Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Urteil vom 4. November 2008
Aktenzeichen: 11 U 156/07

(Brandenburgisches OLG: Urteil v. 04.11.2008, Az.: 11 U 156/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in einem Urteil vom 4. November 2008 (Aktenzeichen 11 U 156/07) die Berufung des Beklagten teilweise abgewiesen. Der Beklagte wurde dazu verurteilt, dem Kläger einen Betrag von 2.681,80 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die restliche Klage wurde abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 72% und der Beklagte zu 28% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen. Die Beschwer des Beklagten beträgt 2.681,80 EUR und die des Klägers 6.900,27 EUR. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt insgesamt 9.582,07 EUR.

In dem Fall ging es um die schlechte Erfüllung eines Anwaltsvertrags. Der Kläger hat das Handwerksunternehmen seines verstorbenen Vaters geerbt und wollte offene Werklohnforderungen gegen drei Besteller geltend machen. Er beauftragte den Beklagten mit der Durchsetzung dieser Forderungen. Der Beklagte erwirkte zwar Mahnbescheide für den Kläger, verfolgte die Forderungen aber nicht weiter. Aufgrund des Unterbleibens der Bearbeitung verjährten die Forderungen. Der Kläger behauptete, er habe dem Beklagten alle notwendigen Unterlagen zur Beantragung von Prozesskostenhilfe übergeben, jedoch habe der Beklagte ihn nicht auf weitere Bearbeitungshindernisse und die mögliche Verjährung hingewiesen. Der Beklagte hingegen behauptete, die gesetzliche Vertreterin des Klägers, seine Mutter, habe die erforderlichen Unterlagen nicht übergeben und er habe sie auf die möglichen Folgen hingewiesen.

Das Gericht entschied, dass der Beklagte seine anwaltlichen Pflichten verletzt habe. Insbesondere habe er nicht ausreichend dokumentiert, wann und wie er die Mutter des Klägers auf die Verjährungsfolgen hingewiesen habe. Zudem habe er nicht darauf hingewiesen, dass die Verjährung drohe, wenn er seine Untätigkeit nicht beende. Die Werklohnforderungen des Klägers seien daher zu Recht verjährt. Allerdings müsse der Beklagte trotz der Verjährungen einen Teil des Klagebetrags an den Kläger zahlen, da er seine Pflichten verletzt habe. Es sei jedoch zu beachten, dass die Forderungen zu verschiedenen Zeitpunkten verjährt seien. Das Landgericht habe jedoch die Beweisaufnahme zur Werklohnforderung gegen einen Besteller als unnötig durchgeführt, da der Beklagte den Klagevortrag nicht substantiiert bestritten habe. Der Kläger könne die Verjährung seiner Schadensersatzforderung gegen den Beklagten nur durch die Klageerhebung, nicht bereits durch die Beantragung von Prozesskostenhilfe, hemmen. Da die Klageerhebung jedoch erst nach Ablauf der Frist zur Verjährungshemmung erfolgt sei, seien zwei der Ausgangsforderungen bereits vor dem 1. Januar 2001 verjährt.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Kläger teilweise Recht bekommen hat und der Beklagte verpflichtet wurde, einen Teil des Klagebetrags zu zahlen. Allerdings sind die Forderungen des Klägers zum Teil bereits verjährt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

Brandenburgisches OLG: Urteil v. 04.11.2008, Az: 11 U 156/07


Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24. Juli 2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus (4 O 373/03) bei Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.681,80 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07. Juli 2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger 72 % und der Beklagte 28 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer des Beklagten beträgt EUR 2.681,80, die des Klägers EUR 6.900,27. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beläuft sich auf EUR 9.582,07.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages in Anspruch.

Der Kläger hat noch im Kindesalter seinen Vater, den Lebensgefährten der Mutter, nach dessen Unfalltod im Jahre 1996 beerbt. Zu dem Erbe gehörte ein Handwerksunternehmen des Trockenbaus. Der Kläger hat gegen drei Besteller noch offene Werklohnforderungen verfolgt, in einem Fall in der Form eines bislang nicht erstatteten Sicherheitseinbehaltes. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestandsteil des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Unstreitig sind Mandate des Beklagten zur Durchsetzung von Forderungen gegen das Unternehmen H. und Partner sowie gegen die W. GmbH. Der Beklagte hat jeweils Mahnbescheide für den Kläger erwirkt. Dieser ist jeweils als Antragsteller, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, ausdrücklich genannt. Die Mahnbescheide verhalten sich über die ungekürzten Ausgangsforderungen des Klägers. Im Falle der I. GmbH ist eine Mandatierung des Beklagten streitig.

