Landgericht Hamburg:
Beschluss vom 6. Mai 2010
Aktenzeichen: 310 O 154/10

(LG Hamburg: Beschluss v. 06.05.2010, Az.: 310 O 154/10)

Tenor

I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführerin der Komplementärin der Antragsgegner zu 1) bzw. an dem Antragsgegner zu 2) persönlich)

verboten,

die Website "The Pirate Bay" (abzurufen insbesondere unter thepiratebay.org, piratebay.org, piratebay.net, thepiratebay.com, thepiratebay.net, piratebay.se) und deren Server an das Internet anzubinden, insbesondere den Datenverkehr zu dieser Website weiterzuleiten, soweit auf dieser Website Torrent-Dateien bereitgehalten werden, deren Abruf Internetnutzern den Download folgender Filmwerke ermöglichen:

The Bounty Hunter (zugunsten der Antragstellerin zu 1)

Alice in Wonderland (zugunsten der Antragstellerin zu 2)

Our Family Wedding (zugunsten der Antragstellerin zu 4)

Green Zone (zugunsten der Antragstellerin zu 5)

Repo Men (zugunsten der Antragstellerin zu 5)

Cop Out (zugunsten der Antragstellerin zu 6)

II. Von den Gerichtskosten tragen die Antragsgegner 86 Prozent und die Antragstellerin zu 3) 14 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen zu 1), zu 2), zu 4), zu 5) und zu 6) tragen die Antragsgegner. Die Antragstellerin zu 3) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert des Verfahrens wird auf € 290.000,00 festgesetzt.

Gründe

Der Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde, wobei die Zuständigkeit des Gerichts aus § 32 ZPO folgt. Die Verbots- bzw. Unterlasungsansprüche folgen aus den §§ 97, 94, 15, 19a UrhG, die Androhung der Ordnungsmittel aus § 890 ZPO.

1.

Die Antragstellerin zu 1), zu 2), und zu 4) bis 6) haben - auch unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Einlassung der Antragsgegner - das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der tenorierten, aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegner dargelegt und glaubhaft gemacht.

Durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen ist insbesondere glaubhaft gemacht worden, dass

- der Antragstellerin zu 1) an dem Filmwerk "The Bounty Hunter",

- der Antragstellerin zu 2) an dem Filmwerk "Alice in Wonderland",

- der Antragstellerin zu 4) an dem Filmwerk "Our Family Wedding",

- der Antragstellerin zu 5) an dem Filmwerk "Green Zone",

- der Antragstellerin zu 5) an dem Filmwerk "Repo Men",

- und der Antragstellerin zu 6) an dem Filmwerk "Cop Out"

die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen.

Es ist ebenfalls glaubhaft gemacht worden, dass Dateien, welche diese Filmwerke enthalten, über Internetseiten von The Pirate Bay (IP-Adresse: 194.71.107.15) im Internet abrufbar gemacht worden sind und heruntergeladen werden konnten. Dies stellt ein öffentliches Zugänglichmachen der Filmwerke im Sinne der §§ 15, 19a, 94 UrhG dar, welches der jeweiligen Antragstellerin vorbehalten ist. Da es ohne das erforderliche Einverständnis der jeweiligen Rechteinhaberin erfolge, war es widerrechtlicht.

Die Antragsgegner haben für diese Rechtsverletzung als sog. Störer einzustehen. Es war ihnen möglich und jedenfalls nach der Abmahnung der Antragstellerinnen auch zumutbar, die Abrufbarkeit der Websites mit den Urheberrechte verletztenden Inhalten zu verhindern. Auf das Haftungsprivileg des § 8 TMG können sich die Antragsgegner nicht berufen, da dieses auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung findet (BGH GRUR 2004, 860 ff.; BGH GRUR 2007, 724 ff.; OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 385f.; OLG Hamburg MMR 2009, 405ff.).

Die den Antragsgegnern zurechenbare widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre neben einer Einstellung der Nutzung die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich gewesen (vgl. Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rn. 120, 125; Schricker/Wild, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rn. 42; Schulze/Dreier, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rn. 41, 42; v. Wolff in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 Rn. 34, 35). Die Abgabe einer solchen Erklärung ist von den Antragsgegnern erfolglos verlangt worden.

Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Dieser folgt grundsätzlich bereits aus der Wiederholungsgefahr. Im Übrigen haben die Antragstellerinnen die Sache hinsichtlich der streitgegenständlichen Filmwerke selbst ausreichend zügig behandelt.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Der Gegenstandswert ist nach den §§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt worden.






LG Hamburg:
Beschluss v. 06.05.2010
Az: 310 O 154/10


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