Landgericht München I:
Urteil vom 8. Juni 2011
Aktenzeichen: 21 O 13525/09

(LG München I: Urteil v. 08.06.2011, Az.: 21 O 13525/09)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht München I hat in einem Urteil entschieden, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin zu 1) eine Zahlung in Höhe von 14.605,50 € zu leisten. Außerdem muss die Beklagte an die Klägerin zu 2) eine Zahlung in Höhe von 2.340 € leisten. Des Weiteren wurde die Beklagte dazu verurteilt, die Klägerin zu 2) in Höhe von 239,19 € von den Rechtsanwaltskosten freizustellen. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen.

Die Parteien tragen jeweils ein Drittel der Gerichtskosten und ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden, wenn eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages erbracht wird.

In dem Fall ging es darum, dass die Klägerin zu 1) von der Beklagten die Zahlung einer Mindestlizenz für die Übertragung der Videorechte an einem Film verlangt hat. Die Klägerin zu 2) hat von der Beklagten die Zahlung einer Lizenz für die Verwendung eines Bildes als Poster verlangt. Die Klägerin zu 2) hat das Verwertungsrecht an dem Bild, jedoch hat die Beklagte es unberechtigterweise vervielfältigt und verkauft. Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerinnen bestritten und die Zahlung der vereinbarten Mindestlizenz verweigert.

Das Gericht hat festgestellt, dass die Klägerin zu 1) aktivlegitimiert ist, da sie vertragliche Ansprüche aus einem Vertrag geltend macht, den die Parteien abgeschlossen haben. Die Klägerin zu 2) hat ein Recht auf Schadensersatz, da sie das Verwertungsrecht an dem Bild besitzt und die Beklagte es unberechtigt verwendet hat. Das Gericht schätzt den Schadensersatzbetrag auf 1 € pro verkaufter DVD.

Die Klage wurde teilweise abgewiesen, da die Beklagte die Einrede des nichterfüllten Vertrages erhoben hat. Es konnte nicht ausreichend nachgewiesen werden, dass die Klägerin zu 1) tatsächlich Inhaberin der Videorechte war. Daher konnte die Klägerin zu 1) ihre Zahlungsansprüche nur Zug um Zug gegen die Übertragung der Videorechte geltend machen.

Die Klägerin zu 2) hatte keinen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten, da der Zahlungsanspruch aufgrund der Einrede des nichterfüllten Vertrages noch nicht fällig war.

Die Kostenentscheidung folgt aus den gesetzlichen Bestimmungen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wenn eine Sicherheitsleistung erbracht wird.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG München I: Urteil v. 08.06.2011, Az: 21 O 13525/09


Tenor

I Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) zu Händen ihre Prozessbevollmächtigten 14.605,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der exklusiven Home Videorechte (Kassette, VCD, DVD) an dem Film "... "(Regie: ...), befristet bis zum 08.04.2009.

II Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) zu Händen dessen ihres Prozessbevollmächtigten 2.340,-- zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2009 zu bezahlen.

III Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu 2) in Höhe von 239,19 € von den durch außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten durch Zahlung an deren Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt € freizustellen.

IV Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V Von den Gerichtskosten tragen die Parteien jeweils 1/3. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

VI Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin zu 1) verlangt von der Beklagten die Zahlung einer vertraglich vereinbarten Mindestlizenz für die Übertragung der Home- Videorechte an dem Film"€" die Klägerin zu 2) verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Lizenz für die nicht genehmigte Verwertung eines Bildes von ... als Beilageposter zu der von der Beklagten vertriebenen DVD des Filmes € .

Die Klägerin zu 2) und die Beklagte schlossen am 01.09.2008 den als Anlage K 1 vorgelegten Lizenzvertrag bezüglich des Films "€" für die Territorien Deutschland, Österreich und Schweiz. Ziffer 12 dieses Vertrages lautet auszugsweise wie folgt:

"Lizenzgeber erhält für die nach diesem Vertrag übertragenen Rechte folgende Lizenzgebührt:

Eine nicht rückzahlbare Mindestgarantie in Höhe von 19.500,-- € zzgl. gesetzlicher MwSt.

Die Mindestgarantie ist gegen sämtliche Ansprüche vom Lizenzgeber aus diesem Vertrag verrechenbar.

Zahlbar: 30 % innerhalb von 10 Tagen nach Unterschrift dieses Vertrages.

