Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Februar 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 335/02

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Nach Ablauf der Schutzdauer der Wortmarke Calor Exhat die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts mit Schreiben vom 7. Mai 2001 die Anmelderin aufgefordert, die fälligen Verlängerungsgebühren mit einem Zuschlag in Höhe von 10 % innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Mitteilung zugegangen ist, zu bezahlen. Dies war mit dem Hinweis verbunden, dass die Eintragung der Marke andernfalls gelöscht werde und die vorbezeichnete Frist als gesetzliche Frist nicht verlängert werden könne. Die Gebühren wurden jedoch erst am 21. Dezember 2001 bezahlt. Die Verspätung wurde damit entschuldigt, dass eine Mitarbeiterin des Deutschen Patent- und Markenamts mitgeteilt habe, dass die Zahlung bis 31. Dezember 2001 erfolgen könne, weshalb Wiedereinsetzung in die Fristversäumung beantragt werde.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Frist nicht unverschuldet versäumt worden sei, da die schriftliche Mitteilung jeden Zweifel am genauen Ablaufdatum der Frist ausgeschlossen habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie trägt vor, dass die beauftragte Mitarbeiterin in der Zeit vom 14. November bis 4. Dezember 2001 erkrankt gewesen sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühren nicht gegeben sind.

Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ist derjenige auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen, der ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Die Wiedereinsetzung muss innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden (§ 91 Abs. 2 MarkenG) und der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten (§ 91 Abs. 3 Satz 1 MarkenG).

a) Soweit sich die Anmelderin darauf beruft, eine telefonische Information des Patentamts erhalten zu haben, dass die Frist zur Gebührenzahlung erst am 31. Dezember und nicht mit Ablauf des Monats November, wie § 47 Abs. 3 MarkenG bestimmt, erhalten zu haben, ist nicht geeignet, ein Verschulden der Anmelderin auszuschließen. Die Mitteilung des Deutschen Patent- und Markenamts gemäß § 47 Abs. 3 des Markengesetzes vom 7. Mai 2001 weist unmissverständlich auf die Frist von sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Mitteilung zugegangen ist, hin und auch darauf, dass diese gesetzliche Frist nicht verlängert werden kann. Bei dieser Sachlage entspricht es den Anforderungen an einen sorgfältigen Markeninhaber, dass die mit der schriftlichen Mitteilung in krassem Widerspruch stehende mündliche Auskunft in Zweifel gezogen werden muss. Es ist in jedem Fall zu verlangen, dass an sachkundiger Stelle unter Hinweis auf die sich widersprechenden schriftlichen und mündlichen Auskünfte nachgefragt wird. Wäre die Markeninhaberin so vorgegangen, hätte sie nur die Auskunft erhalten können, dass die Frist nicht verlängert werden kann.

b) Soweit sich die Markeninhaberin erstmals im Beschwerdeverfahren auf die Erkrankung der mit der Zahlung der Verlängerungsgebühr befassten Mitarbeiterin beruft, kann sie mit diesem Vortrag schon aus formalen Gründen keinen Erfolg haben. § 91 Abs. 2, 3 Satz 1 MarkenG bestimmt, dass der Wiedereinsetzungsantrag die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten muss und dieser innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses zu stellen ist. Diese Antragsfrist begann mit Zugang des Schreibens des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. März 2000; von der Erkrankung der befassten Mitarbeiterin war erst im Schreiben der Markeninhaberin vom 12. September 2002 die Rede, weshalb die vorbezeichnete Zweimonatsfrist nicht eingehalten ist.

Winkler Dr. Albrecht Sekretarukbr/Ko






BPatG:
Beschluss v. 28.02.2003
Az: 32 W (pat) 335/02


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