Landgericht Köln:
Beschluss vom 2. Juli 2008
Aktenzeichen: 28 O 368/08

(LG Köln: Beschluss v. 02.07.2008, Az.: 28 O 368/08)

Tenor

wird auf den Antrag des Antragstellers vom 27.06.2008/30.06.2008 nachdem dieser durch eidesstattliche Versicherungen des Antragsstellers vom 27.06.2008 sowie der Vorlage von Urkunden, nämlich eines Ausdrucks der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma X GmbH, die diese bei Verkäufen auf der Internetplattform F benutzt, eines Ausdrucks der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin, die diese auf der Auktionsplattform F nutzt, einer Rechnung an die Firma X GmbH vom 25.03.2008, sowie des außergerichtlichen Abmahnschreibens, glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihm nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 938, 916 ff. ZPO, § 97 UrhG und zwar wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, im Wege der

e i n s t w e i l i g e n V e r f ü g u n g

angeordnet:

Gründe

Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin, für jeden Fall der Zuwiderhandlung v e r b o t e n,

die folgenden von dem Verfügungskläger erstellten allgemeinen Geschäftsbedingungen öffentlich zugänglich zu machen, wie auf dem Onlinemarktplatz F am 11.06.2008 geschehen:

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Streitwert: 10.000,00 €

Köln, 02.07.2008

Landgericht Köln, 28. Zivilkammer






LG Köln:
Beschluss v. 02.07.2008
Az: 28 O 368/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/043f2ab70a98/LG-Koeln_Beschluss_vom_2-Juli-2008_Az_28-O-368-08


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [LG Köln: Beschluss v. 02.07.2008, Az.: 28 O 368/08] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 23:47 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BGH, Urteil vom 14. Mai 2002, Az.: X ZR 194/99BPatG, Beschluss vom 5. Juli 2005, Az.: 27 W (pat) 59/04BPatG, Beschluss vom 27. März 2007, Az.: 24 W (pat) 195/04BPatG, Beschluss vom 26. Februar 2003, Az.: 32 W (pat) 176/01BPatG, Beschluss vom 31. Januar 2006, Az.: 27 W (pat) 33/05BPatG, Beschluss vom 1. Oktober 2002, Az.: 27 W (pat) 121/01BPatG, Beschluss vom 17. Januar 2007, Az.: 7 W (pat) 57/04BGH, Urteil vom 29. Juli 2003, Az.: X ZR 26/00BPatG, Beschluss vom 18. Oktober 2002, Az.: 34 W (pat) 38/01BPatG, Beschluss vom 13. März 2001, Az.: 33 W (pat) 264/00