Bundespatentgericht:
Urteil vom 15. Februar 2001
Aktenzeichen: 2 Ni 24/99

(BPatG: Urteil v. 15.02.2001, Az.: 2 Ni 24/99)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,--DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 071 308 (Streitpatent), das am 22. Juli 1982 unter Inanspruchnahme der Priorität der britischen Anmeldung GB 8123480 vom 31. Juli 1981 angemeldet worden ist und eine Anordnung zur Steuerung der Trommeldrehzahl einer Waschmaschine sowie ein Verfahren zur Steuerung der Motorgeschwindigkeit einer Waschmaschine betrifft. Das in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlichte Streitpatent, das vom Deutschen Patentund Markenamt unter der Nummer 32 71 138 geführt wird, umfaßt 6 Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 und Patentanspruch 5 in der deutschen Übersetzung gemäß Patentschrift folgenden Wortlaut haben:

"1. Anordnung zur Steuerung der Trommeldrehzahl einer Waschmaschine mit im wesentlichen horizontal gelagerter Waschtrommel, deren Antriebsmotor mit einem Tachogenerator mit einem Wechselspannungsausgangssignal versehen ist, das der Motorgeschwindigkeit und daher der Trommelgeschwindigkeit proportional ist, wobei die Anordnung derart mit dem Motor und mit dem Tachogenerator verbindbar ist, daß sich dabei eine Geschwindigkeitssteuerschleife bildet, mit der die Motorgeschwindigkeit automatisch auf eine Waschgeschwindigkeit, bei der die Wäsche gewaschen werden kann, und anschließend auf eine höhere (Schleuder-) Geschwindigkeit gebracht werden kann, bei der die Wäsche zumindest teilweise trockengeschleudert wird, wobei die Steueranordnung mit Mitteln ausgerüstet ist, die den Motor der Trommel verhältnismäßig langsam durch einen Verteilungsgeschwindigkeits-Zwischenbereich antreiben lassen, um der Wäsche die Möglichkeit zu geben, sich bei einer gegebenen Geschwindigkeit gleichmäßig über die Trommel zu verteilen, wobei bei dieser gegebenen Geschwindigkeit sich die Wäsche in einer im wesentlichen festen Position in bezug auf die Trommel durch Zentrifugalkraft fixiert, bevor die Steueranordnung die Motorgeschwindigkeit auf die erforderliche Schleudergeschwindigkeit erhöht, dadurch gekennzeichnet, daß die Anordnung Mittel zum Aufrechterhalten dieser gegebenen Geschwindigkeit für einen gegebenen Zeitraum, zur Messung der momentanen vom Tachogeneratorausgangssignal dargestellten Motorgeschwindigkeit in diesem Zeitraum und zum Ausgeben eines Ausgangssignals enthält, wenn das Tachogeneratorausgangssignal angibt, daß sich die Motorgeschwindigkeit in diesem Zeitraum um mehr als einen vorgegebenen Betrag ändert, und diese Geschwindigkeitsänderung für eine unausgewuchtete Verteilung der Wäsche in der Trommel bezeichnend ist."

"5. Verfahren zur Steuerung der Motorgeschwindigkeit einer Waschmaschine mit im wesentlichen horizontal gelagerter Waschtrommel, deren Antriebsmotor mit einem Tachogenerator mit einem Ausgangssignal ausgerüstet ist, das der Motorgeschwindigkeit und daher der Trommelgeschwindigkeit proportional ist, wobei eine Geschwindigkeitssteueranordnung mit diesem Motor und diesem Tachogenerator zur Bildung einer Geschwindigkeitssteuerschleife verbunden ist, mit der die Motorgeschwindigkeit automatisch auf eine Wäschegeschwindigkeit, bei der Wäsche in der Trommel gewaschen werden kann, und anschließend auf eine höhere (Schleuder-) Geschwindigkeit gebracht werden kann, bei der die Wäsche zumindest teilweise trockengeschleudert wird, wobei das Verfahren die Schritte zum relativ langsamen Hochlaufen des Motors aus der Waschgeschwindigkeit über einen Verteilungsgeschwindigkeits-Zwischenbereich enthält, damit sich die Wäsche verhältnismäßig gleichmäßig in der Trommel bei einer gegebenen Geschwindigkeit verteilen kann, bei der die Wäsche in einer im wesentlichen festen Position in bezug auf die Trommel durch Zentrifugalkraft fixiert ist, und darauf die Motorgeschwindigkeit auf die Schleudergeschwindigkeit erhöht wird, dadurch gekennzeichnet, daß das Verfahren weiter die Schritte zum Aufrechterhalten der Motorgeschwindigkeit bei dieser erwähnten gegebenen Geschwindigkeit für einen gegebenen Zeitraum, zur Steuerung der Motorgeschwindigkeit entsprechend des Ausgangssignals des Tachogenerators in diesem Zeitraum, zur Detektierung, wenn das Ausgangssignal des Tachogenerators angibt, daß sich die Motorgeschwindigkeit in diesem Zeitraum um einen gegebenen Betrag entsprechend ungleichmäßig verteilter Wäsche in der Trommel ändert und zur Verhinderung der Erhöhung der Motorgeschwindigkeit auf die Schleudergeschwindigkeit enthält, wenn eine derartige Motorgeschwindigkeitsänderung detektiert wird."

