Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 11. Juli 1988
Aktenzeichen: 10 TE 2506/88

(Hessischer VGH: Beschluss v. 11.07.1988, Az.: 10 TE 2506/88)

Gründe

Die Kläger betreiben nach rechtskräftigem Abschluß des Klageverfahrens die Kostenfestsetzung gegen die Beklagte aus dem am 13.03.1985 verkündeten Urteil des Verwaltungsgerichts, auf das wegen der Kostenentscheidung Bezug genommen wird und das ihrem Prozeßbevollmächtigten, dem Beschwerdeführer, zusammen mit dem Streitwertfestsetzungsbeschluß am 24.04.1985 zugestellt worden ist. In einem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 15.04.1984 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - ausgehend von einem Streitwert von 12.000,-- DM anstelle des dem Kostenfestsetzungsantrag der Kläger zugrundeliegenden Streitwerts von 16.000,-- DM - die Prozeß- und die Verhandlungsgebühr jeweils von 677,-- auf 552,-- DM gekürzt, woraus sich unter Berücksichtigung der darauf entfallenden Umsatzsteuer und der den Klägern zustehenden Kostenquote eine Kürzung des Erstattungsbetrages um 190,00 DM ergibt.

In dem zugrundeliegenden Klageverfahren hatte das Verwaltungsgericht am 13.03.1985 mündlich verhandelt, wobei laut Vermerk im Protokoll gleichzeitig - jedoch ohne förmliche Verbindung nach § 93 VwGO - in der Sache ... ./.Bundesrepublik Deutschland und Stadt Frankfurt - Az.: III/2 E 5052/84 verhandelt wurde. Nach dem von dem damaligen Vorsitzenden der III. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden unterzeichneten Protokoll wurden nach geheimer Beratung und Wiederaufruf der Sache neben dem Urteil zwei Beschlüsse verkündet. Zum einen wurde die Abtrennung des Verfahrens gegen die ursprüngliche Beklagte zu 2), die Stadt Frankfurt am Main, und die Fortsetzung dieses Verfahrens unter einem anderen Aktenzeichen beschlossen. Zum anderen wurde der Streitwert wie folgt festgesetzt: "Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 12.000,-- festgesetzt.".

In der unter Verwendung von Vordrucken hergestellten vorläufigen Aufzeichnung des Protokollinhalts vom 13.03.1985 befindet sich ein von allen fünf mitwirkenden Richtern unterzeichneter, angekreuzter und handschriftlich ergänzter Mustertext mit folgendem Wortlaut: "Es wird weiterhin folgender Beschluß verkündet: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 12.000,-- festgesetzt." Dem entspricht der Wortlaut der Reinschrift des Protokolls. Die Urschrift des von den drei mitwirkenden Berufsrichtern unterzeichneten und den Beteiligten zusammen mit dem Urteil zugestellten Streitwertbeschlusses hat hingegen folgenden Wortlaut: "Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 16.000,-- festgesetzt.".

Nachdem der Beschwerdeführer gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 15.04.1987 am 24.04.1987 Erinnerung eingelegt hatte, hat das Verwaltungsgericht dienstliche Äußerungen der beiden noch im Dienst befindlichen Berufsrichter, die an dem Streitwertbeschluß mitgewirkt hatten, eingeholt, und den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zu einer beabsichtigten Berichtigung des Streitwertbeschlusses nach § 118 VwGO Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat der Berichtigung widersprochen und die Auffassung vertreten, das Gericht habe den Streitwert tatsächlich auf 16.000,-- DM festsetzen wollen.

Mit Beschluß vom 16.05.1988 - III E 5560/84 -, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht seinen Beschluß vom 13.03.1985 (Blatt 61 der Gerichtsakten) dahin geändert, daß anstelle des Betrages von DM 16.000,-- der Betrag von DM 12.000,- eingesetzt wird.

Gegen diesen am 30.05.1988 zugestellten Beschluß hat der Beschwerdeführer am 01.06.1988 Beschwerde eingelegt, die er unter Bezugnahme auf seine in erster Instanz erhobenen Einwände gegen die Berichtigung mit dem Hinweis begründet, daß im Termin zur mündlichen Verhandlung der Ehemann und Vater der Kläger erschienen sei und sich an der mündlichen Verhandlung beteiligt habe.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands die nach § 146 Abs. 3 VwGO maßgebende Grenze. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil durch die berichtigte Streitwertfestsetzung unmittelbar sein Gebührenanspruch berührt wird (§ 9 BRAGO) und weil erst die Berichtigung des ursprünglich verkündeten Streitwertfestsetzungsbeschlusses eine Beschwerde für ihn hat erkennbar werden lassen (vgl. Kopp, VwGO, 7. Aufl. 1986, Rdnr. 11 zu § 118 und Rdnr. 6 zu § 165 VwGO m.w.N.).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, sie führt allerdings zu einer Abänderung des Rubrums des angefochtenen Beschlusses von Amts wegen. Denn die in diesem Beschluß noch als Beklagte zu 2) aufgeführte Stadt Frankfurt am Main ist am Verfahren seit Verkündung des Trennungsbeschlusses in der mündlichen Verhandlung am 13.03.1985 nicht mehr beteiligt. Sie ist deshalb weder von dem ursprünglichen Streitwertbeschluß noch von dessen Berichtigung betroffen.

