Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Januar 2004
Aktenzeichen: 1 Ni 7/02

(BPatG: Beschluss v. 08.01.2004, Az.: 1 Ni 7/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 8. Januar 2004 (Aktenzeichen 1 Ni 7/02) eine Berichtigung eines Urteils vom 19. August 2003 vorgenommen. In der Begründung des Urteils wurde im Abschnitt II 2.f) ein Satz mit den Worten "und wurde von der Beklagten auch nicht geltend gemacht" versehen. Dieser Satz soll nun gestrichen werden.

Die Beklagte hatte per Telefax am 5. Dezember 2003 beantragt, diesen Satz zu berichtigen. Sie führte aus, dass sie in der mündlichen Verhandlung dargelegt hätte, dass die Kombination der beiden Merkmale f2 und g zu der erfindungsgemäßen Papierknüllmaschine führen würde, die die Einsatzflexibilität ermöglicht. Daher sei der letzte Halbsatz des beanstandeten Satzes zu streichen.

Das Bundespatentgericht entschied, dass der Berichtigungsantrag gemäß § 96 Abs. 1 PatG zulässig und fristgerecht gestellt wurde. Da eine unrichtige Darstellung des Parteivorbringens Auswirkungen auf die Kostenentscheidung in der Berufungsinstanz haben kann, besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag.

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Berichtigung des beanstandeten Satzes erfolgen soll. Ursprünglich sollte der Satz ausdrücken, dass die Merkmale f2 und g zur Lösung der Aufgabe, eine kompakte und flexible Vorrichtung zu bauen, beitragen, jedoch in vorhersehbarer und nicht überraschender Weise. Der Halbsatz "und wurde von der Beklagten auch nicht geltend gemacht" sollte sich lediglich auf den überraschenden, nicht aber auf den synergistischen Effekt beziehen. Tatsächlich hat die Beklagte jedoch in der mündlichen Verhandlung einen synergistischen Effekt behauptet. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird der genannte Halbsatz gestrichen.

Die Entscheidung wurde von Dr. Landfermann, Dr. Barton, Dr. Frowein, Ihsen, Rauch und Pr gefällt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 08.01.2004, Az: 1 Ni 7/02


Tenor

Das Urteil vom 19. August 2003 wird wie folgt berichtigt: Im Abschnitt II 2. f) der Entscheidungsgründe werden im letzten Satz die Worte "und wurde von der Beklagten auch nicht geltend gemacht" gestrichen.

Gründe

I.

Das Nichtigkeitsurteil vom 19. August 2003 ist der Beklagten am 21. November 2003 zugestellt worden. Mit Telefax vom 5. Dezember 2003 hat sie die Berichtigung des folgenden Satzes der Urteilsbegründung (Abschnitt II 2. f) beantragt: "Ein überraschender (z.B. synergistischer) Effekt durch die Kombination der beiden Merkmale ist nicht zu erkennen und wurde von der Beklagten auch nicht geltend gemacht." Zur Begründung trägt sie vor, sie habe in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das Vorsehen eines Drehmotors gemäß Merkmal f2 in Verbindung mit der erfindungsgemäßen Anordnung des Verbindungsmotors und des Drehmotors gemäß Merkmal g erst zu der Papierknüllmaschine führe, die die erfindungsgemäße Einsatzflexibilität ermögliche. Daher müsse der letzte Halbsatz des zitierten Satzes gestrichen werden.

II.

Der Berichtigungsantrag ist gemäß § 96 Abs. 1 PatG statthaft und - durch die Einreichung per Telefax - auch fristgerecht gestellt. Wegen möglicher Auswirkungen einer unrichtigen Darstellung des Parteivorbringens im erstinstanzlichen Urteil auf die Kostenentscheidung in der Berufungsinstanz (vgl. § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 97 Abs. 2 ZPO) fehlt es auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 5. Aufl., § 96 Rz. 3 a.E.).

Der Antrag führt zu der geforderten Berichtigung. Mit dem beanstandeten Satz sollte ausgedrückt werden, das die Merkmale f2 und g zwar zur Lösung der Aufgabe, eine kompakte und damit flexibel einsetzbare Vorrichtung zu bauen, beitragen, allerdings in voraussehbarer und nicht in überraschender Weise. Der Halbsatz "und wurde von der Beklagten auch nicht geltend gemacht", sollte sich lediglich auf den überraschenden, nicht jedoch auf den synergistischen Effekt beziehen. Tatsächlich hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung einen synergistischen Effekt behauptet. Zur Vermeidung etwaiger Missverständnisse wird der genannte Halbsatz gestrichen.

Dr. Landfermann Dr. Barton Dr. Frowein Ihsen Rauch Pr






BPatG:
Beschluss v. 08.01.2004
Az: 1 Ni 7/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/f2a0268f2254/BPatG_Beschluss_vom_8-Januar-2004_Az_1-Ni-7-02




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