Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 30. September 1998
Aktenzeichen: 23 W 362/98

(OLG Hamm: Beschluss v. 30.09.1998, Az.: 23 W 362/98)

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 12. Mai 1998 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungs- und Be-schwerdeverfahrens trägt die Klägerin nach einem Gegens-tandswert bis 1.200,00 DM.

Gründe

Die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten ist zulässig und begründet.

Die Klägerin kann auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung durch Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 6. Mai 1998 von der weiteren Beteiligten nicht die Erstattung einer Prozeßgebühr nach § 31 Nr. 1 BRAGO zuzüglich einer Pauschale nach § 26 S. 2 BRAGO verlangen.

Zwar gilt nach § 38 Abs. 1 S. 1 BRAGO das Verfahren über den Einspruch der weiteren Beteiligten infolge der Rücknahme als besondere Angelegenheit. Auf die zusätzlich entstehende Prozeßgebühr ist aber nach § 38 Abs. 1 S. 2 BRAGO die im bisherigen Verfahren entstandene Prozeßgebühr anzurechnen, so daß praktisch keine neue Prozeßgebühr entsteht (vgl. Gerold/Schmidt/von Eiken, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 13. Aufl., § 38 Rdn. 2). Eine zusätzliche Pauschale nach § 26 S. 2 BRAGO ist dann aber auch nicht angefallen (vgl. Gerold/Schmidt/von Eiken, a.a.O., § 26 Rdn. 10).

Dem steht nicht entgegen, daß der Klägerin in dem bisherigen Verfahren und in dem Verfahren über den Einspruch verschiedene Beteiligte gegenüberstanden, weil sich das ursprüngliche Versäumnisurteil nur gegen den geschiedenen Ehemann der weiteren Beteiligten richtete. Die Anrechnungsbestimmung des § 38 Abs. 1 S. 2 BRAGO rechtfertigt es gleichwohl, hinsichtlich der Prozeßgebühr beide Verfahren wie eine einheitliche Angelegenheit zu sehen. So wie bei einem Parteiwechsel eine neue Prozeßgebühr für den Gegner nicht entsteht (vgl. OLG Hamm JurBüro 1980, 860), unterliegt die neue Prozeßgebühr hier jedenfalls der Anrechnung. Die Identität der durch das Versäumnisurteil betroffenen und der den Einspruch einlegenden Partei wird für die Anrechnung in diesem Sinne nicht notwendig vorausgesetzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung beruht auf § 12 GKG, § 3 ZPO.






OLG Hamm:
Beschluss v. 30.09.1998
Az: 23 W 362/98


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