Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 13. August 2008
Aktenzeichen: 2 Ws 579/08

(OLG München: Beschluss v. 13.08.2008, Az.: 2 Ws 579/08)

Tenor

Die weitere Beschwerde der Speditionsfirma ... (Verfallsbeteiligte) gegen Ziffer 1. des Beschlusses der 4. Strafkammer des Landgerichts München I vom 28.02.2008 (4 Qs 5/08) wird als unbegründet kostenpflichtig verworfen.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft München II führt unter dem Az. 63 Js 40456/06 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten T. D. und 5 Andere. Den Beschuldigten liegt zur Last, widerrechtlich Nachbauten marken- und urheberrechtlich geschützter Möbel und Einrichtungsgegenstände vertrieben zu haben. Die Nachbauten wurde in Italien hergestellt und von der in Bologna ansässigen Firma D. vertrieben. Die Werkstücke konnten von den Kunden dort bestellt werden und wurden dann in der Regel (nach entsprechender Empfehlung durch die Firma D.) von der ebenfalls in Bologna ansässigen Speditionsfirma ... (im Folgenden: Verfallsbeteiligte) nach Deutschland verbracht und hier ausgeliefert.

2Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Verfallsbeteiligten ist der Beschuldigte D..

Mit Beschluss vom 09.05.2007 (I Gs 4266/07) ordnete das Amtsgericht München zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche der verletzten Marken- und Urheberrechtsinhaber gemäß § 111 d StPO den dinglichen Arrest in Höhe von 700.275,39 Euro in das Gesellschaftsvermögen der Verfallsbeteiligten an.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Verfallsbeteiligten vom 31.01.2008, der vom Amtsgericht nicht abgeholfen wurde, verwarf die 4. Strafkammer des Landgerichts München I mit Beschluss vom 28.02.2008 (dort Ziffer 1.) als unbegründet.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Verfallsbeteiligte mit ihrer weiteren Beschwerde vom 20.05.2008, die sie ergänzend mit Schriftsätzen vom 02.06. und 12.06.2008 begründete.

Die Strafkammer hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

7Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 310 Abs. 1, 304, 306 StPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen einer Arrestanordnung nach § 111 d StPO liegen vor. Die Beschuldigten sind nach derzeitigem Ermittlungsstand dringend verdächtig, widerrechtlich urheberrechtlich geschützte Werkstücke im Inland verbreitet und dadurch Vergehen nach § 106 Abs. 1 UrhG begangen zu haben.

81. Bei den verfahrensgegenständlichen Möbelstücken und Lampen handelt es sich um Vervielfältigungsstücke von Werken der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG), deren Verbreitung im Inland gemäß §§ 11, 17 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießt (vgl. BGH NJW 87, 2578 [Le-Corbusier-Möbel] und BGHZ 171, 151 [Wagenfeld-Leuchte]).

Es bestehen nach derzeitigem Ermittlungsstand keine durchgreifenden Zweifel, dass die Anzeigeerstatter des vorliegenden Ermittlungsverfahrens jeweils Inhaber der verletzten Urheberrechte sind. Dies gilt auch für die Firma C. bezüglich der Le-Corbusier-Möbel LC 1 € LC 4 und LC 6 € LC 8. Die Rechteinhaberschaft war bereits mehrfach Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat hierzu im Urteil vom 11.12.2001 (vgl. Bl. 396 ff d.A.) festgestellt, dass die Stiftung F. Le C., ... aufgrund öffentlichen Testaments vom 16.06.1965 Universalerbin nach Le C. und den Miturhebern P. und J. geworden ist und die Verwertungsrechte für die Möbelmodelle LC 1 € LC 4 und LC 6 € LC 8 mit Vertrag vom 26.11.1987 an die Firma C. übertragen hat. Diese Feststellungen werden durch das Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 02.06.2008 und die mit diesem Schriftsatz vorgelegte "Denkschrift" des Gerichts in Bologna € Kammer für industrielles und geistiges Eigentum € nicht erschüttert. Die Erklärungen des genannten Gerichts zu den Verwertungsrechten der Firma P. und Frau H. W. an einigen Modellen von Le-C-Möbeln lassen keinen Kontext erkennen und sind aus sich heraus nicht verständlich. Das OLG Frankfurt hatte sich in der oben zitierten Entscheidung bereits mit einer Rechteinhaberschaft von P./W. auseinandergesetzt und festgestellt, dass diese der ausschließlichen Nutzungsberechtigung der Firma C. auch hinsichtlich dieser Modelle nicht entgegenstehe. Zum einen sei die Nutzungsberechtigung von Frau Weber vertraglich bis zum 31.12.1977 befristet gewesen und zum anderen habe die Firma P. gegenüber der Fondation Le C. eine Verzichtserklärung "zum alleinigen Nutzen der Fondation Le C" ausgesprochen (vgl. Seite 8/9 des Urteils, Bl. 403/404 d.A.).

