Verwaltungsgericht Wiesbaden:
Beschluss vom 31. März 2009
Aktenzeichen: 6 L 353/09.WI

(VG Wiesbaden: Beschluss v. 31.03.2009, Az.: 6 L 353/09.WI)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Fall handelt von einem freiberuflichen Pressefotografen, der beabsichtigt, vom Nato-Gipfel im April 2009 zu berichten. Um an dem Gipfel teilnehmen zu können, benötigt er eine Medienakkreditierung, die von der Nato ausgestellt wird. Sein Antrag wurde jedoch ohne Angaben von Gründen abgelehnt, wobei ihm mitgeteilt wurde, dass die Entscheidung auf einem Negativvotum des Bundeskriminalamtes (BKA) beruht. Der Antragsteller reichte daraufhin beim Verwaltungsgericht Wiesbaden einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ein.

Das Gericht fällte den Beschluss, dass die Übermittlung der Bewertung des BKA an das Nato-Hauptquartier offensichtlich unzulässig ist, da es an einer normenklaren Rechtsgrundlage fehlt. Obwohl das BKA befugt ist, personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben zum Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes zu übermitteln, gilt dies nicht für den Schutz von Ministern, Staatspräsidenten und Präsidenten anderer Staaten. Die Möglichkeiten des BKA zur Datenübermittlung beschränken sich auf Truppenbehörden von Parteien des Nordatlantikvertrages in Deutschland, wozu das Nato-Hauptquartier nicht gehört. Darüber hinaus hatte das BKA nicht alle vorliegenden Erkenntnisse über den Antragsteller in seine Prognoseentscheidung einbezogen, was die Entscheidung zusätzlich rechtswidrig erscheinen lässt.

Das Gericht stellt fest, dass ein Anordnungsanspruch des Antragstellers besteht und ein Anordnungsgrund vorliegt, da nur so der Ruf des Antragstellers wiederhergestellt werden kann. Allerdings wird auch festgestellt, dass ein Positivvotum gegenüber dem Nato-Hauptquartier unzulässig ist, da hierfür eine entsprechende Rechtsgrundlage fehlt.

Die Kosten des Verfahrens müssen sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin je zur Hälfte tragen. Der Streitwert beträgt 5.000 Euro.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VG Wiesbaden: Beschluss v. 31.03.2009, Az: 6 L 353/09.WI


Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnungverpflichtet, das für eine Presseakkreditierung des Antragstellersbei der Nato für den Nato-Gipfel am 03. bis 04. April 2009abgegebene Votum zurückzunehmen und gegenüber demNato-Hauptquartier zu erklären, dass jegliches Votum bezüglichJournalisten durch das BKA gegenüber dem Nato-Hauptquartier wegenfehlender Rechtsgrundlage unzulässig ist.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben Antragsteller undAntragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 5.000,-- Euro.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist freiberuflicher Pressefotograph. Er beabsichtigt als Fotojournalist im Auftrag der Zeitung €D€ vom Nato-Gipfel Straßburg/Kehl vom 03. bis 04. April 2009 zu berichten. Um an dem Gipfel teilnehmen zu können € zu berichten € ist eine Medienakkreditierung erforderlich. Diese erfolgt durch die Nato. Insoweit teilte die Bundesregierung durch das Bundespresseamt im Internet mit, dass für die Pressearbeit des Gipfeltreffens die Nato verantwortlich sei, ebenso erfolge die Medienakkreditierung ausschließlich über die Nato.

Mit Mail des Nato-Hauptquartiers vom 00.00.2009 wurde der Antrag auf Akkreditierung des Antragstellers ohne Angaben von Gründen abgelehnt. Auf Anfrage des Antragstellers nach einer Begründung und einer Rechtsschutzmöglichkeit teilte ihm das Nato-Hauptquartier per Mail mit, das die Entscheidung auf einem Negativvotum des Bundeskriminalamtes beruhe. Insoweit heißt es in der Antwortmail, in der auf die Mitteilung der Entscheidung durch das Bundeskriminalamt verwiesen wird: €The decision has been notified to NATO by the German Federal Police, the BKA€ (übersetzt: Die Entscheidung wurde der Nato durch die Deutsche Bundespolizei, dem BKA, mitgeteilt).

