Landgericht Karlsruhe:
Urteil vom 11. Oktober 2006
Aktenzeichen: 14 O 67/06 KfH III

(LG Karlsruhe: Urteil v. 11.10.2006, Az.: 14 O 67/06 KfH III)

Tenor

1) Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr für Schuhe, die mit einem so genannten "Reflexzonenbett nach Dr. M" ausgestattet sind, zu werben:

"Eine Reflexzonenmassage zielt ab:

- auf eine Verbesserung der Durchblutung im Kopfbereich

- auf eine Verbesserung des Atmungsvorgangs und Entspannung im Schultergürtel

- auf eine Harmonisierung des vegetativen Nervensystems

- auf eine Entspannung im Oberbauchbereich

- auf eine Verbesserung der Durchblutung im Beckenbereich."

2) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Werbung.

Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben insbesondere gehört darauf zu achten, daß die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Die Beklagte vertreibt und bewirbt Schuhe, die mit einem bestimmten Fußbett ausgestattet sind, dem sog. "5-Punkte-Lederfußbett nach Dr. M". Hierfür wirbt die Beklagte unter anderen mit der Aussage:

"Eine Reflexzonenmassage zielt ab:

- auf eine Verbesserung der Durchblutung im Kopfbereich

- auf eine Verbesserung des Atmungsvorgangs und Entspannung im Schultergürtel

- auf eine Harmonisierung des vegetativen Nervensystems

- auf eine Entspannung im Oberbauchbereich

- auf eine Verbesserung der Durchblutung im Beckenbereich."

Hinsichtlich der Einzelheiten der beanstandeten Werbung wird beispielhaft auf die Anlage K 2 Bezug genommen.

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 30. März 2006 ab (Anlage K 3).

Der Kläger meint, durch die Werbung werde konkret behauptet, daß entsprechende Wirkungen durch das Tragen des Schuhs mit diesem Fußbett einträten. Hierfür gebe es keinen Beleg. Ein derartiges Fußbett habe keine konkreten Wirkungen im Sinne einer Reflexzonenmassage dahin, daß die in der Werbung angegeben Wirkungen erreicht würden. Der Kläger behauptet weiterhin, daß es keinen wissenschaftlichen Beleg dafür gebe, daß eine Reflexzonenmassage die in der Anzeige behaupteten Wirkungen erzielen könne.

Der Kläger beantragt,

der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr für Schuhe, die mit einem so genannten "Reflexzonenbett nach Dr. M" ausgestattet sind, zu werben:

"Eine Reflexzonenmassage zielt ab:

- auf eine Verbesserung der Durchblutung im Kopfbereich

- auf eine Verbesserung des Atmungsvorgangs und Entspannung im Schultergürtel

- auf eine Harmonisierung des vegetativen Nervensystems

- auf eine Entspannung im Oberbauchbereich

- auf eine Verbesserung der Durchblutung im Beckenbereich."

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte wendet ein, daß die Werbung nur darstelle, daß die mit der beworbenen Sohle angestrebten Ziele daran anknüpften, was auf dem Gebiet der Reflexzonenmassage seit Jahrhunderten bekannt geworden sei. Es treffe daher nicht zu, daß die Werbung der Beklagten Wirkungen der Reflexzonensohle "auslobe". Die Einwirkungszonen der Einlegesohle seien anhand der Erkenntnisse der Reflexzonenmassage ausgesucht worden.

Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden allein einverstanden erklärt.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

1) Der Kläger ist klagebefugt. Er erfüllt unstreitig die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

2) Die Werbung der Beklagten ist wettbewerbswidrig. Sie ist als irreführende Werbung nach §§ 3, 5 UWG unzulässig. Hierbei sind besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussagen zu stellen, weil die Werbung der Beklagten auf die Gesundheit Bezug nimmt (vgl. BGH, GRUR 2002, 182, 185).

a) Die Werbung der Beklagten richtet sich unstreitig an das breite Publikum.