In der Folgezeit hat der Beklagte die Forderungen des Klägers nicht weiter verfolgt. Insbesondere hat er nach Widerspruch der jeweiligen Schuldner gegen die beiden Mahnbescheide die Ansprüche nicht begründet, was zu deren Verjährung führte.

Der Kläger hat behauptet, er habe dem Beklagten in allen drei Fällen auf dessen Aufforderung die nötigen Unterlagen zur Beantragung von Prozesskostenhilfe übergeben. Ein Hinweis darauf, dass die weitere Bearbeitung - und aus welchen Gründen - gehindert sei und dass das Unterbleiben einer Bearbeitung ohne weiteres die Verjährung der Werklohnforderungen zur Folge haben werde, so hat er weiter vorgetragen, sei von dem Beklagten nicht erteilt worden.

Der Kläger hat - unwidersprochen - vorgetragen, dass die Werkleistungen in den beiden Fällen, die Gegenstand von Mahnbescheiden geworden sind, ausgeführt, abgenommen und in Rechnung gestellt worden seien. Zwar habe die H. und Partner GmbH Mangelbeseitigungsaufwand entgegen gehalten, aber in überhöhtem Umfang. Der Sicherheitseinbehalt sei von der Bestellerin, der I. GmbH, nicht verwertet worden. Die Gewährleistungsfrist sei bereits 1999 abgelaufen.

Der Beklagte hat der Klageforderung die Einrede der Verjährung entgegen gehalten.

Er hat sich gegen den Vorwurf der Verletzung anwaltlicher Pflichten mit der Behauptung gewandt, der Kläger habe in den Fällen H. und Partner sowie W. GmbH die zur Beantragung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen ungeachtet wiederholter Aufforderung nicht überreicht.

Er hat behauptet, die gesetzliche Vertreterin des Klägers darauf hingewiesen zu haben, dass dies zum Verlust der Forderungen, insbesondere deren Verjährung, führen könne, und dies durch das Zeugnis einer früheren Kanzleiangestellten unter Beweis gestellt. An welchen Tagen die Hinweise erteilt worden seien, könne nicht mehr nachvollzogen werden. Schriftliche Aufzeichnungen dazu fehlten.

Die Durchsetzbarkeit der Forderung gegen H. und Partner hat er ohne Erläuterung bestritten.

Der Beklagte hat ein Mandat des Klägers in der Angelegenheit I. GmbH in Abrede gestellt und das damit erläutert, dass die Mutter des Klägers als dessen gesetzliche Vertreterin die Ansicht vertreten habe, sie selbst könne die Forderung geltend machen.

Die Kammer hat die Mutter des Klägers zu der Klägerbehauptung der Übergabe von Prozesskostenhilfeunterlagen vernommen.

Danach hat sie zum berechtigten Umfang der Werklohnforderung des Klägers in der Angelegenheit H. und Partner ein Sachverständigengutachten eingeholt und der Klage schließlich mit den dem erstinstanzlichen Urteil zu entnehmenden Gründen stattgegeben.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten.

Er wiederholt zunächst die Einrede der Verjährung und vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, selbst der ihm im Oktober 2003 zugeleitete und im November 2003 beschiedene Prozesskostenhilfeantrag des Klägers sei nicht geeignet gewesen, den Lauf der am 31.12.2003 endenden Verjährungsfrist zu hemmen.

Der Beklagte wiederholt im Übrigen seine Verteidigung erster Instanz. Er greift zum einen die Beweiswürdigung des Landgerichts an und kritisiert zum anderen die rechtliche Bewertung der Kammer, er habe seine anwaltlichen Pflichten verletzt, wobei er nunmehr in den Vordergrund umfänglichen, zum Teil neuen, Vortrag dazu stellt, dass es zwischen ihm und der Mutter des Klägers wiederholt Meinungsverschiedenheiten darüber gegeben habe, wer die Forderung geltend zu machen habe, sie selbst oder sie in Vertretung des Klägers.