Aufgrund eines Auskunftsersuchens vom 00.00.2009 teilte das Bundeskriminalamt dem Antragsteller mit Bescheid vom 00.00.2009 mit, dass im Rahmen des mit der Nato vereinbarten standardisierten Akkreditierungsüberprüfungsverfahrens für den Nato-Gipfel 2009 die persönlichen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum) eines Bewerbers, nachdem dieser bei der Nato um Akkreditierung als Journalist ersucht habe, an das BKA übermittelt werden. Dort erfolge sodann eine Überprüfung der Person mittels eines automatischen Datenabgleichs im polizeilichen Informationssystem INPOL. Die Daten des Betroffenen würden auf der rechtlichen Grundlage des § 25 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 BKAG abgeglichen. Dies diene dem Ziel, mögliche Gefahren für die Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes sowie deren Staatsgäste im Falle einer Akkreditierung zu erkennen. Bei einer Bewertung der Ergebnisse des Datenabgleichs durch das BKA werde der Nato gegenüber eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen, ohne dass eine Übermittlung der gegebenenfalls im BKA oder bei den Landespolizeien zu der Person vorliegenden Erkenntnisse stattfinde. Über den Antragsteller lägen verschiedene Informationen vor. Er werde in INPOL mit dem Hinweis €Straftäter linksorientiert€ zugeordnet. Bundesweite Ermittlungen hätten bislang keine Anhaltspunkte für eine rechtskräftige Verurteilung ergeben. In den Fällen in denen die Verfahrensausgänge bekannt sind, seien die Strafverfahren gemäß § 154 StPO oder gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In einem Verfahren sei der Antragsteller freigesprochen worden. Eine aktuelle Verhandlung zum Strafverfahren gegen den Antragsteller wegen schweren Landfriedensbruches und weiterer Straftaten sei derzeit vor dem Landgericht E anhängig. Die Empfehlung zur Nichtzulassung sei seitens des BKA unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ausgesprochen worden. Eine abschließende rechtliche Bewertung habe nicht dem BKA, sondern der Nato oblegen, sie sei Veranstalter des Nato-Gipfels und für die Akkreditierung der Journalisten zuständig.

Mit Antrag vom 31.03.2009, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am selben Tage, begehrt der Antragsteller Rechtsschutz im Rahmen einer einstweiligen Anordnung. Er ist der Auffassung, dass zum einen die Ablehnung eines Positivvotums bzw. Negativvotums lediglich im Falle besonderer Versagungsgründe zulässig sei. Versagungsgründe seien insbesondere sicherheitsgefährdende Gründe in der Person des Antragstellers. Diese könnten Tatsachen sein, die die Annahme rechtfertigten, der Antragsteller werde bei der Veranstaltung der Nato durch sein Verhalten erhebliche Störungen bezwecken oder eine Gefahr für Leib oder Leben der Teilnehmer darstellen. Solche Gründe seien vorliegend nicht ersichtlich. Noch im Februar 2009 habe der Antragsteller über den europäischen Polizeikongress in F-Stadt berichtet, ohne dass es zur einer Störung gekommen sei. Auch sei ein Negativvotum an das Nato-Hauptquartier unzulässig, weil es insoweit an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehle. Da es sich bei der Übermittlung eines Negativvotums um die Übermittlung personenbezogener Daten handele, sei eine Übermittlung an zwischenstaatliche Stellen gemäß § 14 BKAG zulässig, jedoch nicht an die Nato, da diese von § 14 BKAG nicht erfasst sei.

