Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 13. Februar 2008
Aktenzeichen: 34 O 117/07

(LG Düsseldorf: Urteil v. 13.02.2008, Az.: 34 O 117/07)

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihnen Direktoren bzw. ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr im Internet Verkaufsangebote zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, in denen unter der Marke „EF“ ein Duftwasser in der Behältnisgröße 20 ml angeboten wird.

2.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 €, welche auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

Gegenstandswert: 100.000,00 € (Unterlassungsantrag zu Ziff. 1: 50.000,00 €; Auskunftsantrag zu Ziff. 2: 50.000,00 €).

Gründe

Die Klage der Klägerin ist zulässig und hat teilweise Erfolg.

I.

Die Klage der Klägerin ist zulässig.

1.

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Düsseldorf ergibt sich vorliegend aus § 32 ZPO. Dabei ist anerkannt, dass sowohl der Ort der Verletzungshandlung als auch der Ort des Verletzungserfolges als Begehungsort im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind (vgl. Stöbele/Hacker, Markengesetz, § 141 Markengesetz, Rdnr. 6). Da sich vorliegend die streitgegenständlichen Angebote auf der Internet-Plattform der Beklagten auch an Kaufinteressenten im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf richten, für diese erreichbar sind und sich auch bestimmungsgemäß im hiesigen Landgerichtsbezirk auswirken, ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf vorliegend ohne weiteres zu bejahen.

2.

Nachdem die Klägerin eine Vollmacht der Markeninhaberin, der Firma AE S.A. vom 26.09.2003, wonach die Klägerin eine weltweite Lizenz zur Herstellung und zum Vertrieb von E-Parfumerie- und Kosmetik-Produkten hat und berechtigt ist, im Namen der Markeninhaberin Wettbewerbsrechte und Markenrechte geltend zu machen, ergeben sich keine Bedenken mehr an der Prozessführungsbefugnis der Klägerin. Dies gilt um so mehr, als die Beklagte nach Vorlage dieser Vollmacht diese auch nicht bestritten hat.

3.

Der Klägerin fehlt auch nicht das für die Leistungsklage erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, obwohl die Beklagte mit ihrem VeRi-Programm ein Instrument geschaffen hat, über welches die Beklagte freiwillig bereit sein will, die geforderten Informationen herauszugeben. Allein die Tatsache, dass die Beklagte ein Instrument geschaffen hat, mit dem die mit der Klage verlangte Auskunft auf außergerichtlichem Wege erlangt werden kann, lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen, wenn die Beklagte zu einer solchen Auskunft grundsätzlich auch außerhalb eines solchen Programms und damit ohne dass die von ihr einseitig bestimmten Voraussetzungen zu erfüllen sind, verpflichtet ist. Zudem ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis auch deshalb weiterhin gegeben, da die Beklagte nicht erkennen lässt, dass sie zu einer solchen Auskunft auch gesetzlich verpflichtet ist.

II.

Die Klage ist auch begründet.

1.

Die Klägerin kann von der Beklagten verlangen, dass diese es unterlässt, im geschäftlichen Verkehr im Internet Verkaufsangebote zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, in denen unter der Marke „EF“ ein Duftwasser in der Behältnisgröße 20 ml angeboten wird. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs.5 MarkenG.

Da die Klägerin keine Parfumflakons der Marken „EF“ und „EDXE“ in der Behältnisgröße 20 ml herstellt und vertreibt, stellt das Anbieten solcher Parfumflakons eine Verletzung von Markenrechte im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz dar. Da die Marke der Klägerin auf diesen gefälschten Behältnissen auch selbst ohne Zustimmung der Markeninhaber bzw. der Klägerin angebracht worden sind, ist damit auch eine Verletzung von Markenrechten der Klägerin im Sinne des § 14 Abs. 3 u. 4 MarkenG gegeben. Zwar haftet die Beklagte für diese Markenrechtsverletzung nicht aufgrund einer selbst von ihr begangenen Markenverletzung. Vielmehr ergibt sich ihre Haftung für die vorstehende Markenverletzung aufgrund einer Störerhaftung. Die Grundsätze der Störerhaftung sind vorliegend uneingeschränkt anwendbar. Hiernach haftet derjenige, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt, als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung (vgl. BGH GRUR Int. 2005, 66 ff. - Internetversteigerung I).

Dabei ist zunächst einmal festzustellen, dass eine entsprechende Störerhaftung der Beklagten nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass die Beklagte als Veranstalterin einer Plattform für Fremdversteigerung nach dem Telemediengesetz gegebenenfalls nur eingeschränkt haftet. Denn das Haftungsprivileg des § 10 TMG, welches dem ursprünglichen § 11 TDG entspricht und den Diensteanbieter, der fremde Informationen für einen Nutzer speichert, von einer Verantwortlichkeit freistellt, betrifft nicht den Unterlassungsanspruch (vgl. BGH a.a.O.). In § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG wird nämlich ausdrücklich klargestellt, dass Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen, auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters, nach den §§ 8 - 10 TMG unberührt bleiben.

