Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Mai 2006
Aktenzeichen: 30 W (pat) 200/04

(BPatG: Beschluss v. 15.05.2006, Az.: 30 W (pat) 200/04)

Tenor

Die Beschwerde der Anmelderinnen wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist Geobarrierfür die Waren Behältnisse, Schalungselemente und/oder Mantelschalungen aus Geokunststoffen für Bauzwecke, insbesondere für Säulen, Verbaue und Abstützungen, bestehend insbesondere aus Geogittern und/oder Geotextilien, insbesondere Geovliesstoffen, und/oder Geofolien zur Aufnahme von Schüttgütern, Baustoffen und/oder Flüssigkeiten.

Die Markenstelle für Klasse 19 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen - einer davon im Erinnerungsverfahren ergangen - wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Die Bezeichnung sei sprachüblich gebildet und bezeichne in verständlicher Weise eine geologische Sperre. Sie sei eine warenbeschreibende Angabe, die Aussage, dass es sich um geologische Sperren handele und dass die Waren dazu dienten, Sperren in der Erde oder Erdsperren zu errichten.

Die Anmelderinnen haben Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen, es handele sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine Wortneuschöpfung und ein "sprechendes", wegen der unüblichen Sprachform aber noch phantasievoll gebildetes Zeichen. Der Begriff "Barriere" sei mehrdeutig. Der Fachbegriff "Geologische Sperre" werde nicht mit "Geobarrier" abgekürzt. Diese bezeichne zudem eine großflächige, natürliche Schicht. Die Anmelderinnen benutzten dagegen künstliche Behältnisse, die erst Sperrelemente bildeten, wenn sie befüllt seien.

Die Anmelderinnen beantragen sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 19 vom 19. Januar 2004 und 28. Juni 2004 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderinnen ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke "Geobarrier" ist für die beanspruchten Waren nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe im Sinn von § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG ist.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.

Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei der Kombination fremdsprachiger Wörter die Verständnisfähigkeit des inländischen Publikums nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 8 Rdn. 380).

Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 - Postkantoor).

Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen, wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck "dienen können". Ein Wortzeichen ist demnach von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR 2003, 450 - DOUBLEMINT). Dabei spielt es keine Rolle, ob es Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (vgl. EuGH a. a. O. S. 410, 412 - BIOMILD; EuGH a. a. O. S. 500, 507 - Postkantoor).

Die angemeldete Marke setzt sich erkennbar aus den beiden englischen Worten "Geo" und "barrier" zusammen. Das englische "geo" von "geological" für "geologisch, die Erde betreffend" wird ebenso wie im Deutschen auch im Englischen als Wortbildungselement in Zusammensetzungen mit der Bedeutung "Geo, Erde, Land" verwendet (vgl. zum Beispiel "geocenter" für "Erdmittelpunkt", "geomagnetic" für "erdmagnetisch" in LEO-Online Lexikon Englisch der TU München). So sind im Bereich der Geotechnik und der Deponietechnik die Fachbegriffe "geogrid" für "Geogitter", "geomembrane" für "Geomembrane (Kunststoffdichtungsbahn)", "geotextile" für "Geotextilie" bekannt (vgl. Fachwörterbuch Deponie-Landfill unter www.deponiestief.de/woerterbuch/).

Das Wort "barrier" hat die Bedeutungen "Abdeckung, Barriere, Grenze, Grenzschicht, Absperrung, Sperre, Sperrschicht, Wand" (vgl. LEO-Online Lexikon a. a. O.) und wird in zahlreichen Zusammensetzungen verwendet wie "geological barrier" für "geologische Barriere, GeoBar, Standort, Mineralogie" (vgl. Fachwörterbuch Deponie-Landfill), "fire barrier" für "Feuerschutzwand", "flood barrier" für "Hochwassersperre", "light barrier" für "Lichtschranke", "sound barrier" für "Schallmauer" (vgl. LEO-Online Lexikon a. a. O.).