Soweit der zu Gunsten der Anzeigeerstatterin V. C. AG international registrierten Marke 763 550 mit Beschluss des deutschen Patent- und Markenamts vom 26.05.2008 der Markenschutz für die Bundesrepublik Deutschland entzogen wurde, berührt dieses die bestehenden Urheberrechte nicht.

112. Die verfahrensgegenständlichen Werkstücke wurden durch ihre Veräußerung und Auslieferung an die Erwerber im Inland unter Verletzung urheberrechtlicher Ausschließlichkeitsrechte im Sinn von § 17 UrhG in Verkehr gebracht. Damit liegt ein Verbreiten gemäß § 106 Abs. 1 UrhG vor.

a) Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes finden € unbeschadet der Rechtslage im Herkunftsland € nach dem geltenden Schutzlandprinzip im Inland Anwendung (vgl. BGHZ 126, 252, 255). Demnach liegt ein Inverkehrbringen vor, wenn ein Gegenstand aus der internen Betriebssphäre der Öffentlichkeit bzw. dem freien Handelsverkehr zugeführt ist (vgl. BGHSt 49, 93, 103 f) und eine Eigentumsübertragung an einen Dritten stattgefunden hat (EuGH, Urteil vom 17.04.2008, C-456/06).

Diese Voraussetzungen wurden hier durch die Veräußerung an die inländischen Erwerber erfüllt. Dabei kann dahinstehen, ob die Eigentumsübertragung auf die Erwerber bereits in Italien stattgefunden hat oder erst mit der Übergabe der Gegenstände im Inland. Auch bei einem Eigentumsübergang in Italien würde der Import der Werkstücke inländische Verbreitungsrechte im Sinn von § 17 Abs. 1 UrhG verletzen, weil die Eigentumsübertragung mangels Zustimmung der Berechtigten deren urheberrechtliches Verbreitungsrecht nicht erschöpft hätte (§ 17 Abs. 2 UrhG). Auch nach Gemeinschaftsrecht erschöpft sich das urheberrechtliche Vervielfältigungsrecht nur, wenn der Erstverkauf oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung erfolgt (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG; vgl auch Kaiser in Erbs/Kohlhaas, UrhG - Stand: 01.07.2006 -, Rn. 5 zu § 17). Eine solche Zustimmung lag hier nicht vor.

b) Diese Auslegung steht in Einklang mit Art. 28, 30 EG.

Die urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechte sind grundsätzlich geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern und stellen deshalb Maßnahmen gleicher Wirkung im Sinn von Art. 28 EG dar (vgl. EuGH, Urteil vom 11.12.2003, Tz. 66, C-322/01, NJW 2004, 131, 133). Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedsstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen, stellen selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, nach Art. 28 EG verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung dar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Anwendung der Vorschriften durch einen Sinn rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht (EuGH a.a.O., Tz. 67 m.w.N.).

