Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Januar 2010
Aktenzeichen: 35 W (pat) 2/08

(BPatG: Beschluss v. 11.01.2010, Az.: 35 W (pat) 2/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in der vorliegenden Entscheidung eine Beschwerde gegen einen Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Gebrauchsmusters, für das er Verfahrenskostenhilfe beantragt hat. Die Gebrauchsmusterstelle hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass keine ausreichenden Nachweise für eine erfolgreiche Verwertung des Gebrauchsmusters vorliegen. Der Beschwerdeführer legte daraufhin weitere Dokumente und Zahlungsaufstellungen vor, die seiner Meinung nach die Verwertung belegen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen, um eine ernsthafte Verwertung des Gebrauchsmusters nachzuweisen. Es fehlen Informationen über Produktionskosten und die Käufer der Testvorrichtungen. Zudem seien die erzielten Umsätze nicht ausreichend, um von einer wirtschaftlichen Verwertung auszugehen. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen, da eine weitere Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters nicht im Interesse eines nicht bedürftigen Inhabers liegen würde.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 11.01.2010, Az: 35 W (pat) 2/08


Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patentund Markenamts vom 26. September 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist Inhaber des am 21. September 2004 angemeldeten Gebrauchsmusters ... (Streitgebrauchsmuster), das mit der Bezeichnung "... " in das Register beim Deutschen Patentund Markenamt eingetragen worden ist. Dem Beschwerdeführer war mit Beschluss der Gebrauchsmusterstelle vom 3. November 2004 Verfahrenskostenhilfe für das Eintragungsverfahren gewährt worden. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2007 beantragte der Beschwerdeführer für das Streitgebrauchsmuster Verfahrenskostenhilfe für die Zahlung der ersten Aufrechterhaltungsgebühr, da sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verändert hätten, was er durch eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 31. Juli 2007 belegte. Mit Schreiben vom 18. Juli 2007 hatte die Gebrauchsmusterstelle den Beschwerdeführer bereits dazu aufgefordert, innerhalb eines Monats Nachweise für ernsthafte Verwertungsversuche vorzulegen, um die Vermutung auszuräumen, dass die Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters mutwillig sei. Daraufhin reichte der Antragsteller eine Erklärung ein, aus der hervorgeht, dass er das Streitgebrauchsmuster auf der Messe MEDICA - 2004 ausgestellt hat. Mit Beschluss vom 26. September 2007 hat die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patentund Markenamts den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die erste Aufrechterhaltungsgebühr mit der Begründung zurückgewiesen, die Produktausstellung auf der Messe MEDICA - 2004 stelle keinen ausreichenden Beleg für eine Erfolg versprechende Verwertung dar. Eine Vermarktung oder gewerbliche Nutzung des Gebrauchsmusters seit seiner Eintragung sei damit weder nachgewiesen noch erscheine eine wirtschaftliche Verwertung in absehbarer Zeit möglich. Damit widerspreche eine weitere Aufrechterhaltung des Streitgebrauchsmusters den Grundsätzen wirtschaftlichen Handelns und sei daher mutwillig im Sinne der Vorschriften über die Verfahrenskostenhilfe.

Gegen diese Zurückweisung richtet sich die Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, dass Mutwilligkeit nicht vorliege, da er aktiv versuche, seine Schutzrechte zu verwerten. Er legt eine erneute Erklärung über die Verwertung der Erfindung und eine Aufstellung von Zahlungen für im Jahr 2006 und von Januar bis Juni 2007 verkaufte Testvorrichtungen vor.

Wegen weiterer Einzelheiten wurde auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Gebrauchsmusterstelle hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen.

1. Dem Inhaber eines Gebrauchsmusters kann auf Antrag gemäß § 21 Abs. 1 GebrMG i. V. m. § 130 Abs. 1 S. 2 PatG Verfahrenskostenhilfe für die Aufrechterhaltungsgebühren gewährt werden. Bei der Entscheidung über die Bewilligung ist -wie in allen Fällen der Verfahrenskostenhilfe -§ 114 ZPO entsprechend anzuwenden. Nach dieser Vorschrift muss die mit dem Verfahrenskostenhilfeantrag beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Erfolg versprechend sein und darf nicht mutwillig erscheinen. Diese Einschränkungen sind erforderlich, um den Einsatz öffentlicher Mittel zur Verfahrensführung nur in rechtlich und wirtschaftlich sinnvollen Fällen zu gewährleisten.

Denn das im Grundgesetz verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet es nur, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes einander anzunähern. Verfassungsrechtlich ist keine vollständige Gleichstellung geboten, sondern nur eine weitgehende Angleichung. Wirtschaftlich schwache Personen sollen nicht allein aufgrund ihrer Vermögensverhältnisse von der Verwirklichung des Rechtsschutzes ausgeschlossen werden.

