Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. November 2003
Aktenzeichen: 6 W (pat) 100/01

(BPatG: Beschluss v. 11.11.2003, Az.: 6 W (pat) 100/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 11. November 2003 (Aktenzeichen 6 W (pat) 100/01) die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 03 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. August 2001 erfolgreich aufgehoben. Das Patent wurde der Anmelderin erteilt.

Die Anmeldung betrifft eine Vorrichtung zum Befestigen einer Wandstange für Brausegarnituren. Der Patentanspruch 1 beschreibt den Wandhalter, der zwei Aufstellfüße aufweist, die mit Hilfe einer Stange miteinander verbunden sind. An der Stange ist ein Gelenk angebracht, auf dem die Wandstange schwenkbar angeordnet ist. Das Gelenk ermöglicht die Veränderung des Neigungswinkels der Wandstange. Eine Arretierung ist an dem Gelenk vorgesehen.

Die Prüfungsstelle hatte die Anmeldung zurückgewiesen, da der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht als neu angesehen wurde. Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht wurden verschiedene Stand der Technik-Dokumente berücksichtigt und festgestellt, dass keines davon eine Vorrichtung zeigt, die sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 bzw. 5 aufweist. Es wurde auch festgestellt, dass die vorliegende Erfindung aufgrund des Standes der Technik nicht naheliegend war und somit erfinderisch ist.

Die Patentansprüche 1 bzw. 5 und die darauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4 und 6 sind demnach gewährbar. Die Anmelderin erhält somit das Patent für ihre Erfindung.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 11.11.2003, Az: 6 W (pat) 100/01


Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 03 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. August 2001 aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung: Vorrichtung zum Befestigen einer Wandstange für Brausegarnituren Anmeldetag: 21. Januar 1999 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2003, Beschreibung Seiten 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2003, 4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2003.

Gründe

I Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 03 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. August 2001 gerichtet, mit dem die vorliegende Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen worden war, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht patentfähig sei, da er nicht neu sei.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden:

D1: europäische Offenlegungsschrift EP 0 786 561 A1 D2: deutsches Gebrauchmuster DE-GM 18 41 897 D3: französische Patentschrift FR 23 80 009 Von der Anmelderin ist im Beschwerdeverfahren noch genannt worden:

D4: amerikanische Patentschrift US 49 14 759 Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin mit Schreiben vom 9. Oktober 2001, eingegangen am 12. Oktober 2001, Beschwerde eingelegt. Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 6, neue Beschreibungsseiten 1 bis 6 sowie 4 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 9) vorgelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

6 Patentansprüche, angepasste Beschreibung Seiten 1 bis 6, 4 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 9), sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2003.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"Vorrichtung zum Befestigen einer Wandstange für Brausegarnituren, die einen Wandhalter (1) aufweist, der die Wandstange (2) aufnimmt, an der ein Brausehalter (3) angeordnet ist, der entlang der Wandstange (2) verschiebbar ist, wobei die Wandstange (2) in dem Wandhalter (1) schwenkbar angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Wandhalter (1) zwei Aufstellfüße (11) aufweist, die miteinander in Verbindung stehen, dass die Verbindung mit Hilfe einer Stange (13) verwirklicht ist, auf der ein Gelenk (14) für die Aufnahme der Wandstange (2) angeordnet ist, dass das Gelenk (14) auf der Stange (13) um deren Längsachse drehbar ist, wodurch die in dem Gelenk (14) angeordnete Wandstange (2) in ihrem Neigungswinkel veränderbar ist und dass an dem Gelenk (14) eine Arretierung (141) vorgesehen ist."

