Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. August 2003
Aktenzeichen: 25 W (pat) 82/03

(BPatG: Beschluss v. 11.08.2003, Az.: 25 W (pat) 82/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 11. August 2003 (Aktenzeichen 25 W (pat) 82/03) festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Januar 2003 keine rechtliche Wirkung hat.

Die Markenstelle hatte in ihrem Beschluss die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat form- und fristgerecht Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der oben genannten Marke zurückgenommen.

Aufgrund der Rücknahme des Widerspruchs ist der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vergleiche dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Um die Rechtslage eindeutig zu klären, wurde die Unwirksamkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen festgestellt, insbesondere weil das Registerverfahren im Wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vergleiche dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Randnummer 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Randnummer 58).

Es besteht keine Notwendigkeit, aus Billigkeitsgründen Kosten aufzuerlegen, gemäß § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

Sredl Engels Bayer Pü




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 11.08.2003, Az: 25 W (pat) 82/03


Tenor

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Januar 2003 wirkungslos ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 14. Januar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat der Inhaber der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 S 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 S 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Sredl Engels Bayer Pü






BPatG:
Beschluss v. 11.08.2003
Az: 25 W (pat) 82/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/00c58fdb6c0a/BPatG_Beschluss_vom_11-August-2003_Az_25-W-pat-82-03




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