Landgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 13. September 2011
Aktenzeichen: 4b O 39/06

(LG Düsseldorf: Beschluss v. 13.09.2011, Az.: 4b O 39/06)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die vorliegende Gerichtsentscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 13. September 2011 mit dem Aktenzeichen 4b O 39/06 befasst sich mit dem Fall einer Verletzung von Unterlassungsverpflichtungen in Bezug auf Patente. Im Hauptsacheverfahren hatten die Klägerin und die Beklagte einen Vergleich vor dem Landgericht Düsseldorf geschlossen, in dem sich die Beklagte dazu verpflichtete, bestimmte Benutzungshandlungen zu unterlassen, die gegen das Patentrecht verstoßen.

Der Vergleich enthält außerdem eine Vereinbarung über eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001 € für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtungen. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass das Landgericht München I ausschließlich für die im Vergleich festgelegten Unterlassungsansprüche zuständig ist, während die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf als Prozessgericht davon unberührt bleiben sollte. Bisher wurde die Vertragsstrafe noch nicht festgesetzt.

Die Klägerin beantragt nun, der Beklagten durch einen Beschluss die Durchsetzung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 Abs. 2 ZPO anzudrohen. Die Beklagte argumentiert jedoch, dass die Klägerin zuerst die Strafandrohung in Form der Vertragsstrafe durchsetzen müsse, falls sie gegen die vereinbarte Unterlassungsverpflichtung verstoße.

Das Gericht erklärt in seinem Beschluss, dass der Antrag der Klägerin zulässig und begründet ist. Es wird entschieden, dass der Beklagten für jeden Verstoß gegen die im Vergleich übernommenen Unterlassungsverpflichtungen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € oder im Falle der Nichtbeitreibung eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, jeweils vollstreckbar am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht wird.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Düsseldorf: Beschluss v. 13.09.2011, Az: 4b O 39/06


Tenor

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die im Vergleich vom 30.08.2006 in Ziffer I. und/oder Ziffer II. übernommene Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin schlössen im Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf unter anderem wegen Unterlassung von Patentverletzungen einen Vergleich, in dessen Rahmen die Antragsgegnerin sich verpflichtete, dort näher bestimmte Benutzungshandlungen i.S.v. § 9 Nr. 1 PatG zu unterlassen.

In den Vergleich nahmen die Parteien ein Vertragsstrafeversprechen der Antragsgegnerin in Höhe von EUR 5.001,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vereinbarten Unterlassungsverpflichtungen auf. Ferner enthält der Vergleich die Vereinbarung einer ausschließlichen Zuständigkeit des LG München I für die im Vergleich titulierten Unterlassungsansprüche, während die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf als Prozessgericht vereinbarungsgemäß unberührt bleiben soll. Eine Vertragsstrafe ist bislang nicht tituliert.

Die Antragstellerin begehrt, der Antragsgegnerin durch Beschluss Ordnungsmittel gem. § 890 Abs. 2 ZPO anzudrohen. Die Antragsgegnerin meint, die Klägerin müsse zunächst die Strafandrohung in der Form des Vertragsstrafeversprechens durchsetzen, falls sie gegen die im Vergleich übernommene Unterlassungsverpflichtung verstoße.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.






LG Düsseldorf:
Beschluss v. 13.09.2011
Az: 4b O 39/06


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