Der Beklagte beanstandet, die Kammer habe zu Unrecht und in zweien der Fälle ohne jede Prüfung angenommen, dass im Falle anwaltlicher Pflichterfüllung die Forderungen des Klägers durchsetzbar gewesen seien, ihm also ein Schaden in der ausgeurteilten Höhe entstanden sei.

Schließlich leugnet der Beklagte, dass die Werklohnforderungen des Klägers überhaupt infolge seines angeblichen Fehlverhaltens verjährt seien, und verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass er immerhin bereits am 30.12.1998 Mahnbescheide beantragt hat.

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

III.

In der Sache hat das Rechtsmittel nur zum Teil Erfolg. Dem Kläger steht in dem erkannten Umfang Schadenersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu. Im Übrigen ist die Klageforderung entgegen der Auffassung des Landgerichts verjährt.

Die Parteien haben abweichend von der Darstellung des Beklagten drei Mandate vereinbart. In den beiden Fällen der von dem Beklagten erwirkten Mahnbescheide steht das außer Frage. Aber auch in dem Fall des Sicherheitseinbehalts der I. GmbH macht insbesondere das Schreiben der Schuldnerin vom 10.08.2000 (Bl. 17 d. A.) deutlich, dass der Beklagte die Interessenvertretung des Klägers ursprünglich übernommen hat.

Was die von einem Rechtsanwalt zu erfüllenden Sorgfaltspflichten bei der Führung eines Mandats angeht, nimmt der Senat zunächst auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze Bezug. Danach hat der Rechtsanwalt insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm durchzusetzenden Forderungen seines Mandanten nicht verjähren (BGH NJW 1981, 2741; NJW 1992, 840). Wie stets muss er dabei den rechtlich sichersten Weg wählen (BGH NJW 1988, 487; NJW-RR 1990, 205). Dazu gehört vor allem die gewissenhafte Prüfung der Verjährungsfristen.

Die drohende Verjährung der Werklohnforderungen in den Fällen der Schuldner H. und Partner sowie W. GmbH hat der Beklagte offenbar geprüft und erkannt, wie das Datum der Mahnbescheidsanträge belegt. Insofern hat er zunächst sachgerecht reagiert. Im Übrigen aber hält der Senat seine Verteidigungsargumentation für unzutreffend.

Der Beklagte hat behauptet, es habe an der Mitwirkung der gesetzlichen Vertreterin des Klägers gefehlt, deren Verhalten dieser sich zurechnen lassen müsse. Insbesondere habe sie damit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vereitelt, was aber die Voraussetzung für seine weitere anwaltliche Tätigkeit, nämlich die Begründung der Ansprüche nach Widerspruch in den Mahnbescheidsangelegenheiten und das Anhängigmachen des Anspruchs auf Auskehren des Sicherheitseinbehalts, gewesen wäre.

Auf die Folgen will der Beklagte die Mutter des Klägers hingewiesen haben. Dokumentiert hat er dazu nach eigenem Vortrag allerdings nichts. Einzelheiten, nicht einmal Daten, der angeblichen Hinweise hat er nicht vorgetragen und nach eigenem Bekunden nicht vortragen können. Damit aber hat er nach seinem eigenen Vortrag bereits insoweit seine Pflichten nicht erfüllt. Der Rechtsanwalt hat eine umfängliche Dokumentationsverpflichtung. Der Beklagte hat sie zugestandenermaßen verletzt.

Vor allem aber - und das ist entscheidend - trägt der Beklagte nicht vor, wann, in welcher Form und mit welchem Inhalt genau er die Mutter des Klägers auf die Verjährungsfolgen hingewiesen habe. Das müsste für jede der drei Rechtsangelegenheiten im Einzelnen dargelegt werden. Die Hinweise mussten so gestaltet sein, dass auch ein juristischer Laie die erforderlichen Konsequenzen erkennen und ziehen konnte

Bei Mandatsende muss der Anwalt zudem auf die drohende Verjährung hinweisen, wenn er sie durch eigene Untätigkeit mit verursacht hat (BGH NJW 1997, 1302). Das ist unstreitig nicht in der gebotenen Form geschehen.