b) Die Werbung der Beklagten stellt zum einen darauf ab, daß die Reflexzonenmassage bestimmte Wirkungen (Verbesserung der Durchblutung im Kopfbereich, der Durchblutung im Beckenbereich und des Atmungsvorgangs; Entspannung im Schultergürtel und im Oberbauchbereich; Harmonisierung des vegetativen Nervensystems) erzielen könne. Dabei enthält die Werbung nach dem Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers (fortan durchschnittlicher Verbraucher) die Aussage, daß die darin genannten Wirkungen von einer Reflexzonenmassage erreicht werden. Allein die Verwendung der Worte "zielt ab auf" ergibt nach dem Verständnis eines Durchschnittslesers nicht, daß die Aussage darauf beschränkt ist, daß lediglich die Vertreter der Reflexzonenmassage bestimmte Wirkungen behaupten, diese Wirkungen selbst aber ungewiß sind. Dem steht schon entgegen, daß der Text generelle Angaben über eine Reflexzonenmassage enthält. Jeder Hinweis auf Zweifel an den Wirkungen einer Reflexzonenmassage, auf kritische Äußerungen oder auf die Beurteilung der Reflexzonenmassage in der Wissenschaft fehlt. Demgegenüber hebt die dezidierte Beschreibung einzelner, konkreter Wirkungen und die Aufgliederung in fünf Stichpunkte die Wirkungen einer Reflexzonenmassage hervor. Es geht nicht um allgemein gehaltene Anpreisungen, sondern um ganz konkrete Auswirkungen auf den Körper wie "Verbesserung der Durchblutung" oder "Harmonisierung des vegetativen Nervensystems". Schließlich wird im allgemeinen Sprachgebrauch mit dem Wort "abzielen" ein finales Element verbunden, daß gerade nicht die Ungewißheit oder Zweifelhaftigkeit des betroffenen Objekts des Satzes betrifft, sondern vielmehr eine Erwartung ausdrückt, daß die im Objekt des Satzes genannten Punkte auch erreicht werden. Wer auf etwas "abzielt" möchte dies auch erreichen und ist sich sicher, daß dies auch möglich ist, folglich bei hinreichender "Zielgenauigkeit" auch eintreten wird. Damit folgt aus dem Gesamtkontext der Werbeaussage und ihrer Gestaltung, daß sie die darin genannten Wirkungen der Reflexzonenmassage für sich in Anspruch nimmt. Der durchschnittliche Verbraucher entnimmt der Aussage, daß die Reflexzonenmassage die genannten Wirkungen im allgemeinen erzielen, d. h. erreichen wird.

Darüber hinaus ist der Werbung der Beklagten durch die blickfangmäßige Herausstellung der Angaben über die Reflexzonenmassage in einem besonderen Kasten im oberen Fünftel der ganzseitigen Werbung und die in diesem Kasten selbst befindliche Angabe über die beworbenen Schuhe (Punktuelle Reflexzonenmassage für Ihr Wohlbefinden.REFLEXZONENBETTnach Dr. M- patentrechtlich geschützt -) für einen durchschnittlichen Verbraucher die Aussage zu entnehmen, daß diese Wirkungen der Reflexzonenmassage nicht nur von dieser selbst behauptet werden, sondern auch von den beworbenen Schuhen und den darin befindlichen Einlegesohlen erreicht werden. Dazu trägt nicht nur die Gestaltung des Kastens bei, der den Eindruck eines Art "Informationskastens" hervorruft, sondern auch die Gestaltung im einzelnen. Die angebotenen Schuhe selbst werden u. a. mit der Angabe "mit 5-Punkte-Lederfußbett" beworben. Der Kasten enthält die Angabe "5 Punkt" und die Umrißzeichnung eines menschlichen Fußes; die farbliche Gestaltung des Fußes, der Stichpunkte zu den einzelnen Wirkungen einer Reflexzonenmassage und des Wortes "Punkt" ist aufeinander abgestimmt und nimmt dementsprechend eine optische Verknüpfung zwischen einzelnen, schwarz umrandeten Zonen des Fußes und den Wirkungen einer Reflexzonenmassage vor. Im Zusammenhang mit den ebenfalls im Kasten enthaltenen Ausführungen zum "Reflexzonenbett nach Dr. M" ergibt sich damit für einen durchschnittlichen Verbraucher zweifelsfrei, daß die beworbenen Schuhe aufgrund der Einlegesohlen die gleichen Wirkungen auf den Körper und die Gesundheit haben wie die Reflexzonenmassage selbst.

c) Beide Aussagen der streitgegenständlichen Werbung sind irreführend, weil sie sachlich nicht zutreffen. Sie sind geeignet, den umworbenen Verbraucher zu falschen Vorstellungen zu leiten und zu falschen Entscheidungen zu beeinflussen.

