Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Januar 2002
Aktenzeichen: 30 W (pat) 151/01

(BPatG: Beschluss v. 21.01.2002, Az.: 30 W (pat) 151/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 21. Januar 2002 (Aktenzeichen 30 W (pat) 151/01) die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Juni 2001, die die Anmeldung der Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen hatte, aufgehoben.

Die Anmelderin hatte die Bezeichnung "TOPline" für Dienstleistungen im Bereich der Installation, Wartung und Reparatur von medizinischen Instrumenten und Geräten, insbesondere chirurgischen Apparaten, sowie für weitere damit zusammenhängende Produkte angemeldet. Die Markenstelle hatte die Anmeldung abgelehnt, da sie der Meinung war, dass die Bezeichnung nicht genügend Unterscheidungskraft aufweise.

Die Anmelderin hatte daraufhin Beschwerde eingelegt und argumentiert, dass die angemeldete Bezeichnung schutzfähig sei und keine eindeutige, beschreibende Bedeutung für die beanspruchten Dienstleistungen habe. Sie verwies dabei auf zahlreiche andere Markeneintragungen mit dem Bestandteil "topline".

Das Bundespatentgericht folgte dieser Argumentation und hob den Beschluss der Markenstelle auf. Es konnte nicht eindeutig festgestellt werden, dass die Bezeichnung "TOPline" ausschließlich eine beschreibende Aussage für die Dienstleistungen im Sinne des Markengesetzes darstellt. Zwar könnte der Bestandteil "line" auf eine Produktserie mit gemeinsamen Konstruktions- und Ausstattungsmerkmalen hindeuten, jedoch reicht dies nicht aus, um der Marke die Unterscheidungskraft abzusprechen. Die angemeldete Marke besitzt somit die erforderliche Unterscheidungskraft.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das Bundespatentgericht die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Markenstelle aufgehoben hat. Die Bezeichnung "TOPline" besitzt ausreichend Unterscheidungskraft für die beanspruchten Dienstleistungen im Bereich medizinischer Instrumente und Geräte.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 21.01.2002, Az: 30 W (pat) 151/01


Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Juni 2001 aufgehoben.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnungsiehe Abb. 1 am Ende Sie ist nach einer Beschränkung des Warenverzeichnisses im Beschwerdeverfahren noch bestimmt für Installation, Wartung und Reparatur von - ärztlichen Instrumenten und Apparaten, insbesondere chirurgischen Apparaten, wie Endoskopen, Saug- und Spülgeräten für medizinische Anwendungen, Hochfrequenzgeräten für chirurgische Anwendungen, Ultraschallgeräten und -instrumenten für medizinische Anwendungen, Ultraschallquellen - technischen Endoskopen sowie Sonden und deren Teile,

- Beleuchtungseinrichtungen und -geräten sowie Kameras für die Endoskopie und die Mikroskopie,

- Datenverarbeitungsgeräten insbesondere zur Speicherung bzw. Dokumentation sowie zur Verarbeitung von mit medizinischen Untersuchungsgeräten erhaltenen Daten und zur Vernetzung von medizinischen Geräten, und - Schulungs- und Unterrichtseinrichtungen und -geräten sowie von Prüfeinrichtungen und -geräten.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung auf der Grundlage des seinerzeit maßgeblichen Warenverzeichnisses wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält mit näheren Ausführungen die angemeldete Bezeichnung für schutzfähig, weil sie für den Bereich der allein noch maßgeblichen Dienstleistungen keinen eindeutigen, beschreibenden Begriffsinhalt habe. Sie verweist auf zahlreiche Eintragungen von Marken mit dem Bestandteil "topline".

Die Anmelderin beantragt, den Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Beschluß der Markenstelle Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der Eintragung der angemeldeten Marke entgegenstehende Eintragungshindernisse des § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht hinreichend sicher festgestellt werden können.

