Oberlandesgericht Hamburg:
Beschluss vom 17. Dezember 2008
Aktenzeichen: 5 U 130/08

(OLG Hamburg: Beschluss v. 17.12.2008, Az.: 5 U 130/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem Beschluss am 17. Dezember 2008 entschieden, dass die mündliche Verhandlung wiedereröffnet wird. In der vorherigen mündlichen Verhandlung am 10.12.2008 hat die Beklagte erfolgreich die Verjährungseinrede erhoben, die sich gegen alle Ansprüche der Klage richtet. Die Unterlassungsansprüche sind jedoch nicht verjährt, da die Klägerin durch den Eingang des Verfahrens zur Verfügung am 25.08.2008 die Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB und 167 ZPO gehemmt hat. Die Hemmung nach § 204 Abs. 2 BGB dauerte weiterhin an, bis sie erneut durch die Einreichung der Hauptsacheklage am 31.01.2008 gehemmt wurde. Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs und des Auskunftsanspruchs nach §§ 11, 9 UWG, 242 BGB ist jedoch anzunehmen. Die Hemmung des Unterlassungsanspruchs hat keinen Einfluss auf den Ablauf der Verjährung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen aus derselben Verletzungshandlung. Das Gericht gibt der Klägerin die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Beschlusses zur Frage der Verjährung Stellung zu nehmen. Weiterhin wird ein Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2009 um 11.30 Uhr angesetzt. Wenn die Parteien ihr Einverständnis zu einer schriftlichen Entscheidung bis zum 10.01.2009 erklären, wird der Termin abgesetzt und die Entscheidung im schriftlichen Verfahren getroffen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Hamburg: Beschluss v. 17.12.2008, Az: 5 U 130/08


Tenor

I. Die mündliche Verhandlung wird wiedereröffnet.

II. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2008 in zulässiger Weise die Verjährungseinrede erhoben. Sie ist € obwohl vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht weiter substantiiert € als gegen sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche gerichtet anzusehen.

Die Unterlassungsansprüche dürften nicht gem. § 11 UWG verjährt sein, da die Klägerin den Lauf der Verjährungsfrist mit dem Eingang des Verfügungsverfahrens vom 25.08.2008 gem. § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB, 167 ZPO gehemmt hat und die Hemmung nach § 204 Abs. 2 BGB bis zur erneuten Hemmung durch die Einreichung der Hauptsacheklage am 31.01.2008 (§§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 167 ZPO) noch andauerte.

Verjährung des Schadensersatzanspruches und des diesen vorbereitenden Auskunftsanspruchs nach §§ 11, 9 UWG, 242 BGB ist jedoch anzunehmen. Die Hemmung des Unterlassungsanspruchs hat auf den Ablauf der aus derselben Verletzungshandlung resultierenden Auskunfts- und Schadensersatzansprüche keine Auswirkung. § 852 BGB dürfte zugunsten der Klägerin nicht eingreifen.

III. Die Klägerin bleibt nachgelassen, zur Frage der Verjährung binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

IV. Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird anberaumt auf:

Mittwoch, d. 28. Januar 2009, 11.30 Uhr.

V. Sofern die Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren bis zum 10.01.2009 erklären sollten, würde der Termin abgesetzt und im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Um möglichst unverzügliche Stellungnahme wird daher gebeten.






OLG Hamburg:
Beschluss v. 17.12.2008
Az: 5 U 130/08


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