Angesichts der Formulierung der Werbung steht nach Überzeugung der Kammer bei den vorliegenden gesundheitsbezogenen Aussagen fest, daß diese geeignet sind, einen Verbraucher über die Wirkungen einer Reflexzonenmassage im allgemeinen und der beworbenen Einlegesohlen und Schuhe im besonderen irre zu führen und insbesondere falsche Vorstellungen darüber zu erwecken, ob und welche Wirkungen tatsächlich zu erwarten sind. Insoweit ist die Werbung schon deshalb irreführend, weil sie eine bestimmte Eignung der Produkte suggeriert, nämlich die von der Reflexzonenmassage behaupteten Wirkungen herbeizuführen, obwohl hierfür keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse vorliegen.

aa) Zum einen handelt es sich bei den von den Vertretern der Reflexzonenmassage behaupteten Wirkungen nicht um gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse. Ob und inwieweit eine Reflexzonenmassage daher tatsächlich zu einer Verbesserung der Durchblutung im Kopfbereich, der Durchblutung im Beckenbereich und des Atmungsvorgangs, zu einer Entspannung im Schultergürtel und im Oberbauchbereich und zu einer Harmonisierung des vegetativen Nervensystems führt, ist wissenschaftlich nicht belegt und auch nicht belegbar. Dies ist unstreitig. Der Kläger hat in Abrede gestellt, daß eine Fußsohlenreflexzonenmassage diese Wirkungen entfalten könnte. Die Beklagte ist dem nicht substantiiert entgegen getreten, worauf sie in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ausdrücklich erklärt, einen solchen Beweis nicht antreten zu können.

Die Werbung der Beklagten ist daher irreführend, weil sie wissenschaftlich umstrittene bzw. wissenschaftlich nicht belegte gesundheitsfördernde Wirkungen für ihr Produkt in Anspruch nimmt. Die entsprechende Werbeaussage der Beklagten entbehrt insoweit der Grundlage (vgl. Baumbach/Köhler/Bornkamm, UWG 24. Aufl. § 5 Rn. 4.183). Die Formulierung der Werbung macht nicht hinreichend deutlich, daß die Beklagte für ihre Schuhe die von einer wissenschaftlich nicht gesicherten Theorie behaupteten Folgen in Anspruch nimmt.

Dem steht nicht entgegen, daß eine Schule der "Reflexzonenmassage" existiert, die für die Reflexzonenmassage bestimmte Wirkungen in Anspruch nimmt und behauptet, auf jahrhundertealten Erfahrungen aufzubauen. Mehr als dies bestätigt die vom Beklagten aufgezeigte Anzahl an Fundstellen bei einer Suche mit Google nicht. Damit allein sind die von einer entsprechenden Massage behaupteten Wirkungen aber nicht belegt. Auch die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen wie insbesondere das Privatgutachten Dr. W (Anlage K 4) und die Publikationen von I D und H M (Anlage K 4 bzw. B 1) geben keinen Anhaltspunkt dafür, daß die behaupteten Wirkungen einer Reflexzonenmassage tatsächlich und nachweisbar eintreten. Allein die Existenz einer praktischen Schule, die solche Wirkungen für die Reflexzonenmassage in Anspruch nimmt, berechtigt die Beklagte nicht, ihrerseits mit diesen behaupteten Wirkungen der Reflexzonenmassage zu werben, ohne darauf hinzuweisen, daß die behaupteten Wirkungen nicht dem Stand gesicherter, wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen.

Schließlich enthält die Werbung der Beklagten nicht nur einen Hinweis auf die Existenz einer Reflexzonenmassage. Insbesondere ist die Formulierung, eine Reflexzonenmassage ziele auf bestimmte Wirkungen ab, mehr als ein unverbindliches In-Aussichtstellen einer unsicheren und nicht wissenschaftlich belegbaren Wirkung. Zwar ist es - wie die Beklagte betont - richtig, daß es der Beklagten nicht verwehrt ist, für ihre Produkte damit zu werben, daß diese in Übereinstimmung mit den von einer bestimmten Schule vertretenen Behandlungen oder Maßnahmen hergestellt worden sind. Diese Aussage ist aber etwas anderes als die mit der konkreten Werbung von der Beklagten für ihre Produkte in Anspruch genommenen angeblichen Wirkungen der Reflexzonenmassage. Sofern die Beklagte lediglich damit werben will, daß ihre Einlegesohlen (besonders) auf die Punkte des Fußes einwirke, für die die Reflexzonenmassage behauptet, daß dadurch die ausgelobten Wirkungen eintreten sollen, muß sie dies auch entsprechend deutlich machen. Daran fehlt es in der Werbung der Beklagten. Das Verb "abzielen auf" allein genügt hierzu nicht.

