Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Januar 2011
Aktenzeichen: 21 W (pat) 1/07

(BPatG: Beschluss v. 11.01.2011, Az.: 21 W (pat) 1/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 11. Januar 2011 entschieden, dass die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 N des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. September 2006 als unzulässig verworfen wird.

Der Anmelder hatte am 28. November 2002 eine Patentanmeldung mit dem Titel "Einrichtung und Verfahren zur Regenerierung von biologischem Gewebe" eingereicht. Die Prüfungsstelle hatte die Anmeldung zurückgewiesen, da das funktionale Merkmal "zur Verdichtung der Bioinformation" im Hauptanspruch unklar formuliert sei und somit nicht angegeben sei, was unter Schutz gestellt werden solle. Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.

Das Gericht wies darauf hin, dass der Anmelder einen im Inland ansässigen Rechts- oder Patentanwalt als Inlandsvertreter bestellen müsse, um am Verfahren teilnehmen zu können. Dies müsse durch eine Originalvollmacht belegt werden. Der Anmelder hatte jedoch nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für die Bestellung des Inlandsvertreters vorlagen. Die bereits vorliegende Vollmacht für Patentassessor Dr. Frommhold war nicht ausreichend, da nicht nachgewiesen wurde, dass der Anmelder dem Dienstherrn des Patentassessors die Wahrnehmung seiner Interessen übertragen hatte. Auch die Verfahrensbevollmächtigten des Anmelders konnten ihre Bevollmächtigung nicht ausreichend nachweisen.

Da der Anmelder die wirksame Bestellung eines Inlandsvertreters nicht nachgewiesen hatte, wurde die Beschwerde als unzulässig verworfen. Das Fehlen eines Inlandsvertreters stellt ein Verfahrenshindernis dar und kann durch die Bestellung eines neuen Inlandsvertreters behoben werden. Wenn der Anmelder dieser Aufforderung nicht nachkommt, wird die Beschwerde verworfen.

Das Gericht wies auch darauf hin, dass die Eintragung als Vertreter im Patentregister nicht ausreiche, um die Bevollmächtigung im gesetzlich erforderlichen Umfang nachzuweisen. Es müsse eine Originalvollmacht vorgelegt werden. In diesem Fall wurde auch in der Amtsakte keine Einzelvollmacht für die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten gefunden.

Das Gericht verwies darauf, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht als Vertreter zugelassen sei. Nur Anwalts-Gesellschaften mbH, Aktiengesellschaften und registrierte Partnerschaften seien als Inlandsvertreter zugelassen.

Insgesamt wurde die Beschwerde des Anmelders als unzulässig verworfen, da er keinen wirksamen Inlandsvertreter bestimmt hatte und auch die Verfahrensbevollmächtigten keine ausreichende Bevollmächtigung vorlegen konnten.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 11.01.2011, Az: 21 W (pat) 1/07


Tenor

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 N des Deutschen Patentund Markenamts vom 18. September 2006 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Am 28. November 2002 hat der Anmelder, dessen Wohnsitz in der S... liegt, eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Einrichtung und Verfahren zur Regenerierung von biologischem Gewebe" eingereicht, die beim Deutschen Patentund Markenamt unter dem Aktenzeichen 102 55 791.8 geführt wird. Auf dem Anmeldeformular (Formblatt P 2007) ist als Vertreter Patentassessor Dr. F... benannt, eine auf ihn lautende Vollmacht befindet sich im Original bei der Amtsakte. Sie schließt die Vollmacht nach § 25 PatG ein.

Mit Beschluss vom 18. September 2006 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 N die Anmeldung zurückgewiesen, weil das im Hauptanspruch nach Hauptund Hilfsantrag enthaltene funktionale Merkmal "zur Verdichtung der Bioinformation" unklar formuliert sei, so dass nicht angegeben sei, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden solle und dies auch nicht anhand der Beschreibung und Zeichnung durch Auslegung geklärt werden könne.

Hiergegen richtet sich die durch Dr. F... unterzeichnete Beschwerde, mit der der Anmelder sein Patentbegehren weiterverfolgt.

