Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 6. November 2013 wird zurückgewiesen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss in der Beschwerdeschrift eine grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Das durch den Beschwerdeführer aufgeworfene gebührenrechtliche Problem war nicht Gegenstand des Urteils des Anwaltsgerichtshofs. Denn der Beschwerdeführer hatte seine Berufung in der Hauptverhandlung vom 6. November 2013 ausweislich des Protokolls auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Damit war der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Soweit der Beschwerdeführer die Beschränkung des Rechtsmittels nunmehr in Abrede stellt, ist dies nicht nachvollziehbar.
Relevante Beanstandungen des durch den Anwaltsgerichtshof getroffenen Rechtsfolgenausspruchs sind der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen.
Kayser König Seiters Braeuer Schäfer Vorinstanzen:
Anwaltsgericht Berlin, Entscheidung vom 28.03.2013 - 3 AnwG 39/11 -
AGH Berlin, Entscheidung vom 06.11.2013 - II AGH 12/13 -
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