Die danach grundsätzlich gegebene Störerhaftung der Beklagten setzt voraus, dass der Internet-Plattform-Betreiber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist und dass ihm die Verhinderung zukünftiger gleichartiger Verstöße zumutbar ist (vgl. BGH GRUR 2007, 708 ff. - Internet-Versteigerung II).

Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 20.04.2007 und 25.04.2007 auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen hat. Zwar rügt die Beklagte in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin zu keiner Zeit eine solche klare Rechtsverletzung nachgewiesen habe. Hierbei verkennt sie allerdings das von der Rechtsprechung entwickelte Merkmal der klaren Rechtsverletzung insoweit, als hierdurch nicht, wie die Beklagte meint, die Klägerin zum vorgerichtlichen Nachweis einer klaren Rechtsverletzung verpflichtet wäre. Vielmehr ist das Merkmal der klaren Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit einer künftigen Überprüfbarkeit zu sehen. Dies bedeutet, dass die Abmahnung, um haftungsbegründend zu wirken, die Rechtsverletzung klar identifizieren und insoweit dem Störer klare Anhaltspunkte liefern muss, die es ihm ermöglichen, in Zukunft seine aus dieser Erstabmahnung entstandenen Prüfungspflicht erfüllen zu können (vgl. BGH GRUR 2007, 713 ff.). Diesen Anforderungen hat die Klägerin jedoch mit ihrem Schreiben vom 20.04.2007 entsprochen, indem sie mit der Behältnisgröße - 20 ml - und der Marke „EF“ der Beklagten ausreichende Kriterien an die Hand gegeben hat, um in Zukunft ihrer Prüfungspflicht nachzukommen.

Danach wäre es der Beklagten auch ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, entsprechende Feststellungen dahingehend zu treffen, dass die Klägerin als exklusive Lizenznehmerin der entsprechenden Markeninhaberin keine Produkte der Marke „EF“ in der hier in Rede stehenden Behältnisgröße von 20 ml herstellt oder vertreibt.

Auch das Vorbringen der Beklagten, dass der Unterlassungsantrag zu unbestimmt sei und die sich daraus ergebenden Prüfungspflichten unzumutbar seien, greift nicht durch. So überzeugt der Hinweis auf die Vielzahl möglicher Kombinationen anhand der von der Klägerin genannten Kriterien nicht, denn grundsätzlich wird mit dem Unterlassungsantrag nicht verlangt, auch etwaige bewusste oder unbewusste Schreibfehler in einen etwaigen Softwarefilter einzubauen. Dies folgt schon daraus, dass die Beklagte für Zuwiderhandlungen nur dann haftbar zu machen wäre, wenn sie ein Verschulden trifft. Für Markenverletzungen, die sie anhand eines Softwarefilters nicht erkennen kann, würde sie hingegen kein Verschulden treffen (vgl. BGH GRUR Int. 2005, 66 ff.). Angesichts der Vielzahl möglicher Kombinationen bewusster und unbewusster Schreibfehler wird von der Beklagten jedoch nicht erwartet, diese abschließend in einen Softwarefilter aufzunehmen. Im Übrigen ist dies von der Klägerin vorliegend auch gar nicht gefordert worden.

Die Beklagte kann weiterhin auch nicht mit ihrem Vorbringen mit Erfolg gehört werden, dass, soweit der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zugesprochen werden würde, der Beklagten unzumutbare Prüfungspflichten deshalb entstehen würden, weil das vorliegende Verfahren Präjudizwirkung für weitere Verfahren entfalten könnte. Die Beklagte fürchtet in diesem Zusammenhang, dass es Rechteinhabern in Zukunft möglich sein könnte, gegenüber der Beklagten einen vorläufigen Unterlassungsanspruch dergestalt geltend zu machen, dass diese zur Überwachung und Löschung all solcher Angebote verpflichtet ist, mit denen Waren angeboten werden, die aufgrund von bestimmten Merkmalen wie etwa Behältergröße, Farbe usw. als nicht aus dem Herstellungsprogramm des Rechteinhabers stammen, erkannt werden können. Dies würde nach Ansicht der Beklagten jedoch ihr Geschäftsmodell ernsthaft gefährden und wäre damit unzumutbar. Vorliegend geht es jedoch nicht um eine solche positive Abgrenzung etwaiger Verletzungsformen, sondern um eine negative Abgrenzung. Von der Beklagten wird nur dann eine Prüfungspflicht verlangt werden können, wenn die fragliche Verletzungsform bereits einmal im Angebot der Beklagten erschienen ist. Hieraus resultiert jedoch keine unzumutbare Prüfungspflicht, da insoweit zu fordern ist, dass erstens die fragliche Verletzungsform schon einmal im Angebot der Beklagten erschienen ist und zweitens hieraufhin eine Abmahnung seitens des Rechteinhabers erfolgt ist.

