein Zusammenhang. Die angemeldete Marke sei daher weder freihaltebedürftig noch fehle ihr die erforderliche Unterscheidungskraft.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Für die beanspruchten Waren ist die angemeldete Bezeichnung als beschreibende Angabe freihaltebedürftig und nicht unterscheidungskräftig; der Eintragung stehen daher die Vorschriften des MarkenG § 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 entgegen, so daß die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (MarkenG § 37 Abs 1).

Die Wortfolge "DIRECT-AIR-FLOW" werden die angesprochenen Verkehrskreise gerade im Hinblick darauf, daß die beanspruchten Waren - wie die Anmelderin selbst einräumt - hiermit ausgestattet sein können, ohne weiteres im Sinne von "direkter Luftstrom" übersetzen. Denn - wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat - entspricht das Wort "direct" praktisch dem deutschen Fremdwort "direkt", die Wörter "air" und "flow" gehören zum Grundwortschatz der englischen Sprache (Klett, Grund- und Aufbauwortschatz Englisch), der in Deutschland von weiten Kreisen der Verbraucher verstanden wird; hinzu kommt, daß die Wortfolge "air flow" im Textilbereich tätigen Personen aufgrund der "Air-Flow-Methode" zur Messung der Faserstärke bekannt ist.

Die angemeldete Bezeichnung ist damit geeignet, darauf hinzuweisen, daß es sich bei den mit ihr gekennzeichneten Spannrahmen um solche handelt, die mit einem direkten Luftstrom arbeiten. Es handelt sich mithin um eine eindeutige freihaltebedürftige und damit von der Eintragung als Marke ausgeschlossene Beschreibung eines Merkmals der beanspruchten Waren.

Die angesprochenen Verkehrskreise werden der Wortfolge "DIRECT-AIR-FLOW" aufgrund des im Vordergrund stehenden beschreibenden Inhalts auch lediglich einen sachbezogenen Hinweis auf die Art der so gekennzeichneten Waren, nicht jedoch einen solchen auf deren Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen entnehmen. Da Unterscheidungskraft die Eignung ist, Waren und Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft, nicht nach ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung unterscheidbar zu machen (Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl, § 8 RdNr 12; BGH GRUR 95, 408 "PROTECH"), und es der angemeldeten Marke an dieser Eignung fehlt, hat die Markenstelle die Anmeldung auch wegen fehlender Unterscheidungskraft zu Recht zurückgewiesen.

Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist für die Zurückweisung einer Anmeldung aufgrund ihres beschreibenden Charakters nicht erforderlich, daß die Bezeichnung die Ware in allen Merkmalen erschöpfend beschreibt; dies ergibt sich hinsichtlich der Freihaltebedürftigkeit schon aus dem Wort "oder" in MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2. Um ein Beispiel der Anmelderin aufzugreifen: der Bezeichnung "Diesel" auf einem Kraftfahrzeug zB ist zu entnehmen, daß es sich um ein solches handelt, das mit Dieselkraftstoff betrieben wird. Dies ist - wie "DIRECT AIR FLOW" für Spannrahmen - unzweifelhaft eine Beschaffenheitsangabe, die freihaltebedürftig und nicht unterscheidungskräftig ist.

Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen.

Hellebrand Albert Friehe-Wich Pü






BPatG:
Beschluss v. 06.06.2000
Az: 27 W (pat) 21/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/05aedffe9cd2/BPatG_Beschluss_vom_6-Juni-2000_Az_27-W-pat-21-00




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