Die sofortige Beschwerde des früheren Rechtsanwalts gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 2007 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
Auf das anwaltsgerichtliche Verfahren sind, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine eigenen Regeln enthält, die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden (§ 116 Satz 2 BRAO). Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, die nicht im ersten Rechtszug erlassen worden sind, generell ausgeschlossen. Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs stehen insoweit Entscheidungen des Oberlandesgerichts gleich (BGHSt 37, 356, 357; BGH, Beschluss vom 10. Mai 1999 - AnwSt (B) 15/98 -; st. Rspr.; vgl. auch Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 116 Rdn. 67). Die gegen die Kostenentscheidung des Anwaltsgerichtshofs in dessen Beschluss vom 6. Juli 2007 gerichtete sofortige Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (vgl. auch Feuerich/Weyland aaO § 197 Rdn. 17).
Tolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal Wüllrich Frey Quaas Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 06.04.2008 - (2) 6 EVY 6/07 -
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