Dies bestätigt letzten Endes auch ein Vergleich mit einer Werbung mit Äußerungen Dritter. Wer sich in der Werbung fremder Äußerungen bedient, macht sich diese zu eigen und haftet demgemäß für irreführende Angaben (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, aaO. § 5 Rn. 2.160). Hier führt der Hinweis auf die Reflexzonenmassage und die von dieser beanspruchten Wirkungen dazu, daß die Beklagte auch für ihre Produkte die Reflexzonenmassage heranziehen will. Damit macht sich die Beklagte auch die von jener behaupteten Wirkungen zu eigen und muß damit auf deutlich machen, daß diese Wirkungen nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen.

bb) Zum anderen nimmt die Beklagte mit ihrer Werbung für die von ihr beworbenen Einlegesohlen selbst in Anspruch, daß diese die Wirkungen einer Reflexzonenmassage erreichten. Diese Werbeaussage ist irreführend, weil diese Aussage tatsächlich nicht zutrifft.

Die Einlegesohlen haben - wie der Kläger behauptet - keine einer Reflexzonenmassage gleichstehende Wirkung. Die Beklagte behauptet in diesem Rechtsstreit selbst nicht, daß die Einlegesohlen eine gleiche Wirkung wie eine Reflexzonenmassage hätten. Dafür besteht auch kein Anhaltspunkt, worauf der Kläger bereits in seinen Schriftsätzen deutlich hingewiesen hat. Das von der Beklagten vorgelegte Privatgutachten des Assistenzprofessors Dr. F W vom 29. März 1999 (Anlage K 4) gibt hierfür ebenfalls nichts her. Darin heißt es nur, daß die beworbene Einlegesohle "die klassische Reflexzonenmassage zur Grundlage" habe (S. 1 unter Ziff. 1), das Reflexzonenbett ermögliche "eine der Massagebewegung des menschlichen Daumens nachempfundene dynamische Interaktion mit dem Fußgewebe (S. 2 unter Ziff. 4) und die Konstruktion der Wirkungsteile entspräche "den theoretischen wie praktischen Voraussetzungen einer wohldosierten Stimulierung zur wirkungsvollen Aktivierung der Eigenregulation über die Energiezonen am Fuß" (S. 2 unter Ziff. 4). Diese Aussagen geben nichts dafür her, daß die Einlegesohle die gleichen Wirkungen wie eine Reflexzonenmassage der Füße haben könnte. Dies zeigt die Zusammenfassung und abschließende Bewertung des Privatgutachtens besonders deutlich: Die einleitenden Bemerkungen (S. 2 unter Ziff. 6) enthalten sich jeden Urteils über die Wirkungen der Einlegesohle. Die tabellarische Aufstellung auf S. 3 hebt wiederholt hervor, daß die Einlegesohlen keine negativen Wirkungen hätten. Zu positiven Wirkungen und insbesondere dazu, daß die Einlegesohle die gleichen Wirkungen wie eine im Einzelfall durchgeführte "klassische" Reflexzonenmassage hätten, findet sich nichts. Dies belegt der abschließende Satz besonders deutlich, wonach das "Reflexzonenbett nach Dr. M" für den Alltagseinsatz zur Steigerung des Allgemeinempfindens durchaus empfehlenswert sei.

Da mithin bereits das Privatgutachten der Beklagten für die von ihr in der Werbung für die Einlegesohlen in Anspruch genommenen Wirkungen keinen Beleg gibt und diese nicht bestätigt, kann dahinstehen, ob der Privatgutachter überhaupt über eine entsprechende Befähigung verfügt, um die Wirkungen einer Reflexzonenmassage und die Frage, ob das Fußbett der Beklagten die gleichen Wirkungen wie eine Reflexzonenmassage erzielt, beurteilen zu können. Nach dem beigefügten Lebenslauf des Privatgutachters (Anlage K 4) liegt der Schwerpunkt der Ausbildung des Gutachters auf "Sozialwissenschaften, Soziologie, Betriebswissenschaft, Politikwissenschaften". Welche konkrete Befähigung und wissenschaftliche Betätigung im Bereich der Medizin oder auf dem Gebiet der Massagewirkungen vorliegen, ist - abgesehen von einem Studium der "Naturheilungsmethoden" - nicht ersichtlich. Die Angaben zu einer Tätigkeit als Dozent für Gesundheitsausbildung etc. genügen hierzu ebenfalls nicht.

d) Die Werbung ist schließlich geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. Zum einen ist die Werbung geeignet, zu einem Kaufentschluß auf falscher Grundlage anzuregen. Zum anderen fehlt jeder Anhaltspunkt, daß die Werbung trotz ihrer Unlauterkeit den Wettbewerb nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt.

3) Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.






LG Karlsruhe:
Urteil v. 11.10.2006
Az: 14 O 67/06 KfH III


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