70 % + Material- und Versandkosten gemäß pro Forma- Rechnung vom Lizenzgeber bei Lieferung und Abnahme, spätestens jedoch bis zum 31.10.2008."

Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Lizenzvereinbarung wird auf die Anlage K 1 verwiesen.

Mit dem als Anlage B 8 vorgelegten Anwaltsschreiben vom 05.04.2009, eingegangen beim Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 08.04.2009, kündigte die Klägerin zu 1) diesen Vertrag fristlos mit sofortiger Wirkung.

Zwischenzeitlich wurden von der Beklagten von dem Film "€" unstreitige jedenfalls 2.340 DVDs vertrieben, von der ein Exemplar zu den Akten gereicht wurde. Dieser DVD war das als Anlage B 4 vorgelegte Miniposter im Format von 24x35,5 cm als Bonusmaterial beigefügt, auf dem Marlene Dietrich in der selben Weise abgebildet ist wie auf dem Cover der DVD.

Die von der Beklagten mit Ziffer 12 des Lizenzvertrages zu zahlende Mindestgarantie von 70%, die die Klägerin nunmehr mit der Klage geltend macht, wurde von der Beklagten nicht bezahlt.

Die Klägerin zu 1) trägt vor, sie sei Inhaberin aller Nutzungs- und Auswertungsrechte des Dokumentarfilms € Die Klägerin zu 1) habe auch in den beim Landgericht München I bei der 7. Zivilkammer geführten Verfahren mit den Az. 7 O 23940/07 und 7 O 21182/08 die Verfügungsbefugnis der Klägerin zu 1) in Bezug auf die Auswertungsrechte nie geleugnet.

Was die Verwendung des auf dem DVD-Cover befindlichen Bildes als Miniposter angehe, so ergebe sich aus der als Anlage K 2 vorgelegten Rechnung, dass die Klägerin zu 2) Inhaber des Verwertungsrechts an dem Bild "für Plakate" sei. Die Klägerin zu 2) habe dem Beklagten lediglich gestattet, das Bild als DVD-Cover zu verwerten, nicht jedoch als Poster. Tatsächlich sei das Portrait von der Beklagten in unberechtigter Weise vervielfältigt und für 12.90 € als Filmposter bzw. Bonusmaterial und für 55,-- € als Fotoleinwand verkauft worden. Die Beklagte sei daher verpflichtet, an die Klägerin zu 2) 11.900,-- € an Lizenzentschädigung zu zahlen.

Die Klägerinnen stellen zuletzt folgende Anträge:

1 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten 14.605,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 zu bezahlen.

2 Die Beklagte wird verurteilt, zu Gunsten der Klägerin zu 2) an den Prozessbevollmächtigten, RA €, 11.900.-- zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2008 zu bezahlen.

3 Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu 1) in Höhe von 461,60 € und Klägerin zu 2) in Höhe von 399,72 € von den durch außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten durch Zahlung an deren Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt €, freizustellen.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerinnen. Unmittelbar nachdem die Beklagte mit der Auswertung des Filmwerks durch Veröffentlichung als DVD begonnen habe, sei sie von Frau ..., der Tochter und Alleinerbin von €, und der € Collection GmbH mit dem als Anlage B1 vorgelegten Schreiben vom 26.11.2008 auf Unterlassung in Anspruch genommen worden. In diesem Schreiben seien sämtliche Berechtigungen der Klägerinnen an dem streitgegenständlichen Film negiert worden.

Die Beklagte habe die laut Vertrag fällige 70%ige Garantiesumme nicht gezahlt, da sie davon ausgehen habe müssen, dass die Klägerin zu 1) die Rechte an dem Filmwerk nicht wirksam erworben habe und folglich nicht wirksam auf die Beklagte habe übertragen können.

Darüber hinaus sei fällig seit Voraussetzung für die Zahlung der weiteren 70 % der Garantie der Zugang einer entsprechenden Rechnung gewesen, die die Beklagte nie erhalten habe. Außerdem habe die Klägerin zu 1) den Vertrag gemäß Anlage K 1 selbst gekündigt, so dass ihr die Garantiesumme nicht zustehe.

Was die Ansprüche der Klägerin zu 2) angehe, müsse mit Nichtwissen bestritten werden, dass sie Inhaberin der Verwertungsrechte des Bildes von ... "für Plakate" sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 19.01.2011 durch Einvernahme des Zeugen Rechtsanwalt € als Zeugen.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2011 Bezug genommen.

