Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 23. Januar 2014
Aktenzeichen: 13 K 3710/12

(VG Köln: Urteil v. 23.01.2014, Az.: 13 K 3710/12)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die vorliegende Gerichtsentscheidung betrifft die Klage eines Mandanten gegen die Beklagte auf Auskunft zu verschiedenen Fragen, die er im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) gestellt hat. Der Kläger begehrt unter anderem Auskunft darüber, wie viele Ausbildungsverhältnisse zum Berufsbild des/der Rechtsanwaltsfachangestellten im Kammerbezirk im Verbund durchgeführt wurden und wie viele vorzeitig beendet wurden. Die Beklagte hat die Auskunft teilweise verweigert und die Klage abgewiesen. Das Gericht urteilt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Auskunft zu erteilen, soweit ihr die Informationen vorliegen. Die Klage wird in diesem Umfang begründet. Die Beklagte argumentiert, dass sie die begehrten Informationen nicht habe, da diese nicht statistisch erfasst würden. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass die Beklagte die Informationen aus den vorhandenen Ausbildungsakten herausfiltern kann, ohne einen unverhältnismäßigen Aufwand betreiben zu müssen. Die Beklagte muss lediglich bei den registrierten Ausbildungsverhältnissen nachschauen, ob diese im Verbund durchgeführt wurden und wie viele vorzeitig beendet wurden. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger diese Informationen zu geben. Die weiteren Klageanträge des Klägers betrifft die Auskunft zu Stellungnahmen zu Förderrichtlinien und die Namen von Berufsschullehrern im Nebenamt, die eine Zusatzvergütung erhalten haben. Das Gericht lehnt diese Anträge ab, da die Beklagte die Informationen nicht hat oder die Offenbarung personenbezogener Daten nicht gestattet ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es liegen keine Gründe vor, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VG Köln: Urteil v. 23.01.2014, Az: 13 K 3710/12


Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben bzw. der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 10. Mai 2012 verpflichtet, dem Kläger zu den in den Klageanträgen zu 1.a), b) und c) genannten Fragen Auskunft zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskunft zu verschiedenen Fragen, die er unter Berufung auf das IFG NRW an sie gerichtet hat.

Mit Schreiben vom 25. Januar 2012, 7. März 2012 und 21. April 2012 übersandte der Kläger zunächst verschiedene Fragen, die sich auf die Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten im Kammerbezirk bezogen, insbesondere auf mögliche Ausbildungen im Verbund und die Mitwirkung der Beklagten bei der Förderung derartiger Verbundausbildungen. Mit Bescheid vom 10. Mai 2012 teilte die Beklagte mit, dass die Beantwortung der Fragen zu den Verbundausbildungen nicht möglich sei, da die Anzahl der Verbundausbildungsverhältnisse nicht statistisch erfasst werde. Das Gleiche gelte für die Stellungnahmen, die die Beklagte im Hinblick auf eine mögliche Förderung von Verbundausbildungen abgebe.

Nach Klageerhebung am 15. Mai 2012 hat der Kläger mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 weitere Anfragen an die Beklagte gerichtet und die Klage insoweit am 11. Januar 2013 erweitert. Die Beklagte hat die Fragen mit Schreiben vom 14.02.2013 teilweise beantwortet und teilweise erläutert, dass ihr die begehrten Informationen nicht vorlägen bzw. keine Auskunft über Rechtsauffassungen gegeben werde. Der Kläger hat seine diesbezüglichen Klageanträge daraufhin am 20. Februar 2013 in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2013 hat der Kläger weitere Anfragen an die Beklagte gerichtet, welche die Beklagte mit Bescheid vom 8. April 2013 - dem Kläger zugestellt am 10. April 2013 - weitgehend beantwortet hat. Die Beklagte lehnte es aber unter anderem ab, anonymisierte Kopien der Verträge ihrer Geschäftsführer herauszugeben und die Namen derjenigen Personen zu benennen, die von ihr für die Erteilung von Berufsschulunterricht im Haushaltsjahr 2011 eine Zusatzvergütung erhalten haben. Für die Auskunftserteilung setzte die Beklagte eine Gebühr in Höhe von 1.000,- € fest. Der Kläger hat seine Klage insoweit am 10. Mai 2013 erweitert. Nachdem die Beklagte im Schriftsatz vom 1. August 2013 ergänzend Auskunft erteilt hat, hat der Kläger einen hilfsweise gestellten Klageantrag am 21. September 2013 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung am 31. Oktober 2013 angeschlossen.