Mit Schreiben des Gerichts vom 26. Juli 2010 ist der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestellung von Dr. F... zum Inlandsvertreter bestünden und dass sich aus den Akten nicht ergebe, ob die im Rubrum genannten Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers dessen Inlandsvertreter seien. Eine auf ein Mitglied der Kanzlei lautende Vollmacht befinde sich nicht bei den Akten.

Mit Schriftsatz vom 12. August 2010 teilten die Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers mit, dass sie die Vertretung übernommen hätten und anwaltlich versicherten, dass die Vertretung von Dr. F... spätestens mit Wirkung vom 18. Mai 2009 beendet worden sei. Wenn eine Vollmachtvorlage weiterhin als erforderlich angesehen werde, werde um einen entsprechenden Hinweis des Gerichts gebeten. Im Übrigen habe der Anmelder kein Interesse mehr an der Aufrechterhaltung der Anmeldung und werde sie durch Nichtzahlung der nächsten Jahresgebühr fallen lassen.

Mit Schreiben des Gerichts vom 16. August 2010 ist der Beschwerdeführer erneut auf die Notwendigkeit hingewiesen worden, eine Originalvollmacht für den Inlandsvertreter vorzulegen, wozu ihm eine Frist von einem Monat gesetzt worden ist, die verstrichen ist, ohne dass eine Vollmacht zu den Akten gelangt ist.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten hingewiesen.

II.

Die Beschwerde ist nicht zulässig. Der Anmelder kann am Beschwerdeverfahren nicht teilnehmen, da er die wirksame Bestellung eines Inlandsvertreters nicht nachgewiesen hat und sie sich auch ansonsten nicht aus den Akten ergibt, § 25 Abs. 1 PatG.

Gemäß § 25 Abs. 1 PatG muss ein Anmelder, der im Inland keinen Wohnsitz hat, einen im Umfang dieser Vorschrift bevollmächtigten Rechtsoder Patentanwalt als Inlandsvertreter bestellen, um am Verfahren vor u. a. dem Deutschen Patentund Markenamt oder dem Bundespatentgericht überhaupt teilnehmen zu können und dies durch eine Originalvollmacht belegen (Rudloff-Schäffer in Schulte, PatG, 8. Aufl. 2008, § 25, Rn. 34). Eine Vollmacht, die den gesetzlichen Mindestumfang unterschreitet, erfüllt nicht die Voraussetzungen des Abs. 1 und steht der Nichtbestellung eines Inlandsvertreters in ihren Rechtsfolgen ebenso gleich, wie der im vorliegenden Fall fehlende Nachweis. Es handelt sich um eine verfahrensrechtliche Voraussetzung für den sachlichen Fortgang des Verfahrens. Deren Fehlen stellt ein behebbares Verfahrenshindernis dar, so dass der Auswärtige daher zunächst aufgefordert wird, den Mangel durch Bestellung eines (neuen) Inlandsvertreters zu beheben. Wenn er - wie hier - dieser Aufforderung binnen der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt, wird im Beschwerdeverfahren seine Beschwerde verworfen (Busse, PatG 6. Aufl. 2003, § 25, Rn. 45).

1.

Die in der Amtsakte vorliegende, § 25 Abs. 1 PatG entsprechende Vollmacht, die auf Dr. F... lautet, ist nicht ausreichend. Vorliegend ist nämlich trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats nicht nachgewiesen worden, dass die Voraussetzungen dafür vorlagen, dass Dr. Frommhold in seiner Eigenschaft als Patentassessor für den Anmelder als Inlandsvertreter bestellt werden konnte. Nach § 155 PAO kann ein Patentassessor nur unter den in den Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 genannten engen Voraussetzungen für einen Dritten tätig werden. Vorliegend ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Anmelder dem Dienstherrn des Patentassessors, also der B... GmbH, vertraglich die Wahrnehmung seiner Interessen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes übertragen hat. Damit hat der Umstand, dass der Anmelder auch für seine im Rubrum genannten Verfahrensbevollmächtigten die Bestellung zu Inlandsvertretern nicht nachgewiesen hat, nicht ein Weiterbestehen der Vollmacht von Dr. F... zur Folge; mangels ursprünglicher Vollmacht greift die Regelung des § 25 Abs. 4 PatG nicht.

