Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 29. Januar 2010
Aktenzeichen: 6 W 145/09

(OLG Köln: Beschluss v. 29.01.2010, Az.: 6 W 145/09)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Schuldnerin hat gegen eine einstweilige Verfügung verstoßen, die ihr untersagt hatte, bestimmte Äußerungen über die Gläubigerin zu tätigen. Die Gläubigerin hat daraufhin beantragt, ein Ordnungsgeld in Höhe von 150.000,00 € gegen die Schuldnerin festzusetzen. Das Landgericht Köln hat diesem Antrag stattgegeben.

Die Schuldnerin hat hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die Beschwerde der Schuldnerin erfolgreich ist. Das Landgericht war als Prozessgericht zuständig, um über den Antrag auf Ordnungsgeld zu entscheiden. Jedoch konnte keine Zuwiderhandlung gegen das mit der einstweiligen Verfügung verhängte Verbot festgestellt werden. Der Verbotsumfang des Unterlassungstitels erstreckt sich nur auf Äußerungen, die in Deutschland getätigt wurden und Einfluss auf deutsche Verbraucher haben. Die Aussagen des Geschäftsführers der Schuldnerin, die Gegenstand des gerichtlichen Verbots waren, wurden gegenüber einem britischen Fernsehsender in englischer Sprache gemacht und betreffen in erster Linie britische Verbraucher. Dadurch liegt keine relevante Beeinflussung deutscher Verbraucher vor. Das Ordnungsgeld wird daher zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Januar 2010 (Aktenzeichen 6 W 145/09) besagt, dass die Schuldnerin nicht gegen das Verbot aus der einstweiligen Verfügung verstoßen hat. Dadurch wird festgelegt, dass kein Ordnungsgeld gegen die Schuldnerin festgesetzt wird und die Gläubigerin die Kosten des Verfahrens tragen muss.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Köln: Beschluss v. 29.01.2010, Az: 6 W 145/09


Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 10.09.2009 - 81 O 207/08 SH I - abgeändert:

Der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Schuldnerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.

Gründe

I.

Die Parteien sind konkurrierende "Billig"-Fluggesellschaften. Der in Irland ansässigen Schuldnerin ist mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts Köln - 33 O 211/08 - vom 22.07.2008 die Wiederholung von im Juli 2008 über deutsche Medien (ZEIT online und ZDF) verbreiteten Äußerungen ihres Geschäftsführers und einer Managerin untersagt worden, die in Interviews unter Anspielung auf eine mögliche Insolvenz der Gläubigerin erklärt hatten, sie würden bei dieser "kein Ticket … für den Winter kaufen". Am 29.08.2008 gab der Geschäftsführer der Schuldnerin dem englischen, auch in Deutschland empfangbaren Fernsehsender Sky News in London auf Englisch ein Interview, wonach er nach bei Buchungen für diesen Herbst oder Winter Fluglinien meiden würde, die wie die Gläubigerin jetzt große Verluste meldeten und möglicherweise bald bankrott gingen.

Auf Antrag der Gläubigerin hat die für das Ausgangsverfahren funktionell zuständig gewordene Kammer für Handelssachen wegen Zuwiderhandlung gegen das mit der einstweiligen Verfügung verhängte Verbot ein Ordnungsgeld von 150.000,00 € gegen die Schuldnerin festgesetzt.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerin (§§ 793, 890 Abs. 1, 891 S. 1, 569 ZPO) hat in der Sache Erfolg.

1. Das Landgericht, dessen internationale Zuständigkeit der Senat als Rechtsmittelgericht (ungeachtet § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO) selbständig zu prüfen hat (vgl. zu § 545 Abs. 2 ZPO BGHZ 153, 82 [84f.] = NJW 2003, 426; BGH, GRUR 2006, 941 [Rn. 10] = WRP 2006, 1235 - Tosca blu; GRUR 2008, 275 [Rn. 18] = WRP 2008, 356 - Versandhandel mit Arzneimitteln), war als Prozessgericht des ersten Rechtszuges zur Entscheidung über den Ordnungsmittelantrag berufen (§ 890 Abs. 1 ZPO). Ob tatsächlich eine Zuwiderhandlung im räumlichen Geltungsbereich des gerichtlichen Verbots vorliegt, ist - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Antrages.