In der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2014 hat der Kläger auch den Antrag, ihm anonymisierte Kopien der Verträge der Geschäftsführer der Beklagten zu überlassen, in der Hauptsache für erledigt erklärt und seinen Antrag, ihm die Anzahl der öffentlich geförderten Verbundausbildungen mitzuteilen, zurückgenommen. Die Beklagte hat sich den verschiedenen Erledigungserklärungen des Klägers vollumfänglich angeschlossen. Außerdem hat die Beklagte ihren Gebührenbescheid vom 8. April 2013 insoweit aufgehoben, als er die Gebühr von 500,00 Euro übersteigt. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit anschließend auch insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte nach § 4 IFG NRW, Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 4 PresseG NRW und § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO zur Auskunft verpflichtet sei.

Die begehrten Informationen seien bei anderen Rechtsanwaltskammern vorhanden, die Angaben der Beklagten seien insoweit nicht glaubhaft. Die Anzahl der Verbundausbildungen lasse sich beispielsweise den Berichtsheften entnehmen, die die Auszubildenden bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung vorzulegen hätten und die von der Beklagten fünf Jahre lang aufzubewahren seien. Es sei auch nicht glaubhaft, dass die Beklagte die Stellungnahmen, die sie in Hinblick auf eine mögliche Förderung von Verbundausbildungen abgebe, nicht archiviere.

Die Namen der Berufsschullehrer seien nicht geheimhaltungsbedürftig. Lehrkräfte an einer staatlichen Schule hätten kein schutzwürdiges Interesse daran, anonym zu bleiben. Die begehrten Informationen seien nichts anderes als ein Organigramm im Sinne von § 12 IFG NRW, da sämtliche Rechtsanwälte, die nebenberuflich Berufsschulunterricht erteilt hätten, eine Zusatzvergütung erhalten hätten. Da er selbst über seine Ausbildertätigkeit Berührungspunkte zu den Berufsschullehrern im Nebenamt habe, habe er ein rechtliches Interesse daran, die Namen dieser Lehrkräfte zu erfahren.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 10. Mai 2012 zu verpflichten, ihm zu folgenden Fragen Auskunft zu erteilen:

a) Wie viele der am 25. Januar 2012 bei ihr als gemäß § 71 Abs. 4 BBiG zuständigen Stelle registrierten Ausbildungsverhältnisse zum Berufsbild des/der Rechtsanwaltsfachangestellten wurden zu diesem Zeitpunkt nach den ihr vorliegenden Informationen in einem Ausbildungsverbund gemäß § 10 Abs. 5 BBiG durchgeführt€

b) Wie viele dieser Verbundausbildungsverhältnisse nach Buchstabe a) wurden in einem Ausbildungsverbund betrieben, in dem die ausbildenden Rechtsanwälte, die den Ausbildungsverbund bilden, unter derselben Postadresse - unabhängig von der Organisationsform zueinander, ob als Bürogemeinschaft, Rechtsanwalts-GmbH, Partnerschaftsgesellschaft oder Sozietät - mit ihren Kanzleien ansässig sind€

c) Wie viele dieser Verbundausbildungsverhältnisse nach Buchstabe a) wurden vorzeitig, d.h. vor Ablegen der Abschlussprüfung, beendet - wobei Beendigung im Sinne der Frage auch einen Wechsel der Ausbildungskanzlei umfasst€

d) Wie viele "Stellungnahmen zum Antrag des Ausbildungsverbundes" hat die Beklagte in den Jahren 2009, 2010 und 2011, jeweils aufgeteilt nach Kalenderjahren, erteilt, worin sie zur Vorlage bei der Bezirksregierung Köln im Rahmen eines Förderantrages bescheinigt hat, dass der den Ausbildungsverbund abschließende Rechtsanwalt "nicht alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln kann"€

2. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 8. April 2013 zu verpflichten, ihm Informationsauskunft darüber zu erteilen, z.B. durch Überlassung von Kopien ihrer Geschäftsunterlagen, aus denen diese Informationen hervorgehen, wie die Namen der Personen lauten, die als Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer im Nebenamt von ihr für die Erteilung von Berufsschulunterricht im Haushaltsjahr 2011 eine Zusatzvergütung erhalten haben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dass sie die begehrten Auskünfte nicht erteilen könne, weil sie nicht über die betreffenden Informationen verfüge. Oftmals stelle sich erst im Verlauf der Ausbildung heraus, dass eine Kanzlei aufgrund ihrer Spezialisierung nicht in der Lage sei, alle Ausbildungsinhalte zu vermitteln. Wenn dann nachträglich vereinbart werde, dass einzelne Ausbildungsabschnitte in einer anderen Kanzlei absolviert werden, werde die Beklagte als zuständige Stelle regelmäßig nicht informiert. Deshalb habe die Beklagte keine Kenntnis darüber, in welchem Umfang Ausbildungsverhältnisse im Verbund geführt werden. Das Berichtsheft der Auszubildenden müsse keine Angaben zu Verbundausbildungen enthalten und liege überdies erst mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung und nicht für laufende Ausbildungen vor. Die Berichtshefte würden nicht archiviert, sondern nach Abschluss der mündlichen Prüfung an die Auszubildenden zurückgegeben. Auch die Stellungnahmen der Beklagten zu Förderanträgen von Ausbildungsverbünden würden weder in Papierform noch elektronisch vorgehalten, da die Beklagte diese Daten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht benötige. Bei der Beklagten würden zu den bei ihr registrierten Ausbildungsverhältnissen diejenigen Informationen gespeichert, die für die Auskünfte nach § 88 Abs. 3 BBiG benötigt würden.

Die nebenamtlichen Lehrkräfte seien angerufen oder angeschrieben worden und hätten nicht in die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt. Der Kläger begehre nicht die Überlassung eines Organigramms, sondern die Benennung derjenigen Lehrkräfte, die eine Zusatzvergütung erhalten hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben bzw. der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren in (entsprechender) Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Klage ist im Übrigen zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger zu den in den Klageanträgen zu 1.a), b) und c) genannten Fragen Auskunft zu erteilen. Der diesbezügliche Ablehnungsbescheid vom 10. Mai 2012 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Der Anspruch auf Informationszugang folgt aus § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765). Nach dieser Vorschrift kann jede natürliche Person den Anspruch auf Informationszugang geltend machen. Ein besonderes rechtliches Interesse am Erhalt der begehrten Informationen ist nicht erforderlich. Die Beklagte ist eine der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG NRW.

Die begehrten Informationen sind bei der Beklagten auch im Sinne des § 3 IFG NRW vorhanden.

Die Klageanträge beziehen sich wie die zugrundeliegenden Auskunftsanträge auf diejenigen bei der Beklagten registrierten Ausbildungsverhältnisse, die zum Zeitpunkt des Antragseingangs, also am 25. Januar 2012, in einem Ausbildungsverbund durchgeführt wurden. Die Klageanträge sind weiterhin wie die zugrundeliegenden Auskunftsanträge nur auf diejenigen Verbundausbildungen gerichtet, zu denen der Beklagten Informationen vorliegen, also welche der Beklagten angezeigt wurden oder von denen die Beklagte auf andere Weise Kenntnis erlangt hat. Bereits die Auskunftsanträge des Klägers vom 25. Januar 2012 konnten nur so verstanden werden, dass der Kläger Auskunft über die der Beklagten vorliegenden Informationen begehrt. Dies wurde vom Kläger mit Schreiben vom 21. April 2012 auch noch einmal ausdrücklich klargestellt.