Wegen der Patentansprüche 2 bis 4 und 6 wird auf die Patentschrift Bezug genommen.

Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Er sei nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Sie beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:

(1)

deutsche Offenlegungsschrift 26 20 464 (Kürzel DE-464/D1)

(2)

deutsche Offenlegungsschrift 25 59 044 (Kürzel DE-044/D2)

(3)

deutsche Offenlegungsschrift 2 128 602 (Kürzel DE-602/D3)

(4)

deutsche Offenlegungsschrift 2 033 856 (Kürzel DE-856/D4)

(5)

deutsche Offenlegungsschrift 1 930 932 (Kürzel DE-932/D5)

(6)

britisches Patent 1 266 691 (Kürzel GB-691/D6)

(7)

International Conference on Power Electronics -Power Semiconductors and their Applications, 3. -5. Dezember 1974 (D7)

Weitere Druckschriften hat sie als BSH 1, BSH 2 sowie BSH 4 bis BSH 8 in der mündlichen Verhandlung überreicht, hinsichtlich derer auf Bl. 102 bis 108 der Akten Bezug genommen wird.

Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 071 308 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig. Hinsichtlich der von der Beklagten eingereichten Druckschriften D8 bis D10 wird auf Bl. 93 bis 95 der Akten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, mit der der in Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ iVm Art. 54 Abs. 1, 2 und Art. 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist nicht begründet. Der Gegenstand des Streitpatents ist neu und die Klägerin konnte den Senat nicht davon überzeugen, daß sich die Erfindung für den Fachmann, hier ein Ingenieur der Elektrotechnik oder des Maschinenbaus mit Fachhochschulabschluß, der besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Antriebe und zugehörigen Steuerungen von Waschmaschinen besitzt, in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ergibt. Dies geht zu ihren Lasten (vgl. Benkard PatG, 9. Aufl 1993, Rdn 53 zu § 22 PatG m.w.N) und führt zur Abweisung der Klage.

I.

Das Streitpatent betrifft eine Anordnung zur Steuerung der Trommeldrehzahl einer Waschmaschine mit im wesentlichen horizontal gelagerter Waschtrommel sowie ein Verfahren zur Steuerung der Motorgeschwindigkeit einer Waschmaschine mit im wesentlichen horizontal gelagerter Waschtrommel.

In der Beschreibungseinleitung geht das Streitpatent davon aus, daß eine solche bekannte Waschmaschinentrommel einen Antriebsmotor mit einem Steuerkreis besitze, mit dem eine Waschgeschwindigkeit und anschließend eine höhere Schleudergeschwindigkeit automatisch eingestellt werden. Die Steuerung treibe den Motor hierbei relativ langsam durch einen dazwischenliegenden Geschwindigkeitsbereich zur gleichmäßigen Verteilung der Wäschestücke über den Umfang der Trommel an, wobei diese ab einer vorgegebenen Geschwindigkeit durch die Zentrifugalkraft in festen Positionen gehalten werden. Danach erfolge die Beschleunigung der Trommel bis zur Schleudergeschwindigkeit.

Bei diesen Vorgängen könne es vorkommen, daß die Verteilung der Wäsche am Umfang der Trommel ungleichmäßig erfolge, was wegen der dadurch bewirkten Unwucht zu Schwingungen und Rumpeln der Trommel und zur Beschädigung ihrer Aufhängung führe. Um dies zu verhindern, seien im Stand der Technik mechanische Mittel zur Feststellung einer Unwucht eingesetzt, die ggfs den Motor abschalteten und ein Warnsignal erzeugten. Diese mechanischen Mittel wiesen jedoch Nachteile auf, da sie genau justiert werden müßten, teuer seien und ihr Einsatz die Lebensdauer der Trommelaufhängung verkürzen könne.

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, die genannten Nachteile zumindest abzumildern.

