Bundespatentgericht:
Beschluss vom 31. Januar 2011
Aktenzeichen: 19 W (pat) 45/07

(BPatG: Beschluss v. 31.01.2011, Az.: 19 W (pat) 45/07)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01G des Deutschen Patentund Markenamts vom 6. Juli 2007 aufgehoben und auf die Anmeldung 199 31 914.6-34 das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 9 und geänderte Beschreibung, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Abbildungen, Figuren 4, 6, 7A, 7B und 8, vom 18. September 2006, übrige Abbildungen, Figuren 1A, 1B, 2, 3 und 5, vom 10. September 1999.

2. Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt.

Gründe

I.

Das Deutsche Patentund Markenamt -Prüfungsstelle für Klass H01G -hat die am 8. Juli 1999 eingereichte Patentanmeldung, für welche die Priorität einer japanischen Patentanmeldung vom 27. Juli 1998 (AZ: JP 10-211235) in Anspruch genommen ist, mit Beschluss vom 6. Juli 2007 zurückgewiesen, da der Gegenstand gemäß dem mit Eingabe vom 18. September 2006 eingereichten Patentanspruch 1 sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe, und der neue nebengeordnete Patentanspruch 8 dessen Schicksal teile, da über die Anmeldung nur in ihrer Gesamtheit entschieden werden könne.

Deshalb könne auch dahingestellt bleiben, dass die Anmelderin den Patentanspruch 8 geändert habe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 10. August 2007.

Sie beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01G des Deutschen Patentund Markenamts vom 6. Juli 2007 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 9 und geänderte Beschreibung, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Abbildungen, Figuren 4, 6, 7A, 7B und 8, vom 18. September 2006, übrige Abbildungen, Figuren 1A, 1B, 2, 3 und 5, vom 10. September 1999, sowie die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Außerdem hat sie in der mündlichen Verhandlung die Teilung der Patentanmeldung erklärt.

Der mit einer eingefügten Merkmalsgliederung versehene geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Laminiertes Keramikelektronikbauteil (1), mit folgenden Merkmalen:

1.

einem gesinterten Keramikpresskörper (2); und 2.

einer Mehrzahl von inneren Elektroden (3, 4, 5, 6), die in dem Keramikpresskörper (2) positioniert sind, wobei 2.1 mindestens eine laterale Kante von mindestens einer der inneren Elektroden (3, 4, 5, 6) eine keilförmige Querschnittsform aufweist, wobei 2.2 die Länge L des Keils (W) und die Dicke t der inneren Elektrode an der Basis des Keils (W) die Beziehung L > 2t erfüllen, wobei 3.

die Materialien der inneren Elektroden (3, 4, 5, 6) und des gesinterten Keramikpresskörpers (2) derart ausgewählt sind, 3.1 dass das Zusammenziehverhältnis des gesinterten Keramikpresskörpers (2) während eines Brennprozesses größer als das Zusammenziehverhältnis der inneren Elektroden (3, 4, 5, 6) während eines derartigen Brennprozesses ist, 3.2 so dass sich die lateralen Kanten der inneren Elektroden (3, 4, 5, 6) während des Brennprozesses verformen, so dass dieselben die keilförmige Querschnittsform aufweisen."

Der dem Patentanspruch 1 nebengeordnete Verfahrensanspruch 7 lautet mit einer eingefügten Merkmalsgliederung:

"Verfahren zum Erzeugen eines laminierten Keramikelektronikbauteils (1) gemäß einem der Patentansprüche 1 bis 6, wobei das Verfahren die folgenden Schritte aufweist:

1.

Laminieren einer Mehrzahl von Keramikgrünlagen (12, 13, 14) aufeinander, wobei mindestens ein Teil der Keramikgrünlagen (12, 13, 14) eine leitfähige Paste auf einer Oberfläche derselben aufweist, derart, dass die leitfähige Paste zwischen zwei benachbarten Keramikgrünlagen (12, 13, 14) positioniert ist;

2.

