Landgericht Köln:
Urteil vom 17. Oktober 2007
Aktenzeichen: 26 O 345/06

(LG Köln: Urteil v. 17.10.2007, Az.: 26 O 345/06)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in Vertragsbedingungen für Pauschalreiseverträge in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Klausel

„Die Restzahlung ist 4 Wochen vor Reiseantritt fällig“

wörtlich oder inhaltsgleich zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen, sofern zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Restzahlung die endgültige Durchführung der Reise noch nicht feststeht.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten angedroht.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 189,00 € nebst in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UklaG verlangt von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung der aus dem Tenor ersichtlichen Klausel. Die Beklagte befasst sich u.a. mit der Veranstaltung und Vermittlung von Pauschalreisen. Für die von ihr angebotenen Pauschalreisen verwendet die Beklagte Allgemeine Reisebedingungen (Bl. 8 ff. d.A.). Unter Ziff. 2 der Allgemeinen Reisebedingungen (Bl. 9 d.A.) heißt es u.a.:

"Die Restzahlung ist 4 Wochen vor Reiseantritt fällig."

Weiter heißt es unter Ziff. 8 (Bl. 11 d.A.) "Rücktritt durch den Reiseveranstalter" u.a.:

"Ist in einer Ausschreibung der Reise ausdrücklich auf eine Mindestteil-

nehmerzahl hingewiesen, so können wir bis 2 Wochen vor Reiseantritt

von der Reise zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird. Sie können die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche Reise ohne Mehrpreis anzubieten. ... Soweit dies nicht geschieht, erhalten Sie den Reisepreis unverzüglich zurück."

Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 9.8.2006 vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte hat die Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 15.8.2006 abgelehnt.

Der Kläger macht geltend, die beanstandete Klausel sei aus den von ihm dargelegten Gründen unwirksam. Der Kläger begehrt weiter Ersatz von ihm entstandenen Aufwendungen in Höhe von 189,00 €.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in Vertragsbedingungen für Pauschalreiseverträge in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Klausel

"Die Restzahlung ist 4 Wochen vor Reiseantritt fällig"

wörtlich oder inhaltsgleich zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen, sofern zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Restzahlung die endgültige Durchführung der Reise noch nicht feststeht,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 189,00 € nebst 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt aus den von ihr im einzelnen dargelegten Gründen ihre Klausel. Aus dem zuvor Ausgeführten ergebe sich jedenfalls, dass auch ein Zahlungsanspruch gegen sie nicht bestehe.

Ergänzend wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegter Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG klagebefugte und aktivlegitimierte Kläger kann gemäß § 1 UKlaG von der Beklagten verlangen, daß sie die Verwendung der aus dem Tenor ersichtlichen oder von dieser inhaltsgleichen (vgl. § 9 Nr. 3 UklaG) Klausel unterlässt.

Die beanstandete Klausel verstößt aus den vom Kläger geltend gemachten Gründen gegen § 307 BGB.

Die streitgegenständliche Klausel normiert die Fälligkeit des restlichen Reisepreises zu einem Zeitpunkt, zu dem die Durchführung der Reise wegen des Rücktrittsrechts der Beklagten noch nicht gesichert ist.

Dies stellt eine unangemessene Benachteilung des Kunden dar, die durch die Möglichkeit der Wahrnehmung einer Ersatzreise bei Bedarf des Kunden und auch tatsächlich bestehender Möglichkeit oder die ansonsten zu gewährende Rückzahlung des Reisepreises durch die Beklagte nicht hinreichend abgemildert wird.

Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass der Reisevertrag eine Form des Werkvertrages darstellt und deshalb keine Vorleistungspflicht des Reisenden hinsichtlich des Reisepreises besteht und deshalb die durch die beanstandete Klausel bestimmte Vorleistungspflicht des Kunden jedenfalls in der Zeitspanne bis zu dem Zeitpunkt, in dem feststeht, ob die Reise überhaupt stattfinden kann oder nicht, den Kunden in besonderem Maße benachteiligt.

Im übrigen folgt die Kammer den Gründen des vom Kläger mit Schriftsatz vom 7.3.2007 vorgelegten Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 1.12.2006 - 8 O 240706 Ka -, auf die sie Bezug nimmt.

Die Wiederholungsgefahr bezüglich des streitgegenständlichen Unterlassungsbegehrens folgt daraus, daß die Beklagte trotz Aufforderung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat.

Die Androhung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft beruht auf § 890 ZPO.

Der Kläger kann weiter gemäß § 5 UklaG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG Ersatz der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 189,00 € verlangen.

Die Höhe des insoweit vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruches hat die Beklagte nicht bestritten, die nur den Grund eines Zahlungsanspruchs des Klägers gegen sie in Abrede gestellt hat.

Der zugesprochene Zinsanspruch ist gemäß §§ 286 ff. BGB begründet.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Streitwert: bis 3.500,00 €






LG Köln:
Urteil v. 17.10.2007
Az: 26 O 345/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/009084295a0c/LG-Koeln_Urteil_vom_17-Oktober-2007_Az_26-O-345-06


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft

Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland


Tel.: +49 (0) 511 60 49 81 27
Fax: +49 (0) 511 67 43 24 73

service@admody.com
www.admody.com

Kontaktformular
Rückrufbitte



Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



Justitia

 


Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Markenrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht


Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Google+ Social Share Facebook Social Share








Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft



Jetzt Kontakt aufnehmen:

Per Telefon: +49 (0) 511 60 49 81 27.

Per E-Mail: service@admody.com.

Zum Kontaktformular.





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [LG Köln: Urteil v. 17.10.2007, Az.: 26 O 345/06] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

02.10.2023 - 02:59 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 28. März 2001, Az.: 32 W (pat) 56/00OLG Celle, Urteil vom 12. Juli 2000, Az.: 9 U 125/99KG, Beschluss vom 2. Mai 2006, Az.: 1 W 357/05OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Juli 2007, Az.: 2 U 24/07BPatG, Beschluss vom 6. Dezember 2000, Az.: 32 W (pat) 122/00OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Juli 2008, Az.: 8 W 307/08BPatG, Beschluss vom 21. September 2004, Az.: 14 W (pat) 309/03LAG Niedersachsen, Beschluss vom 1. August 2012, Az.: 2 TaBV 52/11BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011, Az.: I ZR 215/08BPatG, Beschluss vom 7. September 2005, Az.: 5 W (pat) 402/03