Landgericht Köln:
Urteil vom 31. Oktober 2012
Aktenzeichen: 28 O 306/11

(LG Köln: Urteil v. 31.10.2012, Az.: 28 O 306/11)

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt,

a) an die Klägerin zu 2) EUR 800,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zahlen;

b) an die Klägerin zu 3) EUR 1.200,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zahlen;

c) an die Klägerin zu 4) EUR 1.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zahlen;

d) an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag in Höhe von EUR 3.454,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerinnen zählen zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern. Sie sind jeweils Inhaber ausschließlicher zahlreichen Verwertungsrechte an zahlreichen Musikstücken. In sog. Online-Tauschbörsen werden Musikstücke als MP3-Dateien von den jeweiligen Beteiligten zum Download angeboten. Auf diesem Weg kann jeder Nutzer der Tauschbörse Musikstücke von den Computern des Anbietenden herunterladen. Den Klägerinnen entstehen dadurch jährlich erhebliche Schäden.

Die Klägerinnen haben daher die Firma L GmbH mit der Ermittlung solcher Urheberrechtsverletzungen beauftragt. Diese ermittelte, dass am 19.08.2007 um 11:12:31 Uhr über einen Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse "..." zugewiesen war, mittels der Tauschbörsensoftware Bear Share insgesamt 5080 Audiodateien zum Download verfügbar gemacht wurden.

Die Klägerinnen stellten daraufhin am 20.08.2007 Strafanzeige.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.02.2008 forderten die Klägerinnen den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.02.2008 gab der Beklagte eine Unterlassungserklärung ab.

Mit der vorliegenden Klage verfolgen die Klägerinnen Ansprüche auf Schadensersatz sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Sie behaupten, Inhaberinnen der ausschließlichen Nutzungsrechte an den den Schadensersatzanspruch bildenden Musiktiteln sowie etlicher weiterer Musikwerke zu sein, die über den Internetanschluss angeboten worden seien. Dass diese Musiktitel angeboten wurden, sei dadurch belegt, dass Mitarbeiter der Ermittlungsfirma Probedownloads durchgeführt hätten. Weiterhin sind sie der Auffassung, dass durch die Auskunft der U AG belegt sei, dass die Rechtsverletzungen über den Internetanschluss des Beklagten erfolgt seien, gegen den deshalb die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers streite.

Die Klägerinnen beantragen,

1. der Beklagte zu verurteilen,

a) an die Klägerin zu 2) EUR 800,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zahlen;

b) an die Klägerin zu 3) EUR 1.200,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zahlen;

c) an die Klägerin zu 4) EUR 1.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zahlen;

d) an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag in Höhe von EUR 3.454,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, dass die Urheberrechtsverletzung von seinem Anschluß ausgeführt wurde und behauptet hierzu, zu dem streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht anwesend gewesen zu sein, er sei in Beryell gewesen. Zugang zum Anschluß hätte nur über einen PC und einen Büro-Laptop bestanden. Das Paßwort sei nur ihm und seiner Ehefrau bekannt gewesen. Der Anschluß sei auch ausreichend gesichert gewesen. Insoweit bestreitet er mit Nichtwissen, dass die IP-Adresse ordnungsgemäß ermittelt worden sei, die streitgegenständlichen Dateien von dieser IP-Adresse übertragen worden und ein stichprobenartiges Herunterladen von Dateien nebst Hörabgleich erfolgt sei. Weiterhin bestreitet er die Aktivlegitimation der Klägerinnen mit Nichtwissen. Zudem sei der von den Klägerinnen geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch der Höhe nach unangemessen.

Darüber hinaus ist er der Auffassung, dass die Ansprüche auch deshalb nicht bestünden, weil es sich um unberechtigte und rechtsmissbräuchliche Abmahnungen handele.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Wegen Inhalt und Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 21.06.2012 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2012 Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Akten 119 UJs 1930/07 und 119 Js 6338/07 wurden beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Gründe

Die Klage ist in allen Anträgen begründet.