Brennen des laminierten Erzeugnisses, um das Elektronikbauteil (1) zu erhalten, wobei die leitfähige Paste auf den Keramikgrünlagen (12, 13, 14) nach dem Brennen die inneren Elektroden (3, 4, 5, 6) bildet; und 3.

wobei das Zusammenziehverhältnis des Keramikmaterials, das die Keramikgrünlagen (12, 13, 14) bildet, größer als das Zusammenziehverhältnis der leitfähigen Paste ist, 3.1 so dass das Keramikmaterial die lateralen Kanten der inneren Elektroden bei dem Brennen so verformt, dass die lateralen Kanten nach dem Brennen die keilförmige Querschnittsform aufweisen."

Mit den Patentansprüchen 1 und 7 soll die Aufgabe gelöst werden, ein laminiertes Keramikelektronikbauteil und ein Verfahren zum Erzeugen eines laminierten Keramikelektronikbauteils zu schaffen, bei dem die Delaminierung und das Zwischenschichtablösephänomen reduziert sind (S. 3a, le. Abs. der geltenden Beschreibung).

Die Anmelderin hält sowohl den geltenden Sachanspruch 1 als auch den Verfahrensanspruch 7 für patentfähig. Die Anmeldung offenbare ein Keramikbauelement, bei dem die lateralen Kanten innerer Elektroden -d. h. die nicht auf die Außenseite des Bauteils herausgeführten Elektrodenkanten -einen während des Herstellungsprozesses des Bauteils entstehenden keilförmigen Querschnitt aufweisen, der eine Delaminierung verhindere (S. 3 Abs. 3 und S. 11 Abs. 3 und 4 bis S. 12 Abs. 1 der Beschwerdebegründung vom 18. September 2006).

Demgegenüber benötige die Herstellung der aus der japanischen Patentveröffentlichung JP 9-190 947 A bekannten randseitig gestuft verdünnten Elektrodenstruktur ein hochkompliziertes Herstellungsverfahren, das bei höherer Stufenzahl rasch an seine Grenzen stoße (a. a. O. S. 9 Abs. 2 und S. 10 Abs. 2 bis S. 11 Abs. 2).

Bei den in der GB 2 123 035 A, Figuren 2 bis 4, keilförmig dargestellten lateralen Elektrodenkanten handele es sich um stilistische Vereinfachungen im Zusammenhang mit durch viskose Tinte hergestellten Elektroden, die lediglich die unterschiedlichen Herstellungsschritte veranschaulichen sollten (a. a. O. S. 8 Abs. 3, S. 9 Abs. 4 bis 10 Abs. 1), im Übrigen sei aber der Informationsgehalt dieser Druckschrift höchst fragwürdig hinsichtlich der Ausformung der inneren Elektroden

(a. a. O. S. 10 Abs. 4 bis S. 11 Abs. 3).

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr sei gerechtfertigt, da das Verfahren vor der Prüfungsstelle wesentliche Mängel aufweise. Einen solchen stelle insbesondere die Ablehnung der beantragten Anhörung dar, die hier im höchsten Maße sachdienlich gewesen sei. Ferner sei die mangelnde Patentfähigkeit der mit Eingabe vom 18. September 2006 überreichten Patentansprüche 8 bis 12 nicht erörtert und dadurch der Anspruch der Anmelderin auf rechtliches Gehör verletzt worden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat mit dem geänderten Patentbegehren auch Erfolg. Denn ein laminiertes Keramikelektronikbauteil mit den im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen und auch das zugehörige Herstellungsverfahren gemäß dem Patentanspruch 7 sind gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik jeweils neu (§ 3 Abs. 1 PatG) und ergeben sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (§ 4 PatG).






BPatG:
Beschluss v. 31.01.2011
Az: 19 W (pat) 45/07


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