Es ist nicht ersichtlich, daß TOPline ausschließlich aus Angaben besteht, welche zur unmittelbaren Beschreibung der (noch) beanspruchten Dienstleistungen im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dienen können. Soweit der Bestandteil "line" eine im Inland verbreitete Bezeichnung zur Benennung von Produktserien mit gemeinsamen Konstruktions- und Ausstattungsmerkmalen darstellt und damit in der Kombination mit dem Bestandteil "Top-" eine Produktserie in Spitzenqualität bezeichnen könnte (vgl BGH GRUR 1996, 68 - COTTON LINE; BPatG GRUR 1996, 883 - BLUE LINE; EuG MarkenR 2000, 70 - Companyline), so begründet dies noch kein Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Marke für die hier in Rede stehenden Dienstleistungen. Denn von der Bestimmung des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG werden nur Wörter erfaßt, die eine im Vordergrund stehende waren-(dienstleistungs-)bezogene beschreibende Aussage enthalten, die auf eine für den Verkehr bedeutsame Eigenschaft der Dienstleistungen, für die die Anmeldung bestimmt ist, Bezug nimmt (vgl BGH WRP 2001, 1445, 1446 - INDIVIDUELLE; EuG MarkenR 2001, 181, 183 Ziff 31 - EASYBANK - zu Art 7 Abs 1 Buchst c GMV; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 51). Vorliegend sind konkrete Anhaltspunkte dafür nicht erkennbar, daß "line" als auf Produkte mit gemeinsamen Konstruktions- und Ausstattungsmerkmalen und damit gegenständlich bezogene Bezeichnung auch eine beschreibende Sachangabe für die etwa für solche Baureihen-Spitzenprodukte angebotenen Dienstleistungen oder allgemein einen Qualitätshinweis hierfür darstellt. Eine solche Übertragung einer sachbezogenen Angabe auf Dienstleistungen ist hier auch nicht sehr naheliegend, weil Dienstleistungen eines einzelnen Unternehmens gewöhnlich in einem einheitlichen Standard angeboten werden, so daß der Begriff "line" nicht paßt, weil dies voraussetzt, daß erst aufgrund einzelner typischer Merkmale an sich aber unterschiedliche Leistungen in einer Linie, Reihe gesehen werden. Die vielen, auf Waren bezogenen Beispiele (vgl BPatGE 30, 227) passen nicht - jedenfalls nicht unmittelbar - für Dienstleistungen. Eine unmittelbar beschreibende Angabe läßt sich damit nicht hinreichend sicher feststellen. Die Anmeldung wirkt insoweit eher unspezifisch und erscheint zumindest etwas interpretationsbedürftig. Eine hinreichend konkret auf die beanspruchten Dienstleistungen bezogene Aussage läßt sich ihr (anders als im nur auf Waren bezogenen Fall COTTON LINE, BGH aaO) somit nicht ohne weiteres entnehmen. Damit läßt sich nicht feststellen, daß das angemeldete Markenwort freihaltebedürftig im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG ist.

Die angemeldete Marke besitzt auch die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren (Dienstleistungen) eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH aaO - INDIVIDUELLE; WRP 2001, 1201, 1202 - antiKALK). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren (Dienstleistungen) im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH aaO - INDIVIDUELLE mwN). Diese Unterscheidungseignung kann der angemeldeten Marke für die allein noch beanspruchten Dienstleistungen nicht abgesprochen werden. Die Marke vermittelt - wie oben dargelegt - keine ohne weiteres einleuchtende, eindeutige, rein dienstleistungsbeschreibende Aussage, so daß von daher dem Zeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen ist.

Der Beschwerde der Anmelderin ist deshalb stattzugeben.

Dr. Buchetmann Winter Voit Fa Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/30W(pat)151-01.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 21.01.2002
Az: 30 W (pat) 151/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/036cf7721af2/BPatG_Beschluss_vom_21-Januar-2002_Az_30-W-pat-151-01




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