Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 27. März 2014
Aktenzeichen: AnwSt (B) 1/14

(BGH: Beschluss v. 27.03.2014, Az.: AnwSt (B) 1/14)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 27. März 2014 entschieden, dass die Beschwerde eines Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 6. November 2013 zurückgewiesen wird. Der Rechtsanwalt muss die Kosten des Rechtsmittels tragen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da in der Beschwerdeschrift gemäß § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO eine grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich benannt werden muss. Dies wurde hier nicht beachtet, da der Beschwerdeführer keine Rechtsfrage genannt hat, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Das von ihm aufgeworfene gebührenrechtliche Problem war zudem nicht Gegenstand des Urteils des Anwaltsgerichtshofs, da er seine Berufung in der Hauptverhandlung vom 6. November 2013 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hatte. Somit war der Schuldspruch rechtskräftig. Die beschwerdeführende Partei stellt die Beschränkung des Rechtsmittels nun infrage, jedoch ist dies nicht nachvollziehbar.

In der Beschwerdeschrift sind keine relevanten Beanstandungen des Rechtsfolgenausspruchs, der vom Anwaltsgerichtshof getroffen wurde, enthalten.

Dieser Beschluss des Bundesgerichtshofs erging nach vorherigen Entscheidungen des Anwaltsgerichts Berlin (Entscheidung vom 28.03.2013 - 3 AnwG 39/11) und des AGH Berlin (Entscheidung vom 06.11.2013 - II AGH 12/13).




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 27.03.2014, Az: AnwSt (B) 1/14


Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 6. November 2013 wird zurückgewiesen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss in der Beschwerdeschrift eine grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Das durch den Beschwerdeführer aufgeworfene gebührenrechtliche Problem war nicht Gegenstand des Urteils des Anwaltsgerichtshofs. Denn der Beschwerdeführer hatte seine Berufung in der Hauptverhandlung vom 6. November 2013 ausweislich des Protokolls auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Damit war der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Soweit der Beschwerdeführer die Beschränkung des Rechtsmittels nunmehr in Abrede stellt, ist dies nicht nachvollziehbar.

Relevante Beanstandungen des durch den Anwaltsgerichtshof getroffenen Rechtsfolgenausspruchs sind der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen.

Kayser König Seiters Braeuer Schäfer Vorinstanzen:

Anwaltsgericht Berlin, Entscheidung vom 28.03.2013 - 3 AnwG 39/11 -

AGH Berlin, Entscheidung vom 06.11.2013 - II AGH 12/13 -






BGH:
Beschluss v. 27.03.2014
Az: AnwSt (B) 1/14


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/024e0a27e350/BGH_Beschluss_vom_27-Maerz-2014_Az_AnwSt-B-1-14




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share