Diese Aufgabe soll nach Patentanspruch 1 durch eine Anordnung mit folgenden Merkmalen gelöst werden:

"a) Anordnung zur Steuerung der Trommeldrehzahl einer Waschmaschine mit im wesentlichen horizontal gelagerter Waschtrommel, deren Antriebsmotor mit einem Tachogenerator mit einem Wechselspannungsausgangssignal versehen ist, das der Motorgeschwindigkeit und daher der Trommelgeschwindigkeit proportional ist, b) wobei die Anordnung derart mit dem Motor und mit dem Tachogenerator verbindbar ist, daß sich dabei eine Geschwindigkeitssteuerschleife bildet, mit der die Motorgeschwindigkeit automatisch auf eine Waschgeschwindigkeit, bei der die Wäsche gewaschen werden kann, und anschließend auf eine höhere (Schleuder-) Geschwindigkeit gebracht werden kann, bei der die Wäsche zumindest teilweise trockengeschleudert wird, c) wobei die Steueranordnung mit Mitteln ausgerüstet ist, die den Motor der Trommel verhältnismäßig langsam durch einen Verteilungsgeschwindigkeits-Zwischenbereich antreiben lassen, um der Wäsche die Möglichkeit zu geben, sich bei einer gegebenen Geschwindigkeit gleichmäßig über die Trommel zu verteilen, wobei bei dieser gegebenen Geschwindigkeit sich die Wäsche in einer im wesentlichen festen Position in bezug auf die Trommel durch Zentrifugalkraft fixiert, bevor die Steueranordnung die Motorgeschwindigkeit auf die erforderliche Schleudergeschwindigkeit erhöht, dadurch gekennzeichnet, d) daß die Anordnung Mittel zum Aufrechterhalten dieser gegebenen Geschwindigkeit für einen gegebenen Zeitraum, zur Messung der momentanen vom Tachogeneratorausgangssignal dargestellten Motorgeschwindigkeit in diesem Zeitraum und zum Ausgeben eines Ausgangssignals enthält, wenn das Tachogeneratorausgangssignal angibt, daß sich die Motorgeschwindigkeit in diesem Zeitraum um mehr als einen vorgegebenen Betrag ändert, und diese Geschwindigkeitsänderung für eine unausgewuchtete Verteilung der Wäsche in der Trommel bezeichnend ist."

II.

Der Senat vermag nicht festzustellen, daß der jeweilige Gegenstand des Anspruchs 1 bzw 5 des Streitpatents gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik nicht patentfähig ist.

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn keine der im Verfahren genannten Druckschriften beschreibt eine Anordnung zur Regelung der Trommeldrehzahl einer Waschmaschine mit allen im Anspruch 1 aufgeführten Merkmalen.

Aus der DE 26 20 464 A1 (D1), die als nächstkommender Stand der Technik zu sehen ist, ist eine Maschine zum Waschen und Schleudern von Wäsche bekannt, die eine im wesentlichen horizontal gelagerte Waschtrommel mit einem Antriebsmotor aufweist (s Anspruch 1 und S 1 Abs 1 und Figur 1 mit zugehöriger Beschreibung). Die Motordrehzahl kann automatisch auf eine Waschgeschwindigkeit gebracht werden und anschließend auf eine höhere (Schleuder-)Geschwindigkeit, bei der die Wäsche zumindest teilweise trockengeschleudert wird (S 8 -Maschinenschrift -letzter Abs und S 9 Abs 1). Die Steuerung des Motors ist derart ausgelegt, daß sie die Trommel verhältnismäßig langsam durch einen Verteilungsgeschwindigkeitsbereich antreibt, um der Wäsche die Möglichkeit zu geben, sich bei einer gegebenen Geschwindigkeit gleichmäßig über die Trommel zu verteilen. Bei dieser Geschwindigkeit wird die Wäsche durch die Zentrifugalkraft in der Trommel an einer im wesentlichen festen Position fixiert, bevor die Steuerung die Motorgeschwindigkeit auf die Schleudergeschwindigkeit erhöht (Fig 3 mit zugehöriger Beschreibung). Die Anordnung enthält zudem Mittel, welche die gegebene Geschwindigkeit für einen Zeitraum aufrecht erhalten und während dieses Zeitraums eine Kontrolle auf Unwucht in der Wäscheverteilung durchführen. Dies geschieht dadurch, daß eine zeitabhängige Eigenschaft der Trommel und/oder des Motors, insbesondere der Verlauf des Motorstroms, erfaßt wird und eine Abweichung von dessen Maximalwert A' von einem Schwellwert A als Hinweis für das Vorliegen einer Unwucht gewertet und ein entsprechendes Signal ausgegeben wird (Figuren 4 und 5 mit zugehöriger Beschreibung und S 10 Mitte bis S 12 Abs 1).

