Landgericht Potsdam:
Urteil vom 17. Februar 2010
Aktenzeichen: 52 O 110/09

(LG Potsdam: Urteil v. 17.02.2010, Az.: 52 O 110/09)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert: € 40 000

Tatbestand

Die Klägerin erbringt Postdienstleistungen.

Die Beklagte ist Herausgeberin der Tageszeitung €Märkische Allgemeine€ und betreibt unter der Bezeichnung MAZ-Mail ebenfalls einen Postdienst. Das Zustellgebiet der Parteien ist u.a. im Bundesland Brandenburg.

Die Beklagte lehnte es ab, eine Stellenanzeige der Klägerin, mit der diese einen Mitarbeiter für die Briefzustellung in Zossen und Umgebung (in Vollzeit-Tätigkeit) suchen wollte, zu veröffentlichen.

Die Gesamtauflage der €Märkischen Allgemeinen€ betrug im vierten Quartal 2008 insgesamt 164 985 Exemplare, wovon 149 880 verkauft wurden.

Der BDVZ (Bundesverband deutscher Zeitungsverleger) berichtete von einem Rückgang der Stellenanzeigen im ersten Halbjahr 2009 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 42,4%. Eine von dem Verband in Auftrag gegebene Untersuchung im Jahr 2008 stellte fest, daß für 25% der Arbeitssuchenden die Stellenanzeigen in den Zeitungen die wichtigste Informationsquelle waren, gefolgt vom Internet, das für 21% der Arbeitssuchenden als wichtigste Informationsquelle angegeben wurde, es folgte die Agentur für Arbeit mit 17% der Suchenden.

Von der Regionalausgabe der €Zossener Rundschau€ sind im ersten Quartal 2009 11 682 Exemplare verkauft worden. Weitere Tageszeitungen wie €Bild€, €Berliner Morgenpost€ oder €Berliner Zeitung€ kamen auf eine Gesamtauflage von 9 755.

Weiterhin werden zwei Anzeigenblätter in Zossen verteilt: zum einen der €Blickpunkt€ mit einer Auflage von 45 365 und der €Wochenspiegel€ aus der Unternehmensgruppe der Beklagten mit 45 090 Exemplaren.

Der spätere Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sandte am 29. 5. 2009 an die Beklagte eine Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung und verlangte eine Veröffentlichung der Stellenanzeige bis zum 5. 6. 2009. Für die vorprozessuale Tätigkeit ihres Prozeßbevollmächtigten macht die Klägerin eine 1,3 Geschäftsgebühr bei einem Streitwert von € 20 000 geltend.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte habe eine marktbeherrschende Stellung jedenfalls auf dem Regionalmarkt für Tageszeitungen in Zossen inne. Zur Bestimmung des relevanten Marktes für Stellenanzeigen könne man weder Veröffentlichungsmöglichkeiten in Anzeigenblättern, noch im Internet oder gar in Tageszeitungen, die in Berlin erscheinen, heranziehen.

Die Beklagte nutze ihre marktbeherrschende Stellung zur Behinderung der Klägerin bei der Suche nach Mitarbeitern. Die Klägerin verstoße zudem gegen Vorschriften des UWG.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 50 000 ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung, es im geschäftlichen Verkehr zukünftig zu unterlassen, die Veröffentlichung von Stellenanzeigen der Antragstellerin in der €Märkischen Allgemeinen€ zu verweigern;

hilfsweise

die Beklagte zu verurteilen, das Angebot der Klägerin vom 26. 5. 2009 auf Veröffentlichung der Stellenanzeige mit dem Inhalt:

Wir stellen ein: Briefzusteller für Zossen und Umland in Vollzeit (8 Stunden)Bewerbungen nur schriftlich an: D. ... GmbH

zur Veröffentlichung in der Lokalausgabe €Zossener Rundschau€ der €Märkischen Allgemeine€ zu den Bedingungen ihrer gültigen Anzeigenpreisliste anzunehmen;

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 859,80 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält den Hauptantrag der Klägerin schon für unzulässig.

Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, selbst wenn sie eine marktbeherrschende Stellung innehaben sollte, so sei sie nicht verpflichtet, den Wettbewerb ihrer Mitbewerberin zu fördern und sich selbst potentiell zu schädigen.