Die angemeldete Bezeichnung "Geobarrier" bedeutet daher in wörtlicher Übersetzung "Geobarriere, Erdsperre".

Dabei lässt der Begriff "barrier", wie auch seine weiteren Bedeutungen "Abdeckung" und "Wand" zeigen, sowohl eine horizontale als auch eine vertikale Ausdehnung bzw. Gestaltung der Sperre zu. Entgegen der Auffassung der Anmelderinnen fällt deshalb unter den Begriff "Geobarrier" für "Erdsperre, Geobarriere" nicht nur eine flächige Sperre, sondern auch jedes Element, das im Bereich von Bodenarbeiten oder in irgendeiner Verbindung mit dem Erduntergrund oder auch unter Verwendung von Bodenmaterial als Sperre oder Barriere dienen kann.

Die angemeldete Bezeichnung "Geobarrier" ist - wie sich aus den oben genannten Wortbildungen ableiten lässt -, eine sprachübliche und naheliegende Wortverbindung. Beide Einzelbestandteile werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff.

Wie auch im Warenverzeichnis zum Ausdruck gebracht, das verschiedene Bauelemente aus Geokunststoffen, Geogittern, Geotextilien, Geovliesstoffen und Geofolien nennt, ergibt die angemeldete Bezeichnung "Geobarrier" unter Bezugnahme auf die beanspruchten Waren die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich nach Art, Beschaffenheit und Bestimmung um Waren handelt, die eine geologische Sperre darstellen, hierfür bestimmt sind oder in Verbindung mit dem Einsatz einer geologischen Sperre Verwendung finden.

Dabei führt die Existenz des Fachbegriffes "geological barrier" für "Geologische Barriere" nicht dazu, dass die Kombination "Geobarrier" stets nur im Sinne dieses Fachbegriffs zu verstehen wäre, da der allgemeine Sinngehalt der Kombination daneben bestehen bleibt.

Es ist nicht erforderlich, dass die beanspruchten Waren selbst eine derartige geologische Sperre darstellen, da die Bezeichnung "Geobarrier" auch einen beschreibenden Hinweis für Waren geben kann, die für einen derartigen Einsatz in einer geologischen Sperre bestimmt sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Die von der angemeldeten Bezeichnung beanspruchten Behältnisse aus den genannten Geomaterialien auch in Verbindung mit den weiter beanspruchten Schalungselementen können z. B. dafür bestimmt sein, nach ihrer Befüllung mit undurchlässigem Material z. B. Ton als Dichtungs- oder Sperrelemente im Sinne einer sog. geotechnischen Sperre etwa auch zur Verbesserung einer vorhandenen (unzureichenden) geologischen Sperre zu dienen.

So werden insbesondere ehemalige Bergwerke mit ihren großen Abbaukammern und Schächten für die Endlagerung problematischer Stoffe oder als Untertagedeponien genutzt und dabei ein sog. Multibarrieresystem aus technischer (z. B. Behälter), geotechnischer (Versatzmaterial) sowie geologischer Barriere (Gestein) errichtet, das die Kontamination der Umgebung verhindern soll (vgl. lediglich zur Veranschaulichung hierzu "Geophysik im Bergbau-Sicherheit für Deponien und Endlager" unter www.agilleipzig.de/transferbrief/3_2002/10.html).

Wegen des in Bezug auf die beanspruchten Waren im Vordergrund stehenden Begriffsgehalts sowohl der Einzelelemente als auch der daraus gebildeten Kombination, die über den Sinngehalt der Einzelelemente nicht hinausgeht, handelt es sich um eine beschreibende Angabe ohne begriffliche Ungenauigkeit, die zu einer konkreten beschreibenden Bezeichnung dienen kann.






BPatG:
Beschluss v. 15.05.2006
Az: 30 W (pat) 200/04


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