In der Sache bleibt der Beschwerde der Erfolg versagt, weil die Berichtigung zu Recht erfolgt ist. Denn die den Beteiligten zugestellte Fassung des am 13.03.1985 verkündeten Streitwertbeschlusses weicht in der von den drei Berufsrichtern unterzeichneten Urschrift von dem verkündeten Streitwertbeschluß ab. Da die verkündete Fassung des Beschlusses eindeutig dem Willen der beteiligten Richter entsprach, ist die Urschrift der den Beteiligten zugestellten Fassung des Streitwertbeschlusses offenbar unrichtig im Sinne der §§ 118 Abs. 1, 122 Abs. 1 VwGO gewesen (Kopp, VwGO, a.a.O., Rdnr. 6 zu § 118 m.w.N.). Die Behebung dieser offenbaren Unrichtigkeit durch das Verwaltungsgericht war auch nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils und selbst nach Ablauf der für Änderungen der Streitwertfestsetzung von Amts wegen geltenden Frist des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG möglich, denn für Berichtigungen nach § 118 Abs. 1 VwGO gilt keine zeitliche Grenze (vgl. Kopp, a.a.O., Rdnr. 8 zu § 118 VwGO m.w.N.).

Nicht beizupflichten ist allerdings der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der berichtigte Beschluß sei "überflüssigerweise zusätzlich gefertigt" worden, da schon zuvor ein von allen Richtern einschließlich der ehrenamtlichen Richter unterzeichneter Streitwertfestsetzungsbeschluß (Bl. 43 R der Gerichtsakten) vorgelegen habe. Bei dem von allen Richtern unterzeichneten Mustertext auf Bl. 43 R der Gerichtsakten handelt sich nämlich nicht um einen Beschluß, sondern allenfalls um die Beurkundung eines Beratungsergebnisses ohne unmittelbare prozessuale Folgen. Die dem Wortlaut nach vorgenommene Protokollierung der Verkündung eines Streitwertbeschlusses obliegt gemäß §§ 105 VwGO, 163 Abs. 1 Satz 1 ZPO nämlich ausschließlich dem Vorsitzenden, der sie hier auch später vorgenommen hat. Ein mit Unterschriftsleistung existent werdender Beschluß kann in der von allen mitwirkenden Richtern unterzeichneten Erklärung nicht gesehen werden. Denn derartige Beschlüsse ergehen nur außerhalb der mündlichen Verhandlung. Ehrenamtliche Richter wirken aber nicht bei Beschlüssen außerhalb mündlicher Verhandlung mit (§ 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO), so daß neben dem Wortlaut der unterzeichneten Erklärung auch die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter dafür spricht, daß ein entsprechend § 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verkündender und erst mit Verkündung existent werdender Beschluß aufgrund mündlicher Verhandlung erlassen werden sollte. Deswegen kann die von allen Richtern unterzeichnete Erklärung nur mit Indizwirkung zur Interpretation des später verkündeten bzw. zugestellten Streitwertbeschlusses herangezogen und nicht etwa selbst als Urschrift des Streitwertbeschlusses behandelt werden.

Im übrigen besteht aber - auch abgesehen vom Inhalt der eingeholten dienstlichen Erklärungen mitwirkender Richter - kein Zweifel daran, daß die verkündete Fassung des Streitwertbeschlusses dem wirklichen Willen der seinerzeit beschließenden Kammer entspricht. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Protokoll, dessen Beweiswert noch durch die Beurkundung des Beratungsergebnisses durch die von allen Richtern unterzeichnete Erklärung auf dem Protokollvordruck (Bl. 43 R der Gerichtsakten) erhöht wird. Die Einwände des Beschwerdeführers hiergegen greifen nicht durch. Aus der Tatsache, daß der Ehemann und Vater der Kläger offenbar an der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 13.03.1985 nicht nur in eigener Sache teilgenommen hat, läßt sich für die Bemessung des Streitwerts bzw. für die Ermittlung der damaligen Überlegungen der beschließenden Kammer zur Höhe des Streitwerts nichts herleiten. Denn der Ehemann und Vater der Kläger war sowohl in seinem damals mitverhandelten eigenen Klageverfahren mit dem Aktenzeichen III/2 E 5052/84 des Verwaltungsgerichts Wiesbaden als auch in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der Kläger zu 2) und 3) zur Mitwirkung an der mündlichen Verhandlung berufen, ohne daß seine Mitwirkung im Verfahren der Kläger irgendwelche streitwerterhöhenden Auswirkungen gehabt hätte. Dies ist der damals beschließenden Kammer, wie das Protokoll zeigt, zum maßgebenden Zeitpunkt der Verkündung des Streitwertbeschlusses auch bewußt gewesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 14 GKG in entsprechender Anwendung, wobei für die Bemessung des Streitwerts die wirtschaftlichen Auswirkungen der angestrebten Streitwerterhöhung für den Beschwerdeführer maßgebend sind.

Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO).






Hessischer VGH:
Beschluss v. 11.07.1988
Az: 10 TE 2506/88


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