Der Einwand der Beklagten, dass sie die Gesamtzahl der Verbundausbildungen nicht kenne, da ihr oftmals nicht mitgeteilt werde, wenn sich nachträglich herausstelle, dass ein Rechtsanwalt nicht in der Lage sei, alle Ausbildungsinhalte allein zu vermitteln, liegt daher neben der Sache. Die Beklagte kann den Informationszugang nicht deshalb verweigern, weil die ihr vorliegenden Informationen möglicherweise unvollständig sind. Vielmehr war die Anfrage des Klägers nur auf die der Beklagten vorliegenden Informationen gerichtet, d.h. insbesondere jene Ausbildungsverhältnisse, in denen bereits bei Beginn die Ausbildung im Verbund mitgeteilt wird. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt.

Soweit die Beklagte geltend macht, dass die Anzahl der Verbundausbildungen statistisch nicht erfasst werde, führt dies ebenfalls nicht dazu, dass diese Information nicht bei ihr vorhanden ist. Eine informationspflichtige Stelle verfügt auch dann über eine Information, wenn diese erst aus bereits vorhandenen Informationen zusammengestellt werden muss,

vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. März 2011 - 8 A 3358/08 -, juris, Rn. 124; VG Köln, Urteil vom 23. Oktober 2008 - 13 K 5055/06 -, juris, Rn. 45 (jeweils zum Umweltinformationsgesetz).

Zwar ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde, Daten nach bestimmten vom Antragsteller gewünschten Kriterien aufzubereiten. Vielmehr besteht in erster Linie ein Anspruch auf Zugang zu den Informationen, so wie sie bei der Behörde vorliegen ("vorhanden" sind); der Antragsteller muss sich im Regelfall aus den übermittelten Informationen die von ihm gewünschten selbst heraussuchen. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit dem Herausfiltern der begehrten Informationen ein großer Aufwand verbunden ist. Sind allerdings Informationen nur auszugsweise zugänglich zu machen, weil unter die Ausnahmebestimmungen fallende Informationen von den anderen beantragten Informationen getrennt werden müssen, so ist mit dem Zugangsanspruch regelmäßig eine gewisse Datenbearbeitung - sei es durch Schwärzung oder Trennung von Akten, sei es durch elektronische Datenbearbeitung - verbunden. Dieser Aufwand ist grundsätzlich von der Behörde zu leisten,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2011 - 8 A 3358/08 -, juris, Rn. 126 f., sowie die ausdrückliche Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW.

So liegt der Fall hier. Der Kläger könnte sich die von ihm begehrten Informationen selbst heraussuchen, wenn er Einsicht in sämtliche bei der Beklagten aufbewahrten Ausbildungsakten bekäme. Dies kann er jedoch wegen der darin enthaltenen personenbezogenen Daten nicht verlangen. Indem er nicht Einsicht in sämtliche Ausbildungsakten begehrt, sondern nur bestimmte Zahlen zu den bei der Beklagten registrierten Verbundausbildungen wissen möchte, verlangt er lediglich, einen Teilausschnitt einer deutlich größeren Datenmenge zu erhalten, die herausgegeben werden kann, ohne zugleich personenbezogene Daten zu offenbaren.

In entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW kann die mit dem Herausfiltern der gewünschten Informationen verbundene "statistische Aufbereitung" der Daten in diesem Fall nur verweigert werden, wenn diese mit einem unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Dies ist hier nicht der Fall. Die vom Kläger begehrte Information kann durch einfaches Durchzählen - etwa in Form einer Strichliste - der betreffenden Ausbildungsverhältnisse gewonnen werden. Dies verursacht einen deutlich kleineren Bearbeitungsaufwand als beispielsweise die Anfertigung von Aktenkopien unter Schwärzung sämtlicher personenbezogener Daten.

