Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 25. Januar 2001
Aktenzeichen: 4 WF 13/01

Tenor

Der Streitwert für das Verfahren wird abändernd auf 5.000,00 DM festgesetzt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht den Streitwert für das isolierte Umgangsverfahren auf 3.000,00 DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Rechtsanwälte xxx welche einen Streitwert von 5.000,00 DM für maßgebend halten. Das Amtsgericht hat nach Anhörung des Bezirksrevisors der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die von den Beschwerdeführern aus eigenem Recht eingelegte Streitwertbeschwerde ist zulässig gem. §§ 9 II BRAGO, 31 III KostO; sie ist auch begründet und führt zu der angestrebten Wertfestsetzung auf 5.000,00 DM.

Für die Bestimmung des Geschäftswertes von isolierten Umgangsrechtsverfahren ist nach §§ 94 I Nr. 6, II S. 1 KostO i.V. mit § 30 II. S. 1 KostO von einem Regelbetrag von 5.000,00 DM auszugehen. Soweit in Teilen der Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten wird, für Umgangsverfahren sei wegen der - angeblich - geringeren Bedeutung des Umgangsrechts im Verhältnis zum Sorgerecht regelmäßig ein Abschlag vorzunehmen, folgt der Senat dieser Meinung nicht. Mit der Aufzählung sehr unterschiedlicher Verfahrensarten in § 94 I KostO und der Anordnung in § 94 II S. 1 KostO, daß für diese der Geschäftswert sich nach § 30 Abs. 2 KostO bestimme, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß für diese Verfahrensarten gleichermaßen der Regelstreitwert von 5.000,00 DM angesetzt werden soll, ohne daß zuvor unterschiedliche Schwierigkeitsgrade der verschiedenen Verfahrensarten berücksichtigt werden sollen (vgl. hierzu OLG Naumburg, FamRZ 2 001, 112 mit weiteren Nachweisen; Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., § 30 KostO Rdz. 53 + 61 mit Nachweisen). Da vorliegend auch keine besonderen Umstände ersichtlich sind, welche eine abweichende Festsetzung rechtfertigen könnten, ist der Streitwert auf den Regelbetrag von 5.000,00 DM festzusetzen.






OLG Hamm:
Beschluss v. 25.01.2001
Az: 4 WF 13/01


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