Entgegen der Meinung der Klägerin ist der Streitpatentgegenstand neu gegenüber diesem Stand der Technik, da er einen Tachogenerator sowohl zur gesamten Regelung des Antriebsmotors der Trommel in einer Geschwindigkeitsregelschleife, als auch zur Erfassung der momentanen Motorgeschwindigkeit und der Ausgabe eines Signals für Unwucht verwendet, wenn die Motorgeschwindigkeit sich um mehr als einen vorgegebenen Betrag ändert. In D1 findet sich kein Hinweis auf einen Tachogenerator. Ein solcher wird nicht zur Regelung der Motorgeschwindigkeit erwähnt, zumal diese in D1 nirgends angesprochen ist, sondern D1 nur Maßnahmen zur Erfassung und Behebung einer Unwucht zum Inhalt hat. Auch findet sich in D1 kein Hinweis auf die Verwendung eines Tachogenerators zur Ermittlung einer Unwucht aus Messungen der Motorgeschwindigkeit. Diese erfolgt im bekannten Fall vielmehr aus der Messung des Motorstroms, also einer elektrischen und nicht aus einer mechanischen Größe, wie der Drehgeschwindigkeit. Die Erwähnung eines "Wandlers" (S 13 vorl Z) zur direkten Regelung der Winkelbeschleunigung der Trommel, wird vom Leser nicht im Sinne eines Tachogenerators verstanden, da völlig offengelassen ist, um welche Art von Wandler es sich handelt und welche Meßgröße er erfaßt. Aus der Gesamtheit der Offenbarung von D1 ist vielmehr zu schließen, daß zur Regelung von Drehzahländerungen auch der Wandler nur elektrische Größen, wie Strom oder Spannung des Motors erfaßt und nicht die Drehgeschwindigkeit des Motors speziell als Tachogenerator gemäß Anspruch 1 des Streitpatents.

D2 betrifft die Steuerung der Trommeldrehzahl einer Waschmaschine mit einem Waschund einem Schleudergang, bei der die Drehzahl in Stufen bzw rampenartig hochgefahren wird. Weitere Gemeinsamkeiten mit dem Gegenstand des Streitpatents bestehen nicht. D3 beschreibt eine gattungsgemäße Steuerung mit einem Tachogenerator 18 für eine Waschmaschine der jedoch nicht zur Unwuchterfassung dient, die mittels eines mechanischen Schalters 30 festgestellt wird um die Motordrehzahl auf einen sicheren Wert zu reduzieren. Ein Gleiches gilt für D5 und deren Prioritätsanmeldung D6, die als Ausgangspunkt für die Bildung des Oberbegriffs von Anspruch 1 diente. D4 befaßt sich mit der Steuerung einer Trommelwaschmaschine zum Schleudern von Wäsche, bei der ein Tachogenerator 20 verwendet wird. Dieser dient jedoch nur zur Regelung der Drehzahl und nicht zur Unwuchterfassung. Das Auftreten einer Unwucht durch die Wäscheverteilung in der Trommel und Maßnahmen zu ihrer Erfassung, sind in D4 nicht angesprochen. D7 hat elektronische Motorsteuerungen zum Inhalt, die keinen Bezug zu Waschmaschinen und der Erfassung von deren Unwuchten beim Schleudern haben. Auch die DE 27 16 670 A1 (BSH 8) ist gattungsfremd, da sie eine Schaltung zur Steuerung der Drehzahl eines Motors unter Verwendung eines Tachogenerators und weder eine Waschmaschine noch eine Unwuchterfassung betrifft. Die IT-PS 1038355 (BSH 5) entspricht inhaltlich der Schrift D1, deren italienische Prioritätsanmeldung sie ist. Die US 3 152 462 (BSH 7) beschreibt zwar eine gattungsgemäße Waschmaschine mit einem Tachogenerator im Drehzahlregelkreis. Deren Einrichtung zur Feststellung einer Unwucht beruht aber auf der Erfassung von Vibrationen der Trommel mittels eines Transformators mit Tauchkern (Sp 4 Z 67 bis Sp 5 Z 5) und erfolgt nicht unter Einsatz des Tachogenerators.

Die von der Beklagten eingeführte EP 0 091 336 B2 (D8) ist von jüngerem Zeitrang als das Streitpatent und ist damit nicht Stand der Technik, wie auch D9 und D10, die als Bescheide des Europäischen Patentamts keine öffentlich zugänglichen Druckschriften darstellen.