Unter Umständen kann auch eine bloße Auskunftserteilung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sein. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der informationspflichtigen Stelle nicht bekannt ist, auf welcher Seite eines umfangreichen Aktenbestandes die begehrte Information vermerkt ist, und das Heraussuchen der Informationen daher erhebliche Zeit in Anspruch nähme. Auch dafür sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Der Kläger begehrt mit seinem Antrag zu 1.a) Auskunft darüber, wie viele der bei der Beklagten am 25. Januar 2012 registrierten und zu diesem Zeitpunkt laufenden Ausbildungsverhältnisse zum Berufsbild des/der Rechtsanwaltsfachangestellten in einem Ausbildungsverbund durchgeführt wurden. Er möchte mit anderen Worten wissen, wie viele dieser Auszubildenden während ihrer Ausbildungszeit von mehr als einem Ausbilder betreut wurden. Diese Information kann die Beklagte ohne besonderen Aufwand aus den ihr vorliegenden Ausbildungsakten herausfiltern.

Die Beklagte ist die für die Berufsbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten nach § 71 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), zuständige Stelle. Sie hat nach § 34 Abs. 1 BBiG ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung umfasst gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 9 BBiG für jedes Berufsausbildungsverhältnis auch Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder. Wenn eine Ausbildung im Verbund durchgeführt wird, also die Ausbildung von mehreren Ausbildern getragen wird, hat die Beklagte in das Verzeichnis dementsprechend die Namen sämtlicher Ausbilder aufzunehmen. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen es mit einem unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sein sollte, im Ausbildungsverzeichnis nachzuschlagen, bei wie vielen der am 25. Januar 2012 aktiven Ausbildungsverhältnisse mehr als ein Ausbilder eingetragen war.

Die Beklagte hat insoweit lediglich vorgetragen, dass es um ca. 1.200 Ausbildungsverhältnisse gehe, für die die vom Kläger gewünschte Auskunft erteilt werden müsse, und dass die Namen der Ausbilder üblicherweise auf der ersten Seite des Ausbildungsvertrages aufgeführt würden, ein zusätzlicher Ausbilder aber mitunter auch erst auf der zweiten Seite des Ausbildungsvertrages unter § 3 Ziffer 12 eingetragen werde. Die Beklagte muss also nach ihrem eigenen Vortrag nicht in einem umfangreichen Aktenbestand nach der begehrten Information "suchen", sondern lediglich bei 1.200 Akten einen kurzen Blick auf die Seiten 1 und 2 des jeweiligen Ausbildungsvertrags werfen, ob zu Beginn oder unter § 3 Ziffer 12 ein zweiter Ausbilder aufgeführt wird. Dies erfordert keinen unverhältnismäßigen Zeitaufwand, sondern voraussichtlich nur wenige Stunden, allerhöchstens einige Tage Arbeitszeit. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, jeweils die gesamte Ausbildungsakte danach durchzusehen, ob sich irgendwo - zum Beispiel in dem gegebenenfalls vorliegenden Berichtsheft nach § 11 der ReNoPat-Ausbildungsverordnung vom 23. November 1987 (BGBl. I S. 2392), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das nach § 11 Abs. 2 der von der Beklagten erlassenen Prüfungsordnung mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung vorzulegen ist - ein versteckter Hinweis auf einen zweiten Ausbilder findet. Sie muss lediglich die Anzahl derjenigen Verbundausbildungen notieren, deren Bestehen sich bereits unmittelbar dem Ausbildungsvertrag entnehmen lässt oder ihr später auf andere Weise angezeigt wurde und sie in Erfüllung ihrer Pflicht aus § 34 Abs. 2 Nr. 9 BBiG so in das Ausbildungsverzeichnis aufgenommen hat, dass diese Information ohne besonderen Aufwand - zum Beispiel nach kurzem Blättern in der Ausbildungsakte - auffindbar ist.

Auch die Beantwortung der mit dem Klageantrag zu 1.b) gestellten Frage verursacht dementsprechend keinen unverhältnismäßigen Aufwand, da in das Ausbildungsverzeichnis nach § 34 Abs. 2 Nr. 8 BBiG auch die Anschriften der Ausbildungsstätten aufzunehmen sind. Die Beklagte muss lediglich bei denjenigen Ausbildungsverhältnissen, die im Verbund geführt werden - voraussichtlich eine überschaubare Anzahl -, einen zweiten Blick in die bereits nach dem Vorstehenden herausgesuchte Ausbildungsakte werfen und notieren, in wie vielen Fällen die dort aufgeführten Anschriften der verschiedenen Ausbildungsstätten identisch sind.

