Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Dezember 2001
Aktenzeichen: 24 W (pat) 87/01

(BPatG: Beschluss v. 18.12.2001, Az.: 24 W (pat) 87/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2001 (Aktenzeichen 24 W (pat) 87/01) die Entscheidungen der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Februar und 26. Juli 2000 aufgehoben. Ursprünglich wurde die Bezeichnung "GEOPLAN" als Marke angemeldet mit dem Verzeichnis "Dienstleistungen im Bereich technische Vermessung". Die Markenstelle hatte die Anmeldung jedoch zurückgewiesen, da sie die Marke für freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig hielt. Der Anmelder hat daraufhin das Verzeichnis geändert und die Dienstleistungen nun als "Dienstleistungen im Bereich des Vermessungswesens" angegeben. Das Gericht hat entschieden, dass die geänderten Angaben hinreichend klar bestimmt sind und somit die Anforderungen des Markenrechts erfüllen. Das Wort "GEOPLAN" wird nicht als beschreibende Angabe für die Dienstleistungen angesehen und verfügt über ausreichende Unterscheidungskraft. Die Beschwerde des Anmelders wurde daher stattgegeben.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 18.12.2001, Az: 24 W (pat) 87/01


Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Februar und vom 26. Juli 2000 aufgehoben.

Gründe

I.

In das Register als Marke eingetragen werden soll die Bezeichnung GEOPLAN.

Das Verzeichnis der beanspruchten Dienstleistungen hatte ursprünglich folgende Fassung:

"Dienstleistungen im Bereich "technische Vermessung" bspw: Erstellung von Lage- und Höhenplänen, Leitungsdokumentation, Straßen- und Gebäudebestandsaufnahmen".

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil die angemeldete Marke freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig sei. Zur weiteren Begründung hat sie Bezug genommen auf die unwidersprochen gebliebene Beanstandung, wonach die angemeldete Marke sich lediglich auf einen beschreibenden Hinweis im Sinne einer Bestimmungsangabe für die Planerstellung auf dem geowissenschaftlichen Gebiet beschränke.

Der hiergegen gerichteten Erinnerung hat die Markenstelle aus denselben Rechtsgründen den Erfolg versagt und weiter ausgeführt, die angemeldete Marke stelle in der Bedeutung "die Erde betreffender Plan" ausschließlich einen Hinweis auf die Art des Produkts der beanspruchten Dienstleistungen dar.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat er das Verzeichnis geändert. Es lautet nunmehr:

"Dienstleistungen im Bereich des Vermessungswesens, insbesondere Erstellung von Lage- und Höhenplänen, Leitungsdokumentation, Straßen- und Gebäude-Bestandsaufnahme".

Insoweit verfolgt er sein Eintragungsbegehren weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nunmehr begründet.

Bei den in dem neuen Dienstleistungsverzeichnis enthaltenen Angaben handelt es sich um hinreichend bestimmte Dienstleistungsbezeichnungen. Nach der Regelung des § 32 Abs 2 Nr 3 MarkenG iVm § 14 MarkenV müssen die in dem Verzeichnis angegebenen Waren und Dienstleistungen so hinreichend klar bestimmt sein, daß der Schutzumfang der Marke auch im Registerverfahren schnell, umfassend und unmißverständlich feststellbar ist (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 32 Rdn 38 mRsprNachw). Dies ist nunmehr insbesondere bei der Angabe "Vermessungswesen" statt ursprünglich "technische Vermessung" der Fall. Vermessungswesen bezeichnet die Gesamtheit der Einrichtungen, die sich mit der Durchführung von Vermessungen an der Erdoberfläche, ihrer Auswertung und der Darstellung der Ergebnisse befassen (Brockhaus Enzyklopädie, 20. Aufl, 23. Bd, S 204). Damit ist klargestellt, daß etwa Meßarbeiten an technischen Geräten - wie zB das Vermessen der Spur an Kraftfahrzeugen - nicht beansprucht werden.

In dem vorgenannten dienstleistungsmäßigen Umfang scheitert die Eintragung der angemeldeten Marke nicht an den Vorschriften des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG.