Der nebengeordnete Patentanspruch 5 lautet:

"Vorrichtung zum Befestigen einer Wandstange für Brausegarnituren, die einen Wandhalter (1) aufweist, der einen Aufstellfuß (11) aufweist und die Wandstange (2) aufnimmt, an der ein Brausehalter (3) angeordnet ist, der entlang der Wandstange (2) verschiebbar ist, wobei die Wandstange (2) in dem Wandhalter (1) schwenkbar angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass im Übergang zwischen dem Aufstellfuß (11) und einer Aufnahmehülse (112) eine Kugel (16) vorgesehen ist, die eine Schwenkbarkeit eines die Wandstange (2) tragenden Mittelteils (17) und der Wandstange (2) mit Hilfe einer Kugelpfanne (162) nach Art eines Kugelgelenks ermöglicht, wobei an der dem Aufstellfuß (11) abgewandten Seite des Mittelteils (17) ein Feststellknopf (173) vorgesehen ist."

Laut Beschreibung (S. 2, Abs. 1) soll die Aufgabe gelöst werden, eine Vorrichtung zum Befestigen einer Wandstange für Brausegarnituren zu schaffen, deren Einbaulage nicht auf eine zur jeweiligen Wand parallele Lage beschränkt ist, vielmehr eine in ihrer Einbaulage veränderliche Brausewandstange zur Verfügung zu stellen, die schwenkbar und stabil ist und nur in Grenzen aufwendig.

Hinsichtlich der auf den Patentanspruch 1 bzw. 5 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4 und 6 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die geltenden Unterlagen auch begründet.

1. Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche sind in den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen offenbart, die Patentansprüche sind somit zulässig. Der Patentanspruch 1 geht auf die ursprünglichen Patentansprüche 1 und 3 bis 5 i.V.m. S. 5, Abs. 3 der ursprünglichen Beschreibung zurück, der Patentanspruch 2 ist auf S. 5, Abs. 4 der ursprünglichen Beschreibung offenbart, der Patentanspruch 3 ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 6, der nebengeordnete Patentanspruch 5 ergibt sich aus S. 6, Abs. 2 der ursprünglichen Beschreibung und der Patentanspruch 6 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 9.

2. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG § 1 bis 5 dar.

a. Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 bzw. 5 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu, da keine der entgegengehaltenen Druckschriften eine Vorrichtung mit sämtlichen im Patentanspruch 1 bzw. 5 angegebenen Merkmalen zeigt.

Bei der Vorrichtung nach der europäischen Offenlegungsschrift EP 0 786 561 A1 (D1) ist der Wandhalter nicht mit zwei Aufstellfüßen versehen, die miteinander in Verbindung stehen, wobei die Verbindung mit Hilfe einer Stange verwirklicht ist, auf der ein Gelenk für die Aufnahme der Wandstange angeordnet ist, wie es im Patentanspruch 1 angegeben ist. Auch die Ausgestaltung nach Patentanspruch 5, wonach im Übergang zwischen dem Aufstellfuß und einer Aufnahmehülse eine Kugel vorgesehen ist, die eine Schwenkbarkeit eines die Wandstange tragenden Mittelteils und der Wandstange mit Hilfe einer Kugelpfanne nach Art eines Kugelgelenks ermöglicht und somit eine freie Verschwenkbarkeit im Raum zulässt, ist dort nicht zu entnehmen.

Bei der Vorrichtung nach dem deutschen Gebrauchsmuster DE-GM 18 41 897 (D2), der französischen Patentschrift FR 23 80 009 (D3) und der amerikanischen Patentschrift US 49 14 759 (D4) ist offensichtlich keine Verschwenkbarkeit im Sinne der Patentansprüche 1 bzw. 5 gegeben.

b. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 bzw. 5 der vorliegenden Anmeldung, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der dem Patentgegenstand am nächsten kommenden europäischen Offenlegungsschrift EP 0 786 561 A1 (D1) ist eine Vorrichtung zum Befestigen einer Wandstange für Brausegarnituren bekannt, die einen Aufbau aufweist, wie er im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bzw. 5 beschrieben ist. Dabei ist eine Wandstange, welche an einem Brausehalter eine Handbrause trägt, in einem Wandhalter verschwenkbar gelagert. Über die genaue Ausgestaltung des Wandhalters ist in dieser Druckschrift nichts ausgesagt. Aus den Figuren lässt sich lediglich entnehmen, dass der Wandhalter offenbar als einzelner, von einer Wand vorstehender Aufstellfuß ausgebildet ist.