Die Beklagte hat auch nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sein sollte, die Anzahl derjenigen Verbundausbildungsverhältnisse herauszufiltern, die im Sinne des Klageantrags zu 1.c) vorzeitig beendet wurden. Sie hat insoweit lediglich darauf hingewiesen, dass das Ende eines Ausbildungsverhältnisses weder auf dem Aktendeckel noch auf Seite 1 des Berufsausbildungsvertrages vermerkt werde, sondern dies in der Regel durch ein gesondertes Schreiben des Auszubildenden oder des Ausbilders mitgeteilt werde. Für ein sich anschließendes Restausbildungsverhältnis werde ein neuer Berufsausbildungsvertrag geschlossen.

Es würde jedoch keinen besonderen Aufwand bedeuten, bei allen Verbundausbildungsverhältnissen kurz am Ende der bereits in Beantwortung von Frage a) und b) herausgesuchten Ausbildungsakte nachzuschlagen, ob das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet wurde oder nicht. Die Beklagte hat nicht vorgetragen und es wäre auch kaum vorstellbar, dass sich ein Hinweis darauf, dass ein Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet wurde, nur versteckt zwischen anderen Dokumenten befände. Dem Vortrag der Beklagten lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass aus der Ausbildungsakte nicht ohne besonderen Aufwand zu erkennen wäre, ob ein Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet wurde, zumal die Beklagte nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 f) BBiG verpflichtet ist, auch zu vermerken, wenn ein Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig aufgelöst wurde.

Die Beklagte hat nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der begehrten Auskunft zu den Klageanträgen zu 1.a), b) und c) Ausschlussgründe nach den §§ 6 ff. IFG NRW entgegenstehen. Die begehrten Auskünfte sind daher gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW zu erteilen.

II. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger zu der in dem Klageantrag zu 1.d) genannten Frage Auskunft zu erteilen. Der diesbezügliche Ablehnungsbescheid vom 10. Mai 2012 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Der Kläger möchte wissen, wie viele Stellungnahmen zu Förderanträgen von Ausbildungsverbünden die Beklagte in den Jahren 2009, 2010 und 2011 erteilt hat, in denen sie bescheinigt hat, dass der den Ausbildungsverbund abschließende Rechtsanwalt nicht alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln kann.

Diese Information liegt der Beklagten nicht vor. Die Beklagte hat substantiiert und widerspruchsfrei dargelegt, dass sie entsprechende Bescheinigungen ausgestellt, diese aber für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht in Kopie bei sich aufbewahrt hat. Der für den Bereich der Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten zuständige Geschäftsführer der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung persönlich erläutert, dass erst seit dem Jahr 2013 Kopien dieser Bescheinigungen in einem Ordner abgeheftet würden. Bis zum Jahr 2012 seien die Bescheinigungen den Ausbildern ausgehändigt oder mit den entsprechenden Antragsunterlagen zurückgesandt worden und keine Kopien der Bescheinigungen zurückbehalten worden. Angesichts dessen bestand kein Anlass, weitere Mitarbeiter der Beklagten - wie vom Kläger angeregt - hierzu zu befragen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten in der mündlichen Verhandlung unrichtig sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich - anders als bei den Informationen, auf die die Klageanträge zu 1.a), b) und c) gerichtet sind -, dass die Beklagte Kopien der von ihr ausgestellten Bescheinigungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BBiG benötigt.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte die begehrte Information aus anderen ihr vorliegenden Informationen zusammenstellen könnte. Möglicherweise könnte sie die Anzahl der von ihr ausgestellten Bescheinigungen durch Rückfrage bei der Bezirksregierung Köln oder den ausbildenden Rechtsanwälten ermitteln. Der Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW ist aber auf die bei der informationspflichtigen Stelle vorliegenden Informationen beschränkt und verpflichtet die Beklagte nicht, die begehrten Informationen von einer anderen Stelle zu beschaffen.