Gründe

Der zulässigen Klage konnte nur teilweise stattgegeben werden, da die Klägerin zu 1) ihre Zahlungsansprüche nur Zug um Zug gegen Übertragung der Videorechte geltend machen kann und die im Wege der Lizenzanalogie geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Klägerin zu 2) nur teilweise zusteht. Im Einzelnen gilt folgendes:

I Ansprüche der Klägerin zu 1):

1 Die Frage, ob die Klägerin zu 1) Inhaberin der Videorechte an dem streitgegenständlichen Film war und diese deshalb vertraglich wirksam auf die Beklagte übertragen wurde, berührte nicht die Aktivlegitimation der Klägerin im vorliegenden Verfahren. Diese ergibt sich nämlich bereits daraus, dass die Klägerin zu 1) vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte aus einem Vertrag geltend macht, den die Parteien untereinander abgeschlossen haben.

292 Auch die Tatsache, dass die Klägerin den streitgegenständlichen Vertrag mit dem als Anlage B8 vorgelegten Anwaltsschreiben gekündigt hat, ändert nichts daran, dass die Beklagte verpflichtet war, die vertraglich vereinbarte Mindestlizenz zu zahlen, und zwar unabhängig davon, ob die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung wirksam war oder nicht. Gemäß Ziffer 12 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages (Anlage K 1) handelt es sich nämlich bei der vereinbarten Mindestgarantie um eine ausdrücklich nicht rückzahlbare Summe, die spätestens zum 31.10.2008 fällig war.

3 Fälligkeitsvoraussetzung für die Zahlung der Mindestgarantie war auch nicht der Zugang einer Rechnung bei der Beklagten. Zum einen bezieht sich der Passus "gemäß pro Forma Rechnung" im Vertragstext der Ziffer 12 der Anlage K 1 nach der Formulierung erkennbar nur auf die Position Material- und Versandkosten; zum anderen ist auch der Zugang der sogenannten pro forma Rechnung nicht als Fälligkeitsbedingung für die Zahlung der Mindestlizenz formuliert.

4 Die Beklagte hat jedoch dadurch, dass sie eingewendet hat, die Klägerin zu 1) sei mangels Aktivlegitimation nicht in der Lage gewesen, ihr die in dem Vertrag gemäß Anlage K 1 vereinbarten Videorechte zu übertragen, gemäß § 320 Abs. 1 BGB die Einrede des nichterfüllten Vertrages erhoben.

32Ob die Klägerin zu 1) tatsächlich Inhaberin der auf die Beklagte übertragenen Videoauswertungsrechte war oder nicht, ist zwischen den Parteien streitig. Zwar muss, wer die Einrede aus § 320 BGB erhebt, beweisen, dass die geltend gemachte Forderung auf einem gegenseitigen Vertrag beruht und dass ihm eine unter das Gegensatzverhältnis fallende Gegenforderung zusteht. Es obliegt aber dem Gläubiger der Beweis, dass er schon erfüllt hat oder dass der Schuldner vorleistungspflichtig ist (Palandt/Grüneberg, 70. Aufl., Rdn.13 zu § 320).

Die Klägerin hat jedoch nicht hinreichend im Einzelnen vorgetragen und unter Beweis gestellt, aufgrund welcher Verträge sie von der € als Rechteinhaberin die vertraglich auf die Beklagte übertragenen Auswertungsrechte erworben hat.

Hinzu kommt, dass die Beweisaufnahme ergeben hat, dass die Klägerin in dem Verfahren des Landgerichts München I mit dem Az. 7 O 23940/07 immer wieder bestritten hat, jemals Rechte zur Auswertung des Films auf Video besessen zu haben. Der Zeuge € hat bei seiner Einvernahme ausgesagt, die Klägerin zu 1) habe in jenem Verfahren, dass sich zur Zeit beim Bundesgerichtshof befindet, als dortige Beklagte zu 3) vortragen lassen, die Passivlegitimation der Beklagten zu 3) sei in der Klageerwiderung bereits bestritten worden. Die Beklagte zu 3) habe keine Auswertungshandlungen vorgenommen. In Bezug auf die ursprünglich angegriffene amerikanische DVD habe die hiesige Klägerin mit Schriftsatz vom 21.10.2008 ausgeführt, im Mai 1986 habe die Beklagte zu 2) des dortigen Verfahrens die Distributionrechte für Nordamerika auf dem Filmverleiher € in € übertragen. Der Beklagte zu 2) des dortigen Vertrages, der im hiesigen Verfahren als Klägerin zu 2) auftritt, habe im Jahr 1992 und 1993 Verhandlungen über einen Video/DVD-Vertrieb des Films mit einer Firma in Kalifornien aufgenommen, es sei aber zu keinem Vertragsabschluss gekommen. Aus dieser Aussage ergibt sich, dass die Klägerin zu 1) in dem Verfahren vor der 7. Zivilkammer ihre Rechteinhaberschaft und die Übertragung der Rechte an die Beklagte geleugnet und vielmehr den hiesigen Kläger zu 2) und dortigen Beklagten zu 2) als Rechteinhaber "vorgeschoben" hat.