Gründe

Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag bereits unzulässig.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte möge zur Unterlassung künftiger Verweigerung der Veröffentlichung von Stellenanzeigen der Klägerin verurteilt werden.

Die doppelte Negation macht deutlich, daß die Klägerin eine positive Reaktion, nämlich eine Leistung der Beklagten durch Veröffentlichung von Anzeigen begehrt.

Einen Leistungsantrag durfte die Klägerin aber zum einen nicht mit der Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 ZPO verbinden, zum anderen hätte der Antrag auch die Leistung, die die Klägerin begehrt, so genau bezeichnen müssen, daß der Antrag vollstreckungsfähig wäre.

Der Hilfsantrag der Klägerin ist jedoch zulässig.

Die Klägerin, die einen Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten behauptet, könnte bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20 I, 33 GWB gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abschluß eines Vertrages über die Veröffentlichung von Inseraten der Klägerin durch die Beklagte haben (zum Kontrahierungszwang s. Markert in Immenga/Mestmäcker GWB § 20 Rdn. 231 m.N.z.Rspr.). Der Hilfsantrag ist auch ausreichend bestimmt, er enthält den genauen Inhalt der gewünschten Stellenanzeige und dessen Größe. Das Entgelt soll sich nach der Anzeigenpreisliste der Beklagten im Zeitpunkt der Veröffentlichung richten.

Der Hilfsantrag der Klägerin ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Veröffentlichung von Stellenanzeigen der Klägerin aus §§ 33, 20 I GWB zu.

Der Bundesgerichtshof hat zwar in einer Entscheidung aus dem Jahr 1980 (Urteil vom 7. 10. 1980 Az.: KZR 8/80 €Neue Osnabrücker Zeitung€) einer Handelskette, die eine Stellenanzeige, mit der sie einen Setzer, einen graphischen Zeichner und einen Druckereigehilfen suchen wollte, einen Anspruch gegen die in dem Verbreitungsgebiet einzige regionale Tageszeitung auf Veröffentlichung der Stellenanzeige zugesprochen. Die Tageszeitung hatte den Abdruck nur unter der Bedingung durchführen wollen, daß die Handelskette sich verpflichte, Setzer nur mit Zustimmung der Zeitung einzustellen, also ihr keine Konkurrenz durch Abwerbung von Mitarbeitern zu machen. Der BGH ging davon aus, daß die Tageszeitung ein marktbeherrschendes Unternehmen sei, das die Handelskette unbillig behindere.

Die Entscheidung des BGH zur marktbeherrschenden Stellung einer Tageszeitung auf dem Markt für Stellenanzeigen ist jedoch durch die technologische Entwicklung überholt. Ferner waren hier die Art der Stellenanzeige und zudem die regionalen Besonderheiten zu berücksichtigen, was zu einer von der Entscheidung des BGH abweichenden Einschätzung führt.

Die Beklagte ist kein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne des § 20 GWB.

Die Beklagte mag hier, wie auch in dem vom BGH entschiedenen Fall, die einzige regionale Tageszeitung verlegen. Die Beklagte hat dargelegt, daß weitere Tageszeitungen wie €Bild€, €Berliner Morgenpost€ oder €Berliner Zeitung€ zusammen auf eine Gesamtauflage von 9 755 kommen, wogegen die Beklagte selbst eine Auflage für die Region Zossen von 11 000 Exemplaren hat.

Bei der Bestimmung des relevanten Marktes für Stellenanzeigen sind jedoch nicht nur die Tageszeitungen heranzuziehen. Vielmehr sind auch die Anzeigenblätter zu berücksichtigen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Auflage der Klägerin von 11 000 Exemplaren für den Raum Zossen allein der €Blickpunkt€, der nicht aus der Verlagsgruppe der Beklagten stammt, mit einer Auflage von 45 365 Exemplaren gegenübersteht.