2.1. Ob Mutwilligkeit vorliegt, entscheidet sich nach h. M. danach, ob auch eine nicht bedürftige Person bei verständiger Würdigung der Sachund Rechtslage ihr Recht im Verfahren in derselben Weise wahrnehmen würde wie der Antragsteller (vgl. Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 130 Rn. 34 m. w. N.; Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 130 Rn. 54; vgl. auch BPatG BlPMZ 1997, 443 m. w. N.). Mutwilligkeit ist danach ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nicht von einem fest umrissenen Sachverhalt ausgefüllt wird, sondern stets fallbezogen wertend überprüft werden muss. Kann auf Grund der vorliegenden Tatsachen nicht angenommen werden, dass ein vermögender Gebrauchsmusterinhaber wie der Antragsteller handeln würde, ist in wertender Erkenntnis auf das Vorliegen mutwilligen Verhaltens zu schließen. Ein exakter Nachweis ist dabei nicht erforderlich, wie sich aus der gesetzlichen Formulierung "nicht mutwillig erscheint" ergibt (BPatG a. a. O. m. w. N.).

2.2. Nach den hier zur Bewertung vorliegenden Umständen scheidet eine weitere Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters im Wege der Verfahrenskostenhilfe aus. Ob die Rechtswahrnehmung des Beschwerdeführers bei objektiver Betrachtung der einer vermögenden Person in derselben Situation entspricht, kann aufgrund der von ihm vorgelegten Unterlagen nicht beurteilt werden. Die Gebrauchsmusterstelle hat insoweit zu Recht darauf abgestellt, ob der Beschwerdeführer bisher ernsthaft versucht hat, das Streitgebrauchsmuster wirtschaftlich zu verwerten. Denn im Fall der Aufrechterhaltungsgebühren geht es um den weiteren Bestand des Schutzrechts, so dass sich die Frage, ob die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe mutwillig ist oder nicht, danach beurteilt, wie sich ein nicht bedürftiger Gebrauchsmusterinhaber bei verständiger Würdigung der Sachund Rechtslage hinsichtlich seines Schutzrechts während dessen bisheriger Laufzeit verhalten hätte. Das Ziel eines technischen Schutzrechts ist in erster Linie dessen wirtschaftliche Verwertung. Dies spiegelt sich u. a. in der Schutzvoraussetzung der gewerblichen Anwendbarkeit (§ 3 Abs. 2 GebrMG) und auch in den mit der Eintragung verbundenen Benutzungsund Verbietungsrechten (§ 11 GebrMG) wider. Daher wird sich ein nicht hilfsbedürftiger Gebrauchsmusterinhaber insbesondere in der ersten Zeit nach Eintragung seines Schutzrechts ernsthaft um dessen Vermarktung bemühen. Dass der Beschwerdeführer dies getan hat, lässt sich seinen Eingaben nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen.

Bei den im Beschwerdeverfahren eingereichten Aufstellungen von angeblichen Verkäufen handelt es sich nicht um übliche Kontoauszüge, sondern um eine Liste, deren Verfasser und deren Richtigkeit nicht erkennbar ist. Die Aufstellungen lassen nicht erkennen, an wen die Eiweißtests verkauft wurden. Die Rechnungen, deren Nummern in den Aufstellungen aufgeführt sind, liegen nicht vor. Auch reichten die behaupteten Umsätze von knapp ... € nicht aus, um von einer den Grundsätzen wirtschaftlichen Handelns entsprechenden Verwertung ausgehen zu können. Hierzu fehlt es insbesondere an Angaben über die Produktionskosten, die den Einnahmen gegenüber gestellt werden müssten. Angesichts der Angaben in der Erklärung des Beschwerdeführers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 31. Juli 2007, in der die Rubrik "Andere Einnahmen (auch einmalige oder unregelmäßige)" frei gelassen worden ist, muss zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass die Herstellungskosten über den Verkaufserlösen liegen.

Angesichts dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein vermögender Gebrauchsmusterinhaber bei verständiger Würdigung der Sachund Rechtslage weitere Mittel einsetzen würde, um das Streitgebrauchsmuster aufrecht zu erhalten. Eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung des verfahrensgegenständlichen Gebrauchsmusters erscheint daher nicht wahrscheinlich. Allein für die bloße weitere Existenz des Gebrauchsmusters kann Verfahrenskostenhilfe nicht beansprucht werden.

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BPatG:
Beschluss v. 11.01.2010
Az: 35 W (pat) 2/08


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