Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Mai 2006
Aktenzeichen: 30 W (pat) 190/04

(BPatG: Beschluss v. 15.05.2006, Az.: 30 W (pat) 190/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung als Wortmarke angemeldet ist Parkettfliesefür die Waren Baumaterialien nicht aus Metall, Waren aus Holz.

Die Markenstelle für Klasse 19 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die angemeldete Marke sei warenbeschreibend, da es sich um verlegefertige, fliesenartige Teile eines Massivholzbodenbelages im Parkettstil handeln könne; sie werde bereits in diesem Sinn verwendet.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, die von der Markenstelle angegebenen Verwendungsbeispiele seien alle auf den Anmelder zurückzuführen. Der Begriff sei sprachunüblich gebildet, da er eine in sich widersprüchlich Bezeichnung darstelle. "Fliese" bezeichne nämlich einen Bodenbelag aus Keramik; ein Parkett demgegenüber weise keine Fliesen auf, da es aus - gegebenenfalls unterschiedlichen - Holzelementen bestehe. Der Begriff sei mehrdeutig, da er offen lasse, wie die Fliese ausgebildet sei.

Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. Juni 2004 aufzuheben.

Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen, den Inhalt des patentamtlichen Beschlusses und die dem Anmelder übermittelten Ergebnisse einer Internetrecherche Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache ohne Erfolg.

Die angemeldete Marke ist für die beanspruchten Waren nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG ist.

Nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.

Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 260).

Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 - KPN-Postkantoor).

Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Ein Wortzeichen ist von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR, 2003, 450 - DOUBLEMINT). Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck "dienen können".

Die angemeldete Bezeichnung setzt sich aus den beiden Worten "Parkett" und "Fliese" zusammen.

Das Wort "Parkett" bezeichnet allgemein einen Holzfußboden bei dem die Einzelbretter meist durch Nut und Feder in einem bestimmten Muster verbunden sind (vgl. Duden - Dt. Universalwörterbuch CD-ROM). Bestimmte Muster werden als fertige Verlegenheit auch in "Parkett-Tafeln" angeboten (vgl. http://www.parkett.de/vielfalt/parten.php).

Das Wort "Fliese" wird im Allgemeinen für eine meist viereckige Platte aus Steingut, Stein, Kunststoff oder Glas als Wand- und Fußbodenbelag verwendet (vgl. Duden a. a. O.).

Wie aus den dem Anmelder übersandten Beispielen ersichtlich, ist das Wort "Fliese" in Zusammensetzungen im Gebrauch um Material und eine meist rechteckige Verlegeeinheit zu bezeichnen, wie Teppichfliese, Holzfliese, Kunststofffliese, Linoleumfliese, Korkfliese, Glasfliese.

Die angemeldete Wortzusammensetzung "Parkettfliese" bezeichnet demnach eine Verlegeeinheit eines Parketts.

In diesem Sinn ist die Anmeldung für die beanspruchten Waren eine Angabe zu Art und Beschaffenheit.

Der Anmelder selbst bietet unter der angemeldeten Bezeichnung Massivholzbodenbeläge an, die wie ein Steinzeug-Fliesenboden in Fugen verlegt werden.

Entgegen der Auffassung des Anmelders kommt es nicht darauf an, wer die angemeldete Bezeichnung "erfunden" hat; entscheidend ist allein, ob sie beschreibend ist (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 262). Das ist, wie ausgeführt, der Fall.

Entgegen der Auffassung des Anmelders ist es auch ohne Bedeutung, dass aus dem Begriff "Parkettfliese" nicht entnommen werden kann, wie die Fliese konkret ausgebildet ist. Es handelt sich bei dem gewählten Oberbegriff um eine ausreichend bestimmte Angabe zu Eigenschaften der beanspruchten Waren und damit um eine bedeutsame Sachinformation, die den Mitbewerbern zur Beschreibung ihrer Waren zur Verfügung stehen muss (vgl. EuGH Postkantoor a. a. O.; BIOMILD a. a. O.; Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 192).

Wegen des in Bezug auf die beanspruchten Waren im Vordergrund stehenden Begriffsgehalts sowohl der Einzelelemente als auch der daraus gebildeten Kombination, die über den Sinngehalt der Einzelelemente nicht hinaus geht, handelt essich um eine deutlich und unmissverständlich beschreibende Angabe ohne jegliche begriffliche Ungenauigkeit, die zu einer konkreten beschreibenden Bezeichnung dienen kann.






BPatG:
Beschluss v. 15.05.2006
Az: 30 W (pat) 190/04


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