Bei der Bestimmung des relevanten Marktes ist entscheidend, welche Medien aus der Sicht der Anzeigenkunden funktionell austauschbar sind (vgl. auch Möschel in Immenga/Mestmäcker § 19 Rdn. 24). Dabei ist die Flexibilität der Marktteilnehmer, hier der Nachfragenden von entscheidender Bedeutung (s. Möschel aaO). Anders als im vom BGH entschieden Fall, bilden hier die Anzeigenblätter mit den Tageszeitungen einen gemeinsamen Markt. Der BGH hatte eine Substitution der Tageszeitung durch Anzeigenblätter verneint, da Stellenanzeigen für Fachkräfte in Anzeigenblättern aufgrund deren typischen Inhalts nicht als geeignete Informationsquelle anzusehen seien (BGH Urteil vom 7. 10. 1980 KZR 8/80, zitiert nach juris Rdn. 9).

Hier sucht die Klägerin aber Briefzusteller, eine Tätigkeit, für die es weder einer Ausbildung bedarf noch besondere Qualifikationen erforderlich sind (s. hierzu auch Möschel in Immenga/Mestmäcker § 19 Rdn. 31, wonach nach der Art der Anzeige zu differenzieren ist). Da die Anzeigenblätter im Gegensatz zu den Tageszeitungen kostenlos verteilt werden, ist es sogar eher wahrscheinlich, daß ein geringqualifizierter Arbeitsloser die Anzeigenblätter auf der Suche nach einer Vollzeitstelle wahrnimmt als die Tageszeitung.

Hinzu kommt, daß im Laufe der technologischen Entwicklung das Medium Zeitung seine Bedeutung für Stellenanzeigen kontinuierlich eingebüßt hat. Wie die Beklagte unstreitig dargestellt hat, informieren sich mittlerweile 21% der Stellung Suchenden im Internet über Angebote, weitere 17% nutzen die Information der Bundesagentur für Arbeit. Dabei ist insbesondere die Anzahl der Stellenanzeigen für hochqualifizierte Fachkräfte einerseits, aber auch die Anzahl der Stellenanzeigen für gering bzw. gar nicht qualifizierte Tätigkeiten, wie die der Briefzustellung, sehr hoch und die Angebote breit gestreut, wovon sich jeder Internetnutzer überzeugen kann.

Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, daß sie schon deshalb nicht im Internet nach Personal für die Briefzustellung suchen könne, da sie bevorzugt ältere Personen einstelle, die das Internet nicht so ausgiebig wie jüngere Personen nutzten. Die Vorstellung, Ältere nutzten das Internet nicht, dürfte überholt sein, wovon sich ebenfalls jeder Internetnutzer überzeugen kann. Es dürfte allenfalls auf sehr betagte, dem Arbeitsmarkt ohnehin nicht zur Verfügung stehende Personen noch zutreffen, daß deren Präsenz im Internet gering ist.

Schließlich umfaßt der relevante Markt für Stellenanzeigen nicht nur das unmittelbare Gebiet Zossen, sondern auch Berlin, jedenfalls dessen südliche Gebiete. Auch die dort erscheinenden Tageszeitungen sind in den für Stellenanzeigen relevanten Markt mit einzubeziehen. Auch für einen in Berlin Arbeitsuchenden kann die Arbeit als Briefzusteller in Zossen interessant sein, zumal für eine gering oder gar nicht qualifizierte Person. Die Anbindung durch öffentliche Verkehrsmittel ist gewährleistet und die Arbeitslosigkeit in Berlin offenkundig hoch. Zwar ist eine gewisse Ortskenntnis für die Tätigkeit eines Briefzustellers sicher erforderlich. Eine solche kann aber ohne weiteres in kurzer Zeit erworben werden.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus §§ 3, 4 Nr.10 UWG.

§ 33 GWB regelt zivilrechtliche Ansprüche aufgrund von Verstößen gegen kartellrechtliche Bestimmungen abschließend. Insbesondere bestehen keine Ansprüche wegen Verletzung lauteren Wettbewerbs, wenn sich der Vorwurf der Unlauterkeit allein auf die Verletzung eines kartellrechtlichen Tatbestandes stützt (grundlegend BGH Urteil vom 7. 2. 2006 KZR 33/04; s.a. Emmerich in Immenga/Mestmäcker § 33 Rdn. 114 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.






LG Potsdam:
Urteil v. 17.02.2010
Az: 52 O 110/09


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