Schließlich ist vorliegend auch eine Erstbegehungsgefahr anzunehmen. Zwar hat die Beklagte die fraglichen Angebote unverzüglich nach Erhalt der Erstmahnung gelöscht. Ihre vor allem in der Klageerwiderung geäußerte Meinung, dass dies ausschließlich aus Kulanzgründen erfolgt sei sowie ihre Haltung hinsichtlich der von ihr an die Erstabmahnung gestellten Voraussetzungen, lassen jedoch darauf schließen, dass die Beklagte sich nicht verpflichtet fühlt, in Zukunft für die Filterung von Angeboten des Parfums „EF“ in der Behältnisgröße von 20 ml zu sorgen. Nach alledem ist eine Erstbegehungsgefahr und damit auch ein entsprechender Unterlassungsanspruch vorliegend anzunehmen.

2.

Der von der Klägerin gegen die Beklagte weiterhin geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung bezüglich der bei der Beklagten hinterlegten Namen und Anschrift der Verkäufe mit den Synonymen ‚“HHH“ und „nn“ ist hingegen nicht gegeben.

Ein entsprechender Auskunftsanspruch gemäß § 19 Markengesetz besteht ausschließlich gegenüber dem Verletzer, also demjenigen, der als Täter oder Teilnehmer am rechtswidrigen Eingriff in das Markenrecht beteiligt ist. Deshalb kommt ein Anspruch auf Drittauskunft gegenüber einem Störer nicht in Betracht, denn der Störer haftet nur auf Unterlassung, ohne selbst Verletzer zu sein (vgl. OLG Frankfurt, MMR 2005, 241, 243; Ingerl-Rohnke, MarkenG, § 19 Rdnr. 10).

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ein entsprechender Auskunftsanspruch auch nicht nach § 19 Markengesetz in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 EG - Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums - gegeben. Zwar hat die höchstrichterliche Rechtsprechung dieser Richtlinie nach Ablauf der Umsetzungsfrist und noch vor Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber insoweit eine Wirkung zugesprochen, als sie bereits jetzt den Unterlassungsanspruch der Gemeinschaftsmarkenverordnung um die Störerhaftung ergänzt (vgl. BGH Urteil vom 19.04.2007 - I ZR 35/04). Hieraus folgt jedoch nicht, dass diese Richtlinie uneingeschränkt auch bei der Anwendung des insoweit entgegenstehenden nationalen Rechts, insbesondere § 19 MarkenG zur Anwendung kommt. Denn eine richtlinienkonforme Auslegung kommt bei der Anwendung des nationalen Rechts allenfalls da in Betracht, wo überhaupt Auslegungsbedarf in dieser Hinsicht besteht. Die Regelung des § 19 Markengesetz ist jedoch hinsichtlich eines etwaigen Drittauskunftsanspruchs eindeutig.

Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 19 MarkenG kommt vorliegend aber auch deshalb nicht betracht, weil dies einer horizontalen Direktwirkung der Richtlinie 2004/48/EG gleichkäme, welche vom Europäischen Gerichtshof bislang abgelehnt wird (vgl. EUGH 05.10.2004, RS. C - 397/01 - C - 403/01 NJW 2004, 3547 ff. Tz. 109 - Pfeiffer).

Schließlich kommt ein Auskunftsausspruch auch nicht nach § 242 BGB vorliegend in Betracht. Bei einem Auskunftsausspruch nach § 242 BGB handelt es sich um einen unselbständigen Hilfsanspruch (vgl. Ingerl-Rohnke, a.a.O. vor §§ 14 - 19 Rdnr. 126), der einen Schadensersatz oder Bereicherungsanspruch des Rechteinhabers voraussetzt. Die ab Kenntniserlangung bestehende Störerhaftung begründet indes lediglich einen Unterlassungsanspruch, aber keine Schadensersatz- und Auskunftsansprüche (vgl. BGH WRP 2004, 1287, 1292 = MMR 2004, 668 mit Anmerkung Hoeren, Internetversteigerung I). Die Störerhaftung findet ihre Grundlage aber nicht im Deliktsrecht, sondern in der Regelung in der Besitz- und Eigentumsstörung in § 862 BGB und § 1004 BGB und vermittelt daher nur Abwehransprüche, nicht hingegen Auskunftsansprüche.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 709 ZPO.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 13.02.2008
Az: 34 O 117/07


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