Ein den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgehendes Interesse besteht bei Beschränkungen, die aus Gründen des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, zu denen auch das Urheberrecht zählt, gerechtfertigt sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Beschränkungen zum Schutz des geistigen Eigentums einschließlich des Urheberrechts nicht zu einer künstlichen Abschottung der Märkte führen. Soweit Verschiedenheiten der nationalen Rechtsordnungen zu Beschränkungen des innergemeinschaftlichen Handels führen, sind die Beschränkungen gerechtfertigt, wenn sie auf den Unterschieden der Regelungen beruhen und diese untrennbar mit dem Bestehen der ausschließlichen Rechte verknüpft sind (EuGH, Urteil vom 24.01.1989, Tz. 12, Rs. 341/87, NJW 89, 1428). Dies ist hier der Fall, da das Verbot nicht autorisierten Verbreitens die ausschließliche Verwertung des Urheberrechts im Inland gewährleistet und die Beschränkung des italienischen Anbieters auf dem Schutzgefälle zwischen dem deutschen und dem italienischen Urheberrecht beruht.

c) Verstöße gegen das Verbot können strafrechtlich sanktioniert werden (§ 106 UrhG). Gemeinschaftsrechtliche Beschränkungen bestehen insoweit nicht.

Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat bestimmte Aspekte des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte in der Richtlinie 2001/29/EG harmonisiert und die dabei maßgeblichen Regelungsziele auf dem Gebiet des Urheberrechts konkretisiert. Demnach dient die Harmonisierung der Wahrung eines hohen Schutzniveaus im Bereich des geistigen Eigentums (Erwägungsgrund 4). Jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muss von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind (Erwägungsgrund 9) und des rigorosen und wirksamen Schutzes bedürfen, um die notwendigen Mittel für das kulturelle Schaffen in Europa zu garantieren und die Unabhängigkeit und Würde der Urheber und ausübenden Künstler zu wahren (Erwägungsgrund 11). Ein angemessener Schutz der Urheber und ausübenden Künstler ist nur gewährleistet, wenn sie auch eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke erhalten (Erwägungsgrund 11).

In Umsetzung dieser stringenten Schutzziele hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG die mit der Erstverbreitung eintretenden Erschöpfung des Verbreitungsrechts zwar auf das gesamte Gebiet der EU und des EWR erweitert, dies aber zwingend von der Mitwirkung oder Zustimmung des Rechtsinhabers abhängig gemacht. Damit wurde bewusst zu Gunsten des Rechtsinhabers vom Herkunftslandprinzip (vgl. Seite 14 der ausdrücklich zum Gegenstand der Beschwerdebegründung gemachten Verfassungsbeschwerde vom 29.04.2008, Bl. 1082 ff d.A.) abgewichen.

Mit der in der Richtlinie getroffenen Regelung wurde das Schutzlandprinzip als Regelungsgrundlage bestätigt. Das Postulat eines rigorosen und wirksamen Schutzes und die ausdrücklich als hoch eingestufte Wertigkeit des Schutzgutes lassen keinen Zweifel an der Anwendbarkeit der nationalen Strafvorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes als "ultima ratio" staatlicher Schutzmaßnahmen. Vor diesem Hintergrund lassen weder die abstrakten Strafdrohungen des hier einschlägigen § 106 UrhG noch die Interessen Dritter am freien Warenverkehr (Art. 28,30 EG) eine strafrechtliche Sanktion als unverhältnismäßig erscheinen. Allgemeine wirtschaftliche und kommerzielle Gründe können schon deshalb nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit führen, weil die Richtlinie 2001/29/EG insoweit den wirtschaftlichen Interessen der Berechtigten ausdrücklich Vorrang einräumt (vgl. Erwägungsgründe 11).

d) Eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 234 EG ist entgegen der Auffassung der Verfallsbeteiligten nicht geboten. Die auf Seite 6 der o. g. Verfassungsbeschwerde vom 29.04.2008 formulierten Vorlagefragen zum Spannungsverhältnis zwischen der Anwendung nationaler Strafvorschriften und der Freiheit des Waren- und Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 28,. 49 EG (vgl. Bl. 1087 d.A.) sind zwar bisher noch nicht ausdrücklich vom EuGH entschieden. Sie sind jedoch, wie dargelegt, durch die gemeinschaftsrechtlich normierten Ziele der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG und die bisherige Rechtsprechung des EuGH hinreichend geklärt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.






OLG München:
Beschluss v. 13.08.2008
Az: 2 Ws 579/08


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