Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Juni 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 2/03

(BPatG: Beschluss v. 16.06.2003, Az.: 30 W (pat) 2/03)

Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Oktober 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 399 77 991 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 399 18 441 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2002 hat die Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG der angegriffenen Marke 399 77 991 mit der Widerspruchsmarke 399 18 441 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke im Beschwerdeverfahren zurückgenommen. Gleichzeitig hat die Markeninhaberin die Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Oktober 2002 zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, das der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 26 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 2679 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Winter Schramm Hartlieb Hu






BPatG:
Beschluss v. 16.06.2003
Az: 30 W (pat) 2/03


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