1. Der Schadensersatzanspruch folgt aus §§ 97 Abs. 2, 19a, 2 UrhG. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Klägerinnen über die ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Musiktiteln verfügen und diese über den Internetanschluss des Beklagte öffentlich zugänglich gemacht worden sind, weshalb gegen diesen eine Vermutung der Täterschaft streitet, die zu widerlegen ihm nicht gelungen ist.

a) Die Klägerinnen sind als Inhaberinnen der ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Musiktiteln, bei denen es sich um geschützte Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG bzw. um Musikstücke, an denen Leistungsschutzrechte gemäß §§ 73, 85 UrhG bestehen, handelt, aktivlegitimiert. Die Klägerinnen haben mit der Anlage K 3 (Anlagenheft), Auszüge aus dem Phononet eMedia Catalog vorgelegt, der sie als Berechtigte für die streitgegenständlichen Titel ausweist. Angesichts dessen kann sich der Beklagte nicht auf ein pauschales Bestreiten der Aktivlegitimation mit Nichtwissen zurückziehen, sondern ist, wenn er die Aktivlegitimation in Zweifel ziehen will, gehalten, diese substantiiert zu bestreiten, was dem Beklagten auch ohne weiteres tatsächlich möglich wäre, indem er zu den Titeln recherchiert. Der Beklagte trägt indes keine Umstände vor, die geeignet wären, Zweifel an der von den Klägerinnen substantiiert dargelegten Aktivlegitimation zu begründen.

b) Der Beklagte haftet als Täter der Verletzungshandlung.

aa) Die Klägerinnen haben mit Hilfe der Screenshots (Anlage K2) und durch die Aussagen der Zeugen G und M sowie durch die durch den Zeugen M eingereichte Anlage zum Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 12.09.2012 belegt, dass am 19.08.2007 um 11:12:31 Uhr über einen Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse "..." zugewiesen war, die aus der Anlage K2 ersichtlichen Dateien mit den Namen von Musiktiteln öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Durch die Systemlog-Datei ist des weiteren belegt, dass die Kommunikation mit dieser IP-Adresse von 11:12:31 Uhr bis 11:45:04 Uhr andauerte. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft haben ergeben, dass die vorgenannte IP-Adresse am 19.08.2007 um 11:12:31 Uhr dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen war (Anlage K9). Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der der Zuordnung begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Angesichts dessen greift nach Auffassung der Kammer auch das Bestreiten der Ordnungsmäßigkeit der Ermittlung der IP-Adresse nicht durch. Nach Auffassung der Kammer steht vielmehr nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die streitgegenständliche Verletzungshandlung vom Internetanschluß des Beklagten aus erfolgte.

Zwar war dies zunächst deshalb nicht eindeutig, da aus der Anlage K1 zur Klageschrift (Anlagenheft) die genaue Uhrzeit der Verletzungshandlung (11:12:31 Uhr) nicht ersichtlich war. Diese Bedenken konnte der Zeuge M jedoch dadurch ausräumen, dass er ausführlich den Gang seiner Ermittlungstätigkeit für die Klägerinnen schilderte und glaubhaft und nachvollziehbar darlegte, dass der von der Klägerinnen angegebene Zeitpunkt zutreffend ist. Hierzu hat er ein Dokument als Anlage zum Protokoll gegeben, das während der Ermittlung der IP-Adresse gefertigt wurde und das den Zeitpunkt der Verletzungshandlung mit 11:12:31 Uhr ausweist. Der Zeuge G konnte den genauen Zeitpunkt der Ermittlung nicht bestätigen, seine Angaben zum Verfahren der Ermittlung der IP-Adresse des Beklagten stimmen jedoch mit den Angaben der Klägerinnen überein. Die Zeugen haben beide bekundet, dass die Screenshots der Anlage K1 nicht den Tatzeitpunkt wiedergeben, sondern den Zeitpunkt nach dem eigentlichen Ermittlungsende, nach dem Fertigen von Probedownloads, darstellen. Ein Kontakt mit der streitgegenständlichen IP-Adresse sei jedoch während des gesamten Ermittlungszeitraums gegeben gewesen. Die Kommunikation mit der IP-Adresse hat von 11:12:31 Uhr bis 11:45:04 Uhr angedauert, wie sich aus der Anlage K1 ergibt. Der Verletzungszeitpunkt ist daher von dem von den Zeugen geschilderten Ermittlungszeitraum mit umfasst gewesen. Die Ausführungen der Zeugen zu diesem Punkt erscheinen glaubhaft und nachvollziehbar und ergeben mit den von den Klägerinnen eingereichten Anlagen ein stimmiges Gesamtbild.

bb) Es ist demnach davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgte. Damit streitet gegen den Beklagten die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Inhabers des Internetanschlusses, über den die Urheberrechtsverletzung begangen worden ist (BGH vom 12.05.2010, I ZR 121/08, Sommer unseres Lebens). Diese kann der Anschlussinhaber nur entkräften, indem er im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast Umstände dartut, die einen abweichenden Geschehensablauf nahelegen. Dies ist hier nicht geschehen.

Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang vorträgt, er habe sich zum streitgegenständlichen Zeitpunkt in seiner Wohnung befunden, greift dies nicht durch, da die Teilnahme an einer Tauschbörse eine körperliche Anwesenheit während des gesamten Vorganges nicht voraussetzt. Der weitere Vortrag, der Computer gegen den Zugriff Dritter ausreichend gesichert gewesen, ist nicht widerspruchsfrei. Wie die Kammer bereits im Hinweisbeschluss vom 12.10.2011 ausgeführt hat, ist bereits der Vortrag der Beklagten, wie der Internetzugang technisch ausgestaltet sein soll, widersprüchlich. Da zunächst vorgetragen wurde, der Internet-Zugang sei durch einen WLAN Router erfolgt, im Schriftsatz vom 04.10.2011 wurde ausgeführt, es sei ein LAN-Router vorhanden und ein WLAN-Netzwerk sei über einen USB-Stick hergestellt worden. Diese Zweifel hat die Beklagte durch ihren weiteren Vortrag nicht ausräumen können. Der Vortrag des Beklagten hierzu im Schriftsatz vom 26.09.2012 ist nach § 296a ZPO verspätet, da der nicht nachgelassene Schriftsatz erst am 29.09.2012 und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht einging.

Der Schadensersatzanspruch erscheint auch der Höhe nach gerechtfertigt. Die Klägerinnen können im Wege der Lizenzanalogie wegen der Rechtsverletzung jeweils einen Schadensersatz in der erkannten Höhe geltend machen.

Für diese Art der Schadensberechnung ist der Eintritt eines konkreten Schadens nicht erforderlich. Der Verletzer hat vielmehr dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 2008, § 97 Rn. 61). Anhaltspunkt für die Bemessung der Höhe der angemessenen Lizenzgebühr kann ein branchenüblicher Tarif sein. Existiert kein unmittelbar anwendbarer Tarif, so ist von derjenigen Vergütung auszugehen, die nach Art und Umfang der Verwertung am nächsten liegt. Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen erscheint eine Lizenzgebühr von 200,00 EUR pro Musikdatei angemessen, § 287 ZPO. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des OLG Köln (vgl. OLG Köln, 6 U 67/11, Urteil vom 23.03.2012).

Der Anspruch auf die Zinsen ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

2. Den Klägerinnen steht darüber hinaus zu gleichen Teilen ein Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Abmahnung vom 18.02.2007 in Höhe von EUR 3.454,60 nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 683, 670, 677 BGB zu.

Die Abmahnung war berechtigt. Gegen den Beklagten bestand aus den o.g. Gründen der mit der Abmahnung verfolgte Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG, so dass die Abmahnung, die im Übrigen im Interesse des Beklagten an einer möglichst geringen Kostenbelastung lag, durch diesen veranlasst war. Die Abmahnung erfolgte auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die Klägerinnen, die über Tauschbörsensysteme vielfach in ihren Rechten verletzt werden, sind berechtigt, diese Rechtsverletzungen durch vielfache Abmahnungen und anschließende Rechtsstreitigkeiten zu verfolgen.

Auch der Höhe nach bestehen keine Bedenken. Eine Deckelung analog § 97a Abs. 2 UrhG kommt nicht in Betracht, da angesichts des Ausmaßes der vorhandenen Dateien nicht von einer nur unerheblichen Beeinträchtigung ausgegangen werden kann. Der Anspruch ist im Übrigen zutreffend berechnet. Dabei ist von einem zutreffenden Gegenstandswert für die Abmahnung in Höhe von EUR 400.000,00 auszugehen. Nach der Rechtsprechung des OLG Köln (6 U 101/09) ist bei einem öffentlichen Angebot von knapp 1.000 Audiodateien ein Streitwert von EUR 50.000,00 je Klägerin angemessen. Nachdem hier über 5.000 Audiodateien vorliegen, rechtfertigt dies die Annahme eines Gegenstandswertes von EUR 100.000,00 je Klägerin, mithin insgesamt EUR 400.000,00. Dies begründet bei Ansatz einer angemessenen 1,3 Geschäftsgebühr und einer Auslagenpauschale in Höhe von EUR 20,00 einen Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe von EUR 3.454,60.

Der Anspruch auf die Zinsen ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 20.09.2012; 26.09.2012; 10.10.2012; 18.10.2012 und 25.10.2012 wurden zur Kenntnis genommen und gaben keinen Anlass zur Wiedereröffnung.

4. Streitwert: 6.454,60 Euro






LG Köln:
Urteil v. 31.10.2012
Az: 28 O 306/11


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