Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. März 2003
Aktenzeichen: 25 W (pat) 225/01

(BPatG: Beschluss v. 06.03.2003, Az.: 25 W (pat) 225/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnung Pflegemobilist am 11. Februar 1998 für die Waren und Dienstleistungen

"Pharmazeutische Erzeugnisse; Präparate für die Gesundheitspflege, chemische Erzeugnisse für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Pflaster, Verbandmaterial; Desinfektionsmittel; Aus- Fort- und Weiterbildung von Kranken- und Altenpflegepersonal; Begleitung bei betreuten Spaziergängen und Ausflügen; Betrieb von Sozialstationen zur Pflege und Betreuung pflegebedürftiger Menschen; Pflegeberatung; therapeutische und pflegerische Versorgung von Patienten im Bereich der ambulanten und häuslichen medizinischen Versorgung, der Vorsorge, Nachsorge und Rehabilitation; Physiotherapien, Krankengymnastik, Ergogymnastik und Ergotherapie; ärztliche und psychologische Beratung und Betreuung; Angehörigenberatung und -betreuung; soziale Beratung, Vermittlung sozialer Dienste, Unterstützung bei der Inanspruchnahme gesetzlicher Sozialleistungen; Sterbebegleitung; häusliche Krankenpflege, Grund- und Behandlungspflege, häusliche Pflegehilfe; hauswirtschaftliche Versorgung, Haushaltshilfe; Vermietung von Pflegehilfsmitteln; Verpflegung außer Haus"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 42 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die aus den Wortelementen "Pflege" und "mobil" zusammengesetzte Bezeichnung stelle sich dem überwiegenden Teil des Publikums als reine Sachangabe für die beanspruchten Waren bzw Dienstleistungen im Sinne von "mobiler Pflege" dar und entbehre einer phantasievollen Eigenart. Eine betriebliche Hinweiswirkung könne die angemeldete Bezeichnung, die nicht von den sprachlichen Gepflogenheiten der Werbesprache abweiche, daher nicht entfalten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen Antrag, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 aufzuheben und die angemeldete Bezeichnung zur Eintragung zuzulassen.

Eine Begründung ist bislang nicht zu den Akten gelangt.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat der angemeldeten Bezeichnung zu Recht die Eintragung in das Markenregister versagt.

Dem Wort "Pflegemobil" ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen wegen des deutlich im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffgehalts jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abzusprechen.

Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion einer Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st Rspr; vgl BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK; vgl zur GMV EuGH GRUR 2001, 1148 - Bravo). Die Frage, ob eine Bezeichnung Unterscheidungskraft besitzt, kann deshalb nicht abstrakt, sondern nur konkret unter Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (vgl BGH MarkenR 1999, 292 - HOUSE OF BLUES).

Nach diesen Grundsätzen besitzen insbesondere solche Kennzeichnungen keine Unterscheidungskraft, bei denen es sich wie hier für den Verkehr in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ohne weiteres erkennbar um unmittelbar beschreibende Angaben im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG handelt.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, stellt das Wort "Pflegemobil" eine Bezeichnung dar, mit dem die von der Anmelderin beanspruchten Waren und Dienstleistungen schlagwortartig beschrieben werden können. Daran vermag der Hinweis der Anmelderin im Erinnerungsverfahren, das Wort sei in seiner Bedeutung zweideutig, weil nicht erkennbar sei, was mit "mobil" ausgesagt werden solle, nichts zu ändern. Es trifft zwar zu, dass hierunter die Kurzform von Automobil ebenso wie das Eigenschaftswort im Sinne von "beweglich" verstanden werden kann. In beiden Bedeutungen bleibt aber der beschreibende Kontext zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen erhalten, weil entweder das Pflegemobil zu den Patienten kommt, um sie ambulant mit dem Nötigen zu versorgen, oder aber auf Grund der erbrachten Pflege die Beweglichkeit der Patienten verbessert, wiederhergestellt oder erhalten werden kann.

Dieser Umstand spricht dafür, dass der angemeldeten Bezeichnung außerdem ein Freihaltungsbedürfnis an beschreibenden Angaben nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen steht. Dies kann aber letztlich offen bleiben, weil dem in Frage stehenden Wort die Unterscheidungskraft fehlt.

Der Umstand, dass die Anmelderin für ihre mit Schriftsatz vom 18. Juni 2001 eingelegte Beschwerde eine Begründungsfrist bis zum 21. September 2001 erbeten hat, eine Beschwerdebegründung bislang aber nicht zu den Akten gelangt ist, hindert den Senat nicht an einer Entscheidung, denn es besteht für ihn keine Verpflichtung, Äußerungsfristen zu setzen, eine angekündigte Begründung anzumahnen oder dem Beschwerdeführer den beabsichtigten Termin für die Beschlussfassung vorher mitzuteilen (vgl BGH GRUR 1997, 223 - Ceco; BPatGE 19, 225; 23, 171; Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenR, 6. Aufl, § 66, Rdnr 38; § 78, Rdnr 10).

Kliems Engels Sredl Pü






BPatG:
Beschluss v. 06.03.2003
Az: 25 W (pat) 225/01


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