Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. August 2001
Aktenzeichen: 27 W (pat) 221/00

(BPatG: Beschluss v. 14.08.2001, Az.: 27 W (pat) 221/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In der vorliegenden Gerichtsentscheidung geht es um die Eintragung einer Wortmarke für "Strumpfwaren" mit dem Namen "SOCKS & MORE". Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung aufgrund fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Die Anmelderin legte daraufhin Beschwerde ein und argumentierte, dass der Begriff "SOCKS" nicht nur Socken, sondern auch den umgangssprachlichen Ausdruck "to sock" bedeute und somit allgemein bekannt sei. Zudem sei der Bestandteil "& MORE" keine bloße Angabe von weiteren Waren, sondern solle ein höheres Lebensgefühl vermitteln, insbesondere für Vielflieger. Die Beschwerde wurde jedoch vom Bundespatentgericht als unbegründet abgewiesen.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die angemeldete Bezeichnung für die beanspruchten Waren beschreibend und freihaltebedürftig sei. Die angesprochenen Verkehrskreise hätten keinerlei Veranlassung, unter der Wortfolge etwas anderes als "Socken und mehr" zu verstehen. Es wurden dabei ähnliche Entscheidungen des Bundespatentgerichts zu anderen Warenarten, wie beispielsweise "Hotels and more" oder "Fon + more", als Vergleich herangezogen. Solche Angaben, die die Art und Beschaffenheit der Waren beschreiben, seien gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als beschreibende und freihaltebedürftige Angaben von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.

Zudem konnte in Bezug auf den Begriffsgehalt des angemeldeten Slogans keine betriebliche Herkunft abgeleitet werden. Die Unterscheidungskraft der Marke liegt jedoch darin, Waren nach ihrer betrieblichen Herkunft, nicht nach ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung unterscheidbar zu machen. Da der angemeldete Slogan dazu nicht geeignet ist, fehlt es an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Insgesamt wurde die Beschwerde daher abgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 14.08.2001, Az: 27 W (pat) 221/00


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung als Wortmarke für "Strumpfwaren" angemeldet ist SOCKS & MORE Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Die im Hinblick auf die beanspruchten Waren eindeutige, allgemein verständliche Angabe weise lediglich in werbeüblicher Form auf die Art des angebotenen Warensortiments hin.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, unter "SOCKS" verstehe der Verkehr nicht allein Socken. Auch die Bedeutung "to sock" sei als weit verbreiteter umgangssprachlicher Ausdruck allgemein bekannt. Der Bestandteil "& MORE" vermittele nicht die Vorstellung, es handele sich lediglich um einen Hinweis auf weitere Waren. Sie sei vielmehr durch das Verkehrsflugwesen geprägt, solle Vielflieger belohnen und vermittle daher ein höheres Lebensgefühl. Es handele sich um einen eigentümlichen Werbeslogan mit ausreichender Unterscheidungskraft.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Für die beanspruchten Waren ist die angemeldete Bezeichnung als beschreibende Angabe freihaltebedürftig und nicht unterscheidungskräftig; der Eintragung stehen daher die Vorschriften des § 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG entgegen, so daß die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat.

Jedenfalls im Hinblick auf die beanspruchten Waren haben die angesprochenen Verkehrskreise überhaupt keine Veranlassung, unter der angemeldeten Wortfolge etwas anderes als "Socken und mehr" zu verstehen, was - in werbeüblicher Art, vgl die dem Beschluß der Markenstelle vom 25. Februar 1999 beigefügten Belege sowie die Entscheidungen des Bundespatentgerichts vom 16. August 2000 - 29 W (pat) 189/99 - "Hotels and more"; vom 26. Juli 2000 - 29 W (pat) 132/99 - "Fon + more" und 29 W (pat) 308/99 - "Phone + more"; vom 11. Oktober 2000 - 29 W (pat) 248/99 - "Design & more", jeweils veröffentlicht in PAVIS/PROMA, Markenentscheidungen - genau die Art der Waren beschreibt, für die die Marke bestimmt ist, nämlich Strumpfwaren, also Socken, Strümpfe, Strumpfhosen usw. Derartige Angaben, die geeignet sind, Art und Beschaffenheit der beanspruchten Waren zu bezeichnen, sind gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG als beschreibende und daher freihaltebedürftige Angaben von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.

Gleichzeitig besteht im Hinblick auf den die beanspruchten Waren beschreibenden Begriffsgehalt des angemeldeten Slogans für den Verkehr keinerlei Veranlassung, diesem einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu entnehmen. Da Unterscheidungskraft die Eignung ist, Waren nach ihrer betrieblichen Herkunft, nicht nach ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung unterscheidbar zu machen (Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 8 RdNr 17; BGH GRUR 1995, 408 - "PROTECH"), und der angemeldete Slogan hierzu gerade nicht geeignet ist, steht einer Eintragung auch fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen.

Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Albert Schwarz Friehe-Wich Pü






BPatG:
Beschluss v. 14.08.2001
Az: 27 W (pat) 221/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/054a115a33a8/BPatG_Beschluss_vom_14-August-2001_Az_27-W-pat-221-00




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