Das Markenwort "GEOPLAN" stellt für die beanspruchten Dienstleistungen keine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar. Von dieser Bestimmung werden nur solche Wörter bzw Wortzusammenfügungen erfaßt, die einen unmittelbaren Waren- oder Dienstleistungsbezug aufweisen, also die im Gesetz im einzelnen aufgeführten Angaben beinhalten oder sonstige Merkmale der Waren oder Dienstleistungen oder unmittelbar mit ihnen in Beziehung stehende Umstände bezeichnen (vgl BGH GRUR 1999, 1 093, 1 094 "FOR YOU"; vgl auch BGH GRUR 2000; 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt"). Dem Begriff "GEOPLAN" fehlt es insoweit an einem entsprechenden Dienstleistungsbezug. Er bezeichnet weder eine Eigenschaft oder ein sonstiges Merkmal der beanspruchten Dienstleistungen - namentlich das Ermitteln und Dokumentieren von Daten im Gelände, im Erdboden, in Straßen und Gebäuden - noch einen für den Wirtschaftsverkehr wichtigen und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsamen Umstand mit Bezug auf diese Dienstleistungen.

Die begriffliche Kombination der beiden Wortteile "GEO" und "PLAN" deutet einen solchen Bezug nur an, so daß die angemeldete Marke allenfalls den sprechenden Zeichen zuzuordnen ist (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 92). Denn das Wortbildungselement "GEO" hat - wie von der Markenstelle im angefochtenen Erinnerungsbeschluß zutreffend festgestellt - die Bedeutung "die Erde betreffend"; dagegen stellt es nicht die Abkürzung für das Gebiet der Geodäsie dar, dessen Kürzel nach den gängigen Abkürzungsverzeichnissen "Geod." lautet. Damit verfügt "GEO" über eine sehr allgemeine Begrifflichkeit. Insoweit fehlt es an einem konkret zuweisbaren Sinngehalt der Marke "GEOPLAN". Selbst wenn mit der Markenstelle darin ein Hinweis auf die kartographische Darstellung von Informationen, welche die Erde betreffen, gesehen wird, ist doch nicht zu verkennen, daß hiervon die unterschiedlichsten Daten betroffen sein können. Sogar eingeengt auf den Bereich der Geowissenschaften, wovon die Markenstelle in der Beanstandung ausgegangen ist, sind diese Daten bzw Meßwerte oder andere Größen noch zu vielfältig, um einen konkreten Dienstleistungsbezug herzustellen. Denn die Geowissenschaften sind nur der Sammelbegriff für die sich mit der Erforschung der Erde befassenden Disziplinen, die etwa von Geophysik über Geologie, Geodäsie bis zu Geographie reichen (vgl Brockhaus Enzyklopädie, 20. Aufl, 8. Bd, S 376).

Der angemeldeten Marke kann auch nicht die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Unterscheidungskraft einer Wortmarke in erster Linie zu verneinen, wenn dem Wort ein für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann (vgl BGH GRUR 2001, 162, 163"RATIONAL SOFTWARE CORPORATION"). Diese Voraussetzung ist - wie bereits oben ausgeführt - bei der angemeldeten Marke nicht erfüllt, weil der Begriff "GEOPLAN" sich als zu allgemein und unbestimmt darstellt, um zur Beschreibung zu dienen. Bei diesem Wort handelt es sich aber auch nicht um einen gebräuchlichen Ausdruck, der vom Verkehr selbst dann nur als solcher und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird, wenn er die einschlägigen Waren oder Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibt (vgl BGH GRUR 2000, 323, 324 "Partner with the Best"; BPatG BlPMZ 2001, 155, 156 "HAPPINESS"). Dem keineswegs eindeutigen Wort "GEOPLAN" kann insoweit nicht die Eignung abgesprochen werden, im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen eine Herkunftsfunktion zu erfüllen, wobei zu berücksichtigen ist, daß für die Überwindung des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG auch eine geringe Unterscheidungskraft als ausreichend erachtet wird (vgl BGH aaO "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION").

Der Beschwerde ist somit stattzugeben.

Ströbele Werner Schmittbr/prö






BPatG:
Beschluss v. 18.12.2001
Az: 24 W (pat) 87/01


Link zum Urteil:
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