Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Dezember 2005
Aktenzeichen: 9 W (pat) 383/03

(BPatG: Beschluss v. 13.12.2005, Az.: 9 W (pat) 383/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dieser Gerichtsentscheidung ging es um ein Patent, das ursprünglich am 30. März 1998 mit einer japanischen Priorität vom 31. März 1997 angemeldet wurde. Am 13. August 2003 wurde dagegen Einspruch erhoben, der jedoch mit einem Schriftsatz vom 7. November 2005 zurückgenommen wurde.

Das Bundespatentgericht war zuständig, da dies in § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG festgelegt ist. Nachdem der Einspruch zurückgenommen wurde, war nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt. Das Einspruchsverfahren wird von Amts wegen ohne die Einsprechende fortgesetzt, was in § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i.V.m. § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG geregelt ist.

Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage kam der Senat zu dem Ergebnis, dass das Patent weder beschränkt noch widerrufen werden muss. Daher wurde dem Antrag der Patentinhaberin auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG muss in diesem Fall keine Beschlussbegründung vorliegen, da nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird. Diese Bestimmung gilt auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Bundespatentgericht entsprechend.

Diese Entscheidung bestätigt also, dass das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten wird.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 13.12.2005, Az: 9 W (pat) 383/03


Tenor

Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gründe

I.

Gegen das am 30. März 1998 mit einer japanischen Priorität vom 31. März 1997 angemeldete und am 15. Mai 2003 veröffentlichte Patent 198 14 144 ist am 13. August 2003 Einspruch erhoben worden.

Der Einspruch wurde mit Schriftsatz vom 7. November 2005 zurückgenommen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs. 3 Satz 1 begründet.

Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen Einspruches nur noch die Patentinhaberin beteiligt.

Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i.V.m. § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG).

Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte dem Antrag der Patentinhaberin auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben werden.

Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird. Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG und § 59 Abs. 3 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Bundspatentgericht entsprechend.

Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Bülskämper Reinhardt Pü






BPatG:
Beschluss v. 13.12.2005
Az: 9 W (pat) 383/03


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