Angesichts dieses Sach- und Streitstandes war die Vernehmung der Mutter des Klägers, die ohnehin nicht als Zeugin in Betracht kam, sondern lediglich als Partei angehört oder vernommen werden konnte, entgegen der Auffassung des Landgerichts entbehrlich.

Die umfangreichen Ausführungen des Beklagten zu der - falschen - Rechtsauffassung der Mutter des Klägers ihre Aktivlegitimation betreffend liegen neben der Sache. Denn klar ist, dass der Beklagte, wie insbesondere seine Mahnbescheidsanträge zeigen, die Rechtslage insoweit zutreffend beurteilte. Als Anspruchsinhaber kam allein der Kläger als der Erbe seines Vaters in Betracht. Es war auch allein Sache des Beklagten, die Rechtslage zu prüfen. Der Insolvenzantrag das Privatvermögen der Mutter des Klägers betreffend konnte also nicht, wie der Beklagte geltend macht, irgendeine Bewandtnis für die Bearbeitung der Rechtsangelegenheiten des Klägers haben. Das gilt für alle drei Fälle.

4. Die Forderungen des Klägers gegen seine drei Schuldner sind tatsächlich verjährt. Allerdings zu verschiedenen Zeitpunkten, wie noch darzulegen sein wird.

5. Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger seine Ansprüche hätte durchsetzen können, hätte der Beklagte ordentlich gearbeitet. Allerdings bedarf die Begründung der Kammer in diesem Punkt der Ergänzung. Denn für jeden einzelnen der drei Ansprüche ist eine eigene materiellrechtliche Prüfung anzustellen. Sie führt bereits auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhaltes erster Instanz zum Klageerfolg.

Die von der Kammer durchgeführte Beweisaufnahme hinsichtlich der Werklohnforderung gegen H. und Partner war daher entbehrlich. Denn der Beklagte hat den Vortrag des Klägers schlicht bestritten, was nicht ausreichte. Es war Sache des Beklagten, dem Vortrag des Klägers zur Begründetheit seiner Forderungen etwas von Substanz entgegenzuhalten. Der Klagevortrag dazu ist zwar knapp, aber schlüssig. Der Beklagte ist nunmehr, im Regressprozess, so zu behandeln, wie der ursprüngliche Werklohnschuldner, mit dem infolge der anwaltlichen Pflichtverletzung die rechtliche Auseinandersetzung nicht stattgefunden hat.

Seiner prozessualen Obliegenheit ist der Beklagte nicht nachgekommen. An sie sind umso höhere Anforderungen zu stellen in den beiden Fällen, in denen er selbst die vollen Forderungsbeträge zum Gegenstand seiner Mahnbescheidsanträge gemacht hat. Lediglich nach dem Beweisbeschluss des Landgerichts hinsichtlich des Komplexes H. und Partner hat sich der Beklagte das Beweisthema, worauf sein Vortrag hindeutet, zu Eigen gemacht. Das Gutachten indessen ist unergiebig. Der Sachverständige hatte nicht einmal genügend Grundlage, um festzustellen, ob das Werk überhaupt Mängel hatte oder nicht.

