Das Urteil vom 19. August 2003 wird wie folgt berichtigt: Im Abschnitt II 2. f) der Entscheidungsgründe werden im letzten Satz die Worte "und wurde von der Beklagten auch nicht geltend gemacht" gestrichen.
I.
Das Nichtigkeitsurteil vom 19. August 2003 ist der Beklagten am 21. November 2003 zugestellt worden. Mit Telefax vom 5. Dezember 2003 hat sie die Berichtigung des folgenden Satzes der Urteilsbegründung (Abschnitt II 2. f) beantragt: "Ein überraschender (z.B. synergistischer) Effekt durch die Kombination der beiden Merkmale ist nicht zu erkennen und wurde von der Beklagten auch nicht geltend gemacht." Zur Begründung trägt sie vor, sie habe in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das Vorsehen eines Drehmotors gemäß Merkmal f2 in Verbindung mit der erfindungsgemäßen Anordnung des Verbindungsmotors und des Drehmotors gemäß Merkmal g erst zu der Papierknüllmaschine führe, die die erfindungsgemäße Einsatzflexibilität ermögliche. Daher müsse der letzte Halbsatz des zitierten Satzes gestrichen werden.
II.
Der Berichtigungsantrag ist gemäß § 96 Abs. 1 PatG statthaft und - durch die Einreichung per Telefax - auch fristgerecht gestellt. Wegen möglicher Auswirkungen einer unrichtigen Darstellung des Parteivorbringens im erstinstanzlichen Urteil auf die Kostenentscheidung in der Berufungsinstanz (vgl. § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 97 Abs. 2 ZPO) fehlt es auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 5. Aufl., § 96 Rz. 3 a.E.).
Der Antrag führt zu der geforderten Berichtigung. Mit dem beanstandeten Satz sollte ausgedrückt werden, das die Merkmale f2 und g zwar zur Lösung der Aufgabe, eine kompakte und damit flexibel einsetzbare Vorrichtung zu bauen, beitragen, allerdings in voraussehbarer und nicht in überraschender Weise. Der Halbsatz "und wurde von der Beklagten auch nicht geltend gemacht", sollte sich lediglich auf den überraschenden, nicht jedoch auf den synergistischen Effekt beziehen. Tatsächlich hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung einen synergistischen Effekt behauptet. Zur Vermeidung etwaiger Missverständnisse wird der genannte Halbsatz gestrichen.
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