Vom jeweiligen Gegenstand aller genannten relevanten Druckschriften unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 somit zumindest dadurch, daß ein Tachogenerator sowohl zur Regelung der Trommeldrehzahl der Waschmaschine während sämtlicher Phasen des Waschens und Schleuderns verwendet wird, als auch zur Messung der momentanen Motorgeschwindigkeiten während einer gegebenen Wäscheverteilungsphase und der Abgabe eines Signals beim Auftreten von Geschwindigkeitsänderungen, , die einer Unwucht entspricht.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Für die Lehre des Streitpatents geben die erwähnten Druckschriften, sowohl jede für sich; als auch in Zusammenschau keine Anregung.

D1 und die inhaltlich übereinstimmende BSH 5 weisen einen anderen Weg als das Streitpatent, da dort die Auswertung von Extremwerten des Motorstroms im Vergleich zu einem Referenzwert für die Ermittlung einer Unwucht dient (Figuren 4 und 5 mit zugehöriger Beschreibung). In ihnen ist weder ein Tachogenerator erwähnt, noch wird die Verwendung eines solchen zur Regelung der Motordrehzahl der Waschmaschine in allen Arbeitsbereichen und zugleich zur Erfassung der Änderung der Motordrehzahl in einem bestimmten Arbeitsbereich zur Gewinnung eines Signals für Unwucht nahegelegt. Der Interpretation des auf S 13 von D1 erwähnten Wandlers als Hinweis auf einen Tachogenerator fehlt jede Grundlage. Sie beruht nach Meinung des Senats auf einer unzulässigen retrospektiven Betrachtungsweise in Kenntnis der Erfindung. Sie würde aber auch nicht unmittelbar zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 führen, da in D1 keinerlei Anregung dazu gegeben ist, auch die gesamte Motorregelung unter Verwendung des selben Tachogenerators durchzuführen, wie dies der Anspruch 1 vorschreibt.

Die Entgegenhaltungen D3 bis D6 beschreiben zwar im wesentlichen gattungsgemäße Drehzahlsteuerungen für Waschmaschinen unter Verwendung eines Tachogenerators, dieser dient aber lediglich für die Regelung der Drehzahl in den normalen Waschund Schleuderbetriebsarten. Eine Verwendung des Tachogenerators zur Ermittlung eines Unwuchtzustands der Wäsche in der Trommel aus vom Tachogenerator erfaßten Geschwindigkeitsänderungen wird hierdurch nicht nahegelegt.

Die übrigen im Verfahren genannten Druckschriften liegen noch weiter vom Streitpatentgegenstand ab, als die bereits erwähnten. Sie können dessen Patentfähigkeit deshalb nicht in Frage stellen.

Die gewerbliche Anwendbarkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 ist unstreitig.

Der Patentanspruch 1 hat daher Bestand. Die Ansprüche 2 bis 4 werden durch die Rückbeziehung mitgetragen (vgl BPatGE 34, 215).

3. Der auf ein Verfahren zur Steuerung der Motorgeschwindigkeit einer Waschmaschine mit im wesentlichen horizontal gelagerter Trommel gerichtete Anspruch 5 stimmt mit den weiteren Merkmalen im Oberbegriff inhaltlich mit denjenigen des eine Anordnung betreffenden Anspruchs 1 völlig überein. Im kennzeichnenden Teil unterscheidet sich das Verfahren vom Anspruch 1 - abgesehen von der Anpassung an die Formulierung als Verfahren -sachlich nur dadurch, daß bei Auftreten einer Änderung der Motorgeschwindigkeit, die einer ungleichmäßig verteilten Wäsche (Unwucht) entspricht, eine Erhöhung der Motorgeschwindigkeit auf die Schleudergeschwindigkeit verhindert wird. Damit geht der Merkmalsumfang des Anspruchs 5 sachlich über denjenigen des Anspruchs 1 hinaus, so daß die Ausführungen unter 1. und 2. zur Patentfähigkeit von dessen Gegenstand vollinhaltlich auch auf den Anspruch 5 zutreffen.

Demnach ist der Gegenstand des Anspruchs 5 ebenso neu, gewerblich anwendbar und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. Der Anspruch 5 hat somit ebenfalls Bestand, desgleichen der auf ihn rückbezogene Anspruch 6.

III.

Als Unterlegene hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs 1 PatG, 709 Satz 1 ZPO.

Gutermuth Dr. Henkel Püschel Skribanowitz Harrerprö






BPatG:
Urteil v. 15.02.2001
Az: 2 Ni 24/99


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