Da die Kläger offensichtlich ihren Sachvortrag zur Rechteinhaberschaft bezüglich der Videoauswertungsrechte am streitgegenständlichen Film immer wieder der konkreten Prozesssituation "anpassen", wäre es auch im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nunmehr Sache der Klägerin zu 1) gewesen, im Einzelnen substantiiert vorzutragen und unter Beweis zu stellen, aufgrund welcher Rechteketten sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Beklagteninhaberin der Videorechte war.

Da sie das nicht getan hat, ist die Beklagte berechtigt, gemäß § 320 Abs. 1 BGB die Einrede des nichterfüllten Vertrages zu erheben mit der Folge, dass nur eine Verurteilung Zug um Zug gegen die Überragung der Videorechte erfolgen konnte.

5 5. Der Einwand der Beklagten, durch eine Zug-um-Zug Verurteilung würde den Parteien eine quasi - vertragliche Bindung auferlegt, die von keiner Seite mehr gewollt sei, überzeugt nicht. Jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages und während des Zeitraums, in dem eine Verwertung durch die Beklagte tatsächlich stattgefunden hat, waren die Parteien nämlich gewillt, an dem Vertrag gemäß Anlage K 1 festzuhalten und diesen durchzuführen, deswegen bezieht sich die Zug-um-Zug Verurteilung nur auf diesen Zeitraum.

II Ansprüche der Klägerin zu 2):

Da sich aus dem als Anlage K 2 vorgelegten Schreiben, mit dem der Urheber der Fotografie, die auf dem Cover der streitgegenständlichen DVD und auf den der DVD beiliegenden Postern verwendet wurde, das Copyright für Plakate an der Fotografie € auf die Klägerin zu 2) übertragen hat, hat die Klägerin zu 2), die die Verwertung des Motivs auf Postern durch die Beklagte nicht lizenziert hat, aus § 97 Abs. 1 UrhG ein Schadensersatzanspruch, den sie zulässiger Weise im Wege der Lizenzanalogie berechnet.

Angesichts der Tatsache, dass die an die Klägerin aufgrund der Einräumung der Videorechte an dem Film zu zahlende vertraglich vereinbarte Lizenz deutlich unter dem Betrag liegt, der nach Auffassung der Klägerin zu 2) pro DVD für das miteingelegte Poster gezahlt werden muss, schätzt die Kammer nach § 287 ZPO die Lizenz, die vernünftige Parteien für die Einräumung entsprechender Rechte hinsichtlich des streitgegenständlichen Posters vereinbart hätten, auf 1,-- € pro DVD.

Da von der Klägerin zu 2) weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt wurde, dass die Beklagte (und nicht z. B. eine Drittfirma) das streitgegenständliche Motiv anders verwertet hat, als auf dem 2.340 den verkauften DVDs beigelegten Poster, ergibt sich hieraus ein Schadenersatzbetrag in Höhe von 2.340,- €.

III Freistellungsanspruch:

Hinsichtlich der von der Klägerin zu 1) ausgesprochenen Abmahnung konnte kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 97 a UrhG zugesprochen werden, da der von der Klägerin hiermit geltend gemachte Zahlungsanspruch aufgrund der von der Beklagten zu Recht erhobenen Einrede des nichterfüllten Vertrages noch nicht fällig war mit der Folge, dass es sich um eine nichtberechtigte Abmahnung handelte. Hinsichtlich der von der Klägerin zu 2) geltend gemachten Abmahnkosten konnten diese ebenfalls nur aus einem Streitwert von 2.340,-- € (angemessener Schadenersatz) zugesprochen werden.

IV

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 ZPO.






LG München I:
Urteil v. 08.06.2011
Az: 21 O 13525/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/f14d5ded70d8/LG-Muenchen-I_Urteil_vom_8-Juni-2011_Az_21-O-13525-09




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