Der Antragsteller beantragt,

1.die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, unverzüglich das Negativvotum für eine Presseakkreditierung bei der Nato zu widerrufen, 2.die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, bezüglich einer Presserklärung des Antragstellers für den Nato-Gipfel Straßburg/Kehl der Nato unverzüglich ein Positivvotum zu erteilen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass der Antragsteller mit seinem Antrag auf Akkreditierung selbst personenbezogene Daten mitgeteilt und sich zugleich mit einer Überprüfung einverstanden erklärt habe. Mit der Einreichung des Nato-Akkreditierungsformulares würden sich die Antragsteller damit einverstanden erklären, dass ihre persönlichen Daten €gespeichert und in Verbindung mit meiner Akkreditierung verwendet werden€. Im Übrigen sei die Mitteilung an die Nato im Einklang mit dem BKA-Gesetz erfolgt. Die Empfehlung sei ohne Angabe von Gründen und insbesondere auch ohne Übermittlung von der dem BKA zur Person vorliegenden Daten erfolgt. In der Empfehlung sehe man selbst keine Übermittelung von personenbezogenen Daten.

II.

Der Antrag ist zulässig und nach summarischer Prüfung begründet, § 123 Abs. 1 VwGO.

Dem Antragsteller steht ein Anordnungsanspruch zur Seite. Die Übermittelung einer Bewertung an das Nato-Hauptquartier ist offensichtlich unzulässig, denn es fehlt an einer normenklaren Rechtsgrundlage, welche einen entsprechenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertigt.

Bei der Bewertung des Bundeskriminalamtes handelt es sich um die Mitteilung personenbezogener Daten. Die Bewertung bezieht sich auf den Antragsteller, ist mithin eine Einzelangabe über persönliche Verhältnisse einer bestimmten natürlichen Person (Betroffener), vgl. § 3 Abs. 1 BDSG.

Zwar ist gemäß § 25 Abs. 1 BKAG i.V.m. § 14 BKAG hinsichtlich einer Gefährdungsprognose die Datenübermittlung durch das BKA an einen Dritten zulässig. Erforderlich dafür ist jedoch die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben zum Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes.

Vorliegend geht es nicht um den Schutz der Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland, sondern um Minister, Staatspräsidenten und Präsidenten vorwiegend anderer Staaten. Soweit die Daten zum Schutz der Mitglieder von Verfassungsorganen im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 5 BKAG gewonnen sind, ist ihre Übermittlung jedoch auch unter den Voraussetzungen des § 10 und 14 BKA zulässig (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BKAG). Vorliegend kommt eine Übermittlung nur nach § 14 BKAG, (Befugnisse bei der Zusammenarbeit im internationalen Bereich) in Betracht. Gemäß § 14 Abs. 6 BKAG kann das Bundeskriminalamt personenbezogene Daten an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte im Rahmen des Art. 13 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages und zur Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte vom 03. August 1959 (ZA-NTS) übermitteln, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.

Damit ist die Möglichkeit gegeben, an Truppenbehörden von Parteien des Nordatlantikvertrages in Deutschland Daten zu übermitteln. Nicht jedoch wird dadurch erfasst eine Datenübermittlung an das Nato-Hauptquartier, denn das Nato-Hauptquartier ist keine Truppenbehörde in Deutschland. Wie sich aus Art. 3 ZA-NTS eindeutig ergibt, sind mit dem Begriff €Truppenbehörden€ die Standort - oder Hauptquartierbehörden in Deutschland für die in Deutschland stationierten Truppen eines ausländischen Mitgliedstaates gemeint, nicht jedoch das Nato-Hauptquartier. Dies wird auch in dem Vertrag zwischen Belgien, Frankreich, Luxemburg, Niederlanden und dem Vereinigten Königreich und Nordirland (Gesetz betreffend den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Brüsseler Vertrag und dem Nordatlantik-Vertrag vom 24. März 1955) insoweit festgestellt, als mit den Truppenbehörden (späterer Vertrag) eigenständige Organe im Rahmen des Nato-Vertrages geschaffen werden. Auf diese nimmt das BKA-Gesetz keinen Bezug. Hinzu kommt, dass nach derzeitigem Kenntnisstand das Nato-Hauptquartier als eigenständige Organisationsform über einen €angemessenen Datenschutzstandard€ offensichtlich nicht verfügt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller bei seinem Antrag auf Akkreditierung sich selbst damit einverstanden erklärt hat, dass seine Daten gespeichert und in Verbindung mit seiner Akkreditierung verwendet werden. Diese Erklärung umfasst jedoch keine Zustimmung zur Übermittlung der Daten an das BKA. Insoweit hätte es einer ausdrücklichen Aufklärung und Ermächtigung bedurft. § 4a BDSG setzt insoweit hinsichtlich einer Einwilligung voraus, dass die betroffene Person aufgeklärt ist und über die Verwendungszwecke informiert wird. In diesem Fall erfolgte bereits eine Datenübermittelung von der Nato an das BKA. Ohne die Sache weiter zu vertiefen wird insoweit auf die kritischen Stellungnahmen der Datenschutzaufsichtsbehörden bezüglich der Akkreditierung zur Fußballweltmeisterschaft Bezug genommen.