Hinsichtlich der Lagerung der Wandstange in dem Wandhalter ist insbes. aus den Fig. 4 und 5 zu entnehmen, dass dort lediglich eine Verschwenkbarkeit der Wandstange um eine in horizontaler Richtung verlaufende Achse a vorhanden ist.

Weitere Ausgestaltungsvarianten bezüglich der Ausbildung des Wandhalters bzw. bezüglich der Ausbildung der Schwenklagerung sind dieser Druckschrift nicht zu entnehmen, so dass für den Fachmann - einen mit der Konstruktion von Sanitärarmaturen befassten Fachhochschulingenieur - weder eine Veranlassung bestand, gemäß Patentanspruch 1 den dort bekannten Wandhalter durch zwei über eine Stange miteinander in Verbindung stehende Aufstellfüße zu ersetzen und an der Stange dann ein Gelenk für die Aufnahme der Wandstange anzuordnen, noch die Schwenklagerung in der im Patentanspruch 5 angegebenen Art und Weise auszubilden, um eine freie Schwenkbarkeit der Wandstange im Raum zu erreichen.

Zu einer solchen Ausgestaltung konnten auch das deutsche Gebrauchsmuster DE-GM 18 41 897 (D2) oder die französische Patentschrift FR 23 80 009 (D3) keine Anregung liefern.

Das deutsche Gebrauchsmuster DE-GM 18 41 897 (D2) zeigt keine Schwenkbarkeit der die Brausegarnitur tragenden Wandstange und kann daher schon aus diesem Grunde keine Anregung für eine Entwicklung nach Patentanspruch 1 bzw. 5 geben.

Die französische Patentschrift FR 23 80 009 (D3) offenbart zwar in den Fig. 1 und 4 die Verschwenkbarkeit der Wandstange um eine parallel zur Wandstange verlaufende Achse, eine Schwenkbarkeit im Sinne des Patentanspruchs 1 bzw. 5 kann durch diese Ausgestaltung aber nicht nahegelegt werden.

Die amerikanische Patentschrift US 49 14 759 (D4) liegt erkennbar weiter vom Patentgegenstand ab, da dort keinerlei Schwenkbarkeit der Wandstange gegeben ist.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es insbesondere auch aufgrund des Fehlens entsprechender Hinweise für den Fachmann selbst bei einer Zusammenschau des nachgewiesenen Standes der Technik unter Einsatz seines durchschnittlichen fachlichen Könnens nicht nahegelegen ist, ohne erfinderisches Dazutun zur Gesamtheit der im Patentanspruch 1 bzw. 5 enthaltenen Merkmale zu gelangen.

Die Patentansprüche 1 bzw. 5 sind somit gewährbar. Das gleiche gilt für die auf diese Patentansprüche rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 und 6, die auf Merkmale zur Weiterbildung der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 bzw. 5 gerichtet sind.

Lischke Heyne Riegler Schneider Cl






BPatG:
Beschluss v. 11.11.2003
Az: 6 W (pat) 100/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/fc1e0fe165da/BPatG_Beschluss_vom_11-November-2003_Az_6-W-pat-100-01


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 11.11.2003, Az.: 6 W (pat) 100/01] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 07:47 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 13. März 2002, Az.: 28 W (pat) 124/01BPatG, Beschluss vom 15. Juli 2009, Az.: 19 W (pat) 35/09BPatG, Beschluss vom 21. November 2006, Az.: 26 W (pat) 139/04LG Potsdam, Beschluss vom 13. Juni 2013, Az.: 24 Qs 43/13LG Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 2006, Az.: 12 O 521/05BPatG, Beschluss vom 27. September 2005, Az.: 17 W (pat) 66/03BPatG, Beschluss vom 10. Februar 2003, Az.: 20 W (pat) 22/01KG, Urteil vom 26. Juni 2003, Az.: 2 U 8/02 KartBPatG, Beschluss vom 20. April 2005, Az.: 32 W (pat) 81/04LG Amberg, Urteil vom 13. Oktober 2009, Az.: 41 HKO 7/09, 41 HKO 7/09