2.

Für die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten liegt kein Nachweis für eine Bevollmächtigung im Umfang des § 25 Abs. 1 PatG vor. § 97 Abs. 6 S. 2 PatG ist auf den Inlandsvertreter nicht anwendbar. Das Gesetz spricht vom Bevollmächtigten und nicht vom Vertreter oder vom Inlandsvertreter. § 97 Abs. 6 S. 2 PatG bezieht sich nur auf die allgemeine Prozessvollmacht, nicht auf die als Verfahrensvoraussetzung ausgestaltete und damit jederzeit von Amts wegen zu prüfende Bestellung des Inlandsvertreters, von der es abhängt, ob der Beteiligte ohne (Wohn-)Sitz oder Niederlassung im Inland am Verfahren überhaupt teilnehmen kann (vgl. auch Busse-Schwendy, Patentgesetz, 6. Aufl. 2003, Rn. 29 zu § 25; Bühring, GebrMG 7. Aufl. 2007, § 28 Rn. 34). Eine ausdrückliche Vertretungsübernahme durch die Kanzlei S... und Partner im Beschwerdeverfahren ist zwar erfolgt. Es fehlt aber auch hier an der Vorlage einer entsprechenden Originalvollmacht nach § 25 Abs. 1 PatG. Die Eintragung als Vertreter im Patentregister beruht ersichtlich auf der Umschreibungsmeldung in der Amtsakte vom 18. Mai 2009, wonach in der Leitakte 43 26 836.6 vom 18. Mai 2009 eine Änderung des Inlandsvertreters vermerkt ist. Diese Umschreibungsmeldung wirkt nicht konstitutiv, ebenso wenig der Registereintrag, unbeschadet etwaiger nach § 30 Abs. 3 S. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 1 PatG bestehender Verpflichtungen eines eingetragenen Vertreters. In keinem Fall ersetzt die Eintragung den Nachweis der Bevollmächtigung im gesetzlich erforderlich Umfang. Dies umso weniger, als weder den vorliegenden Akten noch der so genannten Leitakte zu entnehmen ist, dass oder in welchen der betroffenen Verfahren eine Übernahme der Vertretung nach § 25 PatG erfolgen sollte. In der Leitakte findet sich lediglich eine E-Mail einer Mitarbeiterin der Kanzlei der jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Mai 2009, die darum bittet, "uns bei allen gelisteten Schutzrechten schnellstmöglich als Vertreter einzutragen." Die verfahrensgegenständliche Anmeldung befindet sich zwar auf dieser Liste. Es kann aber nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass damit in allen Fällen eine Bestellung als Inlandsvertreter verbunden sein sollte, da die Liste auch Patente inländischer Patentinhaber enthält. Insofern hätte es bei allen Verfahren mit Anmeldern oder Schutzrechtsinhabern ohne (Wohn-)Sitz in Deutschland einer verfahrensbezogenen Einzelvollmacht gemäß § 25 PatG bedurft.

Insoweit kommt es nicht weiter darauf an, dass der Inhalt der im vorliegenden Fall im Register enthaltenen Eintragung "Vertreter: angegeben am 18. Mai 2009 PAe R... & Partner GbR" darüber hinaus auch aus formalen Gründen keine Wirksamkeit entfalten kann. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht als Vertreter und daher auch nicht als Inlandsvertreter zugelassen. Dies sind nur Anwalts-Gesellschaften mbH, Aktiengesellschaften und registrierte Partnerschaften.

Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Veit Ko






BPatG:
Beschluss v. 11.01.2011
Az: 21 W (pat) 1/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/f2096b621690/BPatG_Beschluss_vom_11-Januar-2011_Az_21-W-pat-1-07




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