Hinzu kommt, dass nach den von dem BKA vorgelegten Unterlagen bezüglich des Antragstellers zwar diverse Eintragungen in INPOL vorhanden sind, diese jedoch nicht weiter spezifiziert wurden. So wird zum Beispiel bezüglich eines Eintrages des PP G vom 00.00.2007 aufgeführt: €Zum Verfahrensgang liegen keine Erkenntnisse vor, Verurteilungen liegen in der Kriminalakte nicht ein€. Der Polizeipräsident A-Stadt teilt in seinem Schreiben vom 00.00.2009 bezüglich diverser Strafverfahren mit, dass Verfahrenseinstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO nichts darüber aussagten, ob ein Restverdacht vorliege oder die Einstellung wegen Nichtvorliegens einer Straftat erfolgte. Für eine möglicherweise hieraus zu treffende Entscheidung dürfte es erforderlich sein, die Ermittlungsakten bei der Staats- bzw. Amtsanwaltschaft anzufordern. Dies ist durch die Antragsgegnerin nicht erfolgt. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte bereits im Beschluss vom 19.07.2006, Az.: 6 E xxx/06 ausgeführt:

€Mithin bleibt festzustellen, dass die Beklagte in eigener Verantwortung eine polizeiliche Einschätzung hinsichtlich einer Gefährdungsprognose abgegeben hat, sie es jedoch versäumte, alle vorliegenden Erkenntnisse in die Prognoseentscheidung mit einzubeziehen. Zwar steht es ihr frei, im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung auf eingestellte Daten im Rahmen der Zentralstellenfunktion im polizeilichen Informationssystem zuzugreifen und diese zu verwerten. Eine alleinige Verwertung reicht jedoch nur aus, wenn sichergestellt ist, dass diese Daten vollständig sind und damit keine Beeinträchtigung der Rechte des Betroffenen zu erwarten ist. Ein Regelsatz, dass in polizeilichem Informationssystem eingestellte Daten bzw. bei den aktenführenden Dienststellen vorhandene Unterlagen vollständig sind, gibt es nicht. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall€.

Genau dies zeigen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen und wird bestätigt durch den Hinweis des Polizeipräsidenten in A-Stadt vom 00.00.2009. Die Antragsgegnerin hat nicht dargetan, dass sie insoweit eine Prognoseentscheidung durchgeführt hat, die den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass die Antragsgegnerin es bei Pauschalauskünften belassen hat. Nach alledem steht zumindest fest, dass die Prognoseentscheidung nicht alle für den Auskunftszweck wesentlichen Erkenntnisse erfasst hat, weswegen sie allein aus diesem Grunde bereits rechtswidrig erscheint.

Ein Anordnungsgrund ist auch gegeben. Nur so kann der Ruf des Antragstellers im Rahmen der Akkreditierung bei dem Nato-Hauptquartier vor Beginn des Nato-Gipfels beseitigt werden.

Ein Positivvotum gegenüber dem Nato-Hauptquartier ist jedoch ebenfalls unzulässig, da eine entsprechende Rechtsgrundlage fehlt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §155 Abs. 1 VwGO VwGO.

Der Wert des Streitgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. Die Kammer hat dabei den vollen Streitwert angesetzt, da die Veranstaltung in den nächsten Tagen stattfindet.






VG Wiesbaden:
Beschluss v. 31.03.2009
Az: 6 L 353/09.WI


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/fa6e30ef92e1/VG-Wiesbaden_Beschluss_vom_31-Maerz-2009_Az_6-L-353-09WI




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