6. Der somit in vollem Umfang entstandene Anspruch des Klägers ist indessen zum Teil verjährt.

Der Kläger kann die Verjährung seiner gegen den Beklagten gerichteten Schadenersatzforderung erst durch die Klageerhebung gehemmt haben, nicht bereits durch die Beantragung von Prozesskostenhilfe in erster Instanz und die Bekanntmachung des Antrags an den Beklagten. Der Prozesskostenhilfeantrag wurde bereits am 11.11.2003 positiv beschieden. Danach ist zunächst nichts geschehen. Auf die Frage des Gerichts, ob Klage erhoben werden solle, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erst mit Schreiben vom 21.07.2004 geantwortet. Die Hemmung wirkt indessen nach der Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 14, Abs. 2 BGB lediglich sechs Monate nach der Beendigung des Prozesskostenhilfeverfahrens. Der Kläger bzw. dessen Prozessvertreter war angesichts dessen gehalten, auf die Zustellung der Klage zeitnah hinzuwirken, wenn auch deren Voraussetzungen bereits gegeben waren und sich die gerichtliche Anfrage daher erübrigt hätte. Das vom Landgericht gewählte Verfahren machte hinreichend deutlich, dass es geboten war, die gesetzlich begrenzte Zeit der Verjährungshemmung zur Wahrung der Klägerrechte zu nutzen. Die Klagezustellung ist - nach entsprechender, verspäteter Antwort des Klägervertreters - erst am 21.08.2004 erfolgt. Das war geraume Zeit nach Ablauf der Sechsmonatefrist, die bereits am 11.05.2004 geendet hatte.

Zwei der ursprünglich von dem Beklagten als Rechtsanwalt zu verfolgenden Ausgangsforderungen des Klägers gegen frühere Geschäftspartner seines Erblassers sind indessen bereits vor dem 01.01.2001 verjährt.

Da die Schadenersatzforderung des Klägers gegen den Beklagten innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Entstehung des Schadens (§ 51 b Nr. 1 BRAO) verjährte, kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist auf den Schadenseintritt zu Lasten des Klägers an. (Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn 1345). Er ist für jede einzelne der drei in Betracht kommenden Verletzungshandlungen des Beklagten getrennt zu prüfen. Dieser hatte drei Mandate des Klägers zu bearbeiten. Lässt der Anwalt einen Anspruch seines Auftraggebers verjähren, so entsteht der Schaden bei einem streitigen Anspruch mit dem Ablauf der Verjährungsfrist (Zugehör a.a.O.).

Auf die Beendigung der einzelnen Mandate käme es unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verjährung nur dann an, wenn fest stünde, dass sie ausnahmsweise bereits vor dem Schadenseintritt geschehen sei (§ 51b Nr. 2 BRAO). In diesem Ausnahmefall beginnt der Lauf der Verjährungsfrist nach der gesetzlichen Regelung der BRAO bereits früher.

Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Mandate des Klägers bereits vor dem 01.01.2001 beendet gewesen seien. An dieser Beurteilung hat sich auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2008 nichts geändert. Der Beklagte hat auf entsprechenden Hinweis dazu nicht weiter vorgetragen.

Der von der I. GmbH geschuldete Sicherheitseinbehalt war am 01.01.1999 zur Auszahlung an den Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger fällig. Der Anspruch ist mithin Ende 2003 verjährt, da es sich um eine Forderung aus einem Werkvertrag mit Leistung für den Gewerbebetrieb der Bestellerin handelte. Für diesen Ende 2003 entstandenen Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten reichte also die Klageerhebung im Jahre 2004 noch aus.

Die beiden anderen Ausgangsforderungen des Klägers sind jedoch bereits spätestens am 31.12.2000 verjährt, was zum selben Zeitpunkt zum Schaden des Klägers führte. Er hätte ihn mithin bereits spätestens am 31.12.2003 ersetzt verlangen und eine Hemmung der Verjährung herbeiführen müssen. Das ist nicht geschehen, wie ausgeführt.

Die Werkverträge des Erblassers des Klägers sowohl mit der H. und Partner als auch der W. GmbH sind im Jahr 1996 geschlossen worden. Das ergibt sich aus den beiden vom Beklagten im Auftrag des Klägers erwirkten Mahnbescheiden.

Der Kläger hat jeweils streitige Werklohnrestforderungen geltend gemacht. Diese verjährten innerhalb von vier Jahren, da die in Rechnung gestellten Arbeiten offenbar für die Gewerbebetriebe der ebenfalls im Baugeschäft tätigen Forderungsschuldnerinnen geleistet worden waren. Die Verjährungsfrist endete mithin am 31.12.2000.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs.1, 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Urteil beruht auf der Bewertung der Besonderheiten des Streitfalles. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht. Der Senat weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts ab. Insbesondere gilt das für die rechtliche Beurteilung der Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts.






Brandenburgisches OLG:
Urteil v. 04.11.2008
Az: 11 U 156/07


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