Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Zur Eintragung als Wortmarke für "Strumpfwaren" angemeldet ist SOCKS & MORE Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Die im Hinblick auf die beanspruchten Waren eindeutige, allgemein verständliche Angabe weise lediglich in werbeüblicher Form auf die Art des angebotenen Warensortiments hin.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, unter "SOCKS" verstehe der Verkehr nicht allein Socken. Auch die Bedeutung "to sock" sei als weit verbreiteter umgangssprachlicher Ausdruck allgemein bekannt. Der Bestandteil "& MORE" vermittele nicht die Vorstellung, es handele sich lediglich um einen Hinweis auf weitere Waren. Sie sei vielmehr durch das Verkehrsflugwesen geprägt, solle Vielflieger belohnen und vermittle daher ein höheres Lebensgefühl. Es handele sich um einen eigentümlichen Werbeslogan mit ausreichender Unterscheidungskraft.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Für die beanspruchten Waren ist die angemeldete Bezeichnung als beschreibende Angabe freihaltebedürftig und nicht unterscheidungskräftig; der Eintragung stehen daher die Vorschriften des § 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG entgegen, so daß die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat.
Jedenfalls im Hinblick auf die beanspruchten Waren haben die angesprochenen Verkehrskreise überhaupt keine Veranlassung, unter der angemeldeten Wortfolge etwas anderes als "Socken und mehr" zu verstehen, was - in werbeüblicher Art, vgl die dem Beschluß der Markenstelle vom 25. Februar 1999 beigefügten Belege sowie die Entscheidungen des Bundespatentgerichts vom 16. August 2000 - 29 W (pat) 189/99 - "Hotels and more"; vom 26. Juli 2000 - 29 W (pat) 132/99 - "Fon + more" und 29 W (pat) 308/99 - "Phone + more"; vom 11. Oktober 2000 - 29 W (pat) 248/99 - "Design & more", jeweils veröffentlicht in PAVIS/PROMA, Markenentscheidungen - genau die Art der Waren beschreibt, für die die Marke bestimmt ist, nämlich Strumpfwaren, also Socken, Strümpfe, Strumpfhosen usw. Derartige Angaben, die geeignet sind, Art und Beschaffenheit der beanspruchten Waren zu bezeichnen, sind gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG als beschreibende und daher freihaltebedürftige Angaben von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.
Gleichzeitig besteht im Hinblick auf den die beanspruchten Waren beschreibenden Begriffsgehalt des angemeldeten Slogans für den Verkehr keinerlei Veranlassung, diesem einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu entnehmen. Da Unterscheidungskraft die Eignung ist, Waren nach ihrer betrieblichen Herkunft, nicht nach ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung unterscheidbar zu machen (Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 8 RdNr 17; BGH GRUR 1995, 408 - "PROTECH"), und der angemeldete Slogan hierzu gerade nicht geeignet ist, steht einer Eintragung auch fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen.
Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Albert Schwarz Friehe-Wich Pü
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