Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 10. Juli 2000
Aktenzeichen: AnwZ (B) 3/99

(BGH: Beschluss v. 10.07.2000, Az.: AnwZ (B) 3/99)

Tenor

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszügen nicht erhoben.

Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1979 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 1. Oktober 1997 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf, der frühere Antragsgegner, die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem er im Beschwerdeverfahren weitere Unterlagen und Belege beigebracht und eine Bereinigung seiner Vermögensverhältnisse dargelegt hat, hat die Antragsgegnerin am 17. Mai 2000 die Widerrufsverfügung vom 1. Oktober 1997 aufgehoben. Beide Parteien haben daraufhin übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der §§ 91a ZPO, 13a FGG nur noch -nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde - über die Kosten zu entscheiden.

Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes erscheint es angemessen, gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht zu erheben, weil nach dem letzten Stand dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung voraussichtlich hätte stattgegeben werden müssen, nachdem der Antragsteller die Regelung seiner Vermögensverhältnisse glaubhaft gemacht hat (vgl. § 201 Abs. 2 Halbs. 2 BRAO; Senatsbeschluß vom 30. Oktober 1995 -AnwZ (B) 60/94 -).

Dem Antragsteller sind jedoch die notwendigen außergerichtlichen Auslagen aufzuerlegen, die der Antragsgegnerin entstanden sind, denn diese Kosten hat er veranlaßt (§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG). Die Widerrufsverfügung vom 1. Oktober 1997 war gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. gerechtfertigt, weil der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt in Vermögensverfall war, ohne daß er dargelegt hätte, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren. Erst aufgrund des Vortrags im Beschwerdeverfahren und der dazu nach Auflage des Senats vorgelegten Belege und weiteren Unterlagen konnte davon ausgegangen werden, daß der ursprüngliche Widerrufsgrund nicht mehr vorliegt.

Deppert Fischer Terno Otten Schott Körner Wüllrich






BGH:
Beschluss v. 10.07.2000
Az: AnwZ (B) 3/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/04624ac928e9/BGH_Beschluss_vom_10-Juli-2000_Az_AnwZ-B-3-99


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BGH: Beschluss v. 10.07.2000, Az.: AnwZ (B) 3/99] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 14:48 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 17. Januar 2007, Az.: 32 W (pat) 87/05VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2012, Az.: 17 K 6881/11LG Köln, Beschluss vom 29. Mai 2007, Az.: 31 O 369/07BPatG, Beschluss vom 26. Januar 2005, Az.: 32 W (pat) 77/01OLG Köln, Urteil vom 2. Februar 2001, Az.: 6 U 112/00BPatG, Beschluss vom 8. Juli 2009, Az.: 8 W (pat) 303/06OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Januar 2008, Az.: I-21 U 252/06LG München I, Beschluss vom 16. April 2009, Az.: 9 O 6897/09OLG Köln, Beschluss vom 14. Februar 2002, Az.: 17 W 38/02LG Köln, Urteil vom 6. August 2009, Az.: 31 O 33/09