Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Februar 2003
Aktenzeichen: 28 W (pat) 150/02

(BPatG: Beschluss v. 26.02.2003, Az.: 28 W (pat) 150/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dieser Gerichtsentscheidung vom 26. Februar 2003 (Aktenzeichen 28 W (pat) 150/02) des Bundespatentgerichts wurde der Beschluss der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Juni 2002 für wirkungslos erklärt. Der Grund dafür war, dass die angegriffene Marke 399 04 064 aufgrund eines Widerspruchs aus der Marke 2 909 926 gelöscht worden war.

Die Markeninhaberin hatte gegen den Beschluss der Markenstelle form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Allerdings hat die Widersprechende ihren Widerspruch aus der oben genannten Marke zurückgenommen. Gemäß den Bestimmungen des MarkenG in Verbindung mit der ZPO wurde deshalb festgestellt, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschung wirkungslos ist. Diese Entscheidung wurde aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen getroffen.

Es besteht kein Anlass, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Markeninhaberin aufzuerlegen.

Die Entscheidung wurde von Stoppel, Paetzold, Schwarz-Angele und Fa getroffen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 26.02.2003, Az: 28 W (pat) 150/02


Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Juni 2002 ist wirkungslos, soweit die angegriffene Marke 399 04 064 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 909 926 gelöscht worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 17. Juni 2002 hat die Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 399 04 064 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 909 926 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.

Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Fa






BPatG:
Beschluss v. 26.02.2003
Az: 28 W (pat) 150/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/f0ac9ea4beb2/BPatG_Beschluss_vom_26-Februar-2003_Az_28-W-pat-150-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share