Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Beschluss vom 21. Juni 2010
Aktenzeichen: 9 WF 92/10

(Brandenburgisches OLG: Beschluss v. 21.06.2010, Az.: 9 WF 92/10)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in einem Beschluss vom 21. Juni 2010 (Aktenzeichen 9 WF 92/10) eine Entscheidung des Amtsgerichts Oranienburg teilweise abgeändert. Es geht um die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Verfahren. Das Amtsgericht hatte der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe gewährt und ihren Prozessbevollmächtigten in B€ beigeordnet, allerdings unter der Bedingung, dass es sich um einen ortsansässigen Anwalt handelt. Gegen diese Einschränkung hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat dieser Beschwerde stattgegeben und die ursprüngliche Einschränkung der Beiordnung aufgehoben. Das bedeutet, dass der Prozessbevollmächtigte uneingeschränkt beigeordnet wird, auch wenn er nicht im Gerichtsbezirk niedergelassen ist. Allerdings können dadurch Mehrkosten entstehen, die einer uneingeschränkten Beiordnung entgegenstehen können. Es wird jedoch bezweifelt, dass durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten keine Mehrkosten entstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf den entsprechenden gesetzlichen Regelungen und es liegen keine Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vor.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

Brandenburgisches OLG: Beschluss v. 21.06.2010, Az: 9 WF 92/10


Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 9. Februar 2010 - Az. 34 F 247/09 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise dahin abgeändert, dass die Beiordnung von Rechtsanwalt € in B€zu den Bedingungen eines im Bezirk des Amtsgerichts Oranienburg ansässigen Rechtsanwaltserfolgt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Mit Beschluss vom 9. Februar 2010 hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin mit Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ihren in B€ niedergelassenen Prozessbevollmächtigten €zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts€ beigeordnet. Gegen die Einschränkung der Beiordnung richtet sich die am 27. Februar 2010 eingegangene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 11. März 2010 unter Hinweis auf das Mehrkostenverbot in § 121 Abs. 3 ZPO und ein zu vermutendes Einverständnis mit der eingeschränkten Beiordnung nicht abgeholfen hat.

Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umgang Erfolg.

Die in dem angefochtenen Beschluss vorgenommene Beschränkung der Beiordnung zu den Bedingungen eines €ortsansässigen€ Rechtsanwaltes findet - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - im Gesetz keine Stütze (mehr). Nach dem Wegfall von § 126 Abs. 1, 2 BRAGO sind nämlich auch die Reisekosten des Rechtsanwalts zu vergüten, der zwar im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist, seine Kanzlei jedoch nicht an dem Ort unterhält, an dem sich das Gericht befindet. Eine Beschränkung kann deshalb - das ergibt sich eindeutig auch aus dem Wortlaut sowohl des vom Amtsgericht in Bezug genommenen § 121 Abs. 3 ZPO wie auch des hier anzuwendenden § 78 Abs. 3 FamFG - allenfalls dahin erfolgen, dass der Prozessbevollmächtigte zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet wird.

Richtig ist im vorliegenden Fall allerdings, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin seine Kanzlei nicht im Bezirk des Amtsgerichts Oranienburg unterhält und deshalb uneingeschränkt nur dann beigeordnet werden kann, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen (§ 78 Abs. 3 FamFG).

Die Antragsgegnerin behauptet in der Beschwerdeschrift zwar, dass Mehrkosten durch die Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten nicht entstehen (vgl. Seite 5, vorletzter Absatz, Bl. 36 unten des PKH-Heftes). Daran bestehen indes durchgreifende Zweifel. Die Entfernung zwischen dem Kanzleisitz des Prozessbevollmächtigten in B€ (im Süden B€s) und dem Prozessgericht beträgt rund 46 km. Selbst der im Kostenvergleich maßgeblich heranzuziehende am weitesten vom - im Bezirk relativ zentral gelegenen - Prozessgericht entfernte Ort liegt nach überschlägiger Überprüfung durch den erkennenden Senat deutlich näher als der Kanzleisitz des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, sodass tatsächlich Mehrkosten zu erwarten sind, die einer uneingeschränkten Beiordnung hier entgegenstehen. Sollte die Behauptung der Antragsgegnerin hingegen doch richtig sein, wird sie durch die hier vorgenommene, der Vorschrift des § 78 Abs. 3 FamFG entsprechende - auf den Bezirk des Verfahrensgerichts beschränkte - Beiordnung jedenfalls auch nicht beschwert.

Die Ausführungen der Antragsgegnerin dahin, dass sie im Bezirk des Prozessgerichts einen zur Vertretung bereiten Anwalt nicht finden konnte, entbehren hinreichender Substanz, um die Annahme rechtfertigen zu können, dass im Streitfall etwa ausnahmsweise die zu erwartenden Mehrkosten des tatsächlich beauftragten Prozessbevollmächtigten seine uneingeschränkte Beiordnung nicht hindern würden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO und Ziffer 1912 Satz 2, 2. HS KVFam.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.






Brandenburgisches OLG:
Beschluss v. 21.06.2010
Az: 9 WF 92/10


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