2. Der Ordnungsgeldantrag ist unbegründet, denn eine Zuwiderhandlung gegen die auf §§ 3, 4 Nr. 7 UWG gestützte einstweilige Verfügung vom 22.07.2008 kann nicht festgestellt werden; der Verbotsumfang des Unterlassungstitels erstreckt sich nicht auf Äußerungen des Geschäftsführers der Schuldnerin im Ausland gegenüber einem ausländischen Fernsehsender mit allenfalls geringem Einfluss auf deutsche Verbraucher.

a) An keiner Stelle der Entscheidungsgründe oder im Vorbringen der Gläubigerin ist die Möglichkeit erörtert worden, dass Vertreter der Schuldnerin gleichlautende Äußerungen im Ausland gegenüber ausländischen Medien abgeben könnten. Der Geltungsbereich des erwirkten Unterlassungstitels ist mangels jeglichen Vortrags der Antragstellerseite zu weiteren Staaten, in denen die Parteien zueinander in Wettbewerb stehen mögen, und zu dem nach dem Marktortprinzip jeweils anwendbaren Recht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt (vgl. BGH, GRUR 2007, 1079 (Rn. 16) = WRP 2007, 1346 - Bundesdruckerei)

b) Der englischsprachigen Werbung des Senders zufolge (Anlage G 15 = Bl. 177 ff. [179] des Anlagenhefts) kann sein Programm praktisch weltweit über Satellit, Kabelnetze und das Internet (live online) empfangen werden. Dass es also - wie vom Landgericht zutreffend festgestellt - mit Wissen und Wollen des Senders auch in Deutschland verbreitet wird, unterscheidet das Programm kaum von einem weltweit abrufbaren Internetauftritt und stützt für sich allein noch nicht die Annahme, der Inhalt der Sendungen solle sich bestimmungsgemäß auch auf den deutschen Markt auswirken.

c) Ebenso wenig genügt dafür der Umstand, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin sich über ein deutsches Unternehmen - die Gläubigerin - geäußert hat. Gegenstand des gerichtlichen Verbots ist die unlautere Herabsetzung oder Verunglimpfung der geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers gemäß § 4 Nr. 7 UWG. Ob ein solches Verhalten vorliegt, beurteilt sich nicht danach, ob es sich bei dem betroffenen Mitbewerber um ein in- oder ausländisches Unternehmen handelt, sondern nach dem Eindruck der angesprochenen Verkehrskreise (Köhler / Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 7.13 m.w.N.). Ein in London einem britischen Fernsehsender in englischer Sprache gegebenes Interview betrifft in erster Linie die britischen (und irischen) Verbraucher, die es davon abhalten mag, die Dienste der Gläubigerin für Festlandflüge in Anspruch nehmen. Auf deren Verhalten kommt es aber nicht an. Eine relevante Beeinflussung des durchschnittlich informierten, an Flugreisen interessierten deutschen Verbrauchers durch ein Interview mit einem britischen Fernsehsender, dessen englischsprachiges Programm in Deutschland zwar über Satellit, bestimmte Kabelnetze und das Internet empfangbar ist, hier aber nur über geringe Marktanteile verfügt und - selbst wenn Meldungen des Senders inländischen Medien mitunter als Nachrichtenquelle dienen mögen - ersichtlich nur ein vergleichsweise kleines (anglophiles oder an Auslandsberichten interessiertes) Publikum anspricht, liegt demgegenüber fern. Sie bewegt sich auch nach dem Vorbringen der Gläubigerin allenfalls in einem marginalen Bereich. Dass gerade unter den potentiellen Kunden der am Verfahren beteiligten "Billigflieger" in Deutschland ein erhöhter Anteil das Fernsehprogramm des Senders Sky News verfolgen würde und deshalb eine Beeinflussung dieser Verbraucher durch das inkriminierte Interview eher in Betracht kommt, ist ebenso wenig ersichtlich.

Stehen nach alledem allenfalls geringfügige Wirkungen der in Rede stehenden Handlung auf die inländischen Verbraucherkreise zur Debatte, so fällt diese Reflexwirkung einer sich primär im Ausland auswirkenden Wettbewerbshandlung nicht in den Schutzbereich des mit der einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Verbotes.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 S. 3, 91 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: 150.000,00 €






OLG Köln:
Beschluss v. 29.01.2010
Az: 6 W 145/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/f65b80858e38/OLG-Koeln_Beschluss_vom_29-Januar-2010_Az_6-W-145-09




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