Ein derartiger Informationsbeschaffungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 des Pressegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz - PresseG NRW) vom 24. Mai 1966 (GV. NRW. 1966, 340), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 723), oder aus § 73 Abs. 2 Nr. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786). Ebenso wenig begründen Art. 5 Abs. 3 GG und Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsunmittelbare Informationsbeschaffungsansprüche.

III. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die Namen derjenigen Personen zu nennen, die als Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer im Nebenamt von ihr für die Erteilung von Berufsschulunterricht im Haushaltsjahr 2011 eine Zusatzvergütung erhalten haben. Der diesbezügliche Ablehnungsbescheid vom 8. April 2013 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Der diesbezügliche Informationsantrag des Klägers war nach § 9 Abs. 1 IFG NRW abzulehnen, da die betroffenen Lehrkräfte nicht in die Offenbarung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hatten. Die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände des § 9 Abs. 1 b) - e) IFG NRW liegen ebenfalls nicht vor, insbesondere hat der Kläger kein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend gemacht. Der Umstand, dass der Kläger selbst Rechtsanwaltsfachangestellte ausbildet, die den Unterricht am Berufskolleg besuchen, begründet kein rechtliches Interesse daran, die Namen sämtlicher Lehrkräfte zu erfahren, die von der Beklagten im Haushaltsjahr 2011 eine Zusatzvergütung erhalten haben, zumal der Kläger seine Auszubildenden jederzeit nach den Namen ihrer Lehrkräfte fragen kann, soweit sich tatsächlich einmal rechtlich relevante Bezugspunkte zu einem konkreten Ausbildungsverhältnis ergeben sollten.

Die Vorschrift des § 9 Abs. 3 IFG NRW greift hier nicht, da der Kläger nicht nur die Namen der Lehrkräfte wissen möchte, sondern Informationen über deren Vergütung begehrt. Selbst wenn man annähme, dass in dem Antrag des Klägers als rechtliches "minus" enthalten wäre, die Namen sämtlicher nebenberuflicher Lehrkräfte zu benennen, wäre der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 3 IFG NRW nicht eröffnet, da sich der Antrag des Klägers nicht auf die Benennung derjenigen Personen beschränkt, die an einem bestimmten Vorgang im Sinne des § 9 Abs. 3 lit. a IFG NRW mitgewirkt haben.

Der Anwendungsbereich des § 9 IFG NRW ist auch nicht dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass personenbezogene Daten von Amtsträgern nicht erfasst werden. Entgegen der Auffassung des Klägers sind auch personenbezogene Daten von Mitarbeitern informationspflichtiger Stellen grundsätzlich schutzwürdig, insbesondere soweit es um die gewährte Vergütung oder andere Informationen geht, die nicht in Zusammenhang mit einem bestimmten Verwaltungsvorgang stehen, sondern das Dienst- oder Amtsverhältnis als solches betreffen,

vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 -, Rn. 12 ff., sowie die gesetzliche Wertung in § 9 Abs. 3 IFG NRW und in § 5 Abs. 2, § 11 Abs. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes.

Eine über § 9 IFG NRW hinausgehende Pflicht zur Offenbarung personenbezogener Daten lässt sich vorliegend auch nicht aus Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 73 Abs. 2 BRAO oder § 4 Abs. 1 PresseG NRW herleiten. Insbesondere erfordert auch die Rechnungslegungspflicht nach § 73 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht, diejenigen Lehrkräfte, die eine Zusatzvergütung erhalten haben, namentlich zu benennen.

Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf § 12 IFG NRW stützen, da sich daraus keine Pflicht ergibt, ein bestimmtes vom Antragsteller gewünschtes Organigramm zu erstellen.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen, soweit die Klage unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes voraussichtlich erfolglos geblieben wäre (ursprüngliche Klageanträge zu i), k) und l)), und der Beklagten aufzuerlegen, soweit die Klage voraussichtlich Erfolg gehabt hätte (ursprünglicher Klageantrag zu n)) oder die Beklagte nicht innerhalb der Monatsfrist des § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW auf die Informationsanträge des Klägers reagiert hatte (ursprüngliche Klageanträge zu f) - h) und j)).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Voraussetzungen von § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.






VG Köln:
Urteil v. 23.01.2014
Az: 13 K 3710/12


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